Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 0825935
    • Mitgliedstaat: Portugal
    • Gebräuchliche Bezeichnung:B. v. D. S.A.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 13/10/2009
    • Gericht: Tribunal da Relação
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 2, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    In einem Vertrag über Pauschalreisen ist die Reiseagentur nicht verantwortlich, wenn bewiesen wird, dass die Nichterfüllung auf das eigene Verhalten des Kunden oder unvorhersehbares Einwirken eines Dritten zurückzuführen ist, der zur Erbringung der vom Vertrag abgedeckten Leistungen nicht verpflichtet ist )DL 209/97, Art. 39 Abs. 4 lit. c). Dennoch kann Ersatz unabhängig von der Haftung gewährt werden, wenn die geplanten Dienstleistungen nicht erbracht werden konnten (DL 209/97, Art. 30 Abs. 3).
  • Sachverhalt
    F. schloss mit dem Unternehmen D.S.A. einen Vertrag über eine Pauschalreise. Der Preis umfasste ein Hin- und Rückflugticket für F., seine Frau und ein minderjähriges Kind, Unterkunft in All-Inclusive-Hotels und den notwendigen Transport zwischen Hotel und den Ausflugszielen, die das Reiseprogramm vorsah, was auch den Landtransfer zwischen Maragogi und Porto Galinhas in Brasilien beinhaltete. Auf dieser letzten Fahrt rammte der kleine Reisebus gegen einen Lastwagen. F. starb sofort, seine Ehefrau und das vertretene Kind verlangen Ersatz für „verschwendeten Urlaub“ in Form von Rückzahlung des Reisepreises.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht entschied, dass die Parteien einen Pauschalreisevertrag (Dl 209/97, Art. 17 Abs. 2; DL 209/97). Nach Art. 39 Abs. 4 lit. c) ist die Reiseagentur nicht verantwortlich, wenn bewiesen wird, dass die Nichterfüllung auf das eigene Verhalten des Kunden oder unvorhersehbares Einwirken eines Dritten zurückzuführen ist, der zur Erbringung der vom Vertrag abgedeckten Leistungen nicht verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde bewiesen, das die Unmöglichkeit für die Beklagte, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, auf fahrlässigem und nicht vorhersehbarem Verhalten eines Dritten (des Lastwagenfahrers) beruht.
    Dieser Umstand führt zu einer Befreiung der Reiseagentur von ihrer Verantwortlichkeit für die Erfüllung vertraglicher Pflichten, einschließlich ihrer Pflicht, den für die Reise bezahlten Preis als Ersatz für „verschwendeten Urlaub“ zurückzuerstatten, da das zumindest die Annahme von Fahrlässigkeit erfordern würde.
    Dennoch hat der Kunde nach DL 209/97, Art. 30 Abs. 3 „das Recht auf Ersatz der Differenz zwischen dem Preis der geplanten Leistungen und dem Preis der tatsächlich erbrachten Leistungen, ebenso wie das Recht auf Ersatz nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln“. Art. 30 Abs. 2 bezieht sich auch auf alle Situationen, die die Fortsetzung einer Reise unmöglich machen, unabhängig von der Verantwortlichkeit der Agentur oder des Dienstleisters, mit dem die Agentur vertragliche Bindungen hat. Dies ist darüber hinaus eine Lösung, die zu einer gerechteren Risikoverteilung der mit einer Reise einhergehenden Risiken führt.
    Das Gericht gewährte Rückerstattung des Betrags, der den Leistungen entsprach, die im Zeitraum zwischen Unfall und geplanter Abreise vertragsmäßig hätten erbracht werden sollen.
  • Entscheidung

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