Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VI ACa 1323/09
    • Mitgliedstaat: Polen
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Plaintiff A. S.A. v. President of the Office of Competition and Consumer Protection
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 02/06/2010
    • Gericht: Sąd Apelacyjny
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Injunctions Directive, Article 2, 1. Injunctions Directive, Article 2, 2.
  • Leitsatz
    Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen bedeutet Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern als Zugehörige einer Gruppe (eine definierte Gruppe von Personen), die von der allgemeinen Öffentlichkeit durch ein allgemeines Kriterium verschieden sind, nämlich die vom Unternehmer angewandte Praktik, die Tun und Unterlassen einschließt, und die auf Verstoß gegen Verbraucherinteressen oder deren Gefährdung gründet.
  • Sachverhalt
    Der Kläger A. S.A. führte regelmäßig Verkaufsaktionen für eine Buchkollektion unter dem Titel “Polnische Kunstsammlung – Meisterstücke nationaler Kultur” durch. Die Verkäufe wurden von Dezember 2004 bis April 2007 veranstaltet. Die Kollektionsbücher wurden über Presseverteiler auf Basis von Abonnements vertrieben (von je 28 oder 52 Büchern). Die Informationen über Abonnements bekamen die Verbraucher über TV-Werbekampagnen und wurde auf der zweiten Seite jedes Kollektionsbuches und auf der Website des Klägers veröffentlicht.
    Die Kollektion war in zwei Themengebiete aufgeteilt. Jedes Kollektionsbuch enthielt verschiedene Seiten aus verschiedenen Gebieten. Den Informationen des Kläger zufolge sollte die gesamte Kollektion 112 Bücher umfassen. Im letzten Buch der Nummer 112 wurde der Verbraucher darüber informiert, dass die Anzahl der Bücher der Kollektion auf 132 erhöht werden sollte. Das inhaltliche Material, das in 132 Büchern geliefert würde, war noch immer unvollständig.
    Der Präsident des Büros für Wettbewerb und Verbraucherschutz (OCCP) fertigte eine Entscheidung aus, wonach das Verhalten von A. S.A. für kollektive Verbraucherinteressen verletzend nach Art. 24.2 Punkt 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über Wettbewerb und Verbraucherschutz (Dz.U. 2007.50.331 mit Änderungen; im Folgenden: CCP) und Art. 9.1 Punkt 2 des Gesetzes vom 2. März 2000 über den Schutz bestimmter Verbraucherrechte und die Haftung für unsichere Produkte (Dz.U. 2000.22.271 mit Änderungen )erklärt wurde. Der Präsident entschied, dass die A. S.A. in der Absicht handelte, den Verbraucher durch unsachgemäße Information in die Irre zu führen und dadurch, dass sie versuchte, dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen über die wesentlichen Charakteristika von Verbrauchsgütern bereitzustellen. A. S.A. verletzte das Recht des Verbrauchers auf faire, richtige und vollständige Informationen und erfüllte daher die Voraussetzungen der Illegalität wie in Art. 24.2 Punkt 2 CCP dargelegt.
    A. S.A. beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung. Der Kläger wies darauf hin, dass die Kollektion einen offenen Charakter aufweise und jeder Teilband separat verkauft wurde. Daher könnten Verbraucher entscheiden, ob sie die Kollektion um den jeweiligen Teilband ergänzen wollten oder nicht.
    Mit Urteil vom 22. Juli 2009 wies das Gericht der ersten Instanz den Antrag zurück. Der Ansicht des Bezirksgerichts zufolge handelte der Kläger in der Absicht, den Verbraucher in die Irre zu führen, und versuchte durch die Veränderung der Anzahl der Kollektionsbücher die Verbraucher dazu zu bringen, zusätzliche Bücher der Kollektion zu kaufen, um fehlende Seiten zu vervollständigen.
    Der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hielt die Berufung teilweise für begründet. Die Berufung wurde abgewiesen.
  • Rechtsfrage
    Das Berufungsgericht legte die Begründung der Berufung nicht offen. Das Gericht betonte, dass der Inhalt der Werbeanzeigen, die auf der jeweils zweiten Seite jedes Teilbands und auf der Website waren, ausdrückliche Informationen enthielten, die darauf hinwiesen, dass die Kollektion abschließend sei. Darüber hinaus verpflichteten die Kaufverträge die Verbraucher, von der Kollektion zu kaufen, die 112 Kollektionsbücher umfasste. Die inhaltlichen Materialien jedoch, die in 112 Büchern herausgebracht wurden, machten keine vollständige Kollektion. Der Marktmechanismus, den der Kläger sich zunutze machte, führte zu einer Situation, in der der Verbraucher sich nicht darüber im Klaren war, wie viele zusätzliche Bücher zur Vervollständigung der Kollektion gebraucht werden. Der Kläger hat Art. 24.2 Punkt 2 CCP verletzt. Das Bezirksgericht hat die Bedeutung des Begriffs der kollektiven Verbraucherinteressen richtig interpretiert, indem es sich auf die Definition der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen gestützt hat.
    Eine Praktik, durch die kollektive Verbraucherinteressen verletzt werden, ist das Handeln eines Unternehmers unter Umständen, die die Wiederholbarkeit des Handelns in Bezug auf einzelne Verbraucher in der Gruppe, auf die das Handeln ausgerichtet ist, nahelegen und das auf einen Weise erfolgt, dass das potentielle Opfer solchen Handelns jeder Verbraucher, der Kunde oder potentieller Kunde des Unternehmers ist, sein kann. Der Kläger hat Rechte einer unbegrenzt großen Gruppe von Verbrauchern – seiner potentiellen Kunden – verletzt. Die Rechtsverletzung bezog sich auf das Recht der Verbraucher, an einem transparenten und ungestörten Markt teilzunehmen.
  • Entscheidung

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