In diesem Fall ging es um die Verpflichtung gemäß Art. 4 (1) (a) der Richtlinie 97/EC, nach welcher der Lieferant den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren muss. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung führt zu einer Geldstrafe iHv ca.. 4.700 EUR.