Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: C-140/97
    • Mitgliedstaat: Europäischen Union
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Walter Rechberger, Renate Greindl, Hermann Hofmeister and Others v Republik Österreich
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/06/1999
    • Gericht: European Court of Justice
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 1 Package Travel Directive, Article 7
  • Leitsatz
    1. Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gilt für Reisen, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstossenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.

    2. Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist und der eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1. Januar 1995 Pauschalreisen gebucht haben, den Schutz aber auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, hat Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

    3. Eine Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314, die den in diesem Artikel vorgeschriebenen Schutz auf Reisen beschränkt, die frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie angetreten werden, stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, auch wenn der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat.

    4. Artikel 7 der Richtlinie 90/314 ist nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahrs vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt.

    5. Die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie 90/314 kann nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt aussergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen ist.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

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