Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VI ACa 526/2010
    • Mitgliedstaat: Polen
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Plaintiff (…) Sp. z o. o. v. President of the Office of Competition and Consumer Protection
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 16/12/2010
    • Gericht: Sąd Apelacyjny
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Distance Selling Directive, Article 4, 1.
  • Leitsatz
    Informationen zu den Versandgebühren einer Rechnung stellen keine gleichbedeutenden Informationen zu Art und Zeit der Lieferung von Waren dar. Der Verbraucher muss die Tarife der Post für ihre Dienstleistungen nicht kennen, und ist auch nicht zu einer detail-lierten Erklärung verpflichtet. Daher erfüllt die Information zur Versandgebühr nicht die Voraussetzungen von Art. 9.1 des Gesetzes vom 02. März 2000 über den Schutz be-stimmter Rechte des Verbrauchers und der Haftung für ein unsicheres Produkt.
  • Sachverhalt
    (…) Sp. Z o. o. (im Folgenden “der Kläger”) schloss mit einem Verbraucher einen Vertrag via Internet. Nach Vertragsschluss erhielt der Verbraucher Informationen über den Firmennamen und die Adresse, die Steuernummer, die Registernummer, die Art und Weise der Lieferung der angebotenen Ware sowie Informationen über den Kaufpries ein-schließlich Versandgebühr. Alle Informationen über den Unternehmen waren auf der Webseite veröffentlicht. Die elektronische Bestätigung wurde unverzüglich nach Ver-tragsschluss an die Verbraucher versandt.
    Der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (im Folgenden „OCCP“) entschied, dass die elektronische Bestätigung nach Vertragsschluss nicht die Voraussetzungen des Art. 9.3 des Gesetzes vom 02. März 2000 über den Schutz be-stimmter Rechte des Verbrauchers und der Haftung für ein unsicheres Produkt erfülle. Der Präsident des OCCP erließ eine Entscheidung, in welcher er den Kläger dazu auffor-derte die Praktiken abzuschaffen, durch welche die kollektiven Verbraucherinteressen beeinträchtigt würden, da dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die erforderlichen Informationen zugesandt würden. Die Entscheidung war schlüssig. Die Überwachung der Umsetzung der Entscheidung deckte auf, dass der Kläger immer noch nicht die erforder-lichen Informationen, z.B. über den Zeitpunkt an dem das Angebot oder der Preis bin-dend sind, oder über Art und Zeit der Lieferung der Ware, bereitstellte. Der Präsident des OCCP erließ eine zweite Entscheidung und verhing gegen den Kläger eine Strafe iHv 12.7758 Zlotys.
    Der Kläger forderte die Aufhebung dieser Entscheidung. Das erstinstanzliche Gericht hob die Entscheidung über die Verhängung der Strafe auf.
    Der Beklagte – der Präsident des OCCP – legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hob in seiner Entscheidung vom 07. April 2009 die Entscheidung des erstinstanzlichen Ge-richts auf. Das erstinstanzliche Gericht, das über den Fall entschied, änderte seine bishe-rige Einschätzung des Falles und wies die Klage ab.
    Die Berufung wurde vom Kläger eingereicht.
    Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
  • Rechtsfrage
    Gem. Art. 107 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher kann der Präsident des OCCP eine Strafe iHv 10.000 EUR pro Tag, an welchem die Entscheidung nicht umgesetzt wird, erlassen. Unter Berücksichtigung der präventiven und repressiven Funktion der Strafe, sei die schwierige finanzielle Lage des Klägers kein Grund die Strafe aufzuheben. Die Verhängung einer Strafe verstieße nicht gegen Art. 107 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 oder gegen Art. 9.3 iVm Art. 9.1 Punkte 1, 5, 8 des Gesetzes vom 02. März 2000 über den Schutz bestimmter Rechte des Verbrauchers und der Haftung für ein unsicheres Produkt.
    Der Kläger verbesserte nicht die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen. Trotz der Tatsache, dass die Vertragsbedingungen, z. B. Art und Zeit der Lieferung, auf der Website abrufbar waren, reicht eine Bestätigung via E-Mail nicht aus um die Informati-onspflichten zu erfüllen. Informationen zur Versandgebühr auf der Rechnung sind keine gleichwertigen Informationen bzgl. Art und Zeit der Lieferung der Waren. Der Verbrau-cher muss die Tarife der Post für ihre Dienstleistungen nicht kennen, und ist auch nicht zu einer detaillierten Erklärung verpflichtet. Daher erfüllt die Information zur Versand-gebühr nicht die Voraussetzungen von Art. 9.1 des Gesetzes vom 02. März 2000 über den Schutz bestimmter Rechte des Verbrauchers und der Haftung für ein unsicheres Produkt.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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