Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 29 U 2250/08
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 26/06/2008
    • Gericht: Oberlandesgericht
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 5
  • Leitsatz
    Nicht ordnungsgemäße Belehrung über Beginn der Rückgabefrist im Fernabsatz
  • Sachverhalt
    Der Kläger, ein Verbraucherverband, macht gegen die Beklagte, die u.a. mit Heimtexti-lien, Kinder und Babybekleidung und Babyausstattung Handel über die Internethandels-plattform ebay betrieb, Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend. Die Beklagte solle es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel unterlassen, in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform ebay zu schließenden Kaufverträgen fol-gende Bestimmung, die sich auf ein Rückgaberecht bezieht, einzubeziehen:
    "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der bzgl. der Klausel Nr. 1 der AGB der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu. Die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Satz 1 BGB unwirksam. Es handele sich um eine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, nicht bloß um einen Hinweis auf die Rechtslage. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich sei. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulie-ren, bestehe allerdings nur im Rahmen des Möglichen. Nach diesen Grundsätzen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Sie stelle auf nur zwei Umstände für den Be-ginn des Fristlaufs ab, nämlich den Erhalt der Ware und den Erhalt "dieser Belehrung." Nach zwingendem Gesetzesrecht sei der Beginn des Laufs der Frist für die Ausübung des Rückgaberechts im Fall von im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Fernab-satzkaufverträgen, wie sie die Beklagte über die Internethandelsplattform ebay mit Verbrauchern schließe, aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts bei derartigen Verträgen beginne nach Maßgabe von § 187 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform über sein Rückgaberecht erhalten habe, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Verbraucher und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB i.V.m. § 312c Abs. 2 BGB seitens des Unternehmers (vgl. § 312f Satz 1 BGB) und nicht vor Erfüllung der Pflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB sei-tens des Unternehmers (§§ 312e Abs. 3 Satz 2, 312f Satz 1 BGB). Dem Wort "frühes-tens" in der Klausel Nr. 1 könne der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut un-terrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei und auf dessen Verständnis es ankomme, zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch komplett im Unklaren gelassen, was das für Voraussetzungen seien. Dadurch bestehe die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraussetzungen die Frist für die Ausübung des Rückgabe-rechts irrig für bereits abgelaufen halte und deshalb von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absehe. Ferner seien die genannten Klauseln nicht deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, weil sie auch in dem Muster für die Rückgabebe-lehrung gem. Anl. 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, und zwar sowohl in der alten bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung als auch in der neuen seit 1.4.2008 gültigen Fassung - wörtlich übereinstimmend - enthalten seien. Die Beklagte habe kein Formular verwen-det, das dem Muster für die Rückgabebelehrung gem. Anl. 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV vollständig und unverändert entspreche. Die Beklagte könne deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.

    Entnommen aus: ZGS 2008, Ausgabe 10 v. 06.10.2008, S. 367.

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