Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: C 317/08, C 318/08, C 319/08 and C 320/08
    • Mitgliedstaat: Europäischen Union
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 18/03/2010
    • Gericht: European Court of Justice
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf eine nationale Regelung, die in bestimmten Streitfällen zwischen Dienstanbietern und Endnutzern, die unter die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) fallen, als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage einen obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch vorsieht.

    Diese Ersuchen ergehen in vier Rechtsstreitigkeiten zwischen jeweils Frau Alassini, Frau Iacono und der Multiservice Srl einerseits und der Telecom Italia SpA andererseits sowie zwischen Frau Califano und der Wind SpA wegen angeblicher Nichterfüllung von Verträgen zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren, die die Erbringung von Telefondiensten an die Klägerinnen dieser Verfahren durch jeweils einen der beiden beklagten Dienstanbieter zum Gegenstand haben.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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