Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 1999/AR/202
    • Mitgliedstaat: Belgien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:s.a. Euroconstruction/Mr. and Mrs. Danielswiez-Claes
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 25/02/2005
    • Gericht: Hof van Beroep (NL)/Cour d'appel (FR)
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 2. Doorstep Selling Directive, Article 4
  • Leitsatz
    1. Ein Verbraucher, der Interesse an einer Ware oder Dienstleistung zeigt, die in einem Werbeprospekt angeboten wird, kann nicht mit einem Verbraucher gleichgesetzt werden, der den Unternehmer bittet, ihn zu Hause zu besuchen, um über den Erwerb der Ware oder Leistung zu verhandeln (Art. 87 lit. a Gesetz vom 14 Juli 1991 zu Handelspraktiken, Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz („TPA“)). Das Schriftstück, mit dem der Verbraucher sich in seiner Wohnung in Anwesenheit eines Vertreters des Unternehmers unwiderruflich verpflichtet, eine Ware oder eine Leistung zu erwerben, muss den Voraus-setzungen des Art. 88 TPA genügen.
    2. Es ist rechtswidrig und löst Schadensersatzansprüche aus, wenn der Unternehmer, nach-dem der Verbraucher ihm erlaubt hat, ihn zu besuchen, den Verbraucher zum Vertragsab-schluss bewegt, ohne die Vorschriften des Art. 88 zu beachten und ohne dem Verbraucher die Informationen zu geben, auf die er ein Recht hat.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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