Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VIII ZR 184/07
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 09/07/2008
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 4.
  • Leitsatz
    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
  • Sachverhalt
    Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Die in Italien ansässige Beklagte bezog von der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin zu fertigende Zulieferkomponenten für Airbag-Systeme. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten schlossen die Parteien insgesamt fünf, jeweils auf bestimmte Fahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferungsverträge. Zum Jahresende 2003 kündigte die Beklagte die einzelnen Verträge. Die Klägerin, welche von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausging, wertete die Kündigungen als Vertragsverletzungen. Vorinstanzlich ist die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Die sich dagegen richtende Revision der Klägerin wurde vom Berufungsgericht zugelassen.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 5 Nr. 1b EuGVVO dahin auszulegen sei, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers als Verkauf beweglicher Sachen und nicht als Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren sei, und ob sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sache dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wurde, bestimme.
    Der BGH ist der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt, dass mit den von der Klägerin gegengekennzeichneten „purchase orders“, welche eine Gerichtsstandklausel zugunsten Turins enthielten, kein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 23 EuGVVO vereinbart worden sei, da angesichts der zuvor bereits im Wesentlichen vereinbarten Vertragsmodalitäten kein Wille der Vertragsschließenden vorgelegen habe, zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten in die Lieferverträge einzubeziehen.
    Materiellrechtlich sei vorliegend von einem Versendungskauf im Sinne des Art. 31a CISG auszugehen. Umstritten sei, ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen seien. Soweit es um Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware geht, neige der Senat der Auffassung zu, dass das Gemeinschaftsrecht für die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) einen Hinweis dahin bereithält, dass derartige Verträge durch bestimmte Vorgaben des Auftraggebers noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren seien.
    Würde sich hiernach ein die gerichtliche Zuständigkeit vermittelnder Erfüllungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben, wäre anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen sei, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, sei umstritten. Der Senat neige hierbei der Auffassung zu, den Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungskäufen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen.

    By: Anne-Kathrin Barutta

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