Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 09/01062
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Akgi Royal Palm CVOA
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 11/02/2011
    • Gericht: Hoge Raad
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Timeshare Directive, Article 2
  • Leitsatz
    Unklarer Charakter eines Vertrags: Miete oder Teilzeit-Wohnrechte. Ob ein Vertrag sich als ein Mietvertrag darstellt, kann nicht generell beantwortet werden. Der entscheidende Faktor ist, ob die Parteien unter den gegebenen Umständen im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses beabsichtigten, einen Mietvertrag zu schließen und ihn als solchen formulier-ten. Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist in diesem Fall nicht als Mietvertrag anzusehen.
  • Sachverhalt
    Verbraucher schlossen am 26. April 1989 eine “Miet-Vereinbarung” mit dem Royal Palm Beach Club der Pelican Resorts NV. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hatten die Ver-braucher das Recht, eine in dem Vertrag bezeichnete Wohneinheit nach den Regeln des Royal Palm Beach Club Mieter-Verbandes für den vereinbarten Preis bis zum Ende des Jahres 2988 einzunehmen und zu benutzen. Die Wohneinheit befand sich in St. Maarten, der Niederländischen Antilles. Anschließend wurden zwei andere Miet-Vereinbarungen für unterschiedliche Wohneinheiten zwischen den Parteien geschlossen. Nach dem Ab-schluss der Miet-Vereinbarungen machten die Parteien ab, dass alle Wohneinheiten dau-erhaft in den Miet-Pool des Royal Palm Beach Clubs gesetzt und die Parteien den Erlös aus der Vermietung dieser Wohneinheiten teilen würden. Den Verbrauchern wurde ein gewisser Betrag an jährlichem Gewinn über ein paar Jahre versprochen. Zudem sollten die Wohneinheiten nach einer Dauer von ein paar Jahren von dem Royal Palm Beach Club für den gleichen Kaufpreis zurückgekauft werden. Am 31. Juli 1989 belastete Peli-can Beach Resort NV (PBR) die ihm gehörenden Grundstücke mit einer Hypothek, auch diejenigen, auf denen sich die Wohneinheiten befanden. Das Hypotheken-Geschäft er-wähnt die existierenden Teilzeit-Wohnrechte, die beachtet werden müssen. Am 23. Mai 1995 übernahm AKGI Royal Palm CVOA die Rechte aus der Hypothek des PBR und da das von dieser Hypothek abgesicherte Darlehen nicht zurück gezahlt werden konnte, fuh-ren sie im Juli damit fort, dieses Grundstück herauszuverlangen. Im August 1996 wurde AKGI Sint Maarten NV Eigentümer des Grundstücks, das an Saint Maarten Title Limited im März 2004 weiter übertragen wurde. Die Verbraucher machten geltend, dass sie diese drei Wohneinheiten gemietet hätten und verlangten, dass AKGI ihre Miet- und Teilzeit-wohnrechte achte, auch das Recht aus Art. 7A:1593 BW, dass ein Mietvertrag von einem neuen Vermieter einer Immobilie übernommen wird. AKGI machte geltend, dass die ge-schlossenen Verträge Investmentanlagen beträfen und weder Miet-, noch reguläre Teil-zeit-Wohnrechteverträge seien. Eine der aufgeworfenen Fragen war, ob zwischen den Parteien ein Miet- oder Teilzeit-Wohnrechtevertrag bestand.
  • Rechtsfrage
    Gem. Art. 7:48a BW, der Art. 2 der Richtlinie umsetzt, sollte ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag für mindestens drei Jahre geschlossen werden und der Verbraucher sollte das Recht haben, das Apartment mindestens eine Woche im Jahr zu nutzen. Unter den Umständen des Falls hatten die Verbraucher das Recht, das Apartment das ganze Jahr über zu nutzen, was nicht wirklich unter die Bezeichnung „Teilzeitwohnrecht“ passt. Ob ein Vertrag sich als Mietvertrag darstellt, kann nicht generell beantwortet werden, die Tatsache aber, dass die Verbraucher ihn für eine sehr lange Zeitspanne abschlossen (999 Jahre) verbietet als solche nicht die Bezeichnung als Mietvertrag. Der entscheidende Fak-tor ist, ob die Parteien unter den gegebenen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses beabsichtigten, einen Mietvertrag zu schließen und ihn als solchen formulierten. In diesem Fall kann der Vertrag nicht als Mietvertrag angesehen werden, bedenkt man, dass der Sachverhalt des Falles wenige Anhaltspunkte für ein Miet-Verhältnis zwischen den Parteien enthält.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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