Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: EBH 2005.1333
    • Mitgliedstaat: Ungarn
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 01/01/9999
    • Gericht: Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bíróság
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 4, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 7
  • Leitsatz
    1. Eine allgemeine Vertragsklausel, die einem Immobilienmakler (Auftragnehmer) selbst dann eine Provision zuspricht, wenn die Immobilie nicht von der Person gekauft wird, die vom Makler vermittelt worden ist, ist nach § 209(2) und § 209/B alte Fassung des Gesetzes IV vom 1959 über das ungarische Zivilgesetzbuch missbräuchlich.
    2. Eine allgemeine Vertragsbedingung, die einen Immobilienmakler (Auftragnehmer) auch dann zur Provision berechtigt, wenn der Auftraggeber die Immobilie nach dem Erlöschen des Auftrags selbst verkauft, ist nach § 209/B alte Fassung des Gesetzes IV vom 1959 ebenfalls missbräuchlich.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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