Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: HD 200.045.188
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Achmea Schadeverzekeringen NV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 22/03/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 4, 2.
  • Leitsatz
    Eine vorformulierte Vertragsbedingung in einem Versicherungsvertrag, die den Aus-schluss vom Geltungsbereich betrifft, untersteht nicht der Prüfung auf Missbräuchlich-keit.
  • Sachverhalt
    Ein Verbraucher kaufte im Februar 2007 ein Schiff von einem Leiter des Duisburger Ha-fens. Das Schiff befand sich in Duisburg und auf ihm war seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesegelt worden. Der Verbraucher ersuchte um eine Versicherung über die Home-page eines Versicherungsunternehmens (FBTO, später übernommen durch Achmea). Das Versicherungsunternehmen schrieb in einem Brief vom 2. Mai 2007, dass - bevor die Versicherung bestätigt werde - eine technische Inspektion des Schiffs durchgeführt wer-den müsse, das Schiff aber ab dem 1. Mai 2007 auf einer vorübergehenden Basis versi-chert sei. Das Schiff sollte am 23. Juni 2007 in die Niederlanden segeln, doch aufgrund von Problemen mit dem hinteren Gaspedal kehrte es unmittelbar zum Duisburger Hafen zurück. In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2007 sank das Schiff. Da das Schiff den Kanal blockierte, musste es entfernt und woanders untergebracht werden. Der Verbrau-cher klagte den entstandenen Schaden von dem Versicherungsunternehmen ein. Das Ver-sicherungsunternehmen weigerte sich, die Unterbringungskosten zu zahlen. Die Streitig-keit entzündete sich am Charakter der AGB des Versicherungsunternehmens, die die Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Zahlung für solch einen Schaden ausschlos-sen.
  • Rechtsfrage
    Der Verbraucher machte die Missbräuchlichkeit derjenigen Bestimmungen der AGB gel-tend, die die Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Zahlung für gewisse Schäden ausschlossen. Das Versicherungsunternehmen machte geltend, dass diese Vorschriften der AGB, die seine Pflicht zur Zahlung für bestimmte Schäden ausschließen, als Kernbe-stimmungen des Vertrags anzusehen seien. Gem. Art. 6:231a BW, der Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie umsetzt, unterfallen Kernbestimmungen nicht der Prüfung auf Missbräuchlich-keit, außer sie wurden in unklarer Weise formuliert. Das Gericht hielt es für wichtig zu erwähnen, dass dieser Fall die vorformulierten Vertragsbedingungen eines Versiche-rungsunternehmens betreffe. Unter Niederländischem Recht ist eine Bestimmung in ei-nem Versicherungsvertrag, die direkten Einfluss auf den Anwendungsbereich der Versi-cherung hat, nicht als eine vorformulierte Vertragsbedingung anzusehen. Vorschriften in AGB, die die Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Zahlung für gewisse Schäden ausschließen, sind nicht als vorformulierte Vertragsbedingungen anzusehen. Daher kön-nen sie nicht Gegenstand des Missbräuchlichkeitstests sein.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

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  • Rechtsliteratur

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  • Ergebnis