Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: HD 103.006.002
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Architecten BV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 17/03/2009
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 2. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3.
  • Leitsatz
    Eine Schiedsgerichtsklausel in AGB ist nicht immer eine missbräuchliche Vertragsbestimmung und es liegt beim Verbraucher, ihre Missbräuchlichkeit zu beweisen.
  • Sachverhalt
    X schloss am 26. August 2003 einen Vertrag mit Architecten BV über die Erbringung bestimmter Leistungen. Auf den Vertrag wurden die AGB der Architektenbranche (SR 1997) für anwendbar erklärt. SR 1997 enthalten eine Schiedsgerichtsklausel. Als es wegen nichtbezahlter Rechnungen zu einem Streit zwischen den Parteien kam, begann Architecten BV im Dezember 2004 einen Prozess vor dem Schiedsgericht und im April 2005 einen weiteren. X hielt entgegen, dass zwischen ihm und Architecten BV kein Vertrag geschlossen worden sei, sodass auch die Schiedsgerichtsklausel keine Anwendung fände. Der Schiedsgerichtsprozess endete mit einer Verurteilung des X zur Zahlung des Rechnungsbetrags an die Architecten BV. X focht das Schiedsurteil gerichtlich an. Erst in der Berufungsinstanz wurde erstmals die Möglichkeit der Missbräuchlichkeit der Klausel nach Art. 6:233 BW und Art. 3 der Richtlinie in Betracht gezogen.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht erinnert daran, dass der Anhang zur Richtlinie nur Hinweise auf Typen von Klauseln gibt, die als missbräuchlich angesehen werden können. Eine der im nahang aufgeführten Vorschriften ist eine Schiedsgerichtsklausel, und der niederländische Gesetzgeber hat sich entschieden, diese auf die graue Liste (Art. 6:236n BW) zu setzen. Das Gericht bezieht sich auf die Entscheidung Mostaza Claro des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein nationales Gericht eine Schiedsgerichtsklausel aufheben soll, die es für missbräuchlich hält, selbst wenn der Verbraucher sich nicht während des Schiedsprozesses auf die Missbräuchlichkeit berufen hat. Niederländisches Prozessrecht fordert, dass eine Partei die Ungültigkeit des Schiedsprozesses bei der ersten sich bietenden Gelegenheit im Prozess behauptet, da dieses sonst ausgeschlossen ist (Art. 1065 Niederländische Zivilprozessordnung). Diese Prozessregel sollte angewendet werden und von nationalen Gerichten so weit wir möglich in Übereinstimmung mit bindendem EU-Recht ausgelegt werden, um eine wirksame Anwendung der Richtlinie möglich zu machen. Trotzdem sieht das Gericht keine Notwendigkeit, die Auslegung Niederländischen Rechts an EU-Recht anzupassen, da im niederländischen Recht ein Schiedsprozess im Allgemeinen nicht als missbräuchlich angesehen wird, und die Umstände des vorliegenden Falles keine Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Vorschrift als missbräuchliche Vertragsbestimmung zu sehen ist. Das bedeutet, dass im Gegensatz zum Fall Mostaza Claro das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel nicht vermutet, und da der Anhang der Richtlinie nur Anhaltspunkte für missbräuchliche Klauseln bietet, das nationale Gericht diese vertragliche Vorschrift nicht als missbräuchlich anzusehen braucht. Es liegt beim Verbraucher, zu beweisen, dass unter den gegebenen Umständen die Schiedsklausel missbräuchlich war. Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher dies aber versäumt. Es reicht nicht aus, zu beweisen, dass die Vorschrift nicht einzeln ausgehandelt worden ist, dass die Vorschrift es dem Verbraucher nicht ermöglichte, seinen Fall vor ein ordentliches Gericht zu tragen, noch dass der Schiedsprozess teurer ist.
  • Entscheidung

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