How to bring a case to court

Having determined which court, in which Member State, is competent to hear a case, what happens next?

If you wish to bring a case to court, you should bear in mind that there are certain national procedural rules to be followed. These vary depending on the way in which a case is referred to court, but their essential purpose is to help you to present the relevant matters of fact and law in a sufficiently clear and complete manner to allow the court to assess the admissibility and the merits of your case.

The ways in which a case is referred to court vary from one Member State to another. There are also variations within a Member State depending on the nature and circumstances of the application and the type of court. Referral to some courts for particular types of cases may require you to fill in a form or to assemble a whole file on the case. In some cases, it can be done orally.

These variations are explained by the fact that the disputes brought before the courts are also very diverse: by their nature they may be more or less difficult to resolve. It is very important to ensure that nothing is missing, to facilitate the work of the judge, allow the other party to defend itself properly and ensure that the whole procedure goes smoothly.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

When you are involved in litigation in a case where not all the facts of the case are connected with the same country you should check which law will be applied by the court in making a decision.

Last update: 03/04/2024

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Belgien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In bestimmten Fällen ist es durchaus sinnvoll, auf „Alternative Formen der Streitbeilegung“ zurückzugreifen (siehe die Informationen zu diesem Thema).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klageerhebung sind von Fall zu Fall verschieden. Fragen zu Fristen können von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle beantwortet werden, bei der Bürger Rechtsauskünfte erhalten.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Nach Artikel 728 § 1 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (Gerechtelijk Wetboek) müssen die Parteien grundsätzlich persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Mit Ausnahme von Verfahren vor dem Kassationshof (Hof van Cassatie) (Artikel 478 und 1080 Gerichtsgesetzbuch) können die Parteien vor allen ordentlichen Gerichten persönlich erscheinen, sich selbst verteidigen und ihre Anträge vorbringen. Allerdings kann der Richter die Wahrnehmung dieses Rechts untersagen, wenn er feststellt, dass eine Partei wegen Erregung oder Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, ihre Sache mit gehörigem Anstand oder der notwendigen Klarheit zu vertreten (Artikel 758 Gerichtsgesetzbuch).

Rechtsuchende, die beschließen, die Klage nicht selbst einzureichen, können einen Rechtsanwalt einschalten.

Das Gerichtsgesetzbuch sieht grundsätzlich die Vertretung der Rechtsuchenden vor den Gerichten durch Anwälte vor. Nach Artikel 440 Gerichtsgesetzbuch umfassen die mit dem Vertretungsmonopol verbundenen Befugnisse das Recht zu plädieren, das Recht, vor Gericht zu erscheinen, sowie das Recht zur Verteidigung eines Dritten vor Gericht. Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer verfügen auch über das alleinige Recht zur Unterzeichnung einseitiger Anträge, ausgenommen in den durch das Gesetz festgelegten Fällen (Artikel 1026 Nummer 5 Gerichtsgesetzbuch).

Allerdings ist bei Verfahren vor dem Kassationshof die Einschaltung eines Anwalts, der den Titel „Advocaat bij het Hof van Cassatie“ / „Avocat à la Cour de cassation“ trägt, gesetzlich vorgeschrieben. Diese Bedingung gilt nicht für die Zivilpartei in Strafsachen (Artikel 478 Gerichtsgesetzbuch).

Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 728 Gerichtsgesetzbuch vor, der besagt, dass die Parteien bei der Verfahrenseinleitung und in der Folge persönlich oder vertreten durch einen Anwalt zu erscheinen haben (Artikel 728 §§ 1 und 2 Gerichtsgesetzbuch).

Das Recht, eine Partei in einem Verfahren zu vertreten, schließt auch das Recht zur Klageerhebung ein.

Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den Arbeitsgerichten können die Parteien nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch ihren Ehegatten, einen Blutsverwandten oder einen angeheirateten Verwandten vertreten werden, der im Besitz einer vom Richter zugelassenen schriftlichen Vollmacht ist (Artikel 728 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).

Vor den Arbeitsgerichten (Artikel 728 § 3 Gerichtsgesetzbuch) können:

  • Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) vom Vertreter einer repräsentativen Arbeitnehmerorganisation (Gewerkschaftsvertreter) mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Der Gewerkschaftsvertreter kann im Namen des Arbeitnehmers alle mit dieser Vertretung verbundenen Schritte unternehmen, vor Gericht auftreten und alle Mitteilungen in Bezug auf die Prozessführung und die Entscheidung des Rechtsstreits entgegennehmen;
  • Selbstständige in Streitfällen, die ihre eigenen Rechte und Pflichten in dieser Eigenschaft oder als Behinderte betreffen, in gleicher Weise vom Vertreter einer repräsentativen Selbstständigenorganisation vertreten werden;
  • in Streitfällen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes vom 7. August 1974 über die Einführung des Rechts auf Mindestexistenzsicherung und in Streitfällen im Zusammenhang mit der Anwendung des Organgesetzes vom 8. Juli 1976 auf öffentliche Sozialhilfezentren (openbare centra voor maatschappelijk welzijn – OCMW) sich die Betroffenen außerdem von einem Vertreter einer sozialen Organisation beraten oder vertreten lassen, welche die Interessen des von den einschlägigen Rechtsvorschriften betroffenen Personenkreises wahrnimmt.

Eine juristische Person, zum Beispiel eine Handelsgesellschaft, kann jedoch nur persönlich (d. h. durch ihre zuständigen Organe) erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Sie kann nicht die im Folgenden ausführlicher dargelegte Ausnahmeregelung nach Artikel 728 § 2 Gerichtsgesetzbuch in Anspruch nehmen.

Neben diesen Ausnahmen gibt es einige gesetzliche Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder und mit Kindesentführung.

Hierbei handelt es sich um:

  • auf das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gestützte Klagen, die darauf zielen, die Rückgabe des Kindes und die Einhaltung des in einem anderen Staat bestehenden Sorge- oder Besuchsrechts zu erreichen oder ein Besuchsrecht zu erlangen, und
  • Klagen aufgrund des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.

In diesen Fällen kann der Kläger von der Staatsanwaltschaft vertreten werden (Artikel 1322quinquies Gerichtsgesetzbuch), wenn ein Antrag an die zentrale Behörde gerichtet worden ist.

Wie festgestellt wird, ob jemand selbst zur Prozessführung fähig ist oder einen Anwalt hinzuziehen muss, wurde vorstehend allgemein beschrieben. Darüber hinaus spielt auch die Art der Anrufung eines Gerichts eine Rolle.

Das belgische Recht sieht mehrere Arten der Klageerhebung vor. Das Gericht kann durch Ladung, durch freiwilliges Erscheinen, durch kontradiktorischen oder durch einseitigen Antrag angerufen werden (siehe unten). Mit dem Antrag, d. h. der eingeleiteten gerichtlichen Klage zur Durchsetzung seiner Rechte, erfolgt die Anrufung des Gerichts.

Grundsätzlich wird das zuständige Gericht durch Zustellung einer Ladung einer Partei durch den Gerichtsvollzieher angerufen (Artikel 700 Gerichtsgesetzbuch). Das freiwillige Erscheinen, der kontradiktorische Antrag und der einseitige Antrag sind Ausnahmen von dieser generellen Regel.

Aus den nachstehenden Tabellen werden der Kläger bzw. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei den verschiedenen Arten der Klageerhebung ersichtlich.

Kläger je nach Art der Klageerhebung:

Art der Klageerhebung

Kläger

Ladung (Artikel 727 bis einschließlich 730 Gerichtsgesetzbuch)

Die klagende Partei (oder ihr Anwalt) ersucht den Gerichtsvollzieher, die Zustellung der Ladung vorzunehmen.

Freiwilliges Erscheinen (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch)

Die Prozessparteien (oder ihre Anwälte) erscheinen vor dem Richter.

Kontradiktorischer Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch)

Die klagende Partei (oder ihr Anwalt) leitet die Schritte selbst ein.

Einseitiger Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch)

Außer in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen ist die Einschaltung eines Anwalts auch für die Unterzeichnung und Einreichung des Antrags zwingend vorgeschrieben (Artikel 1026 Absatz 5 und Artikel 1027 Satz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Anwaltliche Vertretung vorgeschrieben oder nicht, je nach Art der Klageerhebung:

Art der Klageerhebung

Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Ladung (Artikel 727 bis einschließlich 730 Gerichtsgesetzbuch)

Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben.

Freiwilliges Erscheinen (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch)

Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben.

Kontradiktorischer Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch)

Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben.

Einseitiger Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch)

Außer in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen ist die Einschaltung eines Anwalts auch für die Unterzeichnung und Einreichung des Antrags zwingend vorgeschrieben (Artikel 1026 Absatz 5 und Artikel 1027 Satz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Inhalt der Klage je nach Art der Klageerhebung:

Die Klageerhebung erfolgt in der Regel im Wege der Ladung. Es gibt keine Beschränkung, was den Gegenstand der Klage anbelangt.

Der kontradiktorische Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch) ist in einer Reihe von gesetzlich festgelegten Fällen möglich. Die wichtigsten Bestimmungen für die Verfahrenseinleitung durch kontradiktorischen Antrag sind die Artikel 704, 813, 1056 Absatz 2, 1193bis, 1239, 1253ter, 1254, 1320, 1344bis, 1371bis und 1454 Satz 2 Gerichtsgesetzbuch sowie die Artikel 331, 331bis und 340f Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek).

Diese Artikel gelten insbesondere für:

  • freiwilligen Streitbeitritt
  • Rechtsmittel
  • bestimmte Immobilienverkäufe
  • Unterhaltszahlungen (Klagen auf Gewährung, Erhöhung, Senkung oder Wegfall der Unterhaltszahlung)
  • Klagen in Mietsachen
  • den Schutz von Personen#_msocom_1[GR1]
  • Klagen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus Familienverhältnissen
  • Scheidung
  • die Kostenfestsetzung bei Pfändung.

Die Anträge werden schriftlich eingereicht und bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt oder per Einschreiben an diese gesandt. Die Parteien werden vom Urkundsbeamten zu der vom Richter anberaumten Verhandlung geladen.

Der einseitige Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch) kann nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewendet werden. Er ist insbesondere durch die Artikel 584, 585, 588, 594, 606, 708, 1149, 1168, 1177, 1186 bis einschließlich 1189, 1192 und 1195 Gerichtsgesetzbuch vorgesehen. Er kommt auch zur Anwendung, wenn das kontradiktorische Verfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es keinen Gegner gibt.

Der einseitige Antrag gelangt hauptsächlich für einseitige Verfahren wie zum Beispiel bei unumgänglicher Notwendigkeit zum Einsatz.

Er muss, außer wenn es gesetzlich anders geregelt ist, die Unterschrift eines Rechtsanwalts tragen, ansonsten ist er ungültig.

Grundsätzlich ist also für die Klageerhebung durch einseitigen Antrag die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Die Parteien können freiwillig erscheinen, wenn die Streitsache unter die Zuständigkeit folgender Gerichte fällt:

  • Gericht erster Instanz
  • Arbeitsgericht
  • Handelsgericht
  • Friedensgericht
  • Polizeigericht in Bezug auf Zivilsachen

Bei freiwilligem Erscheinen ist die Erklärung der um ein Urteil ersuchenden Parteien von diesen unten auf dem vom Richter erstellten Protokoll zu unterzeichnen.

Diese kosten- und zeitsparende Art der Anrufung des zuständigen Richters ist in allen Streitsachen zulässig.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Jeder, der Klage erheben möchte, kann sich an den Empfangsdienst oder die Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wenden.

Wenn die Klageschrift die Form einer Ladung hat, übernimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung und beantragt in der Geschäftsstelle die Eintragung in die allgemeine Rolle unter Vorlage des Originals oder gegebenenfalls der unterzeichneten Kopie der Ladung (Artikel 718 Gerichtsgesetzbuch). In der Geschäftsstelle des Gerichts wird ein Register (Rolle) geführt, in das alle Fälle eingetragen werden. Damit die Eintragung in die Rolle gültig ist, muss sie spätestens am Tag vor dem Verhandlungstermin erfolgen, für den die Ladung zugestellt wurde. Die allgemeine Rolle ist öffentlich (Artikel 719 Gerichtsgesetzbuch). Der Beklagte kann sich daher vergewissern, dass die Rechtssache, zu der er geladen ist, in die allgemeine Rolle eingetragen ist.

Bei freiwilligem Erscheinen beantragen die Parteien oder ihre Rechtsanwälte in der Geschäftsstelle die Eintragung der Rechtssache in die Rolle.

Der kontradiktorische Antrag wird in so vielen Exemplaren, wie Parteien im Rechtsstreit sind, in der Geschäftsstelle hinterlegt oder vom Antragsteller bzw. von seinem Rechtsanwalt per Einschreiben dem Urkundsbeamten des Gerichts zugeschickt (Artikel 1034quinquies Gerichtsgesetzbuch).

Der einseitige Antrag wird vom Rechtsanwalt in zwei Exemplaren dem Richter zugeschickt, der über den Antrag zu entscheiden hat. Er wird außerdem in der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt (Artikel 1027 Gerichtsgesetzbuch).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

In Bezug auf die verwendeten Sprachen ist auf das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen vor Gericht (wet van 15 juni 1935 op het gebruik de talen in gerechtszaken) (veröffentlicht im Moniteur belge/Belgisch Staatsblad vom 22.6.1935) zu verweisen. Dieses Gesetz enthält die Vorschriften für den Sprachgebrauch insbesondere vor den Zivil- und Handelsgerichten in Belgien.

Grundsätzlich wird die Sprache von der geografischen Lage des zuständigen Gerichts bestimmt. Nach Artikel 42 des Gesetzes gibt es drei Sprachgebiete: das französischsprachige, das niederländischsprachige und das deutschsprachige Gebiet. Außerdem gibt es den zweisprachigen Brüsseler Raum (Französisch/Niederländisch), der für die Anwendung des oben genannten Gesetzes folgende Gemeinden umfasst: Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agathe, Brüssel, Etterbeek, Evere, Forest, Ganshoren, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Boitsfort, Woluwé-Saint-Lambert und Woluwé-Saint-Pierre.

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Sache jedoch an ein Gericht verwiesen werden, an dem eine andere Verfahrenssprache verwendet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann auch grundsätzlich zu Verfahrensbeginn die Verfahrenssprache gewechselt werden.

Formulierung der Klage: Eine Klageerhebung durch Ladung, kontradiktorischen oder einseitigen Antrag muss schriftlich erfolgen und bestimmte Verfahrensanforderungen erfüllen. Nach Eintragung einer Sache in die allgemeine Rolle eines Gerichts wird vom Urkundsbeamten eine Verfahrensakte angelegt. Diese wird dem mit der Sache befassten Richter und bei Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht der zweiten Instanz oder vor dem Kassationshof der Geschäftsstelle des nächsthöheren Gerichts zugeleitet.

Derzeit kann nicht per Fax oder E-Mail Klage erhoben werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Für die Einleitung des Verfahrens sind Vordrucke gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl muss der Antrag eine Reihe von Angaben enthalten, andernfalls ist er von Rechts wegen ungültig.

Die Ladung, der kontradiktorische wie auch der einseitige Antrag müssen den im Gerichtsgesetzbuch vorgeschriebenen Anforderungen genügen; andernfalls sind sie ungültig. Die Angaben, die unbedingt im Antrag enthalten sein müssen, betreffen hauptsächlich die Personalien der jeweiligen Parteien, den Gegenstand, die Nennung des zuständigen Gerichts und den Verhandlungstermin.

Die Ladung enthält unter anderem Folgendes (Artikel 43 und 702 Gerichtsgesetzbuch):

  • Unterschrift des Gerichtsvollziehers
  • Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls die nationale Register- oder Firmennummer des Antragstellers
  • Namen, Vornamen und Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes – Wohnort des Geladenen
  • Gegenstand der Klage und kurze Darstellung der Klagegründe
  • Nennung des mit der Klage befassten Gerichts
  • Angabe des Tages, des Monats und des Jahres sowie des Ortes der Zustellung
  • Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit der Verhandlung

Der kontradiktorische Antrag enthält Folgendes (Artikel 1034ter Gerichtsgesetzbuch):

  • Angabe von Tag, Monat und Jahr
  • Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls die Eigenschaft und die nationale Register- oder Firmennummer des Antragstellers
  • Namen, Vornamen, Wohnsitz und gegebenenfalls Eigenschaft des Geladenen
  • Gegenstand der Klage und kurze Darstellung der Klagegründe
  • Nennung des mit der Klage befassten Gerichts
  • Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts

Der einseitige Antrag enthält folgende Angaben (Artikel 1026 Gerichtsgesetzbuch):

  • Angabe von Tag, Monat und Jahr
  • Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls die Eigenschaft und die nationale Register- oder Firmennummer des Antragstellers
  • Gegenstand der Klage und kurze Darstellung der Klagegründe
  • Angabe des Richters, bei dem die Sache anhängig gemacht wird
  • Unterschrift des Rechtsanwalts der Partei, sofern nicht gesetzlich anders festgelegt

Im Falle des freiwilligen Erscheinens im ersten Rechtszug (vor dem Gericht erster Instanz, dem Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter oder dem Polizeigericht in Bezug auf Zivilsachen) können die Parteien im Wege eines gemeinsamen Antrags Klage erheben. Der Antrag ist von den Parteien zu datieren und zu unterzeichnen; andernfalls ist er nichtig. Der Antrag wird schriftlich eingereicht und bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt oder per Einschreiben an diese gesandt. Die Einreichung des Antrags bei der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. die Zusendung per Einschreiben gilt als Dienstleistung. Der Antrag wird gegebenenfalls nach Entrichtung der Gerichtsgebühren in die Rolle eingetragen. Auf entsprechenden Antrag der Parteien oder einer Partei, oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet, setzt das Gericht binnen 15 Tage nach Einreichung des Antrags einen Verhandlungstermin an. Anschließend lädt die Geschäftsstelle des Gerichts die Parteien und gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte mit einfachem Schreiben zu der vom Gericht anberaumten Sitzung vor (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch).

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Es sind Gerichtsgebühren zu zahlen.

Bei Einreichung des Antrags hat der Antragsteller den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Einrichtung eines Fonds für die weiterführende Prozesskostenhilfe (Wet van 19 maart 2017 tot instelling van een begrotingsfonds voor tweedelijnsrechtsbijstand) genannten Beitrag zu zahlen, der sich gegenwärtig auf 20 EUR beläuft.

Während des Verfahrens sind die Parteien verpflichtet, entsprechend den vom Gericht beschlossenen Verfahrenshandlungen bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu zahlen (Ermittlungsmaßnahmen, Vergütung/Aufwendungen von Sachverständigen, Reisekosten usw.) .

Im Anschluss an das Verfahren weist das Gericht die unterlegene Partei oder in Ermangelung dessen den Antragsteller zur Zahlung der Vorbereitungsgebühr an, deren Höhe je nach Einzelfall unterschiedlich ausfällt. Die entsprechenden Beträge sind in Artikel 2691 des Gesetzes über Registrierungs-, Hypotheken- und Gerichtsgebühren (Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten) wie folgt festgelegt:

  • Friedensgerichte und Polizeigerichte: eine Gebühr von 50 EUR;
  • Gerichte erster Instanz und Handelsgerichte: eine Gebühr von 165 EUR;
  • Berufungsgerichte: eine Gebühr von 400 EUR;
  • Kassationshof: eine Gebühr von 650 EUR.

Bestimmte Fälle sind von der Vorbereitungsgebühr befreit; dies gilt insbesondere für Fälle, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenz und gerichtlicher Reorganisation.

Darüber hinaus werden mit jedem rechtskräftigen Urteil die Auslagen und Kosten nach Artikel 1017 Gerichtsgesetzbuch von Amts wegen grundsätzlich der unterlegenen Partei zu Lasten gelegt. Diese Kosten müssen bezahlt oder der Gegenpartei erstattet werden. Die Kosten für das Verfahren umfassen Folgendes (Artikel 1018 Gerichtsgesetzbuch):

  1. die verschiedenen Gebühren der Geschäftsstelle des Gerichts und Registrierungsgebühren sowie vor der Aufhebung des Gesetzes über die Stempelgebühr (Wetboek der zegelrechten) gezahlte Stempelgebühren
  2. im Zusammenhang mit Gerichtsdokumenten anfallende Gebühren, Vergütungen und Honorare
  3. die Gebühr für die Ausfertigung des Urteils
  4. Aufwendungen für sämtliche Untersuchungsmaßnahmen, einschließlich der Vergütung von Zeugen und Sachverständigen
  5. die Reise- und Aufenthaltskosten der Richter, Urkundsbeamten und der Parteien bei gerichtlich angeordneten Reisen sowie die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind
  6. die Verfahrensentschädigung, d. h. der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zu den Rechtsbeistandskosten der Gegenpartei gemäß Artikel 1022
  7. die Honorare, Bezüge und Kosten eines nach Artikel 1734 bestimmten Vermittlers
  8. der Beitrag gemäß Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand. Die Anwaltshonorare und -gebühren sind nicht als solche in den Gerichtskosten enthalten. Sie werden zwischen Anwalt und Mandant vereinbart. Daher begleicht jede Partei die Kosten und Honorare für ihren Rechtsbeistand.
    Die unterlegene Partei ist zur Zahlung eines gesetzlich vorgeschriebenen Beitrags zu den Rechtsbeistandskosten der Gegenpartei verpflichtet (Verfahrensentschädigung – Artikel 1018 und 1022 Gerichtsgesetzbuch). Dabei handelt es sich um einen Pauschalbeitrag zu den Gebühren und dem Honorar des Anwalts der Partei, die das Verfahren gewonnen hat. Die Höhe dieses Honorars und die Art seiner Berechnung und Begleichung sind in dem Königlichen Erlass vom 26. Oktober 2007 (koninklijk besluit van 26 oktober 2007) geregelt.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe die Informationen zum Thema „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klageerhebung erfolgt durch die Eintragung in die allgemeine Rolle, auch bei freiwilligem Erscheinen.

Klagen auf Antrag und im Eilverfahren werden in gesonderte Rollen eingetragen, die die tatsächliche Anrufung des Richters bewirken. Eine Bestätigung erhält der Rechtsuchende nicht.

Gleichwohl können die Parteien die allgemeine Rolle einsehen, um sich zu vergewissern, dass die Streitsache auch wirklich eingetragen wurde. Nach Eintragung in die Rolle besteht für den Richter die Pflicht, über die Sache zu befinden.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Im Allgemeinen können Auskünfte über den Ablauf des Verfahrens vom Rechtsbeistand der Partei erteilt werden, falls diese durch einen Anwalt vertreten wird. Auskünfte können auch in der Geschäftsstelle des mit der Sache befassten Gerichts eingeholt werden. Außerdem sind in der Ladung der Verhandlungstermin und der mit der Sache befasste Richter angegeben.

In einer ersten Etappe wird insbesondere die Auskunft über die einleitende Verhandlung erteilt.

Bei Ladung informiert der Gerichtsvollzieher den Antragsteller über den Termin der einleitenden Verhandlung, die die erste Etappe des Verfahrens darstellt.

Bei kontradiktorischem Antrag und freiwilligem Erscheinen informiert der Urkundsbeamte die Parteien.

Bei einseitigem Antrag findet keine Verhandlung statt. Gleichwohl kann der Antragsteller durch den Urkundsbeamten geladen werden, wenn der Richter ihn befragen möchte.

In einer zweiten Etappe erfolgt die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Jede Partei verfügt über eine gesetzlich festgelegte Frist (Artikel 747 § 1 Gerichtsgesetzbuch) für die Einreichung der Unterlagen und Schriftsätze (schriftliche Begründung und Verteidigung). Falls die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, können die in Artikel 747 § 2 Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.

Wenn die Vorbereitung zur Hauptverhandlung abgeschlossen und die Sache somit verhandlungsreif ist, beantragen die Parteien die Anordnung der Hauptverhandlung. Der Termin für die Hauptverhandlung hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts und von der Zeit ab, die für die Verhandlung des Falls zur Verfügung steht. Aufgrund von Zwischenstreiten, zu denen es in einigen Fällen kommen kann (Gutachten, Vernehmung der Parteien und Zeugen usw.), ist es schwierig, die Gesamtdauer des Verfahrens im Voraus festzulegen, denn diese Zwischenstreite können zur Unterbrechung, zur Aussetzung oder sogar zum Erlöschen des Verfahrens führen.

Nach den Schlussausführungen wird die Verhandlung geschlossen und das Gericht geht zur Beratung der Sache über. Der Richter muss das Urteil nach Artikel 770 Gerichtsgesetzbuch innerhalb eines Monats nach Schließung der Verhandlung verkünden.

Letzte Aktualisierung: 23/12/2020

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Bulgarien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Ein Gerichtsverfahren ist eine von mehreren verfügbaren Alternativen zur Streitbeilegung.

Bevor die Parteien ein Gerichtsverfahren anstrengen, können sie zunächst versuchen, ihren Streit außergerichtlich beizulegen.

Sollten die Parteien dazu allein nicht in der Lage sein, können sie auf eine Mediation zurückgreifen. Die Mediation ist ein freiwilliges und vertrauliches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, bei dem ein außenstehender Mediator die Parteien dabei unterstützt, eine Einigung zu erzielen. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig und die Parteien können das Verfahren jederzeit abbrechen.

Der Mediator handelt unparteiisch und erzwingt keine Lösung für die Streitigkeit. In einem Mediationsverfahren werden alle Angelegenheiten in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien geregelt.

Die Beratungen über die Streitigkeit sind vertraulich. Die Beteiligten der Mediation sind verpflichtet, über alle Umstände, Tatsachen und Unterlagen, die ihnen im Laufe des Verfahrens bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Eine Liste von Mediatoren, an die sich die Parteien wenden können, wenn sie eine Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen wollen, ist auf der Website des Justizministeriums verfügbar. Viele Gerichte haben Streitbeilegungs- und Mediationszentren eingerichtet, die mit den Mediatoren dieser Liste zusammenarbeiten.

Als alternativer außergerichtlicher Rechtsbehelf steht auch ein Schiedsverfahren zur Verfügung. Es kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eingeleitet werden, mit Ausnahme von Streitigkeiten über dingliche Rechte oder Grundstücke, Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen oder Arbeitsrechte. Die Schiedsgerichtsbarkeit kann von einer ständigen Einrichtung wahrgenommen werden. Alternativ kann ein eigenes Verfahren zur Beilegung einer bestimmten Streitigkeit eingeleitet werden (Ad-hoc-Schiedsverfahren). Ein Schiedsverfahren findet statt, wenn die Streitparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Einwilligung der Parteien, alle oder einen Teil der Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes vertragliches oder außervertragliches Verhältnis entstehen oder entstanden sind, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, wird in einer Schiedsvereinbarung festgehalten. Dies kann in Form einer Schiedsklausel in einem anderen Vertrag oder in Form einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Die Schiedsvereinbarung erfordert die Schriftform. Sie wird als schriftlich gewertet, wenn sie in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einem Briefwechsel, Fernschreiben, Telegramm oder einem anderen Kommunikationsmittel festgehalten ist.

Eine Schiedsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Antragsgegner schriftlich oder durch einen in der Niederschrift der Schiedsverhandlung vermerkten Antrag zugestimmt hat, dass die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht verhandelt wird, oder wenn der Antragsgegner am Schiedsverfahren teilnimmt, indem er eine Gegenerwiderung einreicht, Beweismittel vorlegt, eine Widerklage einreicht oder in der Schiedsverhandlung erscheint, ohne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bestreiten.

In der Schiedsvereinbarung legen die Parteien die Schiedseinrichtung, bei der sie ihre Streitigkeit einreichen wollen, oder den Schiedsrichter, den sie ernennen wollen, und die Schiedsordnung, nach der sie die Streitigkeit entschieden haben wollen, fest. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Regel durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt.

Für weitere Informationen, siehe auch „Zuständigkeit der Gerichte“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klageerhebung richten sich nach der jeweiligen Rechtssache. Es kann unterschiedliche Ausschlussfristen (die das materielle Recht selbst zum Erlöschen bringen) oder Verjährungsfristen (die nur das Recht auf Klageerhebung vor einem Gericht zum Erlöschen bringen) geben. Für weitere Informationen siehe auch „Verfahrensfristen“.

Um die Frist zur Klageerhebung nicht zu versäumen, ist es in jedem Fall ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Die Klage ist in der Regel bei dem Gericht zu erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder Firmensitz hat.

Allerdings gibt es für bestimmte Arten von Forderungen besondere Regeln, abhängig von der Stellung der Partei oder dem Streitgegenstand. Somit gilt:

Klagen gegen Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen werden bei dem Gericht erhoben, das für den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters dieser Person zuständig ist.

Klagen gegen Personen ohne bekannte Adresse werden bei dem Gericht erhoben, das für den Sitz des Anwalts oder gesetzlichen Vertreters der Person örtlich zuständig ist, oder, wenn die Person keinen Anwalt oder gesetzlichen Vertreter hat, bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.

Klagen gegen juristische Personen werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Geschäftssitz der juristischen Person befindet. Klagen wegen Streitigkeiten, die aus unmittelbaren Beziehungen zu Abteilungen oder Zweigniederlassungen solcher Einrichtungen oder Personen entstanden sind, können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem sich die Abteilung oder Zweigniederlassung befindet.

Klagen gegen den Staat und staatliche Organe, einschließlich ihrer Dienststellen und Zweigstellen, werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, an dem die Rechtsbeziehungen, aus denen die Streitigkeit herrührt, entstanden sind, mit Ausnahme von Klagen, die bei dem Gericht zu erheben sind, das für den Ort zuständig ist, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet oder an dem das Testament verwaltet wird. Sind die Rechtsbeziehungen in einem anderen Staat entstanden, wird die Klage vor dem zuständigen Gericht in Sofia erhoben.

Betrifft die Klage dingliche Rechte an einem Grundstück, die Aufteilung von Miteigentum, die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks oder die Wiederherstellung der Eigentumsrechte an Letzterem, so wird die Klage bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem sich das Grundstück befindet. Klagen in Bezug auf Urkunden, die dingliche Rechte an Grundstücken begründen oder übertragen, sowie die Annullierung, Auflösung und Aufhebung von Urkunden in Bezug auf dingliche Rechte an Grundstücken werden auch bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem das Grundstück belegen ist.

Klagen in Bezug auf die Erbschaft, die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Testaments, die Aufteilung der Erbschaft oder die Widerrufung einer freiwilligen Aufteilung des Vermögens werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem das Testament verwaltet wird. Ist der Verstorbene ein bulgarischer Staatsangehöriger, wird das Testament jedoch außerhalb Bulgariens verwaltet, so können die in Absatz 1 genannten Ansprüche bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Bulgarien hatte, oder bei dem Gericht, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Nachlass befindet.

Klagen wegen Geldforderungen aus Verträgen können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist.

Klagen wegen Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständig ist.

Klagen von und gegen Verbraucher werden vor dem Gericht erhoben, das für den Bezirk zuständig ist, in dem der Verbraucher seinen aktuellen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung eines aktuellen Wohnsitzes, in dem Bezirk, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Arbeitnehmer können eine Klage gegen ihren Arbeitgeber auch bei dem Gericht erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem sich ihr gewöhnlicher Arbeitsort befindet.

Wurde einer Person ein unrechtmäßiger Schaden zugefügt, so kann sie den Fall an dem Ort vor Gericht bringen, an dem es zu dem Schaden kam.

Ein Geschädigter kann eine Klage auf Schadenersatz nach dem Versicherungsgesetzbuch (Kodeks za zastrahovaneto) gegen einen Versicherer, den Garantiefonds und das Nationale Amt der bulgarischen Kraftfahrzeugversicherer vor dem Gericht erheben, das für den Ort zuständig ist, in dem der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls seinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder seinen Versicherungsort hatte. Klagen gegen Parteien, die sich in unterschiedlichen Gerichtsbezirken befinden, oder Klagen im Zusammenhang mit Eigentum, das sich in anderen Gerichtsbezirken befindet, werden nach Wahl des Klägers bei dem Gericht erhoben, das für einen dieser Bezirke zuständig ist.

Die gesetzliche Gerichtszuständigkeit kann von den Parteien nicht geändert werden. Bei Vermögensstreitigkeiten können die Parteien jedoch von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit abweichen, indem sie eine Vereinbarung unterzeichnen, in der die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorgesehen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Gerichte, die für den Bezirk zuständig sind, an dem sich ein Grundstück befindet.

Verträge, die Gerichtsstandsklauseln für verbraucherschutzrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten enthalten, sind nur dann wirksam, wenn sie nach Entstehen einer Streitigkeit unterzeichnet werden.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die allgemeinen Regeln für die Klageerhebung, abhängig von der Art des Sachverhalts und dem Wert der Forderung, lauten wie folgt:

Das Kreisgericht ist für alle Zivilsachen zuständig, mit Ausnahme derjenigen, für die die Bezirksgerichte in erster Instanz zuständig sind. Das Bezirksgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für:

  1. Klagen, mit denen die Feststellung oder Anfechtung der Abstammung, die Beendigung einer Adoption, die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder die Aufhebung der Geschäftsunfähigkeit begehrt werden;
  2. Klagen, die das Eigentum und andere dingliche Rechte an Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 50 000 BGN betreffen;
  3. Klagen in Zivil- und Handelssachen mit einem Forderungswert von mehr als 25 000 BGN, mit Ausnahme von Forderungen in Bezug auf Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen, arbeitsrechtlichen Forderungen oder Forderungen auf Rückerstattung nicht genehmigter Ausgaben;
  4. Klagen auf Annullierung von Grundbucheintragungen und auf Auflösung von Umständen, die aufgrund solcher Eintragungen öffentlich bekannt sind, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist;
  5. Forderungen, unabhängig von ihrem Wert, die in einem Antrag mit einer Forderung verbunden sind, die in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fällt, und die innerhalb desselben Verfahrens verhandelt werden sollen;
  6. Klagen, über die nach anderen Gesetzen das Bezirksgericht zu entscheiden hat.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Eine Klage kann von einem Kläger selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden. Bevollmächtigte Vertreter der Parteien können sein:

  1. Rechtsanwälte;
  2. die Eltern, Kinder oder der Ehepartner der betroffenen Partei;
  3. Rechtsberater oder andere juristische Mitarbeiter der jeweiligen Institution, des Unternehmens, der juristischen Person und des Einzelunternehmers;
  4. vom Finanzminister oder vom Minister für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten ermächtigte Provinzgouverneure, wenn die vertretene Partei die Regierung ist, und
  5. andere gesetzlich vorgesehene Personen.

Die Vertretungsvollmacht ist dem Antrag beizufügen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Anträge werden in der Regel bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht und während der Öffnungszeiten des Gerichts von einem Gerichtsmitarbeiter entgegengenommen. Anträge können auch per Post an das zuständige Gericht geschickt werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Anträge sind in bulgarischer Sprache abzufassen und in schriftlicher Form beim Gericht vorzulegen. Anträge können per Post, jedoch nicht per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. Gemäß der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks) muss allen in einer Fremdsprache verfassten Dokumenten, die von den Parteien vorgelegt werden, eine beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beigefügt sein.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Anträge sind schriftlich zu stellen. Hierfür gibt es keine besonderen Formblätter abgesehen von Vorlagen (genehmigt durch das Justizministerium) für eine Vollstreckungsanweisung, einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanweisung und andere Dokumente im Zusammenhang mit Anträgen auf eine Vollstreckungsanweisung gemäß der Zivilprozessordnung. In der Zivilprozessordnung sind einige Mindestanforderungen für Anträge vorgesehen, jedoch wird keine Antragsform festgelegt. Folgende Angaben muss ein Antrag gemäß der Zivilprozessordnung enthalten: die Bezeichnung des Gerichts; Name und Anschrift des Klägers und des Beklagten und gegebenenfalls ihrer Rechtsanwälte oder Vertreter; die Personenidentifikationsnummer sowie Fax- und Telexnummer des Klägers, falls vorhanden; den Streitwert, soweit er sich bemessen lässt; eine Darstellung des antragsbegründenden Sachverhalts; den Gegenstand des Antrags und die Unterschrift des Antragstellers. Der Kläger muss in seinem Antrag angeben, welche Beweismittel er vorlegt und welche Tatsachen er damit beweisen will, und er muss alle ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen.

Der Antrag muss vom Kläger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Wenn ein Vertreter den Antrag im Namen des Klägers einreicht, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass der Vertreter zur Klageerhebung berechtigt ist. Der Antrag eines Klägers, der nicht selbst unterschreiben kann, muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, wobei zu begründen ist, weshalb der Kläger den Antrag nicht selbst unterzeichnet hat. Dem Gericht ist der Antrag mit einer ausreichenden Anzahl von Abschriften für alle Beklagte vorzulegen.

Dem Antrag sind beizufügen: eine Vertretungsvollmacht, wenn der Antrag von einem Vertreter eingereicht wird; ein Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühren und Auslagen, falls zutreffend; Abschriften des Antrags und seiner Anhänge, davon jeweils ein Exemplar für jeden Beklagten.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Streitwert und den Kosten des Verfahrens richtet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Streitwert nicht zu bemessen ist, legt das Gericht die Höhe der Gerichtsgebühren fest. Der Kläger gibt den Streitwert an. Dies ist der geldwerte Ausdruck des Streitgegenstands.

Fragen zur Höhe des Streitwerts können der Beklagte oder das Gericht von Amts wegen nur bis zum ersten Verhandlungstermin stellen. Erscheint der angegebene Betrag unrealistisch, legt das Gericht den Streitwert fest.

Unterschieden wird zwischen einfachen und anteiligen Gerichtsgebühren. Einfache Gebühren werden anhand der materiellen, technischen und administrativen Kosten des Verfahrens festgelegt. Anteilige Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Wenn ein Schutzantrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gebührenpflichtiges Dokument beantragt wird, wird die Höhe der Gerichtsgebühr anhand der vom Ministerrat genehmigten Gebührentabelle ermittelt.

Gerichtsgebühren werden normalerweise bei Antragstellung auf das Konto des Gerichts überwiesen. Jede Partei muss die Gebühren für die beantragte Zustellung im Voraus an das Gericht zahlen. Auf Antrag beider Parteien oder auf Veranlassung des Gerichts werden alle Kosten den Umständen entsprechend entweder von beiden Parteien oder von einer Partei gezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Kosten wird vom Gericht festgelegt.

Keine Gerichtsgebühren und Auslagen sind zu zahlen: wenn der Kläger Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Genossenschaft ist und der Antrag ein Arbeitsverhältnis betrifft; bei Unterhalts- und Kindesunterhaltsklagen; bei vom Staatsanwalt erhobenen Klagen; von Klägern, die im Zusammenhang mit einer rechtskräftig entschiedenen Sache (res judicata) wegen eines durch eine Straftat verursachten Schadens klagen; von Sondervertretern, die das Gericht für eine Partei bestellt, deren Anschrift unbekannt ist.

Natürliche Personen, deren finanzielle Bedürftigkeit das Gericht anerkannt hat, sind von Gerichtsgebühren und -kosten befreit. Wenn ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, prüft das Gericht das Einkommen der betreffenden Partei und ihrer Familie, Vermögen, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsverhältnis, Alter und andere Umstände. Die Prozesskosten werden dann aus dem im Gerichtsetat dafür vorgesehenen Posten bezahlt. Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner werden keine Gerichtsgebühren erhoben; in dem Fall werden sie bei der Aufteilung des Vermögens nach Maßgabe des Handelsgesetzes (Targovski zakon) aus der Insolvenzmasse gezahlt.

Wenn ein Antrag insgesamt oder teilweise positiv beschieden wird, weist das Gericht den Beklagten an, dem Kläger einen Teil der Prozesskosten dem positiven Ergebnis entsprechend zu erstatten (Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren, Ausgaben für das Erscheinen vor Gericht und Beweiserhebung). Wenn der Kläger Prozesskostenhilfe erhält, muss der Beklagte die Kosten dem Antrag entsprechend anteilig erstatten. Wird das Verfahren eingestellt, hat der Beklagte Anspruch auf Kostenerstattung. Wenn das Gericht den Antrag abweist, hat der Beklagte Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben im Verhältnis zum abgewiesenen Teil des Antrags.

Die Anwaltsgebühren werden zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbart. Sie sind üblicherweise bei Unterzeichnung des Vertrags über die anwaltliche Vertretung oder gemäß den Zahlungsbedingungen zu entrichten. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt zur Klageerhebung und während des Gerichtsverfahrens hinzuzuziehen.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Jede natürliche Person kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gewährung von kostenlosem Rechtsbeistand.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird schriftlich bei dem Gericht eingereicht, bei dem das Verfahren anhängig ist. In dem Beschluss, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, hat das Gericht Art und Umfang der zu gewährenden Prozesskostenhilfe festzulegen. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam, sofern vom Gericht nichts anderes entschieden wird. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung gefasst, es sei denn, das Gericht hält es für erforderlich, die Partei zur Klärung aller Umstände zu hören. Gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wird, kann das Rechtsmittel der Privatklage eingelegt werden. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist nicht anfechtbar.

In Zivil- und Verwaltungssachen wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn das Gericht oder der Vorsitzende des Nationalen Amts für Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise feststellt, dass die Partei nicht über die Mittel zur Zahlung des Anwaltshonorars verfügt. Bei dieser Feststellung berücksichtigt das Gericht Folgendes:

  1. das Einkommen der Partei oder das ihrer Familie;
  2. die Vermögenswerte und Guthaben der Partei, die durch eine Erklärung bescheinigt werden;
  3. den Familienstand der Partei;
  4. den Gesundheitszustand der Partei;
  5. ob die Partei berufstätig ist;
  6. das Alter der Partei;
  7. andere Umstände.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt:

  1. wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Nutzen, den sie der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, bringen würde, nicht gerechtfertigt ist;
  2. wenn die Klage offensichtlich unbegründet, ungerechtfertigt oder unzulässig ist;
  3. in Fällen von Handels- und Steuerstreitigkeiten nach der Steuer- und Versicherungsverfahrensordnung (Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks), es sei denn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ist eine natürliche Person und hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe wird eingestellt:

  1. wenn eine Änderung der Umstände eintritt, aufgrund derer die Prozesskostenhilfe gewährt wurde;
  2. mit dem Tod der natürlichen Person, der sie gewährt wurde.

Das Gericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag der Partei oder des gerichtlich bestellten Anwalts die vollständige oder teilweise Einstellung der bewilligten Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Umstände ändern, aufgrund derer die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Das Gericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag der Partei oder des gerichtlich bestellten Anwalts die vollständige oder teilweise Entziehung der Prozesskostenhilfe, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ganz oder teilweise nicht vorgelegen haben.

Wird die Prozesskostenhilfe entzogen, muss die Partei die Beträge, von denen sie unrechtmäßig befreit wurde, sowie das Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts, der die Partei in dem Verfahren vertritt, bezahlen oder zurückerstatten.

Der gerichtlich bestellte Anwalt nimmt seine Aufgaben bis zum Inkrafttreten des Beschlusses zur Einstellung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe weiter wahr, wenn dies zum Schutz der Partei vor nachteiligen Rechtsfolgen erforderlich ist. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ruht zwischen dem Tag, an dem das Gericht seinen Beschluss über die Einstellung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe verkündet, und dem Tag, an dem der Beschluss in Kraft tritt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels fortgesetzt.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Anträge und andere Korrespondenz, die per Post eingeht, sowie Dokumente, die während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben werden, werden vom Gericht am Tag des Eingangs im Eingangsbuch registriert. Eine Klage gilt an dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingeht, offiziell als erhoben. Wenn der Antrag per Post geschickt wird oder beim falschen Gericht eingeht, gilt er am Tag der Versendung mit der Post bzw. am Tag des Eingangs beim falschen Gericht als eingegangen. Das Gericht prüft die Richtigkeit des Antrags. Falls der Antrag nicht korrekt ist oder nicht alle erforderlichen Dokumente beigefügt sind, wird der Kläger aufgefordert, die Mängel innerhalb einer Woche zu beseitigen; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, ob er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Wenn die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt ist, wird die Mitteilung an einem dafür vorgesehenen Ort im Gericht eine Woche lang ausgehängt. Beseitigt der Kläger die Mängel nicht rechtzeitig, wird der Antrag samt Anhängen an ihn zurückgeschickt. Ist die Anschrift des Klägers unbekannt, verbleibt der Antrag in der Geschäftsstelle des Gerichts, damit ihn der Kläger abholen kann. Das gilt auch, wenn während des Verfahrens Mängel im Antrag festgestellt werden. Die Klage gilt am Eingangstag des geänderten Antrags als erhoben.

Sollte das Gericht feststellen, dass der Antrag nicht zulässig ist, wird er zurückgeschickt.

Durch die Rücksendung des Antrags an den Kläger ist eine erneute Antragsstellung bei dem Gericht nicht ausgeschlossen. Dann gilt der Antrag am Tag der erneuten Vorlage als eingereicht.

Die Justizbehörden senden keine Bestätigung über die ordnungsgemäße Klageerhebung, aber verschiedene Vorgänge lassen darauf schließen, dass dies der Fall ist. Der Beklagte wird aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich dazu zu äußern, und ihm wird mitgeteilt, welchen Inhalt seine Erwiderung haben muss. Außerdem wird er über die Rechtsfolgen aufgeklärt, mit denen er zu rechnen hat, falls er nicht antwortet oder seine Rechte nicht wahrnimmt, und ihm wird mitgeteilt, ob er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn er diese benötigt. Die schriftliche Erwiderung des Beklagten muss folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des Gerichts und das Aktenzeichen; Name und Anschrift des Beklagten und gegebenenfalls seines Rechtsanwalts oder Vertreters; die Stellungnahme des Beklagten zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags; die Stellungnahme des Beklagten zum antragsbegründenden Sachverhalt; seine Argumente gegen den Antrag und die Umstände, die diesen Argumenten zugrunde liegen; die Unterschrift desjenigen, der die Erwiderung vorlegt. In seiner Erwiderung auf den Antrag muss der Beklagte angeben, welche Beweismittel er vorlegt und welche Tatsachen er damit beweisen will, und er muss alle ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen. Der Erwiderung muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden, wenn die Erwiderung von einem Vertreter vorgelegt wird; Abschriften der Erwiderung und ihrer Anhänge, davon jeweils ein Exemplar für jeden Kläger. Wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Erwiderung vorzulegen, seinen Standpunkt darzulegen, Einwendungen zu erheben, die Richtigkeit eines mit dem Antrag vorgelegten Dokuments zu bestreiten, sein Recht geltend zu machen, einen Gegenantrag oder Nebenantrag zu stellen oder den Beitritt eines Streithelfers zu veranlassen, büßt er die Möglichkeit ein, diese Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, sofern sein Versäumnis nicht auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist.

Nachdem das Gericht die Anträge auf ihre Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft hat, entscheidet es, ob die Klage weiterbearbeitet wird, und beantwortet Fragen und Einwände der Parteien in Vorbereitung auf die Verhandlung und zur Zulässigkeit von Beweismitteln. Das Gericht kann auch eine Mediation oder andere Form der freiwilligen Streitbeilegung anordnen.

Das Gericht setzt den Termin für die öffentliche Verhandlung der Sache fest, zu der die Parteien geladen werden. Der Gerichtsbedienstete übermittelt die Ladungen an die Parteien, denen auch eine Abschrift der Gerichtsentscheidung zugestellt wird.

In Handelssachen sieht die Zivilprozessordnung den Austausch von Dokumenten zwischen den gegnerischen Parteien vor. Nach Eingang der Erwiderung übermittelt das Gericht eine Abschrift mit den Anhängen am Kläger, der innerhalb von zwei Wochen einen Zusatzantrag vorlegen kann. Damit kann er seinen ursprünglichen Antrag ergänzen und präzisieren. Nach Eingang des Zusatzantrags übermittelt das Gericht eine Abschrift mit den Anhängen dem Beklagten, der wiederum innerhalb von zwei Wochen darauf antworten kann. In seiner Zusatzerwiderung muss der Beklagte auf den Zusatzantrag eingehen.

Nachdem das Gericht die Richtigkeit der ausgetauschten Dokumente und die Zulässigkeit der Anträge einschließlich der Höhe des Streitwerts und anderer Anträge und Einwendungen beider Parteien geprüft hat, entscheidet es über alles, was im Vorfeld der Verhandlung zu klären ist, und über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Das Gericht beraumt den Termin für die öffentliche Verhandlung an, zu der die Parteien geladen werden. Dazu wird die Zusatzerwiderung dem Kläger übermittelt, und die Entscheidung des Gerichts wird den Parteien mitgeteilt. Das Gericht kann auch eine Mediation oder andere Form der freiwilligen Streitbeilegung anordnen. Wenn alle Beweismittel im Zuge des Dokumentenaustauschs vorgelegt wurden und Einigkeit darüber besteht, dass die Teilnahme der Parteien an der Verhandlung nicht erforderlich ist, kann das Gericht auf Wunsch der Parteien die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln und den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Verteidigung und Erwiderung geben.

Die Zivilprozessordnung enthält spezielle Bestimmungen zu bestimmten Verfahren wie summarischen Verfahren, Verfahren in Ehesachen, Personenstandssachen, Prozessunfähigkeit, Vermögensauseinandersetzung, Schutz und Wiederherstellung von Vermögensrechten, Nachlassverfahren, Gruppenklagen und Anträgen auf eine Vollstreckungsanweisung, Sicherungsverfahren, Schutzanträgen und Vollstreckungsverfahren. Das Handelsgesetz enthält spezielle Regelungen zu Insolvenzverfahren und damit zusammenhängenden Anträgen.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Wurde eine öffentliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung anberaumt, lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung in der Sache vor. Wird die Sache in öffentlicher Sitzung vertagt und der nächste Termin in der öffentlichen Verhandlung bereits mitgeteilt, geht ordnungsgemäß geladenen Parteien keine weitere Ladung zu. Ladungen werden spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt. Das gilt jedoch nicht für Vollstreckungsverfahren. Eine Ladung enthält folgende Angaben: das Gericht, das die Ladung verschickt; Name und Anschrift der geladenen Person; Angaben dazu, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft sie geladen wird; Ort und Uhrzeit des Termins und Aufklärung darüber, welche Rechtsfolgen ein Nichterscheinen nach sich zieht.

Das Gericht übermittelt den Parteien eine Abschrift aller Entscheidungen, die gesondert angefochten werden können.

Die Parteien werden über die vom Gericht gesetzten Fristen für Prozesshandlungen informiert, nicht jedoch über die gesetzlich festgelegten Fristen, mit Ausnahme der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Gerichtsentscheidung. Das Gericht ist verpflichtet, in jeder gerichtlichen Entscheidung die Behörde, bei der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, und die dafür festgelegte Frist anzugeben.

Letzte Aktualisierung: 23/09/2021

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Tschechien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Jeder hat das Recht, sich wegen eines bedrohten oder verletzten Rechts an ein Gericht zu wenden. Zunächst sollte man sich immer um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen. Auch auf alternative Formen der Streitbeilegung kann zurückgegriffen werden. In bestimmten zivilrechtlichen Fällen ermöglicht der Staat den in einem Rechtsverhältnis stehenden Parteien, sich mit einem Rechtsstreit an eine andere private Einrichtung zu wenden. In der Tschechischen Republik sind das die Schiedsgerichte, geregelt durch das Gesetz Nr. 216/1994 über Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen in geänderter Fassung. Das Ergebnis eines Schiedsverfahrens ist ein Schiedsspruch, der für beide Streitparteien bindend ist und wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil wirkt. Die Mediation in nicht strafrechtlichen Sachen regelt das Gesetz Nr. 202/2012 über Mediation und zur Änderung einiger Gesetze (das Mediationsgesetz). Genaueres hierzu siehe „Alternative Streitbeilegung – Tschechische Republik“.

Auch wer sich an ein Gericht wendet, hat je nach Art der Rechtssache noch die Möglichkeit, dem Gericht die Streitbeilegung durch einen Vergleich vorzuschlagen (siehe §§ 67 bis 69 und § 99 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Ein gerichtlicher Vergleich hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Der gerichtliche Vergleich ist auch Vollstreckungstitel für eine Gerichtsentscheidung. Ein gerichtlicher Vergleich besitzt Rechtskraft.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen sind je nach Fall unterschiedlich. Deshalb empfiehlt es sich, so früh wie möglich um Rechtsbeistand zu ersuchen. Klagen müssen beim zuständigen Gericht vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden (die Klageschrift muss beim Gericht innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht werden).

Bei einer Verjährung infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist ist die Pflicht des Schuldners nicht gelöscht, sondern nur abgeschwächt. Der Anspruch erlischt nicht, auch wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt. Die Verjährung ist in §§ 609 bis 653 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Die Dauer spezieller Verjährungsfristen richtet sich nach der Art des betreffenden Anspruchs.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Tschechische Republik“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Welches Gericht sich mit einer Sache zu befassen hat, richtet sich nach der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.

Nach der örtlichen Zuständigkeit bestimmt sich der Zuständigkeitsbereich gleichartiger Gerichte. Hieraus ergibt sich, welches erstinstanzliche Gericht sich mit einer Sache zu befassen und darüber zu entscheiden hat. Die Grundregeln der örtlichen Zuständigkeit sind in § 84 bis § 89a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung festgelegt. Zu beachten ist, dass die örtliche Zuständigkeit in manchen Fällen unmittelbar durch EU-Recht geregelt wird, das Vorrang vor nationalem Recht hat (siehe dazu die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt). Daher sind die tschechischen Rechtsvorschriften nicht in jedem Fall anzuwenden.

Örtlich zuständig ist das Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit für die Partei, gegen die Klage erhoben wird (den Beklagten), soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das allgemein zuständige Gericht ist immer ein Kreisgericht. Wenn erstinstanzlich ein Bezirksgericht zuständig ist, hat das Bezirksgericht, in dessen Bezirk das für die Partei allgemein zuständige (Kreis-)Gericht seinen Sitz hat, die örtliche Zuständigkeit. Wenn es mehrere Beklagte gibt, hat jedes der für sie allgemein zuständigen Gerichte die örtliche Zuständigkeit.

  • Das für eine natürliche Person allgemein zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat, oder, falls sie keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk sie sich aufhält. Der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person mit der Absicht lebt, sich dort dauerhaft aufzuhalten (falls sie mehrere Wohnsitze hat, ist jeder dieser Orte ihr allgemeiner Gerichtsstand).
  • Im Falle einer natürlichen Person, die ein Geschäft betreibt, ist für Rechtssachen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit das Kreisgericht allgemein zuständig, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz (die im Register eingetragene Anschrift) befindet, oder, wenn die Person keinen Geschäftssitz hat, das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat, oder, wenn sie keinen Wohnsitz hat, das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie sich aufhält.
  • Das Kriterium für die Bestimmung des für eine juristische Person allgemein zuständigen Gerichts ist ihr Geschäftssitz (siehe § 136 und § -137 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch)).
  • Das für einen Insolvenzverwalter während seiner Tätigkeit allgemein zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk er seinen Geschäftssitz hat.
  • Besondere Regeln gelten für den allgemeinen Gerichtsstand des Staates (das Gericht, in dessen Bezirk die Organisationseinheit des Staates mit Zuständigkeit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ihren Sitz hat, oder, wenn das örtlich zuständige Gericht auf diese Weise nicht bestimmt werden kann, das Gericht, in dessen Bezirk die anspruchsbegründenden Umstände eingetreten sind), einer Kommune (das Gericht, in dessen Bezirk die Kommune gelegen ist) und einer höheren örtlichen Selbstverwaltungseinheit (das Gericht, in dessen Bezirk deren Verwaltungsstellen ihren Sitz haben).

Wenn der Beklagte Bürger der Tschechischen Republik ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand oder in der Tschechischen Republik keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich sein letzter bekannter Wohnsitz in der Tschechischen Republik befindet. Eigentumsrechte können auch gegenüber jemandem geltend gemacht werden, der kein anderes zuständiges Gericht in der Tschechischen Republik hat als das Gericht, in dessen Bezirk sich seine Vermögenswerte befinden.

Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) gegen eine ausländische Person kann auch vor einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk in der Tschechischen Republik ihr Betrieb oder eine Organisationseinheit ihres Betriebs gelegen ist.

Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, welches Gericht sich erstinstanzlich mit der Sache zu befassen hat. In Zivilverfahren sind in erster Instanz die Kreisgerichte sachlich zuständig; ausgenommen sind Sachverhalte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich den Bezirksgerichten oder dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik zugewiesen werden.

Nach der funktionellen Zuständigkeit bestimmt sich, welche Gerichte, die nacheinander mit ein und derselben Sache befasst sind, über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel entscheiden.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Wie oben ausgeführt (siehe Antwort auf Frage 4), werden Zivilverfahren aufgrund der sachlichen Zuständigkeit in erster Instanz vorwiegend von Kreisgerichten geführt.

In Ausnahmefällen sind Bezirksgerichte für bestimmte Sachverhalte zuständig, die in § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/196 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung aufgeführt sind. Das betrifft vor allem Verfahren, die ein gewisses Maß an Spezialisierung erfordern, sowie sachlich und rechtlich komplexere Sachverhalte. Bezirksgerichte befassen sich erstinstanzlich:

  1. mit Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Leistungsempfänger über die gegenseitige Abrechnung überzahlter Bezüge aus der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, staatlicher Sozialleistungen und materieller Beihilfen und mit Streitigkeiten über die gegenseitige Abrechnung regressiver Ausgleichszahlungen wegen des Anspruchs auf Krankenversicherungsleistungen;
  2. mit Streitigkeiten über die Rechtswidrigkeit eines Streiks oder einer Aussperrung;
  3. mit Streitigkeiten, an denen ein ausländischer Staat oder unter diplomatischem Schutz stehende ausländische Personen beteiligt sind, soweit diese Streitigkeiten in den Zuständigkeitsbereich tschechischer Gerichte fallen;
  4. mit Streitigkeiten hinsichtlich der Aufhebung eines Schiedsspruchs zur Durchsetzung tarifvertraglicher Pflichten;
  5. mit Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Gründung von Unternehmen, gemeinnützigen Unternehmen, Stiftungen und Stiftungsfonds, mit Streitigkeiten zwischen Unternehmen, ihren Partnern oder Mitgliedern sowie mit Streitigkeiten zwischen Partnern und Mitgliedern, die aus ihrer Beteiligung an einem Unternehmen erwachsen;
  6. mit Streitigkeiten zwischen Unternehmen, ihren Partnern oder Mitgliedern und Mitgliedern ihrer satzungsmäßigen Organe oder Abwickler über die jeweilige Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der satzungsmäßigen Organe und der Abwickler;
  7. mit Urheberrechtsstreitigkeiten;
  8. mit Streitigkeiten über den Schutz verletzter oder bedrohter Rechte durch unlauteren Wettbewerb oder rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen;
  9. mit Fällen, bei denen es darum geht, den Namen und den guten Ruf einer juristischen Person zu schützen;
  10. mit Streitigkeiten über Wertpapiere und mit Streitigkeiten über Wechsel, Schuldscheine und Anlageinstrumente;
  11. mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Börsenhandel;
  12. mit Angelegenheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Eigentümerversammlungen, ausgenommen Streitigkeiten über Mitgliedsbeiträge für die Verwaltung von Haus und Grund sowie Streitigkeiten über Vorauszahlungen für Dienstleistungen und die Aufteilung der Dienstleistungskosten;
  13. mit Sachverhalten im Zusammenhang mit der Umwandlung von Unternehmen und Genossenschaften einschließlich Entschädigungsverfahren aufgrund besonderer Rechtsvorschriften;
  14. mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Betriebs und mit der Pacht eines Betriebs oder Betriebsteils;
  15. mit Streitigkeiten über Bauverträge, bei denen es sich um überhöhte öffentliche Aufträge handelt, einschließlich der für die Vertragserfüllung notwendigen Beschaffungen;
  16. mit der gesetzlichen Haftung, wenn eine Partei nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat;
  17. mit Streitigkeiten aufgrund von Änderungen innerhalb von Konzernen;
  18. mit Streitigkeiten, die die Sicherung von Forderungen von Gläubigern betreffen, wenn das Stammkapital der Gesellschaft herabgesetzt wurde oder die Einlage durch ein Genossenschaftsmitglied verringert wurde.

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik ist die erste und einzige Instanz in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile in Ehesachen (das gilt nicht für die Anerkennung von Urteilen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Anwendung gelangt) und in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 51 und § 55 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das internationale Privatrecht.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Nach tschechischem Recht besteht in Zivilverfahren kein genereller Anwaltszwang.

Parteifähigkeit

Jeder kann im Rahmen seiner Rechts- oder Geschäftsfähigkeit eigenständig als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten (§ 20 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Natürliche Personen erlangen mit Erreichen der Volljährigkeit uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Volljährigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Vorher kann Volljährigkeit durch einen Antrag auf Geschäftsfähigkeit (siehe § 37 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch)) oder durch Heirat erlangt werden. Ein Prozessbeteiligter, der nicht uneingeschränkt parteifähig ist, kann vor Gericht vertreten werden. Wer volljährig und nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, ist möglicherweise auch nicht parteifähig.

Die Vertretung ist durch Gesetz oder den Beschluss einer staatlichen Einrichtung (gesetzliche Vertretung) oder aufgrund einer Vollmacht geregelt. Wer eine Partei in einem Verfahren vertritt, muss eine Vertretungsvollmacht vorlegen.

Eine natürliche Person, die nicht eigenständig vor Gericht auftreten kann, muss von ihrem Betreuer oder Vormund vertreten werden (§§ 22, -23 und 29a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

Prozessfähige Parteien können sich ebenfalls von einer bevollmächtigten Person ihrer Wahl vertreten lassen (§ 24 bis § -28 a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) wird an das Gericht adressiert, das die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit hat. Die Anschriften der tschechischen Gerichte finden Sie auf der Link öffnet neues FensterWebsite des tschechischen Justizministeriums.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Alle Parteien haben den gleichen Status im Zivilverfahren und das Recht auf eine Verhandlung in ihrer Muttersprache (siehe § 18 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Das Recht auf eine Verhandlung in der Muttersprache beschränkt sich auf die mündliche Verhandlung und gilt nicht für den Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien. Daher ist ein Antrag in tschechischer Sprache einzureichen.

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens können schriftlich gestellt werden (siehe § 42 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Ein schriftlicher Antrag wird in Papierform oder auf elektronischem Weg über ein öffentliches Datennetz oder per Fax übermittelt. Einem schriftlichen Antrag, der per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wird, muss spätestens innerhalb von drei Tagen die Vorlage der Originaldokumente oder ein identisches schriftliches Exemplar des Textes folgen. Wenn der Antrag auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (gemäß Gesetz Nr. 227/2000 über die elektronische Signatur in geänderter Fassung) oder in elektronischer Form nach Maßgabe einer speziellen Regelung (Gesetz Nr. 300/2008 über elektronischen Rechtsverkehr und autorisierte Dokumentenkonversion) gestellt wird, müssen die Originaldokumente anschließend nicht übermittelt werden.

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens und auf eine Vollstreckungsanweisung können nur mündlich gestellt und protokolliert werden (siehe § 14 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in geänderter Fassung), wenn es sich um Verfahren handelt, die auch ohne Antrag eingeleitet werden können, oder um Verfahren zur Erlangung einer Heiratserlaubnis, Verfahren zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft sowie Adoptionsverfahren. Das Kreisgericht muss den Antrag registrieren und ihn unverzüglich an das zuständige Gericht weiterleiten. Derart gestellte Anträge haben die gleiche Wirkung als wären sie bei dem zuständigen Gericht eingereicht worden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt keine besonderen Formblätter für die Klageerhebung (den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens). Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) muss bestimmte allgemeine Angaben (siehe § 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung) und spezielle Angaben (siehe § 79 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) enthalten.

Allgemeine Angaben sind die Bezeichnung des Gerichts, an das der Antrag adressiert ist, und die Bezeichnung des Klägers. Außerdem muss aus der Klage hervorgehen, um welche Sache es geht und was der Kläger erreichen will. Der Antrag muss unterzeichnet und datiert sein.

Spezielle Angaben sind Vorname, Nachname und Anschrift der Parteien oder Geburtsdatum oder Identifikationsnummer der Parteien (Firmenname oder Name und Geschäftssitz einer juristischen Person, Identifikationsnummer, Name des Staates und der Organisationseinheit des Staates, die ihn vor Gericht vertritt), gegebenenfalls auch ihrer Vertreter, eine Beschreibung der wichtigsten Tatsachen und eine Beschreibung der Beweise, auf die sich der Antragsteller stützt. Außerdem es ist genau anzugeben, was der Antragsteller erreichen will.

Wenn der Antrag nicht die geforderten Angaben enthält oder diese unverständlich oder unklar sind, fordert das Gericht die Partei auf, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wenn das nicht geschieht und das Verfahren daher nicht fortgesetzt werden kann, weist das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurück. Das Gericht lässt auch weitere Anträge unberücksichtigt, bis die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden oder der Antrag vervollständigt wurde (siehe § 43 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Von dem Antrag sind Abschriften in ausreichender Zahl vorzulegen, sodass ein Exemplar bei Gericht verbleiben und gegebenenfalls jede Partei eine Abschrift erhalten kann (siehe § 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtsgebühren werden für Verfahren vor Gerichten in der Tschechischen Republik, für die in der Gebührenordnung aufgeführten Handlungen und für einzelne vom Gericht vorgenommene Handlungen und Vorgänge der Geschäftsstelle erhoben. Die Höhe der Gebühren regelt das Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren in geänderter Fassung. Gerichtsgebühren werden pauschal oder als Prozentsatz des Streitwerts berechnet.

Für einige (insbesondere nicht streitige) Sachen fallen keine Gebühren an. „Sachlich befreit“ sind Verfahren, bei denen es um Vormundschaft, Adoption, Unterhaltsverpflichtungen zwischen Eltern und Kindern usw. geht. Diese Verfahren sind vollständig gebührenfrei.

Antragsteller in Verfahren zur Feststellung von Unterhaltszahlungen, Ausgleichszahlungen für Gesundheitsschäden, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten usw. sind von Gebühren „persönlich befreit“. Wenn der Kläger in einem Verfahren persönlich gebührenbefreit ist und das Gericht seiner Klage stattgibt, muss der Beklagte die Gebühren zahlen.

Außerdem kann abhängig von der finanziellen und sozialen Situation der Prozessparteien und den besonderen Umständen des Falles eine individuelle Gebührenbefreiung gewährt werden. Wenn der Kläger infolge langer Arbeitslosigkeit, schwerer Krankheit usw. finanziell bedürftig ist, kann er bei Gericht einen Antrag auf vollständige oder teilweise Gebührenbefreiung stellen. Der Antrag sollte nach Möglichkeit dem Klageantrag beigefügt werden. Wenn das Gericht über eine Gebührenbefreiung entscheidet, prüft es die allgemeine Vermögenssituation, die finanziellen und sozialen Verhältnisse, die Höhe der Gebühren, die Art der Klage usw. Die Prüfung darf aber nicht willkürlich oder aussichtslos sein und nicht dazu führen, dass Rechte vorenthalten werden. Siehe auch „Prozesskostenhilfe – Tschechische Republik“.

Die Gebühren sind zu entrichten, wenn der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt wird. Wenn sie nicht gleichzeitig mit der Antragstellung entrichtet werden, fordert das Gericht die Partei zur Zahlung der Gebühren auf und weist sie darauf hin, dass das Verfahren ausgesetzt wird, sollten die Gebühren nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe – Tschechische Republik“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Gerichtsverfahren beginnen am Tag der Antragstellung bei Gericht (siehe § 82 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung) oder der Entscheidung des Gerichts über die Einleitung des Verfahrens ohne Antrag (siehe § 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in geänderter Fassung). Mit der Übermittlung der Klage (des Antrags auf Einleitung des Verfahrens) an das Gericht beginnt das Verfahren, ohne dass dies vom Gericht extra bestätigt wird. Wenn eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) persönlich bei Gericht abgegeben wird, kann die Geschäftsstelle den Eingang durch einen Stempel auf einer Abschrift bestätigen.

Wenn der Antrag Mängel aufweist (die vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder unklar oder unverständlich ist), fordert das Gericht die Partei auf, die Mängel zu beseitigen. Wenn die Mängel nicht innerhalb der vom Gesetz gesetzten Frist beseitigt wurden und das Verfahren daher nicht fortgesetzt werden kann, weist das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurück und setzt das Verfahren aus.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Sobald das Verfahren begonnen hat, setzt das Gericht das Verfahren ohne weitere Anträge fort, um sicherzustellen, dass die Sache so schnell wie möglich verhandelt und entschieden wird (siehe § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Das Gericht muss dafür sorgen, dass die Klage (der Antrag auf Einleitung des Verfahrens) den anderen Prozessparteien persönlich zugestellt wird (siehe § 79 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Während des Verfahrens weist das Gericht die Parteien auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten hin. Sollte eine besondere Prozesshandlung vorgenommen werden müssen, setzt das Gericht dafür eine Frist.

Die Parteien und ihre Vertreter haben das Recht zur Akteneinsicht mit Ausnahme des Abstimmungsergebnisses, und sie können Auszüge und Abschriften anfertigen. Der Vorsitzende Richter erlaubt jedem, der ein berechtigtes Interesse oder stichhaltige Gründe hat, Einsicht in die Akte zu nehmen und Auszüge und Abschriften anzufertigen, soweit es sich nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen um vertrauliche Inhalte handelt (siehe § 44 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).

Letzte Aktualisierung: 27/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Deutschland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf  Link öffnet neues Fenster 'Alternative Formen der Streitbeilegung' zurückzugreifen. Siehe dort.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Eine prozessuale Klagefrist gibt es nicht. Die mit der Klage zu verfolgenden Ansprüche unterliegen aber der Verjährung. Ist ein Anspruch verjährt, und beruft sich der Gegner im Prozess hierauf, wird die Klage erfolglos bleiben. Die Verjährungsfristen richten sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht. Sie sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage kann bei einer Rechtsberatung geklärt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster'Gerichtliche Zuständigkeit'.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Ob sich eine rechtsuchende Partei für eine Klage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, hängt davon ab, welches Gericht für die Klage zuständig ist.

Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch in den meisten Familiensachen (z.B. Ehescheidung, Unterhaltsstreitigkeiten, Güterrechtsstreitigkeiten), in denen das Amtsgericht zuständig ist, besteht Anwaltszwang.

In allen übrigen Verfahren vor dem Amtsgericht kann die rechtsuchende Partei selbst eine Klage einreichen und das Verfahren führen.

Für das vereinfachte Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels - das Mahnverfahren - ist das Amtsgericht zuständig. Eine rechtsuchende Partei kann daher auch ohne einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht stellen.

Auch vor den Arbeitsgerichten kann die Partei selbst die Klage einreichen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Grundsätzlich ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen.

Sie kann aber auch, wenn für das Verfahren das Amtsgericht zuständig ist, mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts angebracht werden. Die Anbringung der Klage zu Protokoll kann bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen. Die Geschäftsstelle hat dann das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übersenden, an das die Klage gerichtet ist.

Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Die an ein Arbeitsgericht gerichtete Klage kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angebracht werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Klage muss daher in deutscher Sprache eingereicht werden.

Grundsätzlich ist eine Klage schriftlich einzureichen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden (s. unter 7).

Eine Klage kann auch per Fax eingereicht werden. Auf dem Telefax muss die Unterschrift der Partei oder, im Falle einer anwaltlichen Vertretung, des Rechtsanwalts wiedergegeben sein. Es muss erkennbar sein, wer die Urschrift der Klage verantwortlich unterzeichnet hat.

Schließlich kann eine Klage als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (De-Mail, besondere elektronische Postfächer) oder, sofern es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, mittels des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer Dokumente mit E-Mail ist nicht möglich.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Für das vereinfachte Verfahren - den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids - gibt es Formblätter. Diese Vordrucke müssen benutzt werden. Anderenfalls werden die Anträge nach Fristsetzung als unzulässig zurückgewiesen.

Für eine Klage gibt es keine Formblätter. Die Klageschrift muss eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt aufweisen:

  • Sie muss die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen und Anschrift enthalten. Ferner ist das für die Klage zuständige Gericht anzugeben.
  • Es muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was das Gericht dem Kläger zusprechen soll (Klageantrag).
  • Außerdem ist vollständig und nachvollziehbar der Gegenstand des Anspruchs und der Sachverhalt darzulegen, aus dem die rechtsuchende Partei ihren Anspruch herleitet.
  • Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein. Wird die rechtsuchende Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist eine Unterschrift durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder seinen Vertreter erforderlich.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Für ein gerichtliches Verfahren vor den mit Zivil- und Handelssachen befassten Gerichten werden Gerichtskosten erhoben. Diese Gerichtskosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen des Gerichts zusammen. Nach Einreichung der Klageschrift stellt das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe der gesetzlich geregelten Gerichtsgebühren in Rechnung. Die Zustellung der Klage an den Prozessgegner erfolgt in der Regel erst, wenn die rechtsuchende Partei den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat.

Gleiches gilt für das Mahnverfahren.

Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht keine Vorauszahlungspflicht.

Ist ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt, entstehen Kosten für den Anwalt. Diese Anwaltsgebühren werden zwar grundsätzlich erst mit der Beendigung des Verfahrens oder nach einer Kostenentscheidung des Gerichts fällig, allerdings kann der Rechtsanwalt bereits vor der Einreichung der Klage für seine Tätigkeit einen Vorschuss in Höhe seiner späteren Gebühren verlangen.

Die Kosten des Verfahrens, die Gerichtskosten und die Vergütung des Rechtsanwalts, einschließlich der vorgestreckten Kosten, muss endgültig die Partei tragen, die den Prozess verliert.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft, ob die Klage Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist und ob finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe, dann muss die rechtsuchende Partei für die Zustellung der Klage keine Kosten vorstrecken.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Ist die eingereichte Klageschrift ohne Mängel und ist der Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse gezahlt worden, dann wird sie unverzüglich dem Prozessgegner zugestellt. Mit der Zustellung an den Gegner gilt die Klage als erhoben.

Ist die Klageschrift fehlerhaft, so gibt das Gericht der rechtsuchenden Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels. Wird dieser Mangel nicht beseitigt, wird das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Mit der Zustellung der Klage bestimmt der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er veranlasst ein schriftliches Vorverfahren. Den Parteien wird der Termin oder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mitgeteilt. Zu jedem Termin kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Zur Vorbereitung jedes Termins kann das Gericht den Parteien aufgeben, Schriftsätze zu ergänzen oder zu erläutern, es kann den Parteien eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. Das Gericht kann die Vorlage von Urkunden und Augenscheinsobjekten durch die Parteien oder Dritte anordnen und amtliche Auskünfte einholen.

Von jeder dieser Anordnungen sind die Parteien zu benachrichtigen.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Estland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Streitigkeiten können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich beigelegt werden.

Eine Form der außergerichtlichen Beilegung ist die Schlichtung. Dabei handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren der freiwilligen Streitbeilegung, das von einem unabhängigen, unparteiischen Schlichter durchgeführt wird. Ein Schlichter erleichtert die Verständigung der Parteien und somit auch die Suche nach einer Lösung. Im Zuge der Schlichtungsverhandlungen, die vertraulich sind, darf der Schlichter nicht den Eindruck erwecken, er wäre befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Der Schlichter kann ein Notar, ein Rechtsanwalt oder jede andere natürliche Person sein, die von den Streitparteien bestellt wird und befugt ist, mittels einer juristischen Person tätig zu werden (z. B. Schlichter einer Schlichtungsstelle für das Versicherungswesen über die estnische Versicherungsvereinigung (Eesti Kindlustusseltside Liit) oder das estnische Kraftfahrzeugversicherungsamt (Eesti Liikluskindlustuse Fond)). Eine Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die dem Staat oder einer lokalen Behörde, wie dem Urheberrechtsausschuss (Autoriõiguse komisjon), unterstellt ist. Eine Vergleichsvereinbarung, die als Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens zustande gekommen ist, stellt einen vollstreckbaren Titel unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen dar, sofern die Vereinbarung von einem Gericht für vollstreckbar erklärt wurde und einem Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden kann. Handelt es sich bei dem Schlichter um einen Notar oder einen Rechtsanwalt, kann auf Antrag der Parteien des Schlichtungsverfahrens eine Vergleichsvereinbarung über einen vermögensrechtlichen oder über einen sonstigen Anspruch von einem Notar beurkundet und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterzogen werden, wobei in Bezug auf den sonstigen Anspruch die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass ein Kompromiss erzielt werden kann. In einem solchen Fall muss die Vergleichsvereinbarung nicht von einem Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Eine von einer Schlichtungsstelle für rechtsgültig erklärte Vergleichsvereinbarung ist für die Parteien verbindlich und muss nicht von einem Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Eine andere Form der alternativen Streitbeilegung ist das Schiedsverfahren. Da die Schiedsstelle von den Parteien selbst bestellt wird, können sie sich der Kenntnisse, der Erfahrungen und der Unparteilichkeit der Schiedsrichter sicher sein. Die Parteien können auch die Verfahrenssprache, das anwendbare Recht und die Verfahrensregeln festlegen. Eine Schiedsstelle kann für einen einzelnen Fall (ad hoc) oder dauerhaft eingerichtet werden. Eine dauerhafte Schiedsstelle in Estland ist das Schiedsgericht der Notarkammer (Notarite Koja vahekohus). In Estland werden Streitigkeiten, die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr entstehen, häufig vom Schiedsgericht der Link öffnet neues Fensterestnischen Industrie- und Handelskammer (Eesti Kaubandus-Tööstuskoja (EKTK) arbitraažikohus) beigelegt. Das Urteil eines dauerhaften Schiedsgerichts in Estland stellt einen vollstreckbaren Titel dar, ohne dass es von einem Gericht für vollstreckbar erklärt werden muss. Urteile von anderen Schiedsgerichten, z. B. von Ad-hoc-Schiedsgerichten, sowie von Schiedsgerichten anderer Staaten müssen zunächst von einem Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie einer Zwangsvollstreckung unterzogen werden können. Neben Schieds- und Schlichtungsverfahren gibt es auch Ausschüsse für die außergerichtliche Beilegung von bestimmten Arten von Streitigkeiten.

So kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zunächst ein Link öffnet neues FensterAusschuss für Arbeitsstreitigkeiten (töövaidluskomisjon) angerufen werden. Ein Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten ist eine unabhängige Instanz für die Beilegung einzelner arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, an die sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wenden können. Die Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in einem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten ist im Link öffnet neues FensterGesetz zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten (individuaalse töövaidluse lahendamise seadus) geregelt. Für die Verhandlung von Streitigkeiten in einem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten werden keine staatlichen Gebühren erhoben. Ein Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten kann über alle Streitigkeiten entscheiden, die sich aus Arbeitsbeziehungen ergeben. Handelt es sich um Geldforderungen, so muss deren Höhe begründet sein. Es gibt keine Einschränkungen was die Anrufung eines Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten anbelangt. In dem Antrag, der bei einem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten eingereicht wird, müssen die Umstände dargelegt werden, die für die Streitigkeit von Bedeutung sind. Wenn beispielsweise eine Entlassung angefochten wird, müssen der Zeitpunkt und die Gründe für die Entlassung angegeben werden. In dem Antrag muss dargelegt werden, worüber die Parteien uneins sind, d. h. was nach Auffassung des Antragstellers vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber versäumt wurde oder welche Handlung rechtswidrig war. Dem Antrag sollten Nachweise beigefügt werden, die als Belege für die den Gegenstand des Antrags bildenden Ansprüche (z. B. Arbeitsvertrag, gegenseitige Vereinbarungen oder Schriftverkehr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber usw.) dienen, oder Verweise auf andere Beweise oder Zeugen. Hält es ein Antragsteller für erforderlich, einen Zeugen zur Verhandlung zu laden, sollte der Antrag den Namen und die Anschrift des Zeugen enthalten. Ein in Kraft getretener Beschluss eines Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten stellt einen vollstreckbaren Titel dar und kann einem Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden. Unter bestimmten Umständen kann ein Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten die unverzügliche Vollstreckbarkeit seines Beschlusses erklären. Ist eine Streitpartei mit dem Beschluss des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten nicht einverstanden, so kann diese Partei die arbeitsrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Monats ab dem Folgetag des Eingangs der Abschrift des Beschlusses vor ein Landgericht (maakohus) bringen. In diesem Fall tritt der Beschluss des Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten nicht in Kraft.

Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Händler können vor einem Link öffnet neues FensterVerbraucherbeschwerdeausschuss (tarbijakaebuste komisjon) geltend gemacht werden. Die Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ist im Link öffnet neues FensterVerbraucherschutzgesetz (tarbijakaitseseadus) geregelt. Der Verbraucherbeschwerdeausschuss ist für die Regelung von inländischen und grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten zuständig, die sich aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Händlern ergeben und von einem Verbraucher vorgebracht werden, sofern es sich bei einer der Streitparteien um einen Händler mit Sitz in der Republik Estland handelt. Ferner ist der Ausschuss für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schäden zuständig, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, vorausgesetzt, der Schaden ist feststellbar. Wenn der Schaden bestätigt wurde, er sich aber nicht präzise beziffern lässt, wie beispielsweise bei einem nicht monetären oder einem zukünftigen Schaden, legt ein Gericht die Höhe der Entschädigung fest. Der Ausschuss entscheidet nicht über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, von Bildungsdienstleistungen, die von juristischen Personen im Bereich des öffentlichen Rechts angeboten werden, oder von Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe für Patienten erbracht werden, um ihren Gesundheitszustand zu bewerten, zu erhalten oder wiederherzustellen, wie etwa durch Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Darüber hinaus regelt der Ausschuss keine Streitigkeiten infolge von Personenschäden (mit Todesfolge oder Schädigung von Körper und Gesundheit) oder Streitigkeiten, bei denen das Streitbeilegungsverfahren anderweitig gesetzlich geregelt ist. Solche Streitigkeiten werden von den zuständigen Behörden oder Gerichten beigelegt (z. B. können Streitigkeiten, die sich aus Wohnraummietverträgen ergeben, nicht nur von Gerichten, sondern auch von Mietausschüssen entschieden werden). Bei einem von einem Verbraucher eingereichten Antrag auf Überprüfung wird das Ergebnis der Streitbeilegung den Parteien innerhalb von 90 Tagen nach Annahme des Antrags zur Kenntnis gebracht. Bei komplexen Streitfällen kann diese Frist verlängert werden. Einem Beschluss des Verbraucherbeschwerdeausschusses muss, sofern darin nicht anders vorgesehen, innerhalb von 30 Tagen ab dem Folgetag seiner Veröffentlichung auf der Website der Verbraucherschutzbehörde (Tarbijakaitseamet) nachgekommen werden. Eine Liste der Händler, die den Beschlüssen des Ausschusses nicht nachgekommen sind, wird auf der Website der Verbraucherschutzbehörde veröffentlicht; der Beschluss des Ausschusses kann jedoch nicht der Zwangsvollstreckung unterzogen werden, was bedeutet, dass er einem Gerichtsvollzieher zu einem solchen Zweck nicht vorgelegt werden kann. Ein auf die Liste gesetzter Händler wird wieder von der Liste gestrichen, wenn er dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses nach der Aufnahme in die Liste nachkommt oder wenn mehr als 12 Monate ab der Aufnahme des Händlers in die Liste vergangen sind. Sollten die Streitparteien mit dem Beschluss des Ausschusses nicht einverstanden sein und ihm nicht nachkommen, können sie die Streitigkeit vor ein Landgericht bringen. Ein Händler teilt der Verbraucherschutzbehörde schriftlich mit, ob dem Beschluss nachgekommen wird oder ob ein Landgericht angerufen wurde, wobei dem Schreiben im letzten Fall eine Abschrift der beim Landgericht eingereichten Klage beizufügen ist. Mit Zustimmung des Verbrauchers kann die Verbraucherschutzbehörde als dessen Vertreter die vom Ausschuss beigelegte Streitigkeit vor ein Landgericht bringen, wenn der Händler dem Beschluss nicht nachgekommen ist und die Streitsache für die Anwendung eines Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften oder für die kollektiven Interessen der Verbraucher von Belang ist.

Über Streitfälle, die sich aus Wohnraummietverträgen ergeben, kann auch ein Mietausschuss entscheiden. Die Beilegung von Mietstreitigkeiten ist im Link öffnet neues FensterMietstreitbeilegungsgesetz (üürivaidluse lahendamise seadus) geregelt. Mietausschüsse sind nicht für Streitigkeiten zuständig, die finanzielle Forderungen von mehr als 3200 EUR betreffen. Ein Mietausschuss kann von einer örtlichen Behörde eingesetzt werden und regelt Mietstreitigkeiten, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben. In Estland ist bisher nur in Tallinn ein Mietausschuss eingerichtet worden. Ein an einen Mietausschuss gerichteter Antrag muss Angaben zum Antrag selbst und zum Sachverhalt enthalten, auf den er sich stützt; ferner müssen ihm der Mietvertrag und die Beweise, die als Grundlage für die im Antrag genannten Behauptungen dienen, sowie andere einschlägige Nachweise beigefügt werden. Ein in Kraft getretener Beschluss eines Mietausschusses stellt einen vollstreckbaren Titel dar und kann einem Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden. Ist eine Streitpartei mit dem Beschluss des Mietausschusses nicht einverstanden, so kann diese Partei die Mietstreitigkeit innerhalb von 20 Tagen ab dem Folgetag des Eingangs des Beschlusses des Ausschusses vor ein Landgericht bringen. In diesem Fall tritt der Beschluss des Mietausschusses nicht in Kraft. Die Beilegung von Streitigkeiten durch die genannten Ausschüsse stellt kein obligatorisches Vorverfahren dar, d. h. falls die Parteien die Streitigkeit nicht außergerichtlich beilegen möchten oder können, haben sie die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Eine Streitsache kann nicht gleichzeitig vor einem Gericht und einem zuständigen außergerichtlichen Ausschuss verhandelt werden.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Rechtsbeziehungen, die privatrechtlicher Natur sind, unterliegen dem Grundsatz der Privatautonomie, was bedeutet, dass ein Gläubiger frei entscheiden kann, wann er seinen Anspruch gegen einen Schuldner geltend macht. Im Interesse der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens kann der Schuldner jedoch auf eine Verjährungsfrist verweisen, wenn der Gläubiger es versäumt, seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Ein Gericht oder eine andere Streitbeilegungsstelle wird nur dann eine Verjährungsfrist durchsetzen, wenn der Schuldner dies verlangt. Somit erlischt der Anspruch des Gläubigers nicht automatisch mit Ablauf der Verjährungsfrist. Ist der Anspruch jedoch verjährt und macht der Schuldner die Verjährungsfrist geltend, wird das Gericht weder die Streitsache verhandeln noch in der Sache entscheiden.

  • Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsgeschäften beträgt drei Jahre.
  • Für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen vorsätzlich nicht erfüllt, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsgeschäften hingegen zehn Jahre.
  • Die Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien, der Belastung von Immobilien mit dinglichen Rechten, der Übertragung oder Kündigung eines dinglichen Rechts oder der Änderung des Inhalts eines dinglichen Rechts beträgt zehn Jahre.
  • Die Verjährungsfrist für einen Anspruch, der sich aus dem Gesetz ergibt, beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig ist, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
  • Die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus rechtswidrig verursachten Schäden beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte den Schaden und den zum Schadenersatz Verpflichteten kannte oder hätte kennen müssen.
  • Die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte von diesem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
  • Die Verjährungsfrist für einen Erfüllungsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen, ausgenommen Unterhaltsansprüche für Kinder, beträgt unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Forderung drei Jahre für jede einzelne Verbindlichkeit.
  • Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder beträgt für jede einzelne Verbindlichkeit zehn Jahre.
  • Die Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche aus einem Eigentumsrecht und für Ansprüche aus dem Familien- oder Erbrecht beträgt 30 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Forderung fällig ist, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
  • Entschädigungsansprüche aus einem Eigentumsrecht gegenüber einem beliebigen Besitzer erlöschen niemals.

Bestimmte Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen können nur innerhalb eines gewissen Zeitraums vor Gericht gebracht werden. So beträgt die Frist für die Anrufung eines Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten oder eines Gerichts zum Zwecke der Anerkennung von Rechten aus Arbeitsverhältnissen und des Schutzes vor Rechtsverletzungen vier Monate. Bei Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Kündigung eine Widerrufsklage vor Gericht oder ein Antrag bei einem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten eingereicht werden; innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang einer Kündigung kann der Arbeitnehmer bei einem Gericht oder einem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten einen Antrag stellen, um die Kündigung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anzufechten, es sei denn, der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Verletzung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer gekündigt; die Frist für die Einreichung eines Arbeitsentgeltanspruchs beträgt drei Jahre.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Umstände, unter denen eine Rechtssache vor einem estnischen Gericht verhandelt werden kann, richten sich nach den Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit. Eine Rechtssache fällt in die Zuständigkeit eines estnischen Gerichts, wenn sie vor einem estnischen Gericht nach Maßgabe der Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts oder auf der Grundlage einer Gerichtsstandsvereinbarung verhandelt werden darf, es sei denn, das Gesetz oder ein internationales Abkommen sehen etwas anderes vor. Sofern das Gesetz oder ein internationales Abkommen nichts anderes bestimmt, bedeutet internationale Zuständigkeit nicht gleich ausschließliche Zuständigkeit. Die Bestimmungen der estnischen Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) betreffend die internationale Zuständigkeit gelten nur, soweit ein internationales Abkommen oder die folgenden Verordnungen der Europäischen Union nichts anderes vorsehen:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
  2. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
  3. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
  4. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  5. Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Bei welchem Gericht Klage erhoben und andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person durchgeführt werden können, bestimmt sich nach den Regeln über die allgemeine Zuständigkeit, es sei denn, das Gesetz bestimmt hierfür ein anderes Gericht.

Bei welchem Gericht neben dem allgemein zuständigen Gericht Klagen erhoben und andere Verfahrenshandlungen in Bezug auf eine Person durchgeführt werden können, bestimmt sich nach den Regeln über die fakultative Zuständigkeit.

Nach den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt sich, welches Gericht als einziges in einer Zivilsache angerufen werden kann. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die ausschließliche Zuständigkeit, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Allgemein zuständig ist bei natürlichen Personen das Gericht an ihrem Wohnsitz und bei juristischen Personen das Gericht an ihrem Geschäftssitz. Ist der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht bekannt, kann eine Klage gegen diese Person am Gericht ihres letzten bekannten Wohnsitzes eingereicht werden.

Wenn eine Rechtssache gemäß den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Zuständigkeit eines estnischen Gerichts fällt oder die Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann und wenn kein internationales Abkommen und kein Gesetz etwas anderes vorsehen, wird die Sache vom Landgericht Harju (Harju Maakohus) entschieden, sofern:

  • die Sache gemäß einem internationalen Abkommen in der Republik Estland verhandelt werden muss;
  • der Kläger Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder seinen Wohnsitz in Estland hat und er seine Rechte im Ausland nicht geltend machen kann oder dies nicht von ihm erwartet werden kann;
  • Estland die Rechtssache aus anderem Grund in erheblichem Maße betrifft und der Kläger seine Rechte im Ausland nicht geltend machen kann oder dies nicht von ihm erwartet werden kann.

Das Landgericht Harju verhandelt eine Rechtssache auch dann, wenn sie in die Zuständigkeit eines estnischen Gerichts fällt, jedoch nicht festgestellt werden kann, welches Gericht zuständig ist. Dies gilt auch, wenn eine Vereinbarung in Bezug auf die estnische Zuständigkeit getroffen wurde, ohne jedoch das zuständige Gericht zu bestimmen.

Nach den Regeln der ausschließlichen (zwingenden) Zuständigkeit ist bei Immobilien das Gericht am Standort der Immobilie zuständig für:

  1. Klagen im Zusammenhang mit der Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eigentumsrechts, eines eingeschränkten dinglichen Rechts oder sonstiger immobilienrechtlicher Belastungen und Klagen im Zusammenhang mit anderen Rechten an Immobilien;
  2. die Festlegung von Liegenschaftsgrenzen oder die Teilung von Liegenschaften;
  3. den Schutz des Immobilienbesitzes;
  4. Eigentumsansprüche aus Wohnungseigentum;
  5. Klagen im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung in Immobilien;
  6. Ansprüche, die sich aus einem (gewerblichen) Immobilienmietvertrag, einem anderen vertraglichen Schuldverhältnis über die Nutzung einer Immobilie oder aus der Gültigkeit solcher Verträge ergibt.

Für Klagen im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit, einer immobilienrechtlichen Belastung oder einem immobilienrechtlichen Vorkaufsrecht ist ebenfalls das Gericht am Standort der Immobilie zuständig.

Nach den Regeln über die ausschließliche (zwingende) Zuständigkeit ist für Klagen auf Nichtigerklärung unbilliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf Widerruf und Rücknahme einer Empfehlung für solche AGB durch die Person, die ihre Anwendung empfiehlt, das Gericht am Ort der Niederlassung des Beklagten oder, in Ermangelung eines solchen, am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz oder Sitz in Estland, ist das Gericht zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die AGB angewandt wurden.

Für die Klage einer juristischen Person auf Widerruf oder Nichtigerklärung eines von einer offiziellen Stelle erlassenen Beschlusses ist ausschließlich das Gericht am Sitz der juristischen Person zuständig.

Ein estnisches Gericht kann eine Ehesache verhandeln, wenn:

  1. mindestens ein Ehepartner Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung die estnische Staatsangehörigkeit besaß;
  2. beide Ehepartner einen Wohnsitz in Estland haben;
  3. einer der Ehepartner einen Wohnsitz in Estland hat, es sei denn, das zu fällende Urteil wird in den Ländern, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, zweifelsfrei nicht anerkannt.

Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit wird eine vor einem estnischen Gericht zu verhandelnde Ehesache bei dem Gericht eingereicht, das für den gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner oder, in Ermangelung eines solchen, für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist. Liegt der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, so wird die Sache vor dem Gericht verhandelt, das für den Aufenthaltsort eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Parteien oder, sollte es kein solches geben, für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.

Wurde über die Verwahrung von Vermögensgegenständen einer vermissten Person entschieden oder wurde für eine eingeschränkt prozessfähige Person ein Vormund bestellt oder gegen eine Person eine Freiheitsstrafe verhängt, kann die Scheidungsklage gegen diese Person auch am Wohnsitz des Klägers eingereicht werden.

Ein estnisches Gericht kann eine Vaterschaftsklage verhandeln, wenn mindestens eine der Parteien Staatsangehöriger der Republik Estland ist oder mindestens eine der Parteien einen Wohnsitz in Estland hat. Eine vor einem estnischen Gericht zu verhandelnde Vaterschaftsklage wird im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit bei dem Gericht eingereicht, das für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist. Befindet sich der Wohnsitz des Kindes nicht in Estland, wird die Sache am Wohnsitz des Beklagten verhandelt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Sache am Wohnsitz des Klägers verhandelt. Gleiches gilt für Unterhaltssachen.

Im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit können Klagen gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen auch am Aufenthaltsort dieser Person erhoben werden, wenn sie sich aufgrund eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses, zu Studienzwecken oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum an diesem Ort aufhält. Eine Klage im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit des Beklagten kann auch an dessen Geschäftssitz verhandelt werden.

Eine auf Mitgliedschaft basierende juristische Person, z. B. ein Unternehmen, aber auch ein Mitglied, Partner oder Anteilseigner dieses Unternehmens kann im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit ein Mitglied, einen Partner oder einen Anteilseigner der juristischen Person im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft oder Beteiligung auch am Sitz der juristischen Person verklagen.

Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so kann sie im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit wegen vermögensrechtlicher Ansprüche auch dort verklagt werden, wo sich die mit den Ansprüchen verbundenen Vermögenswerte befinden, oder alternativ auch dort, wo sich ihre anderen Vermögenswerte befinden. Wurde ein Vermögenswert in ein öffentliches Register eingetragen, so kann die Klage bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeit der Standort dieses Registers fällt. Besteht der Vermögenswert in einer schuldrechtlichen Forderung, so kann die Klage bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist. Ist die Forderung durch eine Sache besichert, so kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Standort dieser Sache zuständig ist.

Eine Klage auf Beitreibung einer Forderung, die durch eine Hypothek oder eine Grundschuld besichert ist, oder eine andere Klage, die einen ähnlichen Anspruch betrifft, kann auch am Standort der Immobilie erhoben werden, sofern der Schuldner Eigentümer der eingetragenen und durch die Hypothek bzw. durch die Grundschuld belasteten Immobilie ist.

Eine Klage gegen einen Wohnungseigentümer, die sich aus einem Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum ergibt, kann im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen örtliche Zuständigkeit die betreffende Wohnung fällt.

Eine Klage, die sich aus einem Vertragsverhältnis ergibt, oder eine Klage auf Nichtigerklärung eines Vertrags kann im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist.

Bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis oder aus einer Geschäftsbeziehung gemäß § 35, 46 und 52, § 208 Absatz 4, § 379 oder 402, § 635 Absatz 4 oder § 709, 734 oder 866 des Link öffnet neues FensterGesetzes zum Schuldrecht (võlaõigusseadus) oder aus einem beliebigen anderen Vertrag, der mit einem Unternehmen mit Sitz oder Geschäftssitz in Estland geschlossen wurde, ergeben, kann ein Verbraucher im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch an seinem eigenen Wohnsitz Klage erheben. Dies gilt nicht für Klagen im Zusammenhang mit Beförderungsverträgen.

Versicherungsnehmer, Begünstigte oder sonstige Personen, die berechtigt sind, auf der Grundlage eines Versicherungsvertrags die Leistungserfüllung des Versicherers zu verlangen, können den Versicherer im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch an ihrem eigenen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verklagen.

Im Falle einer Haftpflichtversicherung oder einer Versicherung von Gebäuden oder von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen kann der Versicherer im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch dort verklagt werden, wo das den Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist oder der Schaden verursacht wurde.

Im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit kann ein Arbeitnehmer eine Klage, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergibt, auch bei dem Gericht einreichen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich sein Wohnsitz oder Arbeitsort befindet.

Eine Schadensersatzklage wegen eines rechtswidrig verursachten Schadens kann im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch bei dem Gericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem das den Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist oder der Schaden verursacht wurde.

Eine Klage, die die Begründung eines Nachlassanspruchs, die Forderung eines Rechtsnachfolgers gegenüber dem Besitzer des Nachlasses, einen Anspruch aus einem Vermächtnis oder einem Erbvertrag oder den Anspruch auf einen Pflichtteil oder auf Erbteilung zum Gegenstand hat, kann im Rahmen der fakultativen Zuständigkeit auch am letzten Wohnsitz des Erblassers eingereicht werden. Handelte es sich bei dem Erblasser um einen Staatsangehörigen der Republik Estland, der zum Zeitpunkt seines Ablebens jedoch keinen Wohnsitz in Estland hatte, kann die Klage auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeit der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland fällt. Hatte der Erblasser in Estland keinen Wohnsitz, so kann die Klage beim Landgericht Harju eingereicht werden.

Werden mehrere Personen verklagt, liegt es im Ermessen des Klägers, bei welchem der Gerichte, die für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der einzelnen Beklagten zuständig sind, er seine Klage einreicht.

Können gegen eine Person aufgrund desselben Sachverhalts mehrere Klagen angestrengt werden, so können all diese Klagen bei dem Gericht erhoben werden, bei dem eine Klage in Bezug auf einen oder mehrere Ansprüche aus derselben Sache eingereicht werden könnte.

Eine Widerklage kann bei dem Gericht eingereicht werden, vor dem die Streitsache verhandelt worden ist, vorausgesetzt, die Widerklage fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Widerklage gemäß den allgemeinen Bestimmungen bei einem Gericht im Ausland eingereicht werden sollte.

Die Klage eines Dritten mit einer eigenständigen Forderung kann bei dem Gericht erhoben werden, das mit der Hauptsache befasst ist.

Eine Klage im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder einer Insolvenzmasse, die gegen einen Insolvenzschuldner, einen Insolvenzverwalter oder ein Mitglied des Insolvenzausschusses geführt werden soll, einschließlich einer Aussonderungsklage, kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, das die Insolvenz eröffnet hat. Auch eine Klage auf Anerkennung einer Forderung kann bei dem Gericht eingereicht werden, das die Insolvenz eröffnet hat.

Ferner kann ein Insolvenzschuldner eine Klage im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse, u. a. auch eine Klage auf Herausgabe, bei dem Gericht einreichen, das die Insolvenz verkündet hat.

Wird eine Klage bei einem anderen Gericht als dem eingereicht, das für den Beklagten als allgemein zuständig gilt, muss dies dem Gericht gegenüber begründet werden.

Sind mehrere estnische Gerichte zuständig, kann der Kläger selbst entscheiden, bei welchem Gericht er Klage erhebt. In diesem Fall wird die Sache vor dem Gericht verhandelt, das als erstes die Klage entgegennimmt.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

In Estland bestimmt sich die Zuständigkeit nicht nach dem Klagegegenstand oder der Höhe des Streitwerts.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien (Kläger, Beklagte, Dritte) entweder persönlich oder durch einen prozessfähigen Vertreter am Verfahren teilnehmen. Die persönliche Beteiligung an einer Sache nimmt dem Verfahrensbeteiligten nicht das Recht, sich in der Angelegenheit vertreten oder beraten zu lassen.

Prozessfähigkeit im Zivilverfahren bedeutet die Fähigkeit einer Person, zivilrechtliche Verfahrensrechte auszuüben und durch ihr Handeln vor Gericht zivilrechtlichen verfahrensmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, hat die volle Prozessfähigkeit. Eingeschränkt geschäftsfähige Erwachsene sind auch in Zivilverfahren nur beschränkt prozessfähig, es sei denn, die Einschränkung der Prozessfähigkeit betrifft weder die Ausübung zivilrechtlicher Verfahrensrechte noch die Erfüllung zivilprozessrechtlicher Pflichten. Minderjährige haben ab einem Alter von 15 Jahren das Recht, zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter an Verfahren teilzunehmen.

Ein vertraglicher Vertreter vor Gericht kann entweder ein Rechtsanwalt sein oder eine andere Person, die mindestens einen staatlich anerkannten Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften, eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von Artikel 28 Absatz 22 des Link öffnet neues FensterBildungsgesetzes der Republik Estland (Eesti Vabariigi haridusseadus) oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben hat.

Eine juristische Person wird vor Gericht von einem Mitglied der Geschäftsführung oder eines Gremiums, das an die Stelle der Geschäftsführung tritt, vertreten (gesetzlicher Vertreter), sofern in den Rechtsvorschriften oder in der Satzung der juristischen Person nichts anderes vorgesehen ist. Das Mitglied der Geschäftsführung kann für das Gerichtsverfahren einen vertraglichen Vertreter benennen. Die Anwesenheit eines solchen Vertreters beeinträchtigt nicht die Teilnahme des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person, d. h. des Mitglieds der Geschäftsführung, an den Gerichtsverhandlungen.

Das Gericht beruft für eine Person einen Vertreter, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

In der Klageschrift muss der Name des Gerichts angegeben werden, bei dem die Klage eingereicht werden soll. Eine Klage kann auch elektronisch über das Portal Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-toimik.ee/ eingereicht werden. Für den Anmeldevorgang ist der Personalausweis erforderlich. Alternativ kann die Klage auch elektronisch Link öffnet neues Fensterper Fax oder per E-Mail an die eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse eingereicht werden. Wird die Klageschrift persönlich bei Gericht abgegeben, sollte sie der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts übergeben werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Gerichtsverfahren und der Schriftverkehr bei Gericht werden in estnischer Sprache geführt. Klageschriften sind in estnischer Sprache abzufassen. Eine Klage ist in signierter Form bei Gericht einzureichen; alternativ kann sie auch in elektronisch signierter Form über das Portal Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-toimik.ee/ (Anmeldung mit dem Personalausweis) oder per E-Mail in elektronisch signierter Form eingereicht werden. Die Klageeinreichung ist nur dann per Fax oder E-Mail ohne elektronische Signatur möglich, wenn die unterzeichnete Klageschrift schnellstmöglich bei Gericht nachgereicht wird.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Für das Einreichen von Klagen gibt es kein Standardformular. Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Verfahrensbeteiligten und der Vertreter
  • den Namen des Gerichts
  • den klar formulierten Anspruch des Klägers (Gegenstand der Klage)
  • den Sachverhalt, der die Grundlage für die Klage darstellt (Klagegrund)
  • die Beweismittel zum Nachweis des Sachverhalts, der die Grundlage für die Klage darstellt, und ein besonderer Hinweis auf die Tatsachen, die der Kläger mit den einzelnen Beweismitteln nachweisen möchte
  • ob der Kläger der Überprüfung der Sache im schriftlichen Verfahren zustimmt oder eine Verhandlung vor Gericht beantragen möchte
  • den Streitwert, sofern nicht auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags geklagt wird
  • ein Verzeichnis der Anlagen zur Klageschrift
  • die Unterschrift oder – bei einem elektronisch übermittelten Dokument – eine elektronische Signatur des Verfahrensbeteiligten oder seines Vertreters

Wenn der Kläger möchte, dass die Klage in einem Urkundenprozess verhandelt wird, muss er dies in der Klageschrift angeben.

Lässt sich der Kläger im Verfahren vertreten, so muss die Klage auch Angaben zum Vertreter enthalten. Möchte der Kläger für das Verfahren die Dienste eines Dolmetschers oder Übersetzers in Anspruch nehmen, muss er dies in der Klageschrift angeben und nach Möglichkeit die Angaben des Dolmetschers bzw. Übersetzers beifügen.

Wird eine Klage bei einem anderen Gericht als dem eingereicht, das für den Beklagten als allgemein zuständig gilt, muss dies dem Gericht gegenüber begründet werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben müssen die Anträge in einer Scheidungssache auch Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehepartner, der Person, die für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verantwortlich ist, und der Person, bei der die Kinder leben, sowie einen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Rechte und der Erziehung der Kinder nach der Scheidung enthalten.

Handelt es sich bei einem Kläger oder einem Beklagten um eine juristische Person, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist, werden der Klage eine Abschrift des Registereintrags, ein Registerauszug oder die Eintragungsurkunde beigefügt, es sei denn, das Gericht kann die im Register hinterlegten Daten eigenständig überprüfen. Bei sonstigen juristischen Personen müssen andere Nachweise in Bezug auf ihr Bestehen und ihre Rechtsfähigkeit vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Für die Überprüfung einer Eingabe, eines Rechtsbehelfs oder einer Klage wird eine staatliche Gebühr erhoben. Staatliche Gebühren richten sich entweder nach dem Streitwert der zivilrechtlichen Sache (Link öffnet neues FensterAnlage 1 des Link öffnet neues FensterGesetzes über staatliche Gebühren (riigilõivuseadus)) oder sind – je nach Art der Klage – in Form eines bestimmten Betrags angegeben. Es wird keine staatliche Gebühr erhoben, wenn Prozesskostenhilfe beantragt wird, wenn ein Arbeitsentgelt- oder Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird und in weiteren Fällen, die im Gesetz über staatliche Gebühren vorgesehen sind.

Die staatliche Gebühr ist zu zahlen, bevor eine Rechtshandlung vorgenommen wird. Dem Beklagten wird die Klage erst dann zugestellt und andere Verfahren, die durch staatlichen Gebühren unterliegende Rechtshandlungen ausgelöst werden, werden erst dann eingeleitet, wenn die staatliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die staatliche Gebühr nicht vollständig entrichtet, so gewährt das Gericht dem Kläger eine Frist für die Zahlung des vollen Betrags. Bei nicht fristgerechter Zahlung der staatlichen Gebühr wird die Klage nicht zur Überprüfung vor Gericht zugelassen. Ist der Betrag der staatlichen Gebühr, der für eine zur Überprüfung zugelassene Klage gezahlt wurde, geringer als gesetzlich vorgeschrieben, verlangt das Gericht die Zahlung der staatlichen Gebühr in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Zahlt der Kläger die staatliche Gebühr nicht bis zu dem vom Gericht festgesetzten Termin, wird die Klage vom Gericht nicht in der Sache geprüft.

Bei Zahlung einer staatlichen Gebühr muss die Rechtshandlung, für die die staatliche Gebühr entrichtet wird, in dem Zahlungsdokument angegeben werden. Wird eine staatliche Gebühr für eine andere Person gezahlt, so ist auch der Name dieser Person anzugeben. Verlangt das Gericht nach Einreichung einer Klage eine zusätzliche staatliche Gebühr, muss bei der Zahlung der staatlichen Gebühr über ein Kreditinstitut auch das vom Gericht festgelegte Aktenzeichen angegeben werden.

Die notwendigen und angemessenen Kosten eines vertraglichen Vertreters sind in der Regel von der Partei zu tragen, gegen die das Urteil ergeht. Für die den Kostenfestsetzungsbeschluss ist in Bezug auf die Kosten eines vertraglichen Vertreters kein Nachweis über die Zahlung dieser Kosten erforderlich; eine Rechnung über die Erbringung juristischer Dienstleistungen reicht hierfür aus. Die Vergütung eines vertraglichen Vertreters vor der Aufteilung und Festsetzung der Verfahrenskosten durch das Gericht ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt; dies sollte im Vertrag über die juristischen Dienstleistungen zwischen dem Erbringer dieser Dienstleistungen und der zu vertretenden Person vereinbart werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Prozesskostenhilfe wird einem Verfahrensbeteiligten gewährt, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die bei Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe einen Wohnsitz in der Republik Estland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger der Republik Estland oder eines anderen EU-Mitgliedstaats ist. Die Entscheidung über den Wohnsitz erfolgt auf der Grundlage von Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Anderen Verfahrensbeteiligten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, wird nur dann Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sich dies aus einem internationalen Abkommen ergibt.

Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller gewährt, wenn:

  • die den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellende Person aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann und
  • wenn es ausreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das angestrebte Verfahren erfolgreich sein wird.

Von einer erfolgreichen Teilnahme am Verfahren wird ausgegangen, wenn die Gründe für die Klage, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, auf eine rechtlich überzeugende Weise dargelegt werden und auf Fakten beruhen. Bei der Bewertung der Aussichten auf eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren wird auch berücksichtigt, welche Bedeutung der Fall für die Person hat, die den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt.

Einer natürlichen Person wird keine Prozesskostenhilfe gewährt, wenn:

  1. nicht anzunehmen ist, dass die Prozesskosten das Doppelte des durchschnittlichen Monatseinkommens des Antragstellers übersteigen, wobei für die Berechnung das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten vier Monate vor Antragstellung zugrunde gelegt wird, abzüglich aller Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, der Beträge, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erforderlich sind, sowie angemessener Unterbringungs- und Wegekosten;
  2. der Antragsteller in der Lage ist, die Prozesskosten aus bestehenden Vermögenswerten zu decken, die ohne größere Schwierigkeiten verkauft werden können und gegen die nach dem Gesetz ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Für juristische Personen gilt, dass nur gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen, die in das Verzeichnis der gemeinnützigen Vereinigungen oder Stiftungen mit Körperschaftsteuervergünstigungen eingetragen sind, sowie gleichwertige gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen mit Sitz in Estland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragen dürfen, um ihre Ziele zu erreichen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie die Prozesskostenhilfe im Bereich des Umwelt- oder Verbraucherschutzes oder zur Wahrung eines anderen vorrangigen öffentlichen Interesses beantragen, um eine potenzielle Gefahr für die Rechtsgüter einer großen Anzahl von Personen abzuwenden, und sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie die Kosten nicht aus ihrem Vermögen decken bzw. die Kosten nur teilweise oder in Raten bezahlen können. Andere estnische juristische Personen des Privatrechts können Prozesskostenhilfe in Form einer vollständigen oder anteiligen Befreiung von der staatlichen Gebühr für das Rechtsmittelverfahren beantragen. Anderen ausländischen juristischen Personen wird Prozesskostenhilfe nur auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gewährt.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als zu dem Zeitpunkt erhoben, zu dem sie bei Gericht eingeht. Dies gilt nur, wenn die Klage dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde. Wenn das Gericht den Überprüfungsantrag nicht annimmt, wird dem Beklagten die Klage nicht zugestellt. Entspricht der Antrag den gesetzlichen Anforderungen, so beschließt das Gericht, ihn zur Überprüfung zuzulassen. Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen, so gewährt das Gericht dem Kläger eine Frist, innerhalb deren eine Korrektur vorgenommen werden kann. Über die Annahme eines Überprüfungsantrags bzw. über die Gewährung einer Frist für die Korrektur entscheidet das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Das Gericht teilt dem Kläger mit, ob der Überprüfungsantrag angenommen wurde.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Das Gericht teilt dem Verfahrensbeteiligten den Fortgang des Verfahrens in Form von Bescheiden mit. Der Beklagte erhält vom Gericht einen Bescheid, mit dem ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und er gleichzeitig über die Annahme des Überprüfungsantrags informiert wird.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Irland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Sich an ein Gericht zu wenden, ist häufig das Mittel der letzten Wahl, wenn andere Versuche, einen Streit beizulegen, gescheitert sind. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, können auch außergerichtliche Verfahren der Konfliktlösung in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu das Informationsblatt über „Alternative Formen der Streitbeilegung“).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Frist für die Einreichung einer Klage ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Welche Frist in einem bestimmten Fall einzuhalten ist, kann bei einem Rechtsberater oder einem Link öffnet neues FensterCitizens Information Office, das Rechtsinformationen für Bürger bereithält, erfragt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Vgl. das Informationsblatt „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Bei den unteren Gerichten (d. h. beim District Court und beim Circuit Court) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder ein Geschäft betreibt. Die meisten vertragsrechtlichen Angelegenheiten fallen in die Entscheidungsgewalt des District Court oder des Circuit Court, in dessen Gebiet der Vertrag angeblich geschlossen wurde. Bei Verfahren wegen unerlaubter Handlung richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung mutmaßlich begangen wurde, bei Familiensachen nach dem Wohnort des Antragstellers und bei Verfahren über ein Miet- bzw. Pachtverhältnis oder das Eigentum an einer Immobilie nach dem Ort, an dem sich die Liegenschaft befindet.

Weitere Informationen über die gerichtliche Zuständigkeit können dem gleichnamigen Informationsblatt entnommen werden.

Auf der Website des Link öffnet neues FensterCourts Service of Ireland stehen Informationen über die Struktur des irischen Gerichtswesens zur Verfügung. Darüber hinaus gibt der irische Gerichtsdienst eine Broschüre mit dem Titel „Explaining the Courts“ heraus, um die Öffentlichkeit über das Gerichtswesen zu informieren. Weitere Einzelheiten über das irische Gerichtssystem können dem Internetauftritt des Link öffnet neues FensterCitizens Information Board entnommen werden.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach Gegenstand (Vertrag, unerlaubte Handlung usw.) und Streitwert der Klage.

Weitere Informationen können dem Informationsblatt über die gerichtliche Zuständigkeit entnommen werden.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Es ist nicht immer erforderlich, eine Mittelsperson hinzuziehen. Diese Entscheidung bleibt Ihnen überlassen. Sie hängt davon ab, wie komplex die Angelegenheit ist. Wenn Sie die Unterstützung eines Rechtsbeistands in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich an einen Solicitor (beratenden Anwalt) wenden. Die Link öffnet neues FensterLaw Society ist für die Zulassung dieser Anwälte zuständig und übt die Disziplinargewalt über den Berufsstand aus.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Klageantrag muss bei der zuständigen Geschäftsstelle des Courts Service eingereicht werden. Welche Geschäftsstelle das ist, hängt von der Höhe der Forderung ab (nähere Angaben darüber, an welches Gericht Sie sich wenden müssen, können dem Informationsblatt über die gerichtliche Zuständigkeit entnommen werden). Der Courts Service unterhält Geschäftsstellen in ganz Irland. Nähere Informationen zu Adressen und Öffnungszeiten sind der Website des Link öffnet neues FensterCourts Service zu entnehmen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

In Irland kann der Klageantrag in englischer oder irischer Sprache verfasst werden. Für den Klageantrag ist ein spezielles Formular des Gerichts zu verwenden, bei dem Sie die Klage einreichen. Der Klageantrag kann nicht per Fax oder E-Mail übermittelt werden, sondern Sie müssen ihn persönlich auf der zuständigen Geschäftsstelle des Courts Service abgeben. Es ist auch nicht möglich, den Klageantrag mündlich zu stellen.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt besondere Formblätter für die Klageeinreichung, von denen viele von der Website des Link öffnet neues FensterCourts Service heruntergeladen werden können. Die restlichen Vordrucke stehen auf der Website über die Link öffnet neues FensterCourt Rules zur Verfügung. Diesen Formularen ist zu entnehmen, was in der Akte enthalten sein muss. Die Mitarbeiter des Courts Service können in begrenztem Umfang Auskünfte erteilen. Allerdings sind diese Informationen auf verfahrensrechtliche Aspekte begrenzt, da es ihnen untersagt ist, Ratschläge inhaltlicher Art oder Empfehlungen zur Vorgehensweise zu geben.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei den meisten Arten von Klageanträgen fallen Gerichtsgebühren an. Diese sind auf der zuständigen Geschäftsstelle des Courts Service bei Einreichung der Klage zu entrichten. Nähere Angaben zu den Gerichtsgebühren können der Website des Link öffnet neues FensterCourts Service entnommen werden. Sollten Sie einen Solicitor hinzuziehen, werden seine Honorare gesondert abgerechnet. Der Courts Service hat mit den Anwaltskosten nichts zu tun. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, wird Sie dieser über die Höhe seines Honorars und den Zeitpunkt, zu dem Sie es begleichen müssen, informieren.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Vgl. das Informationsblatt „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt erst nach ihrer Ausfertigung durch die Geschäftsstelle des Courts Service als offiziell erhoben. Je nachdem, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen, wird die Klage erst dann ausgefertigt, wenn die Klage der Gegenpartei zugestellt wurde. Beim Small Claims Court (Gericht für geringfügige Forderungen) leitet die Geschäftsstelle die Klageschrift an die Gegenpartei weiter. Bei anderen Gerichten ist der Kläger selbst für die Zustellung der Klageschrift verantwortlich oder muss eine Mittelsperson damit beauftragen. Die Geschäftsstelle des Courts Service, bei der Sie die Klage eingereicht haben, erteilt nähere Auskünfte. Die Mitarbeiter des Courts Service werden Sie informieren, wenn nicht alle verfahrensrechtlichen Vorschriften bei der Einreichung der Klage eingehalten wurden. Ob Ihr Anliegen ordnungsgemäß vorgetragen wurde, entscheidet jedoch der Richter.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Verfahrensfristen sind in den Link öffnet neues FensterVerfahrensordnungen der einzelnen Gerichte festgelegt. Darüber hinaus können Sie sich bei der Geschäftsstelle des Courts Service, bei der Sie die Klage eingereicht haben, informieren.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Griechenland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Möglicherweise empfiehlt es sich, auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückzugreifen. Siehe hierzu den entsprechenden Abschnitt.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Für die Klageerhebung gelten je nach Sachverhalt unterschiedliche Fristen. Genauere Angaben zu den Fristen für eine Klageerhebung kann ein Rechtsberater oder eine Bürgerberatungsstelle erteilen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe: „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Griechenland“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Griechenland“.

Vorgehensweise bei einer Klageerhebung.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Die Klage muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden außer: 1) in Sachen vor Friedensgerichten (Irinodikio), 2) bei vorläufigen Rechtsbehelfen, 3) zur Abwendung einer akuten Gefahr (Artikel 94 Absatz 2 der Zivilprozessordnung) und 4) in arbeitsrechtlichen Verfahren vor einem Einzelrichter in erster Instanz (Monomelos Protodikio) oder einem Friedensgericht (Artikel 665 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In den meisten Fällen muss also ein Rechtsanwalt anwesend sein. Nur in bestimmten Verfahren, in denen es beispielsweise um vorläufige Rechtsbehelfe, Bagatellsachen, Arbeitsstreitigkeiten usw. geht, kann die betreffende Person selbst vor Gericht auftreten.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Zur Einleitung eines Verfahrens ist ein Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu stellen. Wer Klage erheben will, muss sich an einen Anwalt wenden, der die Klage bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einreicht.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

a) Der Antrag muss in griechischer Sprache gestellt werden.

b) Anträge sind in der Regel schriftlich zu stellen. Vor einem Friedensgericht können Anträge auch mündlich gestellt werden, wenn es am Ort des Gerichts keinen zugelassenen Rechtsanwalt oder örtlichen Rechtsberater ohne Zulassung (dikolavoi) gibt. In dem Fall ist ein Protokoll zu erstellen (Artikel 111, 115 und 215 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

c) Der Antrag kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 4 der Zivilprozessordnung, Präsidialerlass 25/2012).

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt keine besonderen Formblätter für die Klageerhebung. Der Schriftsatz enthält die Klage, sofern dies erforderlich ist (beim Friedensgericht und bei Sicherungsmaßnahmen nicht zwingend vorgeschrieben) und die schriftlichen Beweismittel von der Partei vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtsgebühren werden wie folgt erhoben: Der Prozessbeteiligte trägt die anfallenden Kosten und Gebühren, d. h. der Kläger bezahlt die Stempelgebühr, die Gerichtsstempelgebühr und die Gebühren für verschiedene Versorgungskassen (z. B. die Juristenkasse (TN), die Versorgungskasse der Athener Rechtsanwälte (TPDA) usw.), die bei Klageerhebung zu entrichten sind. Die Zahlungsbedingungen für die Anwaltsgebühren werden zwischen Anwalt und Mandant vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, gemäß Artikel 194 bis 204 der Zivilprozessordnung kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden (sofern die betreffende Person außerstande ist, die Gerichtskosten zu zahlen, ohne sich selbst und ihre Familie über Gebühr zu belasten). Vorzulegen sind: 1) eine vom Bürgermeister oder Ortsvorsteher des Wohnortes des Klägers ausgestellte Bescheinigung mit Angaben zum Beruf sowie zur finanziellen und familiären Situation des Klägers und 2) eine Bescheinigung vom Leiter des für den Wohnort des Klägers zuständigen Finanzamtes, aus der hervorgeht, dass der Kläger in den letzten drei Jahren eine Einkommensteuererklärung oder andere Steuererklärung abgegeben hat, sowie eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung.

Weitere Schritte werden im Zusammenhang mit der Klage unternommen.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt als erhoben, wenn sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts, an das sie adressiert ist, vorgelegt und dem Beklagten eine Abschrift zugestellt wurde (Artikel 215 der Zivilprozessordnung). Durch die Erstellung und Vorlage eines Protokolls wird die Klageerhebung bestätigt. Bei Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht wird der Eingang bestätigt und ein Termin anberaumt; damit erhält der Kläger genaue Angaben zu seiner Klageerhebung.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts legt einen Verhandlungstermin fest, und die Partei wird zu jedem weiteren Termin bzw. jeder Prozesshandlung im Verlauf des Verfahrens geladen. Jede Prozesspartei hat das Recht, das Verfahren voranzutreiben. Hierbei hilft auch der bevollmächtigte Anwalt.

In zweiter Instanz, also vor einem Berufungsgericht, herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, auch wenn in der gleichen Rechtssache vor einem der oben genannten erstinstanzlichen Gerichte keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben war (Frage 1). Das gilt auch für Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Griechenlands für Zivil- und Strafsachen (Areopag).

Letzte Aktualisierung: 23/04/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Spanien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Streitigkeiten können außergerichtlich durch Mediation beigelegt werden – siehe dazu „Mediation in den Mitgliedstaaten – Spanien“.

Die Parteien können sich auch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um eine Mediation bemühen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Frist für eine Klageerhebung hängt von der jeweiligen Rechtssache ab. Die verschiedenen Fristen und ihre Dauer sind ein komplexes rechtliches Feld. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle, die Ihnen Auskunft darüber erteilen können, an welches Gericht Sie sich wenden müssen.

In der Regel gilt beispielsweise:

  1. eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für vertragliche Forderungen;
  2. eine Verjährungsfrist von einem Jahr für außervertragliche Schadenersatzansprüche.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Wenn Sie Ihre Streitigkeit gerichtlich klären lassen wollen, müssen Sie sich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit“.

Auf der Grundlage Ihres Wohnsitzes:

Link öffnet neues FensterVerzeichnis der Justizbehörden (Directorio Juzgados)

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Um vor einem spanischen Gericht Klage zu erheben, brauchen Sie in der Regel:

  1. einen Prozessbevollmächtigten (procurador) und
  2. einen Rechtsanwalt (abogado), der den Prozess für Sie führt.

Sie benötigen keinen Rechtsvertreter:

  1. wenn Ihre Forderung nicht mehr als 2000 EUR beträgt;
  2. um einen Klageantrag in einem besonderen Eilverfahren, dem sogenannten Mahnverfahren (monitorio) zu stellen, sofern Sie ihre Forderung durch Dokumente belegen können; in dem Fall ist die Höhe der Forderung nicht begrenzt;
  3. um dringliche Maßnahmen vor Prozessbeginn zu beantragen; dazu zählen vorläufige Maßnahmen in Nichtigkeits-, Trennungs- und Scheidungsverfahren. Damit soll den dringendsten persönlichen und finanziellen Bedürfnissen von Ehegatten und ihren Kindern Rechnung getragen werden, wenn ein Ehegatte die Nichtigkeit, Trennung oder Scheidung beantragt. Die Rechtsvertreter sind jedoch im weiteren Verlauf für alle Schriftstücke und Handlungen verantwortlich.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag und die Unterlagen können online eingereicht werden:

Link öffnet neues FensterAllgemeiner Zugang zu den Diensten des Gerichts (Administración de Justicia)

Anträge und Unterlagen können auch bei der für den betreffenden Ort zuständigen Gerichtskanzlei (Juzgado Decano) oder der Geschäftsstelle des am Ort zuständigen Gerichts eingereicht werden. Die Anträge werden bearbeitet von:

  1. dem für die Geschäftsstelle und den gemeinsamen Dienst für allgemeine Angelegenheiten zuständigen Urkundsbeamten oder
  2. dem Gerichtsbediensteten, der dem Urkundsbeamten untersteht.

Nur der Urkundsbeamte und der von ihm benannte Gerichtsbedienstete können Datum und Uhrzeit des Eingangs von Klagen, verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken bestätigen, für die zwingende Fristen gelten.

Zivilrechtliche und handelsrechtliche Klagen können bei keiner anderen Behörde eingereicht werden, auch nicht beim Eilrichter.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

In der Regel werden Gerichtsverfahren auf Spanisch geführt. In den Autonomen Gemeinschaften mit eigener Sprache (Katalonien, Valencia, Balearen, Galizien und Baskenland) ist auch deren Sprache zugelassen.

Verfahrensbeteiligte können sowohl im Schriftverkehr als auch in der mündlichen Verhandlung die spanische Sprache oder die Sprache der Autonomen Gemeinschaft verwenden. Wenn jemand die Sprache der Autonomen Gemeinschaft nicht versteht, zieht das Gericht einen Dolmetscher für Spanisch heran. Die Bestellung eines Dolmetschers erfolgt entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag des betreffenden Prozessbeteiligten, der seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geltend macht. Wenn jemand, der nicht Partei ist, in einer anderen Sprache aussagt, weil er weder Spanisch noch die Sprache der Autonomen Gemeinschaft beherrscht, muss die Partei, die ihn als Zeugen benannt hat, einen Dolmetscher bestellen.

Jedes Verfahren wird schriftlich mit dem Klageantrag (demanda) eingeleitet. Bei einem Streitwert bis maximal 2000 EUR reicht ein einfaches Schriftstück aus, das folgende Informationen enthalten muss:

  1. Angaben zur Person und Anschrift des Klägers sowie Angaben zur Person und Anschrift des Beklagten, soweit bekannt, und
  2. eine genaue Beschreibung der Forderung des Klägers.

Wer keinen Prozessbevollmächtigten hat, kann selbst entscheiden, ob er mit dem Gericht auf elektronischem Weg kommunizieren will. Diese Entscheidung kann jederzeit geändert werden.

Link öffnet neues FensterAllgemeiner Zugang zu den Diensten des Gerichts

Alle Rechtsvertreter müssen für die Übermittlung des Klageantrags und weiterer Verfahrensdokumente sowie sonstiger Schriftstücke die elektronischen oder anderen Übermittlungssysteme der Justiz nutzen, damit die Authentizität gewährleistet ist und glaubhaft bestätigt wird, dass die Dokumente übermittelt wurden und vollständig eingegangen sind, mit Angabe des Datums der Versendung und des Eingangs.

Folgende Einrichtungen und Personen müssen ebenfalls auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren:

  1. juristische Personen,
  2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit,
  3. Angehörige einer Berufsgruppe, die einer berufsständischen Organisation angeschlossen sein müssen, wenn sie bei der Ausübung ihres Berufs Handlungen oder Formalitäten beim Gerichtsdienst vornehmen,
  4. Notare und Registerführer,
  5. Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, die zum elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Gerichtsdienst verpflichtet sind, und
  6. Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, wenn sie aufgrund ihrer Position bestimmte Maßnahmen und Handlungen vornehmen.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt Formblätter und Vordrucke für Anträge für Klagen mit einem Streitwert von maximal 2000 EUR und für Finanzforderungen im Rahmen von Mahnverfahren. In einem Mahnverfahren ist die Forderung in der Höhe nicht begrenzt, doch sie muss durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.

Die Formblätter (mit Anleitungen) können von folgenden Websites heruntergeladen werden:

Link öffnet neues FensterMündliche Verfahren (Juicio Verbal) (für geringfügige Forderungen);

Link öffnet neues FensterDas Zahlungsverfahren (Juicio Monitorio) (für das Mahnverfahren).

Sie sind auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte und den gemeinsamen Diensten für jeden Gerichtsbezirk erhältlich.

Beträgt der Streitwert nicht mehr als 2000 EUR, so genügt ein einfaches Schriftstück. Es muss lediglich Angaben zur Person des Klägers und des Antragsgegners, soweit bekannt, sowie eine genaue Beschreibung der Forderung des Klägers enthalten.

Bei einem Streitwert von mehr als 2000 EUR ist der Antrag etwas umfangreicher und muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden, da der Antrag auch eine Beschreibung des Sachverhalts, die Rechtsgründe für die Forderung und eine geordnete Aufstellung der Schriftstücke und anderen vorgelegten Beweismittel enthalten muss.

In beiden Fällen sind dem Klageantrag das gesamte schriftliche Beweismaterial zu der Klage sowie eventuelle Gutachten und andere relevante Nachweise beizufügen. Nur in Ausnahmefällen können diese Dokumente auch nachträglich vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Natürliche Personen müssen keine Gebühren bezahlen.

Juristische Personen (Unternehmen, Stiftungen, Vereinigungen) müssen eine Gebühr entrichten, wenn sie vor einem Zivil-, Handels- oder Verwaltungsgericht Klage erheben oder gegen das Urteil eines Sozialgerichts Rechtsmittel einlegen. Beim Strafgericht werden keine Gebühren fällig. Weitere Informationen finden Sie unter:

Link öffnet neues FensterGerichtsgebühren (Tasas judiciales)

In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien müssen juristische Personen (im Gegensatz zu natürlichen Personen) eine Gebühr (tasa) zahlen:

Link öffnet neues FensterGebühren der Autonomen Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Cataluña)

Es gibt keine Gebührentabelle für Rechtsanwälte. Sowohl die Höhe der Gebühren als auch die Zahlungsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.

Für Prozessbevollmächtigte gibt es eine Gebührentabelle:

Link öffnet neues FensterGebühren für Verfahrensbevollmächtigte (Arancel Procuradores) (Gebührentabelle)

Rechtsvertreter verlangen üblicherweise einen Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Kosten, der am Ende verrechnet wird. Verfahren laufen in mehreren Phasen ab. Der Rechtsvertreter kann seinen Mandanten bitten, zu Beginn jeder Phase den entsprechenden Anteil der Gesamtgebühren zu zahlen.

In der Regel verlangen die Rechtsvertreter erst nach Abschluss des Verfahrens die Begleichung des Gesamtbetrags.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Wer nachweisen kann, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um eine Forderung vor Gericht geltend zu machen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe (Justicia Gratuita, Justizministerium)

Seine finanziellen Verhältnisse werden anhand eines Einkommensindex, des sogenannten IPREM (indicador público de renta de efectos múltiple), bewertet.

Eine natürliche Person hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr gesamtes jährliches Haushaltseinkommen nicht mehr beträgt als:

  1. das Zweifache des IPREM zum Zeitpunkt der Antragstellung für Alleinstehende;
  2. das Zweieinhalbfache des IPREM zum Zeitpunkt der Antragstellung für Personen mit weniger als vier Familienmitgliedern;
  3. das Dreifache des IPREM für Personen mit einer mindestens vierköpfigen Familie.

2023 lag der jährliche IPREM bei 7200,00 EUR (zwölf Zahlungen).

Link öffnet neues FensterIPREM 2023

Auch einige gemeinnützige Organisationen können Prozesskostenhilfe beanspruchen.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Als amtlich erhoben gilt eine Klage am Tag der Antragstellung, nachdem der Antrag der Geschäftsstelle vorgelegt wurde und die Klage für zulässig erklärt wurde und nach der Bestätigung, dass das Gericht für die Sache zuständig ist.

Sie werden über die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Klage und alle weiteren Entscheidungen durch ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet, sofern Sie einen haben. Sollte kein Prozessbevollmächtigter erforderlich sein, werden Sie direkt per Einschreiben an die in der Klage angegebene Anschrift unterrichtet.

Sollte der Klageantrag fehlerhaft sein und daher nicht zugelassen werden können, setzt Ihnen das Gericht eine Frist für die Berichtigung. Wenn sich der Fehler nicht berichtigen lässt, informiert die Geschäftsstelle den Richter, der dann darüber entscheidet, ob die Klage zugelassen wird.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Parteien werden unverzüglich über alle Verfahrensschritte oder Ereignisse im Verlauf des Verfahrens direkt oder gegebenenfalls über ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet.

In der Regel wird kein Zeitplan für das Verfahren festgelegt, aber es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen.

Letzte Aktualisierung: 15/04/2024

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Frankreich

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Möglicherweise empfiehlt sich ein alternatives Verfahren zur Streitbeilegung. Hier finden Sie mehr zu diesem Thema.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für eine Klageerhebung sind je nach Rechtssache unterschiedlich. Genauere Auskünfte über Klagefristen erhalten Sie bei einem Anwalt oder einer Bürgerberatungsstelle.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Link öffnet neues FensterIn welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Link öffnet neues FensterIn welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Link öffnet neues FensterIn welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

  • Manchmal muss ein Rechtsanwalt bereits bei der Einleitung des Verfahrens eingeschaltet werden.

Generell besteht vor dem ordentlichen Gericht (tribunal judiciaire) Anwaltspflicht. Ausnahmen gelten jedoch für die gewerbliche Vermietung oder in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Richters für Streitigkeiten und Schutz (juge des contentieux et de la protection) fallen.

Vor dem Familiengericht (juge aux affaires familiales) ist die anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es um die Übertragung des Sorgerechts, Scheidungsfolgeverfahren, um elterliche Autorität, um die Aufteilung der Hochzeitskosten oder um Unterhaltsverpflichtungen geht.

Vor dem Handelsgericht, dem Vollstreckungsrichter, dem Jugendrichter, dem Sozialgericht, dem Arbeitsgericht und dem Gericht für Landpachtverträge besteht kein Anwaltszwang.

  • Das französischen Recht kennt zwei Arten der Klageerhebung.

Wird das Verfahren durch eine Ladung eingeleitet, so muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Wenn das Verfahren durch einseitigen oder gemeinsamen Klageantrag eingeleitet werden kann, muss kein Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden.

Zu beachten ist, dass bei Anträgen auf vorläufige Maßnahmen (référés) die Klageerhebung durch eine Ladung zwingend vorgeschrieben ist.

Eine Scheidung kann durch Zustellung der Ladung oder gemeinsamen Antrag eingeleitet werden.

Klagen vor dem Jugendgericht (juge des enfants) werden durch ein Elternteil, den Vormund oder den Minderjährigen selbst durch einen einfachen Antrag erhoben.

Klage vor dem Vollstreckungsgericht (juge de l'exécution) kann nur durch eine Ladung erhoben werden, außer wenn es um die Vollstreckung eines Ausweisungsbeschlusses geht.

Vor dem Handelsgericht (tribunal de commerce) kann ein Mahnverfahren durch einfachen Antrag nur dann eingeleitet werden, wenn es sich bei der Forderung um einen Bankscheck (une traite), einen Wechsel (une lettre de change), einen Schuldschein (un billet à ordre) oder eine Forderungsabtretung (un bordereau de cession) handelt. In allen anderen Fällen wird die Klage durch Zustellung einer Ladung erhoben.

Vor dem Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) ist der Klageantrag per Schreiben mit oder ohne Einschreiben zu stellen.

Eine Klage vor dem paritätisch besetzten Gericht für Landpachtverträge (tribunal paritaire des baux ruraux) wird mit einem Klageantrag oder durch einen Gerichtsvollzieher eingeleitet. Die Parteien können sich auch mit einem gemeinsamen Antrag an ein Gericht wenden, in dem sie dem Richter ihre Forderungen vortragen. Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle eingereicht.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Auskünfte erteilt jede Geschäftsstelle eines Gerichts. Fast überall erhält man auch bei den Gerichten, den Justiz- und Rechtszentren (maisons de justice et du droit) und in den Rathäusern (mairies) kostenlose Rechtsberatung.

Klage wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nur die französische Sprache ist zugelassen. Ein Dolmetscher kann einer Partei in den Verhandlungen zur Seite gestellt werden. Wenn der Richter die Sprache der Partei beherrscht, ist er nicht verpflichtet, einen Dolmetscher heranzuziehen.

In der Regel ist der Klageantrag schriftlich einzureichen.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann beim Zivilgericht bisher weder per Fax noch per E-Mail Klage erhoben werden.

Ein Online-Dienst zur Klageerhebung ist seit 2021 auf dem Portal „Portail du justiciable“ verfügbar. Dieser Dienst umfasst den Beitritt zum Rechtsstreit als Zivilpartei, nachdem das Opfer eine Mitteilung vom Gericht erhalten hat, sowie die Anträge des Vormundschaftsrichters hinsichtlich von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen und die Klageerhebung durch Antrag an den Familienrichter bei Verfahren ohne Rechtsanwaltspflicht.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt CERFA-Formblätter für die Ausarbeitung der Klageschrift. Der Schriftsatz muss Informationen über den Kläger und den Antragsgegner enthalten, und ihm müssen alle die Sache betreffenden Dokumente beigefügt sein, die je nach Rechtssache entweder bei Klageerhebung in der Geschäftsstelle oder in der Verhandlung dem Richter vorzulegen sind.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Der Zugang zum erstinstanzlichen Gericht ist kostenfrei. In der Regel sind bei Erhebung einer Klage keine Gebühren an den Staat zu entrichten. Nur für Klagen vor dem Handelsgericht gilt eine Gebührenordnung.

Seitdem müssen sie nicht mehr als Vermittler eingeschaltet werden. Kosten sind die Ausgaben für das Verfahren. Dazu zählen Zeugenentschädigungen, die Vergütungen von Sachverständigen und Gerichtsvollziehern und die Auslagen der Anwälte zusätzlich zu ihren Gebühren. Ein Teil der Kosten ist zu Beginn oder im Verlauf eines Verfahrens zu zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Richter die Kosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegen, soweit sie keine Prozesskostenhilfe erhält.

Die Anwaltsgebühren sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Anwälte können von ihren Mandanten einen Vorschuss verlangen, der entweder im Voraus oder während der anwaltlichen Tätigkeit zu zahlen ist.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, wenn das Einkommen des Antragstellers eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt, die jedes Jahr neu festgelegt wird, so kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten (2020 lag die Obergrenze bei 1043 EUR für die volle Prozesskostenhilfe und bei bis zu 1564 EUR für die anteilige Prozesskostenhilfe). Die Obergrenze kann an die familiäre Situation des Klägers angepasst werden (siehe „Prozesskostenhilfe – Frankreich“).

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt als erhoben:

  • durch Vorlage einer Abschrift der Ladung in der Geschäftsstelle;
  • durch Einreichung oder Registrierung der Klage in der Geschäftsstelle.

Der Kläger erhält keine Bestätigung der Gültigkeit seiner Klage.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Auskünfte über den Stand des Verfahrens und den anberaumten Verhandlungstermin erteilt die Geschäftsstelle.

Weiterführende Links

Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums

Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Kroatien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Neben der Möglichkeit, Streitigkeiten vor Gericht austragen, stehen auch außergerichtliche Methoden der Streitbeilegung zur Verfügung. In Kroatien zählen dazu Schiedsverfahren, Mediation und gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne, die auf einen gerichtlichen Vergleich abzielen.

Mediation in zivil-, handels-, arbeitsrechtlichen und anderen Streitigkeiten über Rechte, die Parteien geltend machen können, regelt das Mediationsgesetz (Zakon o mirenju; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 18/11). Mediation bezeichnet jedes Verfahren gleich welchen Namens (mirenje, medijacija, posredovanje, koncilijacija), bei dem die Parteien versuchen, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, indem sie eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung treffen, die ihren Bedürfnissen und Interessen Rechnung trägt. Unterstützt werden sie dabei von einer neutralen dritten Partei – einem oder mehreren neutralen Mediatoren (posrednik, medijator, koncilijator), die ihnen hilft, einen Vergleich zu finden, die aber nicht berechtigt ist, eine verbindliche Lösung vorzuschreiben. Die Mediation wird in der von den Parteien vereinbarten Weise durchgeführt. Sie ist optional, die Parteien sind unabhängig, das Verfahren ist freiwillig und konsensbestimmt, informell und vertraulich, und die Beteiligten sind gleichberechtigt.

Dagegen findet ein Schiedsverfahren (arbitraža oder izbrano suđenje) vor einem Schiedsgericht statt, dessen Tätigkeit von einer juristischen Person oder dem Gremium einer juristischen Person organisiert und durchgeführt wird. Das Schiedsverfahren ist eine freiwillige, schnelle, effiziente und nichtöffentliche Art der Streitbeilegung. Die Parteien können bestimmen, wer im Streitfall als Richter fungieren soll, sie können den Ort des Schiedsverfahrens, das anzuwendende materielle und prozessuale Recht und die Sprache(n), in der (denen) es geführt werden soll, wählen und entscheiden, ob ein Schiedsspruch in der Sache die Rechtskraft eines endgültigen Gerichtsurteils haben soll.

Gemäß der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19) kann ein Gericht insbesondere im Interesse der Parteien und beteiligten Dritten im Verlauf eines Zivilverfahrens jederzeit unter Berücksichtigung aller Umstände wie der Dauer ihrer Beziehungen und ihr gegenseitiges Vertrauen eine Entscheidung im Rahmen einer Anhörung oder anderweitig erlassen und sie anweisen, ihre Streitigkeit durch ein Mediationsverfahren beizulegen. Außerdem weist das Gericht die Parteien schon in der Vorbereitung auf das Verfahren darauf hin, dass sie ihre Streitigkeit in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Mediationsverfahren beilegen können und legt ihnen diese Möglichkeiten dar.

In manchen Fällen (Klage gegen die Republik Kroatien) muss sich der Kläger vorab an die Staatsanwaltschaft wenden, die örtlich und sachlich für die Vertretung vor dem Gericht zuständig ist, vor dem gegen die Republik Kroatien Klage erhoben werden soll, und einen Vergleich beantragen. Das gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Bestimmungen eine Frist für die Antragstellung gesetzt ist. Der Antrag auf einen Vergleich muss die gleichen Angaben enthalten wie ein regulärer Antrag an das Gericht.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Frist für die Klageerhebung hängt von der Art und der Rechtsnatur der Klage ab. Beispielsweise gilt im Bereich des Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmer, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, innerhalb von 15 Tagen beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Rechtsschutz stellen muss, nachdem er zunächst beim Arbeitgeber den Schutz seiner Rechte verlangt hat; ausgenommen sind Schadenersatzforderungen und andere finanzielle Forderungen aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ja. In Zivilverfahren werden die kroatischen Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig, wie es das Gesetz vorsieht. Zuständig sind ordentliche Gerichte, Fachgerichte und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske).

Ordentliche Gerichte sind die Gemeindegerichte (općinski sudovi) und Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi). Fachgerichte sind die Handelsgerichte (trgovački sudovi), Verwaltungsgerichte (upravni sudovi), Gerichte für Ordnungswidrigkeiten (prekršajni sudovi), das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske), der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske) und das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske).

Das höchste Gericht des Landes ist der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien.

Das Gesetz kann auch andere ordentliche Gerichte und Fachgerichte entsprechend ihrer sachlichen Zuständigkeit oder bestimmter Rechtsgebiete vorsehen.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Zuständig ist in der Regel das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit für den Beklagten, d. h. das Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Wenn der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte sich vorübergehend aufhält.

Wenn der Beklagte außer seinem ständigen Wohnsitz einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und die Umstände darauf schließen lassen, dass er sich länger dort aufhalten wird, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht am Ort seines Aufenthalts.

In Verfahren gegen einen kroatischen Bürger, der sich dauerhaft im Ausland aufhält, wohin ihn eine kroatische Behörde oder Firma entsandt hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Kroatien hatte.

In Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist ein Gericht in der Republik Kroatien zuständig, wenn dies durch ein Gesetz oder ein internationales Abkommen ausdrücklich geregelt ist. Wenn das Gesetz oder das internationale Abkommen nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein kroatisches Gericht für bestimmte Streitigkeiten zuständig ist, ergibt sich die Zuständigkeit eines kroatischen Gerichts aus den gesetzlichen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit kroatischer Gerichte.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Dies hängt von der Art der Rechtssache und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ab.

Der Streitwert ist kein Kriterium für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit kroatischer Gerichte.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Nach den geltenden Regeln der Zivilprozessordnung für Gerichtsverhandlungen bleibt es jeder natürlichen oder juristischen Person selbst überlassen, ob sie den Prozess selbst führen oder einen Vertreter, in der Regel einen Anwalt, entsenden will, soweit in der Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Nach Artikel 91 der Zivilprozessordnung ist das Recht der Parteien auf persönliches Auftreten vor Gericht jedoch beträchtlich eingeschränkt. Wenn es um Vermögensrechte geht und der Streitwert mehr als 50 000 HRK beträgt, dürfen juristische Personen nur von Personen vertreten werden, die die Anwaltsprüfung abgelegt haben.

Ferner sieht Artikel 91a der Zivilprozessordnung vor, dass eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder einen Antrag auf Überprüfung über ihren Vertreter, d. h. ihren Rechtsanwalt, stellen oder sich, sollte sie die Anwaltsprüfung abgelegt haben, ausnahmsweise selbst vertreten kann oder dass der Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder auf Überprüfung in ihrem Namen von einer Person gestellt werden kann, die zwar kein Rechtsanwalt ist, aber die Anwaltsprüfung abgelegt hat und gemäß der ZPO oder anderer Rechtsvorschriften zur Vertretung berechtigt ist.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Zivilverfahren werden durch einen Klageantrag beim zuständigen Gericht direkt in der Geschäftsstelle des Gerichts oder per Post oder telegrafisch eingeleitet.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Zivilverfahren werden in kroatischer Sprache geführt; geschrieben wird in lateinischer Schrift. Vereinzelt kann bei einem Gericht auch eine andere Sprache oder Schrift per Gesetz zugelassen sein.

Parteien und andere Prozessbeteiligte legen dem Gericht ihre Anträge, Beschwerden und anderen Schriftstücke in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift vor.

Klagen können direkt bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben oder per Post oder telegrafisch übermittelt werden. Üblich sind vor allem die persönliche Abgabe und die Übermittlung per Post.

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, Verfahrensdokumente auch elektronisch zu übermitteln. Elektronisch übermittelte Dokumente müssen nach den einschlägigen Bestimmungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Formblätter werden nur im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen verwendet. Weiterführende Informationen siehe Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Republik Kroatien.

Gemäß der Zivilprozessordnung muss der Antrag Folgendes enthalten: die Forderung in der Hauptsache und Nebenforderungen, die Fakten, auf die der Antragsteller seine Forderung stützt, Beweise für diese Fakten und andere Informationen, die jedem Antrag beizufügen sind (Artikel 106 ZPO).

Jeder vorgelegte Antrag muss Folgendes enthalten: die Bezeichnung des Gerichts, Name und Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien, gegebenenfalls ihre Rechtsvertreter und sonstigen Vertreter, die Personenidentifikationsnummer des Antragstellers, den Gegenstand der Streitigkeit sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Der Antrag wird von der Partei oder ihrem Vertreter unterzeichnet.

Wenn der Antrag eine Forderung enthält, muss die Partei angeben, auf welche Tatsachen sie ihre Forderung stützt, und gegebenenfalls Beweismittel anführen.

Das Gericht bearbeitet den Antrag auch dann, wenn der Antragsteller keine rechtlichen Gründe angeführt hat. Selbst wenn er die rechtlichen Gründe angegeben hat, ist das Gericht nicht daran gebunden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Die Parteien zahlen Gerichtsgebühren nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 118/18).

Gebühren gemäß dem Gerichtsgebührengesetz sind von Personen zu entrichten, auf deren Antrag oder in deren Interesse bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Handlungen vorgenommen werden.

Soweit das Gerichtsgebührengesetz nichts anderes vorsieht, werden Gebühren erhoben:

  • für vorgelegte Schriftstücke (Anträge, Rechtsmittel, Anträge auf Vollstreckung usw.): zum Zeitpunkt der Vorlage; für zu Protokoll gegebene Vorlagen: wenn das Protokoll fertiggestellt ist;
  • für Verteidigungsvorbringen: nach Abschluss des Verfahrens für jede Partei im Verhältnis zu dem für sie positiven Anteil an der Entscheidung;
  • für gerichtliche Abschriften: auf Anforderung;
  • für Gerichtsentscheidungen: wenn eine Abschrift der Entscheidung der Partei oder ihrem Vertreter zugestellt wird;
  • für Erbscheine: wenn sie rechtskräftig werden;
  • bei Zwangsvergleich, Insolvenz und Konkursverfahren: bei Erlass einer Entscheidung über die Hauptteilung oder einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zwangsvergleichs;
  • für andere Handlungen: wenn sie beantragt werden oder das Gericht befasst wird.

In der Regel gilt für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, dass die unterlegene Partei die gesamten Ausgaben der gegnerischen Partei und ihres Verfahrensvertreters übernehmen muss. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Vergütung und Kostenerstattung für den Anwalt sind im Anwaltsgesetz geregelt (Zakon o odvjetništvu; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 9/94, 117/08 Übersetzung, 50/09, 75/09, 18/11 und 126/21).

Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Erstattung aller im Zusammenhang mit seiner Arbeit anfallenden Kosten. Grundlage ist die vom Justizminister genehmigte Gebührentabelle der Anwaltskammer. Rechtsanwälte müssen die von ihnen erbrachte Leistung in einer Rechnung ausweisen. Wenn die Vertretungsvollmacht gekündigt oder widerrufen wird, stellt der Anwalt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Kündigung oder des Widerrufs eine Rechnung.

In vermögensrechtlichen Sachen kann der Anwalt mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar für seine Tätigkeit, d. h. für die Rechtshandlungen vereinbaren, die er im Namen der Partei vornimmt; Grundlage ist die Gebührentabelle. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.

In vermögensrechtlichen Sachen können die Parteien ihre Geschäftsbeziehung mit dem Anwalt somit durch einen schriftlichen Vertrag regeln.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Wer Rechtsberatungshilfe benötigt, kann sich an einen Rechtsanwalt wenden, der nach Artikel 3 des Anwaltsgesetzes in Kroatien für alle Arten von Rechtsbeistand zugelassen ist, d. h. er kann insbesondere Rechtsberatung erteilen, Klagen, Beschwerden, Anträge, außerordentliche Rechtsmittel und andere Schriftsätze aufsetzen und die Prozesspartei vertreten.

Außerdem können die Parteien Prozesskostenhilfe beantragen. Nach Maßgabe des Prozesskostenhilfegesetzes (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 143/2013) kann Bürgern, die sich den benötigten Rechtsbeistand nicht leisten können, Prozesskostenhilfe gewährt werden. Informationen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Kroatien sind folgender Website zu entnehmen: Link öffnet neues Fensterhttps://pravosudje.gov.hr/besplatna-pravna-pomoc/6184.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Ein Zivilverfahren wird durch Einreichung einer Klage eingeleitet. Durch Zustellung an den Beklagten gilt die Klage als erhoben.

Nach dem Eingang der Klage wird die Hauptverhandlung vorbereitet.

Dazu gehört eine Vorabprüfung des Klageantrags. Wenn er nicht verständlich ist oder nicht alles enthält, was für das Verfahren benötigt wird, fordert das Gericht den Antragsteller auf, seinen Antrag zu berichtigen, d. h. ihn den Anweisungen entsprechend zu ändern, und sendet ihn zur Berichtigung oder Änderung zurück.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Parteien, ihre Vertreter und Anwälte werden durch die Geschäftsstelle des Gerichts anhand der Akte über den Stand des Verfahrens informiert.

Die Angaben beschränken sich auf den Stand des Verfahrens und darauf, welche Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bedienstete des Gerichts für das Verfahren zuständig sind.

Auskünfte über die Gültigkeit einzelner Prozesshandlungen oder das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erteilt werden.

Auskünfte können telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erteilt werden.

Die Parteien können sich auch im Internet über den Stand des Verfahrens und die am Verfahren beteiligten Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bediensteten des Gerichts informieren, soweit der öffentliche Zugang zu Basisinformationen über Gerichtsverhandlungen / E-Verhandlungen (Javni pristup osnovnim podacima o sudskim predmetima – usluga e-Predmet) für das betreffende Verfahren zur Verfügung steht.

Fristen für das Erscheinen vor Gericht und andere Handlungen der Parteien oder des Gerichts schreibt die Zivilprozessordnung vor.

Weiterführende Informationen über Fristen und Fristarten siehe Prozessuale Fristen – Republik Kroatien.

Letzte Aktualisierung: 14/08/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Italien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Das italienische Rechtssystem garantiert jedem die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

In manchen Fällen sollte mit Unterstützung des Rechtsbeistands zunächst eine Streitbeilegung im Wege der Schlichtung angestrebt werden, bevor Klage erhoben wird. Für ein Schlichtungsverfahren kommen Streitfälle um Wohnungseigentum, Eigentumsrechte, Vermögensauseinandersetzungen, Erbangelegenheiten, Familienvereinbarungen, private und gewerbliche Vermietungen und Verpachtungen, Gebrauchsüberlassungen, Schadensersatzansprüche nach ärztlichen Behandlungsfehlern, Verleumdung in der Presse und anderen Medien sowie Streitfälle im Zusammenhang mit Versicherungs-, Bank- und Finanzverträgen in Betracht.

Eine andere Möglichkeit der Streitbeilegung ist ein Schiedsverfahren, bei dem eine von den Streitparteien benannte private Schiedsperson eingeschaltet wird. Für ein Schiedsverfahren anstelle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens können sich die Streitparteien nur im beiderseitigen Einvernehmen entscheiden.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Für verschiedene Fälle gelten unterschiedliche Fristen. Üblicherweise gilt eine Frist von 10 Jahren, in manchen Fällen gelten aber auch kürzere Fristen (Artikel 2934-2961 Zivilgesetzbuch).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ein abschließendes Urteil in einem Streitfall kann nur ein Gericht sprechen. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitgegenstand und nach den entsprechenden italienischen und den EU-Vorschriften.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Dieses Prinzip der örtlichen Zuständigkeit bestimmt den allgemeinen Gerichtsstand natürlicher Personen (foro generale delle persone fisiche). Je nach Streitwert oder Streitgegenstand müssen Sie sich an ein bestimmtes Gericht in dem entsprechenden Gebiet wenden (an den Friedensrichter (giudice di pace) oder das mit einem Richter oder einem Richterkollegium besetzte tribunale) oder auch an ein Gericht außerhalb des allgemeinen Gerichtsstands natürlicher Personen (bei zwingender örtlicher Zuständigkeit (competenza per territorio inderogabile)).

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Bei Streitigkeiten um Sachvermögen mit einem Streitwert bis zu 5000 EUR ist der Friedensrichter (giudice di pace) zuständig. Für Fälle mit einem Streitwert bis zu 20 000 EUR ist der Friedensrichter zuständig, wenn es um Unfallschäden im Straßen- oder Schiffsverkehr geht, für die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Klagen mit einem höheren Streitwert werden vor dem tribunale unter Vorsitz eines Einzelrichters verhandelt. Für bestimmte Fälle ist unabhängig vom Streitwert der Friedensrichter (Artikel 7 Absatz 3 Zivilprozessordnung) oder das tribunale mit einem Einzelrichter (Artikel 409 Zivilprozessordnung) oder mit einem Richterkollegium (Artikel 50bis Zivilprozessordnung) zuständig.

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Grundsätzlich müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; die fachliche Vertretung ist zwingend vorgeschrieben (obbligo di difesa tecnica). Dies gilt nicht für Bagatellsachen (mit einem Streitwert bis zu 1100 EUR, die vor dem Friedensrichter verhandelt werden) und nicht, wenn Sie selbst als Rechtsanwalt zugelassen sind (Artikel 86 Zivilprozessordnung).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag ist an die Gegenpartei zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nur in Fällen, die vor dem Friedensrichter verhandelt werden, kann der Antrag mündlich gestellt werden (Artikel 316 Zivilprozessordnung). In allen anderen Fällen ist der Antrag schriftlich in italienischer Sprache zu stellen. Der Antrag darf weder per Fax noch per E-Mail übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Spezielle Formblätter gibt es nicht. Im Antrag sind die Parteien, das Gericht, der Streitgegenstand und die Bezeichnung anzugeben.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

An den Staat ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der Höhe des Streitwerts zum Zeitpunkt der Antragstellung richtet (einheitliche Gebühr nach konsolidiertem Gerichtskostengesetz, Präsidialdekret Nr. 115/2002).

Die Höhe des Anwaltshonorars und die Zahlungsfrist werden direkt mit dem Rechtsanwalt vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Sowohl italienische Staatsbürger als auch Personen anderer Nationalität haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihre Einkommenssituation bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Konsolidiertes Gerichtskostengesetz, Präsidialdekret Nr. 115/2002).

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt als erhoben,

  • wenn sie dem Beklagten bzw. im Falle einer Ladung der Gegenpartei zugestellt wurde (atto di citazione);
  • wenn sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen ist, sofern es sich um einen beim Gericht gestellten Antrag handelt (ricorso).

Erst wenn es zu einem Verfahren kommt und beide Parteien angehört werden können, prüft das Gericht, ob die Klage ordnungsgemäß eingereicht worden ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Fristen für die Einlassung des Beklagten und weitere Schritte der Parteien und des Gerichts regelt die Zivilprozessordnung. Jedes Gericht hält sich an diese aufeinander folgenden Verfahrensschritte oder legt den gesamten Verfahrensablauf fest (Artikel 81bis Durchführungsverordnung zur Zivilprozessordnung).

Anhänge

Artikel der Zivilprozessordnung zur Klage vor GerichtPDF(84 Kb)it

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Zypern

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es gibt alternative Möglichkeiten, darunter die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, ein Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme eines Mediationsdienstes, wie dies im Gesetz 159(I)/2012 über Aspekte der Mediation in Zivilsachen vorgesehen ist.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja, es gibt eine Frist für die Klageerhebung. Gemäß dem Gesetz 66(I)/2012 über zeitliche Fristen ist die Einreichung einer Klage bei Gericht nicht mehr möglich, wenn zehn (10) Jahre ab Entstehung des Klagegrunds verstrichen sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (wie beispielsweise in den folgenden Fällen):

Betrifft ein Anspruch zivilrechtliche Vergehen, Verträge, Wechsel, Schecks oder Schuldscheine, kann nach Ablauf von sechs (6) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden.

Betrifft ein Anspruch Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit, Belästigung oder Verletzung einer Amtspflicht, kann nach Ablauf von drei (3) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden. Diese Frist kann vom Gericht innerhalb von zwei (2) Jahren nach ihrem Ablauf verlängert werden, wenn es sich um Schadenersatz wegen Körperverletzung und/oder Tod handelt, die durch ein Zivildelikt verursacht wurden.

Die Frist für die Klageerhebung in einer Sache, die den Nachlass einer verstorbenen Person betrifft (unabhängig vom Anteil an diesem Nachlass, Vermächtnis oder von der Gültigkeit eines Testaments) endet nach acht (8) Jahren ab dem Sterbedatum.

Die Frist für die Klageerhebung in Hypotheken- oder pfandrechtlichen Sachen endet nach zwölf (12) Jahren ab dem Datum der Entstehung des Klagegrunds.

Im Falle eines Gerichtsurteils ist nach Ablauf von fünfzehn (15) Jahren ab dem Datum, an dem das abschließende Urteil ergangen ist, keine Klage mehr möglich.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Wenn der Klagegrund oder das einklagbare Recht innerhalb der Republik Zypern oder innerhalb eines als Hoheitsgebiet der Republik Zypern erachteten Gebiets entstanden ist oder wenn aufgrund der Natur des Klagegrunds ein Gericht der Republik Zypern zuständig ist, müssen Sie sich an ein Gericht der Republik Zypern wenden.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Im Fall einer zivilrechtlichen Streitigkeit müssen Sie sich an das Bezirksgericht des Bezirks wenden, in dem:

  • der Klagegrund vollständig oder teilweise entstanden ist;
  • der Beklagte oder einer der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung gelebt oder gearbeitet hat;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass alle Verfahrensparteien zyprische Staatsbürger sind und der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone entstanden ist oder der Beklagte (bzw. einer der Beklagten) innerhalb dieser Hoheitszone lebt oder arbeitet;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person entstanden ist, die nach Artikel 3 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone aufgrund eines Unfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung eines Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung entstanden ist, wofür der Arbeitgeber haftbar war und wogegen er nach Artikel 4 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Immobilie liegt, die Gegenstand einer Klage ist, bei der es um die Verteilung oder den Verkauf der Immobilie oder eine andere auf diese Immobilie bezogene Angelegenheit geht.

Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit Schadenersatzforderungen im Gegenwert von bis zu zwei Jahresgehältern, müssen Sie sich an das Arbeitsgericht des Bezirks wenden, in dem die Streitigkeit ihren Ausgang nahm, oder, falls es dort kein Arbeitsgericht gibt, an das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Andernfalls wenden Sie sich an das zuständige Bezirksgericht.

Bei mietrechtlichen Streitigkeiten ist das Liegenschaftsgericht des Bezirks zuständig, in dem das Mietobjekt liegt.

Bei familienrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Scheidung, Vermögensstreitigkeiten und dergleichen) müssen Sie sich an das Familiengericht wenden. Zuständig ist das Familiengericht des Bezirks, in dem eine der Verfahrensparteien lebt oder arbeitet. Geht es bei dem Streitfall um ein minderjähriges Kind, ist das Familiengericht des Bezirks zuständig, in dem das minderjährige Kind oder der Beklagte lebt.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Antwort auf Frage 4 oben.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Sie können selbst eine Klage anstrengen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Person von einem Anwalt oder einer anderen Mittelsperson vertreten werden muss (Ausnahmen sind Minderjährige und geschäftsunfähige Personen entsprechend der Definition in den einschlägigen Rechtsvorschriften).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die für die Einleitung eines Verfahrens benötigten gerichtlichen Schriftstücke (z. B. Klageantrag oder Prozessladung mit Klageschrift) sind bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einzureichen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Ein Antrag ist grundsätzlich in griechischer Sprache in schriftlicher Form zu stellen. Per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge (oder andere gerichtliche Schriftstücke) werden nicht akzeptiert.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Ein Klageantrag in allgemeiner Form ist gemäß dem Formblatt 1 der Zivilprozessordnung und ein Klageantrag, in dem der geltend gemachte Anspruch im Einzelnen bezeichnet ist, ist gemäß dem Formblatt 2 zu erstellen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Ja, Sie müssen eine Stempelgebühr zahlen. Die Gebühr ist bei Einreichung des Dokuments zu zahlen, für das die Gebühr erhoben wird.

Ob Sie dem Anwalt einen Vorschuss zahlen müssen, hängt davon ab, welche Vereinbarung Sie mit Ihrem Anwalt getroffen haben.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, in Rechtssachen, die vor dem Familiengericht verhandelt werden, oder in Verfahren, bei denen es sich um Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug handelt, sowie als Asylbewerber, Flüchtling oder als Drittstaatsangehöriger ohne rechtmäßigen Aufenthalt können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt ab ihrer Einreichung als erhoben. Ist der Klageantrag ungültig, wurde die Frist überschritten oder besteht ein anderes Problem im Zusammenhang mit der Einreichung der Klage, werden Sie von der Geschäftsstelle des Gerichts informiert.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Informationen bezüglich Terminen und der Erscheinung vor Gericht werden in einer späteren Phase mitgeteilt.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Lettland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In Lettland können Sie sich an ein Gericht oder, falls die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, an ein Schiedsgericht wenden (mit Ausnahme bestimmter Rechtsstreitigkeiten, bei denen ein Schiedsverfahren ausgeschlossen ist).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klage sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei Fragen in Bezug auf die geltenden Fristen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder an eine öffentliche Rechtsberatungsstelle.

Das Link öffnet neues FensterZivilrecht sieht verschiedene allgemeine Fristen vor. Diese können je nach Gegenstand und Umständen der Klage variieren und müssen von Fall zu Fall bestimmt werden unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

Familienrecht

Für Klagen, die aus einer Verlobung resultieren, gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Tag, an dem die Verlobung von beiden Parteien oder einseitig aufgelöst wird, oder – falls die Verlobte schwanger ist – ab dem Tag der Geburt des Kindes, wenn die Verlobung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst ist.

Für güterrechtliche Klagen gilt eine Frist von einem Jahr ab dem vom Ehepartner geschlossenen Rechtsgeschäft.

Für die Anfechtung einer Vaterschaftsvermutung durch den Ehemann einer Kindsmutter gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem dieser erfährt, dass das Kind nicht von ihm stammt. Dieselbe Frist gilt für eine Anfechtung der Vaterschaftsvermutung durch die Mutter. Für eine Anfechtung der Vaterschaftsvermutung durch das Kind selbst gilt eine Frist von zwei Jahren ab Erlangung der Volljährigkeit.

Für Klagen, die aus einer Vaterschaftsanerkennung resultieren, gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Partei von den Umständen erfährt, die die Vaterschaft ausschließen, oder – falls das Kind selbst die Klage erhebt – ab Erlangung der Volljährigkeit.

Für Klagen aus einem Vormundschaftsverhältnis gilt eine Frist von einem Jahr ab Erlangung der Volljährigkeit oder ab dem Eintreten sonstiger gesetzlich vorgesehener Umstände.

Sachenrecht

Für Klagen, die aus einer Besitzstörung oder Besitzentziehung resultieren, gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Partei die Störung oder Entziehung bemerkt.

Für Klagen gegen eine Person, die Besitzerin einer Sache ist und das Eigentum daran durch Ersitzung erwerben kann, gilt eine Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Partei den Besitz bemerkt.

Für Klagen durch einen neuen Eigentümer, die aus Zuwächsen infolge natürlicher Prozesse resultieren, gilt eine Frist von zwei Jahren.

Schuldrecht

Schuldrechtliche Ansprüche verjähren, wenn die berechtigte Person diese nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ordnungsgemäß ausübt.

Für Klagen, die aus schuldrechtlichen Ansprüchen resultieren und für die das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht, gilt eine Frist von zehn Jahren; diese Ansprüche verjähren, wenn die berechtigte Person sie nicht innerhalb von zehn Jahren ausübt, außer bei bestimmten Rechten, die nicht verjähren können.

Der Anspruch auf Nichtigerklärung eines Kaufvertrags wegen übermäßigen Verlusts verjährt, wenn die Klage nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss erhoben wird.

Für Klagen in Bezug auf Verluste durch das Verschütten, Wegwerfen oder Fallen von Gegenständen gilt eine Frist von einem Jahr.

Handelssachen

Für Klagen aus Handelsgeschäften gilt eine Frist von drei Jahren, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht.

Für Klagen aus einem Handelsvertretervertrag gilt eine Frist von vier Jahren ab Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für Klagen gegen einen Kaufmann, die aus dessen Geschäftsgebaren resultieren, gilt eine Frist von drei Jahren ab Löschung des Kaufmanns aus dem Handelsregister, sofern der Anspruch keiner kürzeren Frist unterliegt.

Für Klagen aus einem Wettbewerbsverbot, das ein Mitglied einer Personengesellschaft daran hindert, Geschäfte im selben Geschäftsfeld wie die Personengesellschaft zu tätigen oder ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder voll haftendes Mitglied einer anderen Personengesellschaft zu sein, die im selben Geschäftsfeld aktiv ist, gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem die übrigen Mitglieder der Personengesellschaft den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot feststellen, längstens aber von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Verstoßes.

Für Klagen gegen ein Mitglied einer Personengesellschaft, die aus den Verpflichtungen der Personengesellschaft resultieren, gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beendigung der Gesellschaft in das Register eingetragen wird, es sei denn, es ist eine kürzere Frist vorgesehen.

Für Klagen gegen die Gründer eines Unternehmens in Bezug auf Verpflichtungen, die das Unternehmen vor seiner Gründung eingegangen ist, gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister.

Für Klagen gegen die Gründer wegen besonderer Verluste, die dem Unternehmen und Dritten bei der Unternehmensgründung entstanden sind, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister. Diese Frist gilt auch für Personen, die zum Entstehen solcher Verluste beigetragen haben.

Für Klagen aus Forderungen eines Gläubigers gegenüber einem Unternehmen, die das Unternehmen nicht befriedigen kann und für deren Befriedigung der Gläubiger auf die gesetzlich haftbaren Personen (Gründer, Dritte usw.) zurückgreift, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Entstehen der Forderung.

Für Klagen aus einem Verstoß gegen ein der Unternehmensleitung auferlegtes Wettbewerbsverbot gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag des Verstoßes.

Für Klagen aus Verlusten, die einem Unternehmen, seinen Mitgliedern oder seinen Gläubigern während der Restrukturierung des Unternehmens entstanden sind, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Restrukturierung wirksam wird.

Für Klagen gegen einen Spediteur gilt eine Frist von drei Jahren.

Für Klagen gegen einen Spediteur in Bezug auf die Fracht oder gegen einen Lagerinhaber gilt, sofern der betreffende Spediteur oder Lagerinhaber nicht bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt hat, eine Frist von einem Jahr.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Lettland“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Lettland“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Die Klage kann von der rechtsuchenden Partei selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden. Die Vollmacht kann der Klageschrift beigelegt werden. Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Rechtsbeistand muss nicht eingeschaltet werden.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Klage ist beim zuständigen Gericht erster Instanz einzureichen.

Der Kläger oder der bevollmächtigte Vertreter muss die Klage entweder persönlich bei der Geschäftsstelle (kanceleja) des Gerichts abgeben oder sie dem Gericht per Post zusenden.

Der Antrag wird während der Geschäftszeiten des Gerichts von einem Mitarbeiter des Gerichtspräsidenten entgegengenommen. Dabei handelt es sich in der Regel um den Assistenten des Gerichtspräsidenten oder um einen Bediensteten der Geschäftsstelle.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (Civilprocesa likums) zufolge müssen fremdsprachige Schriftstücke, die von den Parteien eingereicht werden, mit einer vorschriftsmäßig beglaubigten Übersetzung in die Amtssprache (in diesem Fall Lettisch) vorgelegt werden. Personen, die von den Prozesskosten befreit sind, müssen keine Übersetzung beilegen.

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei bestimmte Verfahrensschritte in einer anderen Sprache zulassen, wenn alle Parteien dem zustimmen. Die Sitzungsprotokolle und die Entscheidungen des Gerichts werden auf Lettisch aufgesetzt.

Eine Klage wird durch schriftlichen Antrag bei Gericht eingereicht. Der Antrag kann von der rechtsuchenden Partei selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter persönlich eingereicht oder per Post zugesandt werden, jedoch nicht per Fax oder E-Mail.

Es sei darauf hingewiesen, dass Dokumente mit sicherer elektronischer Signatur für beliebige Arten von Anträgen verwendet werden können, sofern das Gesetz kein bestimmtes Verfahren für die Verfahrenseinleitung vorsieht. Elektronische Dokumente sind für bestimmte immobilien-, familien- und erbrechtliche Verträge und für bestimmte Arten von Bürgschaftsverträgen nicht zulässig.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Anträge sind schriftlich einzureichen. Für die meisten Klagen ist kein spezielles Formular vorgegeben. Formulare gibt es jedoch für Verfahren mit geringem Streitwert (maza apmēra prasības, Kapitel 30.3 der Zivilprozessordnung), für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (saistību piespiedu izpildīšana brīdinājuma kārtība, Kapitel 50.1 der Zivilprozessordnung) und für Anträge auf vorübergehenden Schutz vor Gewalt (pagaidu aizsardzība pret vardarbību, Kapitel 30.5 der Zivilprozessordnung).

Wenn für den Antrag keine Form vorgegeben ist, sind die in der Zivilprozessordnung genannten Mindestanforderungen einzuhalten. Laut Zivilprozessordnung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönlicher Identifikationscode und gemeldeter Wohnsitz des Antragstellers (wenn der Antragsteller keinen gemeldeten Wohnsitz hat, der tatsächliche Wohnsitz des Antragstellers); bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz; eine E-Mail-Adresse, sofern der Antragsteller der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht zustimmt oder zu den Personen/Rechtsträgern nach Abschnitt 56(23) der Zivilprozessordnung gehört. Wenn diese auch im Online-System für die Korrespondenz mit dem Gericht registriert sind, sollte auch die Registrierungsnummer angegeben werden. Der Antragsteller kann für die Korrespondenz mit dem Gericht auch eine andere Adresse angeben;
  • Vorname, Nachname und persönlicher Identifikationscode, gemeldeter Wohnsitz und jede weitere gemeldete Adresse des Antraggegners oder der betroffenen Partei oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz; bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz. Der persönliche Identifikationscode oder die Eintragungsnummer des Antragsgegners ist anzugeben, wenn sie bekannt ist;
  • Vorname, Nachname, persönlicher Identifikationscode und Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers, falls der Antrag durch einen Vertreter eingereicht wird, oder bei einer juristischen Person Name, Registrierungsnummer und eingetragener Firmensitz. Eine E-Mail-Adresse ist anzugeben, wenn der Vertreter des Antragstellers, der über einen gemeldeten Wohnsitz oder eine Korrespondenzadresse in Lettland verfügt, der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht zustimmt. Eine Registrierungsnummer ist anzugeben, wenn er auch im Online-System für die Korrespondenz mit dem Gericht registriert ist. Ist der gemeldete Wohnsitz oder die Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers nicht in Lettland, ist auch die E-Mail-Adresse oder die Registrierungsnummer im System für die Kommunikation mit dem Gericht anzugeben. Ist der Vertreter des Antragstellers ein Rechtsanwalt sollte auch die E-Mail-Adresse seiner Kammern angegeben werden;
  • der Name des Kreditinstituts und die Kontonummer, auf das zurückgeforderte Beträge und Gerichtskosten erstattet werden;
  • den Antragsgegenstand;
  • den Streitwert, wenn der Antrag finanziell bemessen werden kann, wobei die Art der Berechnung des zurückgeforderten oder bestrittenen Betrags anzugeben ist;
  • die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt und Beweise, die diese Tatsachen stützen;
  • das Gesetz, auf das der Antrag gestützt ist;
  • Berichte über Mediationsversuche, bevor bei Gericht Klage erhoben wurde;
  • die Forderungen des Antragstellers;
  • eine Liste der dem Antrag beigefügten Dokumente;
  • das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, und jede weitere Information, die relevant sein könnte. Der Antragsteller kann seine Telefonnummer angeben, wenn er der telefonischen Kontaktaufnahme durch das Gericht zustimmt.

Für bestimmte Anträge (zum Beispiel Scheidungsanträge) oder für besondere Verfahren (zum Beispiel Genehmigung oder Aufhebung einer Adoption, Nachlasssicherung oder Vormundschaft) sieht die Zivilprozessordnung weitere Angaben vor.

Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter oder auf Aufforderung durch das Gericht von beiden gemeinsam unterschrieben werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn der Vertreter im Namen des Antragstellers handelt, ist dem Antrag eine entsprechende Vollmacht (pilnvara) oder ein anderes Schriftstück beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter zu dieser Handlung bevollmächtigt ist.

Der Antrag muss dem Gericht in mehreren Ausfertigungen vorgelegt werden. Die Zahl der Ausfertigungen muss der Zahl der beteiligten Verfahrensparteien entsprechen.

Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und internationalen Übereinkommen sind Unterhaltsanträge anhand der vorgeschriebenen Formulare zu übermitteln oder über die zum Zweck der Zusammenarbeit benannten Zentralen Behörden Lettlands einzureichen bzw. an diese zu senden.

Zusätzlich sind dem Antrag folgende Belege beizufügen:

  • ein Beleg über die Entrichtung der staatlichen Gebühren (valsts nodevas) und sonstiger Gerichtskosten gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und in der vorgesehenen Höhe;
  • ein Nachweis über die Einhaltung der Verfahren für außergerichtliche Voruntersuchungen, falls diese gesetzlich vorgeschrieben sind;
  • Belege zu dem Sachverhalt, auf den sich die Klage stützt.

Auf dem Link öffnet neues FensterPortal der lettischen Gerichte finden sich unter E-Pakalpojumi („elektronische Dienste“), Link öffnet neues FensterE-veidlapas („elektronische Formulare“) eine Reihe von Formularen für Verfahrensdokumente. Die Formulare können heruntergeladen, ausgefüllt und dann in gedruckter Form eingereicht werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtskosten, bestehend aus staatlichen Gebühren (valsts nodeva), Kanzleigebühren (kancelejas nodeva) und Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Falls (ar lietas izskatīšanu saistītie izdevumi) werden bereits vor Einreichung der Klageschrift fällig; sie können per Banküberweisung entrichtet werden. Ist eine Klage erfolgreich, werden die gesamten Gerichtskosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, der unterlegenen Partei auferlegt. Ist eine Klage teilweise erfolgreich, werden die Gerichtskosten anteilig auf die Parteien verteilt. Zieht der Kläger seine Klage zurück oder bleibt eine Klage unentschieden, muss der Kläger dem Beklagten die ihm entstandenen Gerichtskosten erstatten (außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen eine Klage mit dem Erlass eines Zahlungsbefehls gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verbunden ist). In diesem Fall muss der Beklagte dem Kläger die diesem entstandenen Gerichtskosten nicht erstatten. Wenn aber ein Kläger seine Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Klageerhebung freiwillig reguliert hat, kann das Gericht dem Beklagten auf Antrag des Klägers die Gerichtskosten des Klägers auferlegen.

Ebenso werden die Verfahrenskosten (die Kosten für den Rechtsbeistand, Auslagen des Gerichts im Zusammenhang mit der Vorladung von Zeugen und der Beweiserhebung) dem Beklagten zugunsten des Klägers auferlegt, wenn der Klage vollständig oder teilweise stattgegeben wird oder wenn der Kläger die Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Einreichung des Antrags freiwillig reguliert. Wird die Klage abgewiesen, erlegt das Gericht dem Kläger die Verfahrenskosten auf, die dem Beklagten entstanden sind.

Das an den Rechtsanwalt oder Rechtsberater zu zahlende Honorar wird zwischen diesem und seinem Mandanten vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Schriftstücke, die per Post eingehen oder während der Geschäftszeiten des Gerichts eingereicht werden, registriert das Gericht unter dem Posteingang des betreffenden Tages. Eine Klage gilt ab dem Tag, an dem sie bei Gericht eingeht, als erhoben. Die Fristen für sämtliche gerichtlichen Verfahrenshandlungen enden mit den Geschäftszeiten des Gerichts. Werden Anträge, Rechtsmittel oder andere Postsendungen bis 24 Uhr des letzten Tags der Frist einem Zustelldienst übergeben, gelten sie als fristgemäß eingereicht.

Weist der Antrag Fehler auf oder wurden nicht alle erforderlichen Dokumente beigefügt, trifft der Richter eine mit Gründen versehene Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten. Der Kläger enthält eine Abschrift dieser Entscheidung, und ihm wird eine Frist für die Behebung der Mängel gesetzt. Diese Frist muss mindestens 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird. Behebt der Kläger die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist, gilt das Datum, an dem der Antrag erstmals bei Gericht eingegangen ist, als Tag der Klageerhebung. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, gilt die Klage als nicht erhoben und wird dem Kläger zurückgeschickt. Der Umstand, dass ein Antrag zurückgesandt wurde, hindert den Kläger jedoch nicht daran, diesen erneut bei Gericht einzureichen.

Bestätigung über die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags: Wenn ein Antrag ordnungsgemäß gestellt und alle erforderlichen Schriftstücke beigefügt wurden, entscheidet das Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang, ob es den Antrag annimmt und ein Verfahren einleitet.

Nach Einleitung des Verfahrens werden die Klageschrift und Abschriften der beigefügten Schriftstücke dem Beklagten zugestellt und eine Frist gesetzt, bis zu der er seine schriftliche Stellungnahme einreichen muss. Nach Eingang dieser Stellungnahme stellt der Richter dem Kläger und eventuell beteiligten Dritten eine Abschrift zu. Der Richter kann den Kläger auffordern, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme setzt der Richter einen Termin für die Verhandlung fest. Der Gerichtsschreiber stellt den Parteien eine gerichtliche Vorladung zu. Wird über die Sache im schriftlichen Verfahren entschieden, wird kein Verhandlungstermin anberaumt und den Parteien keine Vorladung zugestellt.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die beteiligten Parteien erhalten eine gerichtliche Vorladung, aus der hervorgeht, wann und wo die Verhandlung oder andere Verfahrenshandlungen stattfinden. Die Vorladung wird der betreffenden Person am gemeldeten Wohnsitz zugestellt, sofern die Person keine andere Adresse für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegeben hat.

Ist der Beklagte nicht in Lettland gemeldet und konnte der Kläger den Wohnsitz des Beklagten im Ausland aus objektiven Gründen nicht feststellen, kann das Gericht auf begründeten Antrag des Klägers von den Verfahren zur Ermittlung der Adresse des Beklagten Gebrauch machen, die in den für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder im Recht der Europäischen Union vorgesehen sind.

Der Beklagte, der nicht in Lettland gemeldet ist, wird in folgenden Fällen mittels einer Bekanntmachung im Link öffnet neues Fensterlettischen Amtsblatt, Latvijas Vēstnesis, gerichtlich vorgeladen: Die Adresse des Beklagten kann nicht nach Maßgabe der für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder der einschlägigen EU-Vorschriften ermittelt werden. Die Unterlagen können dem Beklagten nicht an die vom Kläger angegebene Adresse zugestellt werden. Es erweist sich als unmöglich, dem Beklagten die Unterlagen mittels der in den für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder in den einschlägigen EU-Vorschriften oder in der Zivilprozessordnung für internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehenen Verfahren zuzustellen.

Auf dem Link öffnet neues FensterPortal der lettischen Gerichte können unter E-pakalpojumi („elektronische Dienste“) und Link öffnet neues FensterTiesvedības gaita („Verfahrensstand“) durch Eingabe der Rechtssachen- oder Vorladungsnummer Informationen zum Stand von Gerichtsverfahren abgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Litauen

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Die Rechtsvorschriften der Republik Litauen sehen mehrere alternative Formen der Streitbeilegung vor. 2012 trat eine Neufassung des litauischen Gesetzes über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Komercinio arbitražo įstatymas) in Kraft. Es regelt Schiedsverfahren im Hoheitsgebiet der Republik Litauen unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Streitparteien haben, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt und ob das Schiedsverfahren von einem ständigen Schiedsgericht oder einer Ad-hoc-Schiedsstelle durchgeführt wird. Schiedsverfahren sind eine gleichwertige Alternative zu ordentlichen Gerichtsverfahren. Sie ermöglichen es, die meisten geschäftlichen Streitigkeiten schnell und einvernehmlich beizulegen. Dazu wird die Angelegenheit unabhängigen, kompetenten und angesehenen Privatpersonen vorgetragen, die von beiden Parteien eher akzeptiert werden können als Richter. Die Schiedsparteien sind freier in der Festlegung der Verfahrensregeln. Das Schiedsgericht kann an jedem Ort zusammentreten, den die Streitparteien für geeignet halten. Die Sprache des Verfahrens und die Form der Entscheidung usw. können frei gewählt werden. In elektronischer Form getroffene Schiedsvereinbarungen werden wie schriftliche Vereinbarungen anerkannt.

2008 wurde das Gesetz über Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Civilinių ginčų taikinamojo tarpininkavimo įstatymas) angenommen. Die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (kurz „Mediation“) ist ein Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung, an dem ein unparteiischer Dritter als Vermittler (Mediator) beteiligt ist. Das Gesetz sieht vor, dass zivilrechtliche Streitigkeiten (z. B. in Familienangelegenheiten), die in einem Zivilverfahren vor Gericht verhandelt werden könnten, auch durch Mediation beigelegt werden können. Die Parteien können diese Form der Streitbeilegung nutzen, bevor sie sich an ein Gericht wenden (außergerichtliche Mediation) oder nachdem das Gerichtsverfahren begonnen hat (gerichtliche Mediation). Mit Beginn der Mediation wird die für einen Anspruch geltende Verjährungsfrist ausgesetzt. Wenn der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung scheitern sollte, können sich die Parteien immer noch an das Gericht wenden. Die gerichtliche Mediation ist kostenlos. Die Beilegung einer zivilrechtlichen Streitigkeit durch gerichtliche Mediation spart Zeit und ist weniger aufwendig als ein Gerichtsverfahren, und außerdem spart man Geld, da bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung durch Mediation 75 % der gezahlten Gerichtsgebühren erstattet werden. Bei der gerichtlichen Mediation ist Vertraulichkeit gewährleistet. Jede Partei kann sich ohne Angabe von Gründen vom gerichtlichen Mediationsverfahren zurückziehen.

Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Verbraucherverträgen ergeben, regelt das 2007 in Kraft getretene Verbraucherschutzgesetz (Vartotojų teisių apsaugos įstatymas), das mit seinen Verfahrensregeln und Institutionen eine Alternative zum Gerichtsverfahren bietet. Zuständig für die alternative Streitbeilegung in Litauen sind die staatliche Verbraucherschutzbehörde (Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba), die Regulierungsbehörde für Kommunikation (Ryšių reguliavimo tarnyba) und andere Einrichtungen, die sich mit Streitigkeiten in bestimmten Bereichen befassen (die Regulierungsbehörde für Kommunikation befasst sich mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und mit Post- und Kurierdiensten, die litauische Zentralbank (Lietuvos bankas) mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern usw.). Verbraucher können im Rahmen der alternativen Streitbeilegung rechtliche Beratung in Anspruch nehmen; die Kosten werden jedoch nicht erstattet. Primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe wird Verbrauchern unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gewährt. Ein Antrag an eine Einrichtung für alternative Streitbeilegung hat normalerweise keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verjährungsfrist. In Anbetracht der relativ langen Fristen für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten und der kurzen Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche besteht daher die Gefahr, dass die Verjährungsfrist überschritten wird.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

In der Regel gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die litauischen Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Ansprüche kürzere Verjährungsfristen vor.

Einen Monat beträgt die Verjährungsfrist bei Ansprüchen, die aus den Ergebnissen von Ausschreibungsverfahren entstehen.

Drei Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Organe einer juristischen Person.

Sechs Monate beträgt die Verjährungsfrist für:

  1. das Geltendmachen von Ansprüchen wegen eines Versäumnisses (Geldbuße, Verzugszinsen);
  2. das Geltendmachen von Ansprüchen wegen mangelhafter Kaufsachen.

Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen einem Transportunternehmen und seinen Kunden verjähren nach sechs Monaten, wenn es sich um Sendungen aus Litauen, und nach einem Jahr, wenn es sich um Sendungen aus dem Ausland handelt.

Ein Jahr beträgt die Verjährungsfrist bei Versicherungsansprüchen.

Drei Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen, auch wenn die Schäden durch Produktmängel entstanden sind.

Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Zinsen und andere regelmäßige Zahlungen.

Kürzere Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen wegen mangelhaft durchgeführter Arbeiten.

Die Verjährungsfristen für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht, Passagieren und Gepäck sind in den für das jeweilige Transportmittel geltenden Rechtsvorschriften (Gesetzen) geregelt.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Vertragsparteien einigen sich darauf, welchem Recht eventuelle Streitigkeiten unterliegen sollen. Entscheiden sie sich für das Recht der Republik Litauen, können sie ihre Interessen vor litauischen Gerichten vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien kann im Vertrag oder dem jeweiligen Sachverhalt entsprechend festgehalten werden. Die Parteien können vereinbaren, dass das Recht eines bestimmten Staates für den gesamten Vertrag oder für einen oder mehrere Teile des Vertrags gelten soll. Wenn das Recht eines ausländischen Staates auf einen Vertrag Anwendung finden soll, bedeutet das nicht, dass die Vertragspartner zwingende Vorschriften, die in der Republik Litauen oder einem anderen Staat gelten, durch eine Vereinbarung abändern oder ausschließen dürfen.

Falls nicht angegeben ist, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll, gilt das Recht des Staates, mit dem die Vertragspflichten am engsten verbunden sind. Es wird angenommen, dass die Vertragspflichten am engsten mit dem Staat verbunden sind, in dessen Hoheitsgebiet:

  1. die Partei, für die die charakteristischste Vertragspflicht gilt, ihren ständigen Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung hat. Wenn die Vertragspflicht enger mit dem Recht des Staates verbunden ist, in dem die Partei ihren Geschäftssitz hat, gilt das Recht dieses Staates;
  2. die Immobilie gelegen ist, wenn der Anspruch auf die Immobilie oder auf ihre Nutzung Gegenstand des Vertrags ist;
  3. sich bei Abschluss eines Beförderungsvertrags der Hauptgeschäftssitz befand, sofern sich der Hauptsitz des Transportunternehmens in demselben Staat befindet, in dem die Fracht verladen wurde oder in dem sich der Firmensitz des Versenders befindet oder von dem aus die Fracht versandt wurde.

Schiedsvereinbarungen unterliegen demselben Recht wie der Hauptvertrag. Ist der Hauptvertrag ungültig, gilt das Recht des Ortes, an dem die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde. Lässt sich dieser Ort nicht ermitteln, gilt das Recht des Staates, in dem das Schiedsverfahren durchgeführt wird.

Der Geschädigte kann entscheiden, ob die aus einem Schaden entstehenden Rechte und Pflichten der Parteien dem Recht das Staates, in dem die betreffende Handlung begangen wurde oder andere Umstände eingetreten sind, die den Schaden verursacht haben, oder dem Recht des Staates unterliegen sollen, in dem der Schaden eingetreten ist.

Welches Recht auf eheliches Vermögen anzuwenden ist, bestimmen die gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem die Ehegatten ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten nicht im selben Staat wohnhaft sind, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Wenn die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und nie einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, gilt das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Bei einem Ehevertrag unterliegt das eheliche Vermögen dem Recht des Staates, das die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben; in diesem Fall können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben oder haben werden, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt. Die Vereinbarung der Ehegatten über das für das eheliche Vermögen geltende Recht ist rechtsgültig, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen des gewählten Staates oder dem Recht des Staates entspricht, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Die Zuständigkeit der Gerichte ist in Artikel 29 und 30 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) geregelt. Klagen können bei einem Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden. Klagen gegen eine juristische Person sind am Ort des im Unternehmensregister angegebenen Firmensitzes der juristischen Person zu erheben. Handelt es sich bei dem Beklagten um den Staat oder eine Kommune, sind Klagen am Ort der Behörde zu erheben, die den Staat oder die Kommune vertritt.

Ist der Wohnort des Beklagten unbekannt, können Klagen am Ort seines Vermögens oder an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort erhoben werden. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, können Klagen am Ort seines Vermögens oder an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort in der Republik Litauen erhoben werden. Klagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Filiale einer juristischen Person können auch am Ort des Filialsitzes erhoben werden.

Unterhaltsklagen und Vaterschaftsklagen können auch am Wohnort des Klägers erhoben werden. Schadenersatzklagen, bei denen es um Gesundheitsschäden oder den Tod der betroffenen Person geht, können am Wohnort des Klägers oder an dem Ort erhoben werden, an dem der Schaden eingetreten ist. Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Eigentum einer Person können am Wohnort des Klägers (am Ort des Firmensitzes) oder an dem Ort eingereicht werden, an dem der Schaden entstanden ist.

Klagen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung/einem Vertrag, in der/dem der Ort der Leistung angegeben ist, können auch dort erhoben werden.

Klagen, bei denen es um die Tätigkeit eines Vormunds, Betreuers oder Vermögensverwalters geht, können auch an dessen Wohnort (Ort des Geschäftssitzes) erhoben werden.

Klagen, bei denen es um Verbraucherverträge geht, können auch am Wohnort des Verbrauchers erhoben werden.

Der Kläger kann eines der in der Sache zuständigen Gerichte auswählen.

Wenn es um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die Nutzung von Immobilien mit Ausnahme von Anträgen auf Vermögensauseinandersetzung in Scheidungssachen oder um die Aufhebung der Beschlagnahme von Immobilien geht, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Immobilie oder der überwiegende Teil der Immobilie gelegen ist.

Für die Ansprüche von Gläubigern in einem Erbfall, die erhoben werden, bevor die Erben die Erbschaft angenommen haben, sowie für den Erbfall ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Nachlass oder der überwiegende Teil des Nachlasses befindet.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Alle Zivilsachen werden von Amtsgerichten in erster Instanz verhandelt. Ausgenommen sind die Fälle, für die ein Bezirksgericht oder das Bezirksgericht Vilnius zuständig sind.

Die Bezirksgerichte befassen sich erstinstanzlich mit Zivilsachen:

  1. seit dem 4. April 2013 mit einem Streitwert über 150 000 LTL, ausgenommen Familiensachen und Arbeitssachen und wenn es um die Entschädigung für immaterielle Schäden geht;
  2. wenn es um Rechtsbeziehungen im Bereich des immateriellen Urheberrechts geht;
  3. wenn es um Rechtsbeziehungen in öffentlichen Ausschreibungsverfahren geht;
  4. wenn es um Insolvenz oder Umstrukturierung mit Ausnahme von Privatinsolvenzen geht;
  5. wenn eine der Parteien ein ausländischer Staat ist;
  6. wenn es um Ansprüche hinsichtlich der zwangsweisen Veräußerung von Aktien geht (Einlage, Zinsen);
  7. wenn es um Ermittlungen hinsichtlich der Tätigkeiten einer juristischen Person geht;
  8. wenn es um die Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden geht, die durch die Verletzung von Patientenrechten entstanden sind;
  9. mit anderen Zivilsachen, für die aufgrund bestimmter gesetzlicher Bestimmungen erstinstanzlich die Bezirksgerichte zuständig sind.

In folgenden Fällen ist ausschließlich das Bezirksgericht Vilnius erstinstanzlich zuständig:

  1. für die im Link öffnet neues FensterPatentgesetz (Lietuvos Respublikos patentų įstatymas) aufgeführten Streitigkeiten;
  2. für die im Markengesetz (Lietuvos Respublikos prekių ženklų įstatymas) aufgeführten Streitigkeiten;
  3. für Fälle im Zusammenhang mit der Adoption eines litauischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in der Republik Litauen auf Antrag von Staatsangehörigen anderer Staaten;
  4. für andere Zivilsachen, für die aufgrund bestimmter Gesetze ausschließlich das Bezirksgericht Vilnius erstinstanzlich zuständig ist.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Der Kläger kann selbst Klage erheben oder einen Vertreter beauftragen. Auch wenn der Kläger selbst bei Gericht anwesend ist, bleibt er berechtigt, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Anwesenheit eines Vertreters in der Gerichtsverhandlung gilt als ausreichend, soweit das Gericht die Anwesenheit der vertretenen Person nicht für erforderlich hält.

In bestimmten Fällen ist die anwaltliche Vertretung durch die Zivilprozessordnung und das Link öffnet neues FensterBürgerliche Gesetzbuch (Civilinis kodeksas) vorgeschrieben. So muss beispielsweise eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht rechtsfähig ist, durch einen Anwalt vertreten sein.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Wer Dokumente beim Gericht einreichen oder vom Gericht erhalten möchte, sollte sich an die Geschäftsstelle wenden. Dort erfährt man, wie Schriftstücke einzureichen sind, wie sie erhältlich sind und wie sie zurückzugeben sind. Link öffnet neues FensterKontaktstellen der Gerichte

Seit der Eröffnung des Portals für e-Services (portal e.teismas.lt) am 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit, Link öffnet neues Fensteronline Schriftstücke einzureichen, Verfahren zu verfolgen, die Gerichtsgebühren zu zahlen und andere Leistungen zu erhalten.

Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, wurde per Beschluss geregelt, dass seit dem 1. Januar 2014 von unteren Instanzen elektronisch bearbeitete Fälle, die an Berufungs- und Revisionsgerichte übergeben werden, auch weiter elektronisch bearbeitet werden müssen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Verfahrensbeteiligten müssen Verfahrensdokumente im Original vorlegen. Außerdem muss das Gericht ein ausreichende Anzahl von Kopien gedruckter Schriftstücke erhalten: eine Kopie für jede gegnerische Partei (bei mehreren Beklagten oder Klägern für jeden eine Kopie, bzw. eine Kopie, wenn ein Vertreter oder Bevollmächtigter bestellt wurde, um die Schriftstücke entgegenzunehmen) und für Dritte, außer wenn ein Schriftstück elektronisch übermittelt wird. Kopien der Anhänge zu einem Schriftstück sind in gleicher Anzahl vorzulegen, außer wenn sie elektronisch übermittelt werden oder das Gericht entschieden hat, dass es zu viele Anhänge sind, um sie den Parteien zu übergeben.

Alle Verfahrensunterlagen und ihre Anhänge sind dem Gericht in der Landessprache vorzulegen. Wenn Verfahrensparteien, für die die Unterlagen bestimmt sind, die Landessprache nicht beherrschen, sind dem Gericht Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die die Parteien verstehen. Jede Übersetzung eines vorzulegenden Schriftstücks muss amtlich beglaubigt sein.

Klagen können elektronisch über das Portal der litauischen Gerichte Link öffnet neues Fensterhttps://e.teismas.lt/lt/public/home/ übermittelt werden, das über die Website der litauischen Gerichtsverwaltung (Teismų administracija) erreichbar ist: Link öffnet neues Fensterhttps://www.teismai.lt/en.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Wer Klage erheben will, kann im Portal der litauischen Gerichte Link öffnet neues Fensterhttps://e.teismas.lt/lt/public/home/ ein elektronisches Klageformular ausfüllen.

Jeder dem Gericht vorgelegte Antrag muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die an den Inhalt von Verfahrensdokumenten gestellt werden (Artikel 111 Zivilprozessordnung). Verfahrensdokumente sind dem Gericht in schriftlicher Form vorzulegen. Alle Verfahrensdokumente der am Verfahren beteiligten Parteien müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des Gerichts, an das das Schriftstück übermittelt wird;
  2. den Verfahrensstand sowie Vornamen, Nachnamen, persönliche Identifikationsnummern (soweit bekannt) und Anschriften der Verfahrensparteien; die Anschriften anderer am Verfahren beteiligter Parteien für die Zustellung von Verfahrungsdokumenten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind; wenn es sich bei den Parteien um juristische Personen handelt, den vollständigen Namen, Firmensitz und die Anschriften anderer Parteien für die Zustellung von Verfahrensdokumenten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind; Bankleitzahlen, Kontonummern (soweit bekannt) und Angaben zum Kreditinstitut (soweit bekannt);
  3. die Art der Zustellung von Verfahrensdokumenten und die Postanschrift für den Schriftverkehr, soweit sie von der Wohn- oder Firmenadresse abweicht;
  4. Art und Gegenstand des Schriftstücks;
  5. den Sachverhalt, der dem Schriftstück zugrunde liegt, und Beweise für den Sachverhalt;
  6. eventuelle Anhänge sind dem übermittelten Schriftstück beizufügen;
  7. die Unterschrift derjenigen Person, die das Schriftstück übermittelt, und das Datum der Ausfertigung des Schriftstücks.

Wer als Verfahrensbeteiligter ein Verfahrensdokument auf eine Auslegungsregel eines internationalen oder ausländischen Gerichts stützt, muss eine Kopie der Gerichtsentscheidung, in der diese Regel dargelegt wird, und eine beglaubigte Übersetzung der Entscheidung in die Landessprache vorlegen.

Wird dem Gericht vom Vertreter eines Prozessbeteiligten ein Schriftstück vorgelegt, muss es die unter Nummern 2 und 3 genannten Angaben zu dem Vertreter enthalten. Beizufügen ist ein Dokument zur Bestätigung der Rechte und Pflichten des Vertreters, sofern es noch nicht vorliegt oder die in der Akte enthaltene Bevollmächtigung nicht mehr gültig ist.

Wird der Vertreter von einer Partei bevollmächtigt, die das Dokument nicht selbst unterzeichnen kann, muss er es in ihrem Namen unterzeichnen und begründen, weshalb die betreffende Person das vorgelegte Dokument nicht selbst unterzeichnen kann.

Nach Artikel 135 der Zivilprozessordnung muss der Klageantrag folgende Angaben enthalten:

  1. die Höhe der Forderung, wenn ein Streitwert festgelegt werden soll;
  2. den Sachverhalt, auf den der Kläger seine Forderung stützt (anspruchsbegründende Tatsachen);
  3. Beweise für den vom Kläger dargelegten Sachverhalt, die Anschriften eventueller Zeugen und den Ort sonstiger Beweismittel;
  4. was der Kläger erreichen möchte (Gegenstand des Klageantrags);
  5. die Meinung des Klägers zur Möglichkeit eines Versäumnisurteils, falls auf die Forderung oder das einleitende Verfahrensdokument nicht reagiert wird;
  6. Angaben dazu, ob die Partei durch einen Anwalt vertreten wird; wenn ja, Vorname, Nachname und Büroanschrift des Anwalts;
  7. die Meinung des Klägers, ob die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung besteht, sofern der Kläger sich dazu äußern möchte.

Dem Klageantrag beizufügen sind Schriftstücke oder andere Beweise, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, ein Zahlungsbeleg über die entrichteten Gerichtsgebühren sowie Anträge zur Beweisaufnahme mit entsprechender Begründung, wenn der Kläger diese Beweise nicht selbst beibringen kann.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Dem Klageantrag sind alle Schriftstücke, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, sowie der Zahlungsbeleg über die entrichteten Gerichtsgebühren beizufügen. Die Gerichtsgebühr für nichtfinanzielle Forderungen beträgt 100 LTL. Bei Geldforderungen entspricht die Gerichtsgebühr einem bestimmten Prozentsatz des geforderten Betrags, der in den einschlägigen Gesetzen festgelegt ist: 3 %, mindestens aber 50 LTL für Forderungen bis 100 000 LTL; 3000 LTL plus 2 % des geforderten Betrags bei Forderungen zwischen 100 000 LTL und 300 000 LTL sowie 7000 LTL plus 1 % des geforderten Betrags bei Forderungen über 300 000 LTL. Insgesamt darf die Gerichtsgebühr bei Geldforderungen nicht mehr als 30 000 LTL betragen.

Die mögliche Befreiung eines Klägers von den Gerichtsgebühren ist gesetzlich geregelt. Darüber hinaus kann das Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der betreffenden Person eine Teilbefreiung von den Gerichtsgebühren oder einen Zahlungsaufschub gewähren, bis das Gericht seine Entscheidung verkündet. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung oder Zahlungsaufschub ist zu begründen und zusammen mit einem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers zu übermitteln.

In schriftlichen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr die Hälfte der für die Forderung ermittelten Gebühr, mindestens aber 20 LTL.

Bei gesonderten Beschwerden fällt keine Gebühr an, außer wenn eine einstweilige Anordnung erreicht werden soll; in dem Fall sind 100 LTL zu entrichten.

Wenn Verfahrensdokumente oder Anhänge zu diesen Dokumenten an ein Gericht übermittelt werden, das nur die elektronische Kommunikation zulässt, beträgt die Gebühr 75 % der Gerichtsgebühr, die für das betreffende Verfahrensdokument fällig wäre, mindestens aber 10 LTL.

Der Mandant eines Rechtsanwalts muss der Erbringung anwaltlicher Leistungen zustimmen und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen. Für die erbrachten anwaltlichen Leistungen ist die vereinbarte Gebühr zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten können von den Parteien frei vereinbart werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Das Prozesskostenhilfegesetz (Lietuvos Respublikos valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) garantiert die Gewährung von primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe gemäß den Bestimmungen.

Primäre Prozesskostenhilfe erhalten Bürgerinnen und Bürger der Republik Litauen und anderer EU-Mitgliedstaaten, legal in der Republik Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhafte Personen sowie Personen, die aufgrund internationaler Abkommen, die die Republik Litauen unterzeichnet hat, Anspruch auf derartige Unterstützung haben. Primäre Prozesskostenhilfe ist unverzüglich zu gewähren. Falls dies nicht möglich ist, wird Ihnen mitgeteilt, wann der Antrag angenommen wird. Dies muss innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung erfolgen. Kommunalbedienstete, Anwälte und Fachleute öffentlicher Einrichtungen, mit denen die Kommune einen Vertrag geschlossen hat, beraten individuell über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie erteilen Auskünfte über das Rechtssystem, über Gesetze und andere Rechtsvorschriften, und sie helfen beim Aufsetzen einer Vereinbarung zur Streitbeilegung oder beim Ausfüllen des Antrags auf sekundäre Hilfe. Primäre Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn die Klage nicht begründet ist, wenn der Antragsteller bereits ausführlich in dieser Angelegenheit beraten worden ist, wenn sich der Betreffende auch ohne Prozesskostenhilfe anwaltliche Hilfe beschaffen kann oder wenn sich der Antrag nicht auf die Rechte und die legitimen Interessen der Person selbst bezieht, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene Vertretung handelt.

Auf sekundäre Prozesskostenhilfe haben die gleichen Personen Anspruch, doch in diesem Fall kommt es auch auf die Höhe des Gesamteinkommens der betreffenden Person an.

Sekundäre Prozesskostenhilfe kann jeder erhalten, der in der Republik Litauen wohnhaft ist und dessen Vermögen und Jahreseinkommen einen bestimmten staatlich festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Vermögen und Einkommen sind in Stufe I und II unterteilt: Stufe I bedeutet, dass der Staat 100 % der sekundären Prozesskostenhilfe übernimmt, bei Stufe II übernimmt der Staat 50 % der Kosten (die anderen 50 % muss der Betroffene selbst tragen).

Folgende Personen haben unabhängig von der Höhe ihres Vermögens oder Jahreseinkommens Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe: verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Personen in Strafsachen, in denen die Vertretung durch einen Strafverteidiger vorgeschrieben ist; Opfer in Verfahren, in denen es um Entschädigung für durch eine Straftat verursachte Schäden geht, auch in Strafverfahren, in denen über die Entschädigung entschieden werden muss; Sozialhilfeempfänger; Personen, die von Pflegediensten betreut werden; schwerbehinderte oder berufsunfähige Personen; Personen im Rentenalter mit besonderen Bedürfnissen; Vormunde (Betreuer) dieser Personen, wenn Prozesskostenhilfe benötigt wird, um die Rechte und Interessen der von ihnen betreuten Personen zu vertreten; Personen, die nachweisen (z. B. durch einen Pfändungsbeschluss), dass sie ihr Vermögen aus objektiven Gründen nicht nutzen können und daher ihr frei verfügbares Vermögen und Jahreseinkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe geltend machen können; psychisch kranke Personen, wenn es um ihre zwangsweise Einweisung oder Behandlung geht; Vormunde (Betreuer) dieser Personen, wenn Prozesskostenhilfe benötigt wird, um die Rechte und Interessen der Betroffenen zu vertreten; Schuldner, gegen deren derzeitigen Wohnsitz Ansprüche geltend gemacht werden; Eltern oder andere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen, wenn das Kind aus der Familie genommen werden soll; nicht verheiratete oder von einem Gericht für uneingeschränkt geschäftsfähig erklärte Minderjährige, die sich in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen in eigener Sache an ein Gericht wenden; natürliche Personen, die sich für geschäftsunfähig erklären lassen wollen; Personen, die eine Geburt anmelden wollen; andere Rechtssachen, auf die internationale Abkommen Anwendung finden, die die Republik Litauen unterzeichnet hat.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Ein Gericht entscheidet per Beschluss über die Zulässigkeit. Dieses Verfahren gilt als Beginn eines Zivilverfahrens. Wenn ein Verfahrensbeteiligter, der Klage erhoben/Verfahrensdokumente eingereicht hat, bestehende Mängel gemäß den Anforderungen des Gerichts fristgerecht beseitigt, gilt die Klage/das Schriftstück als am Tag der Übermittlung beim Gericht eingegangen. Andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht und wird auf Anordnung des Richters spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der für die Beseitigung der Mängel gesetzten Frist mitsamt den Anhängen an den Antragsteller zurückgesandt.

Der Kläger kann seine Klage zurückziehen, solange das Gericht noch keine Kopie an den Beklagten übermittelt hat. Die Klage kann auch später noch zurückgezogen werden, sofern der Beklagte zustimmt und noch keine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Verfahrensbeteiligten werden durch Ladung oder Mitteilung des Gerichts über Termin und Ort der Gerichtsverhandlung oder über einzelne Verfahrensschritte informiert. Der Sitzungsplan des Gerichts wird auch im Internet über das Informationssystem der litauischen Gerichte veröffentlicht. Er ist auf der Website der litauischen Gerichtsverwaltung abrufbar: Link öffnet neues Fensterhttp://liteko.teismai.lt/tvarkarasciai/.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Luxemburg

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Die Mediation ist eine alternative Möglichkeit der Streitbeilegung, mit der sich die Einschaltung eines Gerichts in manchen Fällen vermeiden lässt.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Verjährungsfrist ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster„In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster„In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster„In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Diese Frage hängt vom Streitwert und von der Art des Rechtsstreits ab.

Prinzipiell gilt – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – Folgendes:

  • Beträgt der Streitwert nicht mehr als 15 000 EUR, ist das Friedensgericht zuständig. Beim Friedensgericht können die Beteiligten persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.
  • Beträgt der Streitwert mehr als 15 000 EUR, ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Beim Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verfahren in Handelssachen, bei denen die Parteien persönlich erscheinen, jedoch auch einen Rechtsbeistand hinzuziehen oder sich vertreten lassen können, und Verfahren vor dem Familienrichter (außer Scheidungsverfahren). Bei Klagen vor dem Obersten Gerichtshof (Berufungsgericht) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben.
  • Für bestimmte Angelegenheiten ist das Friedensgericht zuständig, auch wenn der Streitwert mehr als 15 000 EUR beträgt, z. B. Miet- und Pachtstreitigkeiten, Unterhaltsklagen, die nicht mit einer Scheidungs- oder Trennungsklage verknüpft sind. Die Klage vor dem Friedensgericht wird in der Regel im Wege einer Ladung durch den Gerichtsvollzieher angestrengt. In diesem Fall muss das verfahrenseinleitende Schriftstück bestimmten Formvorschriften genügen, damit insbesondere die Verteidigungsrechte gewahrt sind. In manchen Fällen können die Parteien die Klage selbst ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers anstrengen, und zwar durch schriftlichen Antrag an das Friedensgericht (vereinfachtes, kostengünstigeres Verfahren als vor dem Bezirksgericht). In beiden Fällen können die Parteien persönlich beim Friedensgericht erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Antwort hängt von den vorstehenden Unterscheidungskriterien ab.

Beträgt der Streitwert nicht mehr als 15 000 EUR, können sich die Parteien direkt (mit einem Antrag auf Verfahrenseinleitung) oder indirekt (durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Ladung) an das örtlich zuständige Friedensgericht wenden. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.

Beträgt der Streitwert mehr als 15 000 EUR, müssen sich die Parteien grundsätzlich an einen Anwalt wenden, der die Gegenpartei im Namen seines Mandanten über einen Zustellungsbeamten vorladen lässt. Der Anwalt gibt das verfahrenseinleitende Schriftstück beim örtlich zuständigen Bezirksgericht oder beim Obersten Gerichtshof ab.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Unbeschadet der für bestimmte Bereiche geltenden Spezialvorschriften kann Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch verwendet werden.

Das Verfahren wird durch förmliche Ladung der Parteien (assignation oder citation) eingeleitet mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gericht durch formlosen Antrag angerufen werden kann. Bis auf einige wenige Ausnahmen in ganz speziellen Bereichen müssen Klagen vor dem Friedensgericht schriftlich erhoben werden. Die Übermittlung der Unterlagen per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

In einigen speziellen Bereichen (z. B. Anträge auf Erwirkung eines Zahlungsbefehls für fällige Forderungen oder unbezahlte Rechnungen) gibt es Formulare, die auszufüllen sind. Grundsätzlich müssen Vorladungen vor ein Friedensgericht, Anträge an ein Bezirksgericht oder Ladungen vor ein Bezirksgericht sowie Rechtsmittelanträge vor den höheren Gerichten bestimmte Angaben enthalten und bestimmten Formvorschriften entsprechen; andernfalls sind sie unwirksam. Vordrucke gibt es hierfür nicht.

Formulare gibt es auch für Anträge, die auf EU-Recht basieren. Als Beispiele seien genannt der europäische Zahlungsbefehl nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Grundsätzlich sind die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu bezahlen. Das Gericht kann der unterlegenen Partei zudem die Zahlung einer Verfahrensentschädigung an die obsiegende Partei auferlegen, wenn es seiner Auffassung nach unbillig wäre, dass diese Partei allein für die von ihr verauslagten Honorare und Kosten aufkommt. Der Richter kann auch die Zahlung einer Kaution oder einer Sicherheit (Vorschuss) durch eine oder mehrere der Prozessparteien anordnen (z. B. bei einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten).

Das Anwaltshonorar hängt davon ab, was Anwalt und Mandant vereinbart haben. In der Praxis ist es üblich, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss erhält.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe – Luxemburg“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

  • Wurde das Gericht – soweit gesetzlich zulässig – vom Kläger selbst angerufen, hält das Gericht den Kläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.
  • Wurde die Klage von einem Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten erhoben oder musste die Klage von einem Rechtsanwalt erhoben werden, hält das Gericht den Rechtsanwalt als den rechtlichen Vertreter des Klägers über die weiteren Schritte auf dem Laufenden. Der Anwalt kann seinen Mandanten über den weiteren zeitlichen Verlauf informieren, sofern dieser bekannt oder absehbar ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Siehe Antwort auf die vorstehende Frage.

Die Ladungsfrist im schriftlichen Verfahren ist im Prinzip gesetzlich festgelegt abgesehen von den Ladungsfristen, die der Richter insbesondere zur Anhörung einer Partei oder eines Dritten festlegen kann. Die gesetzlichen Ladungsfristen hängen von der Gerichtsbarkeit und vom Wohnsitz des Beklagten (in Luxemburg oder im Ausland) ab. Bei mündlichen Verfahren muss der Antragsteller dem Antragsgegner ein genaues Datum nennen, an dem er zur Verhandlung erscheinen muss.

Links zum Thema

Link öffnet neues Fensterhttp://www.legilux.lu/

Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Ungarn

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Bestimmte gesetzliche Ansprüche müssen, fällige Geldforderungen können im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Dieses außergerichtliche Verfahren fällt in den notariellen Zuständigkeitsbereich. Siehe „Mahnverfahren“.

In Ungarn bestehen alternative Verfahren der Streitbeilegung. Siehe „Alternative Formen der Streitbeilegung“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ob es eine Frist für die Klageerhebung gibt und welcher Art eine solche Frist ist, hängt von dem jeweiligen Fall ab. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen beispielsweise gibt es keine Frist für die Klageerhebung, und diese Ansprüche verjähren auch nicht. Bei Ansprüchen aus außervertraglicher Haftung gibt es zwar keine Frist für die Klageerhebung, doch gilt in diesem Fall die allgemeine Verjährungsfrist (5 Jahre), die das zuständige Gericht berücksichtigt, wenn sich die gegnerische Partei darauf beruft. Für bestimmte sonstige Ansprüche gelten gesetzlich festgelegte Fristen für die Klageerhebung.

Es ist deshalb empfehlenswert, sich zur Klärung der Fristenfrage an einen Rechtsberater, einen Rechtsanwalt oder an eine einschlägige Bürgerinformationsstelle zu wenden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Frage der Gerichtsbarkeit in Fällen mit Auslandsbezug ist im Hinblick auf die verschiedenen Falltypen im Unionsrecht, in den einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie in den ungarischen Rechtsvorschriften über das internationale Privatrecht geregelt.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind in Zivil- und Handelssachen die Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) Nr. 1215/2012 bzw. das mit Beschluss 2009/430/EG verkündete Link öffnet neues FensterLugano-Übereinkommen, in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie in Unterhaltssachen die Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 4/2009.

Sind weder das Unionsrecht noch die für Ungarn bindenden multi- oder bilateralen Übereinkommen anwendbar, bestimmt sich die Gerichtsbarkeit nach dem Link öffnet neues FensterGesetz Nr. XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Link öffnet neues Fenster„Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Jede Person kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten als Verfahrenspartei an Gerichtsverfahren teilnehmen, wenn sie

a) im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt geschäftsfähig ist,

b) als Erwachsener beschränkt geschäftsfähig ist, aber, was den Verfahrensgegenstand und die Verfahrenshandlungen anbelangt, zivilrechtlich voll prozessfähig ist, oder

c) im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften weisungsberechtigt ist, was den Verfahrensgegenstand anbelangt.

Ein rechtlicher Vertreter nimmt im Namen der Partei an Gerichtsverfahren teil, wenn:

a) die Partei nicht prozessfähig ist,

b) unbeschadet der Prozessfähigkeit der Partei ein rechtlicher Vertreter für die Partei bestellt wurde, sofern die Partei nicht persönlich oder über einen Bevollmächtigten teilnimmt, oder

c) die Partei keine natürliche Person ist.

Sich in Gerichtsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist nach dem Link öffnet neues FensterGesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) zwingend vorgeschrieben. Für erstinstanzliche Verfahren in Amtsgerichten und für arbeitsgerichtliche Verfahren, die in die Zuständigkeit von Verwaltungs- und Arbeitsgerichten fallen, sieht die ZPO Ausnahmen vom Anwaltszwang vor; in solchen Fällen ist eine rechtliche Vertretung nur dann zwingend, wenn sie anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist.

In der ZPO ist auch geregelt, wer als rechtlicher Vertreter anzusehen ist. In der Regel nehmen Rechtsanwälte oder Anwaltskanzleien die rechtliche Vertretung der Parteien wahr. In den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, kann eine Person, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat, an ihrem eigenen Gerichtsverfahren ohne rechtliche Vertretung teilnehmen, es sei denn, es ist gesetzlich nichts anderes bestimmt.

Auch in den Verfahren, in denen die rechtliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann anstelle der klagenden Partei ein von dieser bzw. von ihrem gesetzlichen Vertreter gewählter Bevollmächtigter (z. B. Anwalt) die Klageschrift einreichen. Wer als Bevollmächtigter zugelassen bzw. ausgeschlossen ist, regelt die ZPO.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Klageschrift ist unmittelbar beim zuständigen Gericht einzureichen. Nach der ZPO kann eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht ihre Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle anhand des dafür vorgesehenen Formulars mündlich zu Protokoll geben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Gerichtssprache ist ungarisch. Sofern in den Rechtsvorschriften, in einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder in einem internationalen Übereinkommen nicht anderweitig vorgesehen, müssen die beim Gericht eingereichten Schriftsätze in ungarischer Sprache abgefasst sein, und auch Bescheide und Entscheidungen des Gerichts werden in ungarischer Sprache zugestellt. Jede Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren ihre Muttersprache sowie, falls in internationalen Übereinkommen vorgesehen, ihre Regional- oder Minderheitensprache zu verwenden.

Durch den Beitritt zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hat sich Ungarn unter anderem dazu verpflichtet, in Bezug auf Kroatisch, Deutsch, Rumänisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Romani und Bojasch zuzulassen, dass

  • persönlich vor Gericht erscheinende Parteien ihre eigene Regional- oder Minderheitensprache verwenden können, ohne dass ihnen hierdurch Extrakosten entstehen,
  • in einer Regional- oder Minderheitensprache zusammengestellte Unterlagen und Beweismittel eingereicht werden können, erforderlichenfalls mithilfe von Dolmetschern und Übersetzern.

Das Gericht bestellt einen Dolmetscher, Gebärdendolmetscher oder Übersetzer, wenn dies zur Wahrung des Rechts der Partei auf Verwendung der Sprache oder nach den Bestimmungen der ZPO zum Sprachgebrauch aus anderen Gründen erforderlich ist.

Die Klage ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren eingeleitet wird. Wenn für die Kommunikation der elektronische Weg vorgeschrieben ist oder gewählt wurde, muss die Klage elektronisch gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingereicht werden. Handelt es sich um eine papiergestützte Kommunikation, so ist die Klageschrift auf dem Postweg oder persönlich (zu den Geschäftszeiten bei einem Sachbearbeiter oder jederzeit während der Öffnungszeiten durch Einwerfen in den Sammelkasten am Eingang des Gerichts) einzureichen, wohingegen eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht die Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle anhand des Standardformulars mündlich zu Protokoll geben kann.

Die Klage kann nicht per Fax eingereicht werden.

Zur Klageerhebung auf elektronischem Wege siehe „Automatische Bearbeitung“.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Das Verfahren ist mittels einer Klageschrift, d. h. eines die Klage enthaltenden Antrags, anzustrengen. Die Anforderungen an die Bestandteile einer Klageschrift und an die Unterlagen, die der Klage beizufügen sind, sind in der ZPO detailliert beschrieben.

Eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht muss ihre Klage auf einem speziellen Formular einreichen. Für eine Partei ohne rechtliche Vertretung ist dies eine große Hilfe, da auf dem Formular die Angaben abgefragt werden, die für die Klageeinreichung zwingend vorgeschrieben sind, und auf die beizufügenden Anlagen verwiesen wird. Die Formulare stehen auf der Link öffnet neues Fensterzentralen Website der Gerichte zum Download bereit.

Bei der papiergestützten Kommunikation sind die Klageschrift und ihre Anlagen in einem Exemplar mehr einzureichen, als Parteien im Verfahren betroffen sind. Haben mehrere Parteien einen gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigen), erhalten sie gemeinsam ein einziges Exemplar.

Zur elektronischen Einreichung der Klageschrift siehe auch „Automatische Bearbeitung“.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In Zivilverfahren müssen Gebühren entrichtet werden. Wie hoch die jeweiligen Gerichtsgebühren sind, ist im Link öffnet neues FensterGesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren festgelegt. Die Partei, die das Verfahren einleitet, hat die Gebühren bei Klageeinreichung zu entrichten, es sei denn, über die Zahlung der Gebühren wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. In letzterem Fall sind die Gebühren von der Partei zu tragen, die vom Gericht dazu verpflichtet wird.

Ein Gericht, bei dem ein Zivilverfahren angestrengt wird, lehnt einen Antrag ohne Anforderung weiterer Angaben ab, wenn der Kläger die Verfahrensgebühren nicht in der Höhe entrichtet hat, die proportional zur Höhe der in der Klageschrift angegebenen Forderung steht bzw. einer gesetzlich festgelegten Pauschalgebühr entspricht, und keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und keinen Rechtsanspruch auf Prozesskostenhilfe geltend gemacht hat.

Der Partei kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, um sie bei der Wahrung ihrer Rechte im Verfahren zu unterstützen.

Sofern in den Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Partei einen Antrag auf persönliche Prozesskostenhilfe („személyes költségmentesség“) und auf persönliche Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht („személyes költségfeljegyzési jog“) stellen, der ihr je nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährt wird, wohingegen eine persönliche Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren („személyes illetékmentesség“) von Amts wegen gewährt wird. Einer Partei wird fallspezifische Prozesskostenhilfe („tárgyi költségkedvezmény“) für den Verfahrensgegenstand gewährt, wohingegen eine Gebührenermäßigung („mérsékelt illeték“) von Amts wegen gewährt wird, wenn im Verfahrensverlauf bestimmte Rechtshandlungen vorgenommen werden.

Mit einer Befreiung von den Gerichtsgebühren wird entweder die Person, für die diese Gebühren gelten, von der Zahlung befreit, oder aber die Befreiung gilt für den Verfahrensgegenstand. Bei einer Befreiung von den Gerichtsgebühren ist die Partei von der Vorauszahlungspflicht befreit und, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, von der Zahlung aller unbezahlten Gebühren. Eine Befreiung von den Gerichtsgebühren befreit eine Partei nicht von der Zahlung von Gebühren, die während des Vollstreckungsverfahrens nicht entrichtet wurden. Wer für eine persönliche Befreiung in Frage kommt, ist im Gebührengesetz geregelt; so sind beispielsweise der ungarische Staat, die Gemeinden, das Haushaltsorgan und die Kirche von der Gebührenzahlungspflicht befreit.

Im Falle einer Gebührenbefreiung aufgrund des Verfahrensgegenstands sind beide Parteien ungeachtet ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den Gebühren befreit. Eine solche Befreiung wird beispielsweise bei einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe gewährt, bei einer Widerklage in einem Scheidungsverfahren oder bei Anträgen auf Berichtigung, Änderung oder Ergänzung einer Entscheidung.

Eine Befreiung von der Gebührenvorauszahlungspflicht („tárgyi illetékfeljegyzési jog“) aufgrund des Verfahrensgegenstands wird ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beispielsweise in Verfahren gewährt, die den zivilrechtlichen Schutz von Personen oder aber Schadenersatzforderungen, die sich aus der Ausübung der Amtsgewalt ergeben, betreffen. Personen, denen eine solche Befreiung von der Gebührenvorauszahlungspflicht gewährt wird, sind von der Zahlung der Gebühren per Vorkasse befreit. Am Ende des Verfahrens werden der unterlegenen Partei vom Gericht die Gebühren auferlegt.

Eine Partei ist von der Entrichtung eines Teils der Gebühren befreit, wenn ihr eine Gebührenermäßigung gewährt wurde. Bei der Gebührenermäßigung handelt es sich um eine Form der Prozesskostenhilfe, die sich grundlegend von den anderen Formen dahingehend unterscheidet, dass sie Anwendung findet, wenn im Verfahrensverlauf bestimmte Rechtshandlungen vorgenommen werden, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, und dass sie sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen der Partei oder dem Verfahrensgegenstand richtet.

Der Vorteil, keine Gebühren im Voraus zahlen zu müssen, ist sowohl Teil der Prozesskostenhilfe als auch eine Art der Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht. Prozesskostenhilfe kann auch sachlicher oder persönlicher Art sein. Die Arten von Rechtssachen, in denen Prozesskostenhilfe aufgrund des Verfahrensgegenstands gewährt werden kann, und die Anspruchskriterien für die persönliche Prozesskostenhilfe sind gesetzlich festgelegt. Eine sachbezogene Kostenbefreiung kann beispielsweise in Vormundschaftsverfahren gewährt werden.

Eine Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht kann ebenfalls sachlicher oder persönlicher Art sein. Eine fallspezifische Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht kann z. B. in Verfahren zur Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses oder Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gewährt werden.

Nach dem Link öffnet neues FensterGesetz über die anwaltliche Tätigkeit ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit frei verhandelbar, soweit weder im Gesetz über die anwaltliche Tätigkeit noch im Zivilgesetzbuch etwas anderes bestimmt ist; somit können die Parteien die Anwaltshonorare innerhalb der im Gesetz über die anwaltliche Tätigkeit festgelegten Grenzen frei verhandeln. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Befreiung von der Zahlung der Anwaltshonorare oder von der Vorauszahlung dieser Kosten. Über die Gewährung einer anwaltlichen Vertretung wird vom Dienst für juristische Unterstützung entschieden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Der Partei kann persönliche oder fallspezifische Prozesskostenhilfe gewährt werden, um sie bei der Wahrung ihrer Rechte im Gerichtsverfahren zu unterstützen. Eine natürliche Person hat je nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf persönliche Prozesskostenhilfe, für die sie einen Antrag stellen muss. Je nach Verfahrensgegenstand kann sie von Amts wegen fallspezifische Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Wird einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt, so ist sie von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren und von der Zahlung eines Vorschusses für alle im Verfahrensverlauf entstehenden Kosten sowie von unbezahlten Gebühren befreit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ferner von der Zahlung aller vom Staat als Vorschuss gezahlten Kosten und von der Hinterlegung einer Kaution für die Kosten des Verfahrens.

Die einkommens- und vermögensrelevanten Kriterien, die für die Gewährung von persönlicher Prozesskostenhilfe erfüllt sein müssen, aber auch die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe aufgrund des Verfahrensgegenstands gewährt werden kann, sind gesetzlich festgelegt.

Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann vorbehaltlich der für ungarische Staatsangehörige geltenden Bedingungen persönliche Prozesskostenhilfe und eine persönliche Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht gewährt werden. Andere Ausländer können unter Umständen auf der Grundlage internationaler Verträge Anspruch auf diese Unterstützung geltend machen.

Bei Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, umfasst die Prozesskostenhilfe die Kosten für die Anreise zur Verhandlung, wenn das Erscheinen der betreffenden Person bei der Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sehen die Rechtsvorschriften eines anderen Staates für eine ungarische Partei, die an einer vor einem ausländischen Gericht verhandelten Rechtssache beteiligt ist, eine höhere Leistung vor als eine fallspezifische Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht, so müssen diese vorteilhafteren Vorschriften auch auf ausländische Verfahrensparteien einer vor einem ungarischen Gericht verhandelten Rechtssache angewandt werden.

Siehe auch „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Generell gilt die Klage als erhoben, wenn sie beim Gericht eingeht und von der Gerichtskanzlei registriert wird. Erfolgt die Kommunikation auf elektronischem Weg, so gilt die Klage grundsätzlich als eingereicht, wenn vom IT-System eine Empfangsbestätigung gesendet wird.

Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn für die Klageerhebung Fristen bestehen. Diese Fristen unterscheiden sich im Hinblick auf die Zeitdauer sowie darauf, wann die Klage als fristgerecht erhoben gilt.

Nach der ungarischen Zivilprozessordnung (polgári perrendtartásról szóló törvény, kurz: „Pp.“) gilt die Frist als nicht versäumt, wenn der für das Gericht bestimmte Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben aufgegeben wurde. Findet die Kommunikation während des Verfahrens auf elektronischem Weg statt, gelten die Folgen für das Versäumnis einer (in Tagen, Arbeitstagen, Monaten oder Jahren festgelegten) Frist nicht, wenn die elektronische Übermittlung an das Gericht spätestens am letzten Tag der Frist gemäß den IT-Anforderungen erfolgt. Allerdings ist diese Regel vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Berechnung der für die Einreichung der Klageschrift gesetzlich festgelegten Frist anwendbar, d. h. die Klage gilt als fristgerecht erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Klageerhebungsfrist tatsächlich beim Gericht eingeht.

Nach Ablauf der Frist eingereichte Klageschriften werden vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht stellt dem Kläger den Beschluss zu, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, und setzt den Beklagten über die getroffene Maßnahme in Kenntnis. Der Kläger kann gegen den Beschluss ein besonderes Rechtsmittel einlegen.

Deshalb ist es ratsam, sich zur Klärung der Frage, wann eine Klage als fristgerecht erhoben gilt, an einen Rechtsberater, einen Rechtsanwalt oder an eine einschlägige Bürgerinformationsstelle zu wenden.

Wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht ihre Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll geben kann, so wird sie vor Ort entsprechend über das weitere Vorgehen unterrichtet und gegebenenfalls sofort zur Mängelbehebung aufgefordert. Die Parteien werden in der Regel nicht von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Das Gericht prüft nach Eingang der Klageschrift, ob diese die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält.

Ist anhand der Klageschrift die Einleitung eines Verfahrens möglich, so stellt das Gericht dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn gleichzeitig auf, innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Klageschrift seine Widerklage zu erheben. Der Beklagte lässt sich auf das Verfahren ein, indem er eine Widerklage erhebt.

Nach Einreichung einer schriftlichen Widerklage leitet das Gericht je nach Lage des Falls nach den Vorgaben gemäß ZPO das Verfahren ein, schließt daraufhin die Einleitungsphase ab und legt einen Verhandlungstermin für die Feststellung der Begründetheit der Sache fest.

Zur Möglichkeit der elektronischen Einreichung einer Klageschrift und der diesbezüglichen Rückmeldung siehe auch Automatische Bearbeitung.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Nach Klageerhebung verfährt das Gericht entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 12. Je nach Lage des Falls und den besonderen Umständen des Verfahrens kann die Partei im Zuge weiterer schriftlicher Vorbringungen, wenn diese angeordnet worden sind, oder während der Prozessvorbereitung und in der mündlichen Verhandlung in der Sache zusätzliche Informationen erhalten.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Malta

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Ja, in Malta müssen Sie sich an ein Gericht wenden, wenn Sie eine Streitsache anhängig machen möchten. Ein Advocate (Rechtsanwalt) oder ein Legal Procurator stellt einen Antrag bei Gericht und zahlt die entsprechende Gebühr. Soll der Fall vor einem höheren Gericht anhängig gemacht werden, muss die Klage erhebende Person einen Eid leisten.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Nein, der Fall kann jederzeit vor Gericht gebracht werden. Der Beklagte hat jedoch das Recht, sich in jeder Phase des Gerichtsverfahrens auf Verjährung zu berufen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Person, die die Klage anstrengt, muss während der Gerichtsverhandlungen persönlich im Gerichtssaal anwesend sein. In ihrer Abwesenheit tritt ein Rechtsanwalt oder ein Legal Procurator als ihr Vertreter auf. Befindet sich eine Partei außerhalb Maltas, wird in Malta ein sogenannter Curator (Bevollmächtigter) bestellt, damit die Gerichtsverhandlung in Abwesenheit der Partei fortgeführt werden kann.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

In Malta gibt es nur ein Gerichtsgebäude, in dem verschiedene Gerichte untergebracht sind, die je nach Gegenstand des Falls, Streitwert und Wohnsitz des Antragstellers zuständig sind. Folgende Gerichte gibt es in Malta:

a) Das Zivilgericht (Abteilung für Familiensachen) [Civil Court (Family Section) – Qorti Ċivili (Sezzjoni tal-Familja)] befasst sich mit allen Familiensachen, wie z. B. Ehetrennungen, Scheidungen, Unterhalts- und Vaterschaftssachen sowie Anträgen auf Ungültigerklärung der Ehe.

b) Das Magistratsgericht (Abteilung für Familiensachen Gozo) [Court of Magistrates (Gozo Family Section) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex Sezzjoni Familja)] befasst sich mit allen unter Punkt a aufgeführten Rechtssachen, ist jedoch für Verfahren gegen Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo haben.

c) Die Erste Kammer des Zivilgerichts (Verfassungssachen) [First Hall of the Civil Court (Constitutional Jurisdiction – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili (sede Kostituzzjonali)] befasst sich mit Sachen verfassungsrechtlicher Natur.

d) Das Magistratsgericht (Malta) [Court of Magistrates (Malta) – Qorti tal-Maġistrati (Malta)] entscheidet über rein zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 15 000 EUR, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Malta hat, sowie über alle Streitsachen, die nach maltesischem Recht in seine Zuständigkeit fallen.

e) Das Magistratsgericht (Gozo – untere Instanz) [Court of Magistrates (Gozo Inferior Jurisdiction) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex Inferjuri)] befasst sich mit allen unter Punkt d aufgeführten Rechtssachen, wird jedoch angerufen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo hat. In seiner freiwilligen Gerichtsbarkeit hat es auch die Befugnisse des Zivilgerichts.

f) Die Erste Kammer des Zivilgerichts [First Hall of the Civil Court – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili] entscheidet über alle rein zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über 15 000 EUR, sowie über alle Sachen (unabhängig von der Höhe des Streitwerts), bei denen es um Immobilien geht oder um Dienstbarkeiten, Belastungen oder Rechte in Verbindung mit Immobilien, einschließlich Räumungsklagen oder Anträge auf Zwangsräumung, unabhängig davon, ob es sich um eine städtische oder ländliche Immobilie handelt, ob sie vermietet ist oder von Personen bewohnt wird, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieses Gerichts haben.

g) Das Magistratsgericht (Gozo – höhere Instanz) [Court of Magistrates (Gozo Superior Jurisdiction) – Qorti tal-Maġistrati (Għawdex) Gurisdizzjoni Superjuri, Sezzjoni Ġenerali)] befasst sich mit allen unter Punkt f aufgeführten Rechtssachen, wird jedoch angerufen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Gozo hat.

h) Die Erste Kammer des Zivilgerichts (für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) [First Hall of the Civil Court (Voluntary Jurisdiction) – Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili, Ġurisdizzjoni Volontarja] befasst sich mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z. B. mit der Eröffnung geheimer Testamente, mit Vormundschafts- und Adoptionssachen. Darüber hinaus genehmigt es Verträge oder gestattet deren Abschluss. Es kann Bestimmungen, die gesetzlich nicht geregelt sind, vorab oder nachträglich genehmigen.

Neben diesen Gerichten gibt es eine Reihe sogenannter Tribunals: das Bagatellgericht (Small Claims Tribunal – Tribunal tat-Talbiet iż-Żgħar), das über alle Forderungen bis zu einer Höhe von 5000 EUR entscheidet, das Verwaltungsgericht (Adminstrative Review Tribunal – Tribunal ta’ Reviżjoni Amministrattiva) und das Arbeitsgericht (Industrial Tribunal – Tribunal Industrijali). In Malta gibt es zudem ein Schiedszentrum (Arbitration Centre – Ċentru tal-Arbitraġġ), das Schiedsdienstleistungen anbietet. Das maltesische Recht schreibt in bestimmten Fällen vor, dass sich die Parteien an ein Schiedsgericht wenden müssen (obligatorisches Schiedsverfahren). Für Streitigkeiten in Bezug auf Wohneigentum oder für Verkehrsstreitigkeiten gilt das obligatorische Schiedsverfahren.

Bei allen vorstehenden Gerichten handelt es sich um ordentliche Gerichte der ersten Instanz. Gegen Entscheidungen dieser Gerichte können Rechtsmittel beim Berufungsgericht (Court of Appeal – Qorti tal-Appell) eingelegt werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bagatellgerichte, des Schiedszentrums oder der Magistratsgerichte müssen beim Berufungsgericht in seiner unteren Gerichtsbarkeit (besetzt mit einem Einzelrichter) eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Erste Kammer des Zivilgerichts sind beim Berufungsgericht in seiner oberen Gerichtsbarkeit (besetzt mit drei Richtern) einzulegen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Ersten Kammer des Zivilgerichts (Verfassungssachen) müssen beim Verfassungsgericht (Constitutional Court – Qorti Kostituzzjonali) und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Magistratsgerichts Gozo (untere und obere Instanz) müssen stets beim Berufungsgericht Malta eingelegt werden.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe die Antwort auf Frage 4.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In den unteren Gerichten wird ein Rechtsanwalt bzw. ein Legal Procurator benötigt, um eine Klage einzureichen. Wird vor den oberen Gerichten Klage erhoben, sind sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Legal Procurator erforderlich.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

In der Geschäftsstelle des Gerichts.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Der Antrag muss auf Maltesisch gestellt werden. Er muss schriftlich gestellt und persönlich von einem Anwalt oder Legal Procurator eingereicht werden.

Ist eine der Parteien Ausländer, kann auch beantragt werden, das Verfahren auf Englisch zu führen.

Anträge können in Malta nicht per Fax oder E-Mail gestellt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Für das Einreichen einer Klage beim Schiedszentrum oder beim Bagatellgericht gibt es Vordrucke. Es gibt jedoch keine Vordrucke für Klagen bei den Magistratsgerichten oder bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts. Wird ein Klageantrag bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts gestellt, muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

a) eine in nummerierte Absätze gegliederte Sachverhaltsdarstellung, aus der klar und deutlich der Gegenstand des Falls, der geltend gemachte Anspruch und die dem Antragsteller persönlich bekannten Tatsachen hervorgehen;

b) den Grund des Klagebegehrens;

c) der oder die nummerierten Ansprüche/Forderungen; und

d) jedem eidlichen schriftlichen Antrag muss folgender Hinweis in deutlich lesbaren Buchstaben vorangestellt werden (unterhalb der Angabe des Gerichts):

Jeder, der diesen eidlichen schriftlichen Antrag erhält, reicht innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab dem Zustellungsdatum, das dem Empfangsdatum entspricht, eine eidliche schriftliche Erwiderung ein. Sollte innerhalb dieser Frist keine eidliche schriftliche Erwiderung gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingehen, wird das Gericht den Fall nach dem Gesetz entscheiden.

Es liegt somit im Interesse jeder Person, die diesen eidlichen schriftlichen Antrag erhält, unverzüglich einen Anwalt zu konsultieren, damit sie während der Verhandlung der Rechtssache erwidern kann.“

e) Dokumente, die zur Begründung des Anspruchs/der Forderung erforderlich sein könnten.

f) Der eidliche schriftliche Antrag wird vor dem Geschäftsstellenleiter (Registrar) oder Legal Procurator, der gemäß der Verordnung über Eidesabnahmeberechtigte (Commissioners for Oaths Ordinance – Kap. 79) als Eidesabnahmeberechtigter bestellt wurde, unter Eid bestätigt.

g) Der Kläger gibt in seiner Sachverhaltsdarstellung auch die Namen der Zeugen an, die er im Rahmen der Beweiserhebung nennen möchte, und gibt für jeden dieser Zeugen die Fakten und die Beweise an, die mit der Zeugenaussage bewiesen werden sollen.

h) Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Ja, die entsprechenden Gebühren müssen bei Antragstellung gezahlt werden. Die Höhe der Gebühren hängt von der Art des Falles und/oder dem Streitwert ab.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, eine Person ohne ausreichende Mittel kann Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts zu stellen. Der Antrag kann auch mündlich bei einem Anwalt für Prozesskostenhilfe gestellt werden. Damit Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss vor dem Geschäftsstellenleiter oder – wenn der Antrag mündlich gestellt wird – vor dem Anwalt für Prozesskostenhilfe einen Eid dahingehend ablegen,

a) dass er seiner Ansicht nach hinreichende Gründe hat, zu klagen, sich zu verteidigen, das Verfahren fortzusetzen oder Verfahrenspartei zu sein;

b) dass er mit Ausnahme des Verfahrensgegenstands kein Vermögen irgendeiner Art besitzt, dessen Nettowert 6988,12 EUR übersteigt, wobei Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die als notwendig für die Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie gelten, von der Bewertung ausgenommen sind, und dass sein jährliches Einkommen den gesetzlichen Mindestlohn für Personen über 18 Jahren nicht übersteigt.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Wenn ein Antrag gestellt wurde, wird ein Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt. Das Gericht benachrichtigt den Kläger und den Beklagten von dem ersten Verhandlungstermin (Ladung zum Gerichtstermin – notice of hearing). Ob ein Verfahrenstermin anberaumt wurde, kann auch auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichts überprüft werden. Die Parteien erhalten keine Bestätigung, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde oder nicht. Allerdings nimmt der Geschäftsstellenleiter keinen eidlichen schriftlichen Antrag entgegen, der nicht den Anforderungen unter 9 entspricht.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Dem Kläger wird die Ladung zum Gerichtstermin zugestellt. Der Termin für die nächste Verhandlung wird in der laufenden Verhandlung festgelegt. Einige Informationen zu der Rechtssache können auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichts eingeholt werden.

Letzte Aktualisierung: 05/03/2020

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Niederlande

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Nein, zur Streitbeilegung muss man sich nicht unbedingt an ein Gericht wenden. In manchen Fällen ist es durchaus möglich, auf alternative Formen der Streitbeilegung wie Mediation und Streitschlichtung zurückzugreifen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja, in der Regel gibt es eine Frist. Da die Fristen, innerhalb deren Klage erhoben werden muss, von Fall zu Fall variieren, lässt sich dies jedoch nicht allgemeingültig beantworten. Wer Fragen hierzu hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt oder an die Link öffnet neues FensterRechtsberatungsstelle (Juridisch loket) wenden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

In der Regel wird der Beklagte von einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, geladen.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, müssen Sie sich an das Bezirksgericht (rechtbank) am Wohnort des Beklagten wenden. Falls kein Wohnsitz des Beklagten in den Niederlanden bekannt ist, ist auch das Gericht am derzeitigen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig. Dazu müssen Sie feststellen, unter welcher Anschrift und in welcher niederländischen Gemeinde der Beklagte wohnt. Wenn die Anschrift bekannt ist, können Sie das Link öffnet neues FensterGesetz über den Gerichtsaufbau (Wet op de rechterlijke indeling) konsultieren, um herauszufinden, zu welchem Gerichtsbezirk der Wohnort gehört. So lässt sich feststellen, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Weitere Informationen darüber, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist, finden Sie auf der Website De Rechtspraak.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In den Niederlanden müssen sich die Parteien in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren grundsätzlich durch einen Anwalt vertreten lassen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein durch eine Vorladung oder einen Antrag eingeleitetes Verfahren, ein summarisches Verfahren, ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Säumnisverfahren handelt.

Ausgenommen sind nur Forderungen bis zu einer Höhe von 25 000 EUR oder mit unbestimmtem Wert, bei denen aber davon auszugehen ist, dass der Wert nicht mehr als 25 000 EUR beträgt. In diesen Fällen sind die erstinstanzlichen Gerichte (kantonrechter) zuständig; die Parteien können vor Gericht selbst auftreten und sind nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das erstinstanzliche Gericht ist auch arbeitsrechtliche Sachen, Mietverträge, Verbraucherverträge und Verbraucherkredite zuständig. Bei solchen Rechtssachen spielt die Höhe der Forderung keine Rolle. Ferner fallen auch Rechtssachen, die die Aufsicht, die Vormundschaft, die Pflegschaft sowie die Annahme oder Verweigerung des Erbes betreffen, in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.

Weitere Informationen darüber, ob Sie verpflichtet sind, einen Anwalt hinzuzuziehen oder nicht, erhalten Sie Link öffnet neues Fensterhier.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Verfahrenseinleitende Schriftstücke sind an die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu richten. Hierbei ist zwischen Vorladungs- und Antragsverfahren zu unterscheiden. Eine verfahrenseinleitende Vorladung wird zunächst dem Beklagten zugestellt und danach bei der Geschäftsstelle registriert. Beide Vorgänge sind von einem Gerichtsvollzieher vorzunehmen. Das weitere Verfahren wird anhand der Terminrolle (Liste der Rechtssachen, die in der Sitzung verhandelt werden) abgewickelt. Ein verfahrenseinleitender Antrag wird direkt bei der Geschäftsstelle eingereicht, und auch das weitere Verfahren wird über die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abgewickelt. Siehe auch „Zustellung von Schriftstücken“.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Offizielle Sprache in Gerichtsverfahren in den Niederlanden ist Niederländisch. Das bedeutet, dass die Vorladung oder der (schriftliche) Antrag zur Verfahrenseinleitung in niederländischer Sprache vorzulegen ist. Nur in Rechtssachen, die vor einem Gericht in der Provinz Friesland verhandelt werden, dürfen die Verfahrensunterlagen ausnahmsweise in friesischer Sprache verfasst sein.

Schriftstücke können der Geschäftsstelle eines Gerichts auch per Fax übermittelt werden. Per Fax übermittelte Schriftstücke, die vor 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist in der Geschäftsstelle eingehen, gelten als fristgerecht eingereicht. Hiervon ausgenommen sind Anträge in Familiensachen; sie werden nicht akzeptiert, wenn sie per Fax eingehen. Schriftstücke dürfen nicht per E-Mail eingereicht werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Vorladungsverfahren

Eine verfahrenseinleitende Vorladung wird zunächst dem Beklagten zugestellt und danach bei der Geschäftsstelle registriert. Die Vorladung muss folgende Angaben enthalten: den Namen des Klägers, die Forderung, den Namen des Beklagten, die Gründe für die Forderung sowie die vom Kläger beigebrachten Unterlagen zum Nachweis der Forderung. In der Vorladung sind außerdem der Verhandlungstermin und das Gericht angegeben, vor dem die Sache verhandelt wird.

Die Akte muss folgende Dokumente enthalten:

  1. die Vorladung im Original; erforderlichenfalls eine berichtigte Vorladung nach Artikel 117 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
  2. die Nachweise der ordnungsgemäßen Zustellung im Original, wenn die Vorladung im Ausland zugestellt werden muss;
  3. einen Beleg für gewährte Prozesskostenhilfe oder einen Einkommensnachweis oder eine Kopie des Antrags auf Prozesskostenhilfe oder eines Einkommensnachweises;
  4. einen Beleg für die Zustellungsanschrift des Beklagten;
  5. die im Verfahren beizubringenden Unterlagen;
  6. die Angabe, ob vor dem Verfahren eine Mediation stattgefunden hat
  7. bei einer Forderung auf Erstattung von Pfändungskosten eine Kopie der Pfändungsunterlagen;
  8. bei einer Verweisung der Verweisungsbeschluss und die bis zur Verweisung vorgelegten Dokumente;
  9. wenn die Vorladung veröffentlicht oder in eine andere Sprache übersetzt werden muss, Belege für die erfolgte Veröffentlichung bzw. Übersetzung.

Antragsverfahren

Ein verfahrenseinleitender Antrag wird direkt bei der Geschäftsstelle eingereicht, und auch das weitere Verfahren wird über die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abgewickelt.

Die Akte muss folgende Dokumente enthalten:

  1. Vornamen, Nachname und Anschrift des Antragstellers oder, falls er keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, Anschrift seines Aufenthaltsortes sowie
  2. Name, Anschrift und Wohnort jedes Beklagten und jeder betroffenen Partei oder, falls der-/diejenige keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, Anschrift des Aufenthaltsortes, sofern er dem Antragsteller bekannt ist, sowie
  3. eine genaue Darlegung des Antrags und des Sachverhalts und der Begründung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sowie
  4. Name und Telefonnummer des mit der Sache betrauten Anwalts
  5. In Erbschaftsangelegenheiten ist ferner der letzte Wohnsitz des Verstorbenen anzugeben bzw. ein Grund, warum der letzte Wohnsitz nicht angegeben werden kann.

Wird in der Vorladung, der schriftlichen Stellungnahme oder einem Schriftsatz auf ein Dokument Bezug genommen, ist eine Kopie dieses Dokuments beizufügen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtsgebühren sind bei Erhebung der Klage zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Rechtssache und dem Streitwert. In der Praxis wird der Anwalt diesen Betrag meist für Sie auslegen und Ihnen anschließend in Rechnung stellen. Wenn im Verlauf des Verfahrens ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss (z. B. ein Wirtschaftsprüfer, ein medizinischer oder technischer Sachverständiger), wird das Gericht die Kosten am Ende der unterlegenen Partei in Rechnung stellen, sofern es nicht anders entscheidet (z. B. in Familiensachen, in denen die Kosten in der Regel von der Partei zu tragen sind, die das Verfahren angestrengt hat). Das gilt auch für die durch Zeugenladung und andere Formen der Beweisaufnahme entstehenden Kosten.

Anwälte verlangen ein Honorar für ihre Tätigkeit, das nach Stundensätzen berechnet wird. Möglicherweise besteht aber auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe (siehe auch Frage 11). In den Niederlanden können Anwälte die Höhe ihrer Vergütung im Prinzip selbst festlegen. Sie sollten sich bei dem Anwalt, der Sie vertritt, oder bei der Link öffnet neues Fensterniederländischen Anwaltskammer (Nederlandse Orde van Advocaten) rechtzeitig danach erkundigen. Die meisten Anwälte verlangen einen Vorschuss; sie machen im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Leistung geltend und nehmen am Ende eine Schlussabrechnung vor.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

In den Niederlanden kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. In einigen Fällen können Sie einen Zuschuss zu den Kosten der Rechtsberatung und des Rechtsbeistands im Verfahren erhalten. Wenn Sie für diese Kosten nicht aufkommen können, so können Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Prozesskosten haben. Die Zentralstelle für Prozesskostenhilfe (Raad voor Rechtsbijstand) übernimmt bis auf einen Eigenanteil die Anwaltskosten. Der Antrag wird vom Anwalt bei der Zentralstelle gestellt. Weitere Informationen über die Prozesskostenhilfe sind auf der Website der Link öffnet neues FensterZentralstelle für Prozesskostenhilfe abrufbar.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Beim Vorladungsverfahren gilt die Klage zu dem Datum, an dem der Gerichtsvollzieher dem Beklagten die Vorladung zugestellt hat, als anhängig. Die Vorladung wird vom Antragsteller spätestens am letzten Öffnungstag der Geschäftsstelle vor dem in der Vorladung angegebenen Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingereicht. Die Rechtshängigkeit verfällt, wenn die Vorladung nicht spätestens an dem genannten Termin bei der Geschäftsstelle eingegangen ist, es sei denn, dass innerhalb von zwei Wochen nach dem in der Vorladung angegebenen Termin eine rechtsgültige Ersatzvorladung vorgelegt wird.

Beim Antragsverfahren gilt die Klage als erhoben, wenn der Antrag bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

In der Regel ergeht keine Bestätigung für den ordnungsgemäßen Eingang. Wenn die verfahrenseinleitende Vorladung mangelhaft ist, wird dem Kläger unter Umständen die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel zu beheben. Das gilt auch für Antragsverfahren. Die Geschäftsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, diese Möglichkeit einzuräumen.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Genaue Angaben zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens können von der Geschäftsstelle oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gemacht werden. Selbstverständlich werden Sie benachrichtigt, wenn Ihre Sache schließlich zur Verhandlung kommt. Beide Parteien erhalten eine Vorladung mit Angabe des Orts und der Zeit der Verhandlung.

Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Österreich

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es könnte durchaus sinnvoll sein, vor der Befassung eines Gerichts auf 'Alternative Formen der Streitbeilegung' zurückzugreifen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Verjährungsfristen sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage sollte bei einer Rechtsberatung geklärt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit'.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Österreich'.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Österreich'.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Bezirksgerichten (die im Regelfall für Streitwerte bis 15.000 Euro zuständig sind) durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein, wenn der Wert der Streitsache 5.000 Euro übersteigt. Ausgenommen von dieser Anwaltspflicht sind alle Klagen, die ohne Rücksicht auf die Streitwerthöhe (also auch bei Streitwerten von mehr als 15.000 Euro) vor den Bezirksgerichten geltend zu machen sind (insbesondere ehe-, partner- und familienrechtliche Streitigkeiten, Grenzstreitigkeiten, Besitzstörungsstreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Schiffern, Fuhrleuten, Wirten und deren Auftraggebern, Reisenden und Gästen sowie Viehmängelstreitigkeiten).

Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind auch alle im Außerstreitverfahren (ein zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren, das flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren nach der Zivilprozessordnung ist) geltend zu machenden Ansprüche (insbesondere außerstreitige Ehe-, Partnerschafts- und Kindschaftsangelegenheiten, Erwachsenenschutzangelegenheiten, Verlassenschaftsangelegenheiten, Grundbuchs- und Firmenbuchsangelegenheiten, außerstreitige Wohnrechtsangelegenheiten).

Soweit vor den Bezirksgerichten demnach keine Anwaltspflicht besteht, kann jedermann selbst schriftlich Klagen und verfahrenseinleitende Anträge bei Gericht einbringen.

In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Landesgerichten im Regelfall stets durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Landesgerichten sind alle Klagen geltend zu machen, für die nicht die Bezirksgerichte zuständig sind sowie unabhängig von der Streitwerthöhe insbesondere Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz, unlauterem Wettbewerb sowie Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden.

Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind alle im arbeits- oder sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren nach dem ASGG) vor den Landesgerichten geltend zu machenden Ansprüche, insbesondere also alle aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die schriftliche Klage ist an die Postadresse des Gerichts zu adressieren. Möchte eine Partei die Klage selbst zu Gericht bringen, kann sie diese in der Einlaufstelle des Gerichts abgeben oder in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten werfen.

Sofern keine Anwaltspflicht besteht und die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Klage aber auch am Amtstag bei dem für den Prozess zuständigen Bezirksgericht oder bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partei ihren Aufenthalt hat, mündlich zu Protokoll gegeben werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Vor allen Gerichten ist die deutsche Sprache als Amtssprache zu verwenden. Vor bestimmten Gerichten sind außerdem Burgenländisch-Kroatisch, Ungarisch oder Slowenisch als Amtssprache für Sprachminderheiten zugelassen.

Die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag ist schriftlich einzubringen und eigenhändig zu unterschreiben. Soweit keine Anwaltspflicht besteht und die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Klage oder der Antrag auch mündlich - wie zu Frage 7 bereits ausgeführt - beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden. Auf elektronischem Weg können Klagen im geschlossenen System des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), für den es einer Anmeldung bedarf (welche aus Kostengründen nur bei zahlreichen Klagsführungen vor österreichischen Gerichten zielführend ist), eingebracht werden. Die Einbringung per E-Mail ist unzulässig und kann nicht fristwahrend verbessert werden. Eine Einbringung per Fax entspricht ebenfalls nicht den Formvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Durch Nachreichen des Originals kann die Klage oder der Antrag allerdings fristwahrend verbessert werden.

Seit Jahresbeginn 2013 besteht die Möglichkeit, Eingaben und Beilagen an Gerichte und Staatsanwaltschaften in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website "Elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften" (www.eingaben.justiz.gv.at) zur Verfügung stehenden Online-Formularen zu übermitteln.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Vordrucke gibt es nur für Mahnklagen, die auf die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls gerichtet sind. Reine Zahlungsklagen sind bis zu einer Höhe von 75.000 Euro im Prozessweg zwingend als Mahnklage (im Mahnverfahren) geltend zu machen. Die jeweils gültigen Formulare können bei Gericht oder durch Ausdruck von der Website des Bundesministeriums für Justiz (Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz.gv.at/) bezogen werden.

Freiwillig zu verwendende Vordrucke gibt es für die gerichtliche Aufkündigung eines Mietvertrags über eine Wohnung oder einen bzw. mehrere Geschäftsräume.

Jeder Klage können grundsätzlich sämtliche zum Nachweis des Begehrens geeignete Unterlagen als Beilagen (= Schriftstücke in gleich vielen Exemplaren wie die Klage selbst, siehe dazu unter Frage 12) angeschlossen werden. Vereinbarungen über den Gerichtsstand oder die inländische Gerichtsbarkeit (Zuständigkeitsvereinbarungen) in schriftlicher Form können der Klage angeschlossen werden. Gleiches gilt für schriftliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort eines Vertrages, wenn sich der Kläger auf diesen Gerichtsstand stützen will, sowie bei anderen besonderen Zuständigkeitstatbeständen oder besonderen Verfahrensarten (so etwa für den Wechsel im Wechselmandatsverfahren).

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Für jede im Zivilprozess geltend zu machende Klage fallen mit der Einbringung bei Gericht sofort Gerichtsgebühren an, die pauschal für die Inanspruchnahme der ersten Instanz vorgesehen sind. Ihre Höhe ist im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt. Sie sind mit Einbringung der Klage zu bezahlen, und zwar am Besten durch Erteilung einer Abbuchungsermächtigung (zB durch den Vermerk „Gebühreneinzug“ und die Angabe eines IBAN und im internationalen Zahlungsverkehr auch des BIC) direkt auf der ersten Seite der Klage.

Die Zahlungsmodalitäten für das Honorar des Rechtsanwalts richten sich nach individueller Vereinbarung; gleiches gilt für dessen Höhe (soweit nicht Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ vereinbart ist). Ersatz vom Verfahrensgegner ist üblicherweise erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Ausmaß des Prozesserfolgs zu erlangen.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Verfahrenshilfe wird Personen gewährt, für die die Führung des konkreten Verfahrens zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist mündlich oder schriftlich bei dem Gericht einzubringen, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll. Befindet sich der Sitz dieses Gerichts außerhalb des Bezirksgerichtssprengels des Wohn- oder Aufenthaltsortes, so kann der Antrag auch beim Bezirksgericht des Aufenthaltes zu Protokoll erklärt werden.

Bei Vorliegen der finanziellen und inhaltlichen Voraussetzungen kann die Verfahrenshilfe schon vor Klagseinbringung - für die Klagseinbringung und/oder das gesamte weitere Verfahren - beantragt werden.

Weitere Informationen zum Thema Verfahrenshilfe finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz.gv.at) im Bereich Service. Dort steht auch das für den Antrag zu verwendende Formular zum Download bereit, das zusätzliche wichtige Informationen und Hinweise enthält.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Mit dem Einlangen beim (zumindest abstrakt zuständigen) Gericht ist die Klage anhängig. Ordnungsgemäß erhoben ist sie, wenn sie nicht sofort zu einer Zurückweisung oder zu einem Verbesserungsverfahren durch das Gericht Anlass gibt (sie also zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet erscheint). Die schriftliche Klage sollte in so vielen Ausfertigungen (Exemplaren, Gleichschriften) eingebracht werden, wie Verfahrensparteien vorhanden sind (ein Exemplar für das Gericht, eines für jeden Gegner). Sollte sie Form- und/oder Inhaltsmängel aufweisen, so ist ein Verbesserungsauftrag des Gerichts zu erwarten, der auch auf die Folgen eines Unterbleibens der fristgerechten Verbesserung hinweist. Eine Bestätigung des Einlangens ergeht nur auf Antrag, im elektronischen Rechtsverkehr (System des ERV) hingegen automatisch.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Im Mahnverfahren wird formularmäßig bereits in der Klage die Übermittlung einer rechtskräftigen Ausfertigung des Zahlungsbefehls beantragt. Der Kläger erhält daher automatisch entweder eine rechtskräftige Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Exekutionstitel) oder eine Kopie bzw. Mitteilung des fristgerechten Einspruchs des Gegners, meist verbunden mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung (Einleitung des ordentlichen Verfahrens) zugestellt. Die Frist für die Ladung kennt im Verfahren vor dem Bezirksgericht bisher keine Untergrenze, im Gerichtshofverfahren vor dem Landesgericht beträgt sie mindestens 3 Wochen.

Im Verfahren über die gerichtliche Aufkündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung oder Geschäftsräume muss die Übermittlung einer rechtswirksamen Ausfertigung der Aufkündigung gesondert beantragt werden. Werden vom Gekündigten rechtzeitig (binnen vier Wochen) Einwendungen erhoben, so wird der Kündigende davon von Amts wegen (meist verbunden mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung) in Kenntnis gesetzt.

Abgesehen von besonderen Verfahrensarten (wie Mahn-, Wechselmandats- und Kündigungsverfahren) wird im Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht nach Einlangen der Klage (und allfälligem Verbesserungsverfahren) üblicherweise vom Gericht von Amts wegen die Klage an den Beklagten samt Ladung zur mündlichen Streitverhandlung zugestellt und gleichzeitig auch der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung geladen. Vor dem Landesgericht erfolgt mit der Klagszustellung von Amts wegen auch der Auftrag zur schriftlichen Beantwortung der Klage an den Beklagten (mit Hinweis auf die Anwaltspflicht). Unterlässt der Beklagte die fristgemäße Beantwortung der Klage, so ergeht - auf Antrag des Klägers - ein Versäumungsurteil, andernfalls tritt Verfahrensstillstand ein. Bei rechtzeitiger Klagebeantwortung erhält der Kläger eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes, oft verbunden mit der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung.

In der vorbereitenden Tagsatzung (dem ersten Termin zur mündlichen Streitverhandlung) wird mit den Parteien, für die grundsätzlich persönliche Anwesenheitspflicht besteht, soweit ihr Vertreter nicht ausreichend über den Sachverhalt informiert ist, der weitere (insbesondere auch zeitliche) Ablauf des Verfahrens erörtert und anschließend vom Gericht festgelegt. Er wird in Form des Prozessprogramms auch in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Den Parteien (bzw. deren Vertretern) ist eine Abschrift dieses Protokolls zuzustellen. Änderungen des Prozessprogramms sind den Parteien bekanntzugeben und soweit dies sinnvoll erscheint bei Gelegenheit mit diesen auch zu erörtern.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Polen

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Eine Alternative zur Klage vor Gericht ist das Mediationsverfahren. Die Mediation ist ein außergerichtliches (einvernehmliches) Verfahren zur Streitbeilegung, an dem eine unabhängige, qualifizierte Person oder Einrichtung (Mediator) beteiligt ist. Die Teilnahme an einer Mediation ist freiwillig (jede Streitpartei kann ihre Zustimmung zur Mediation jederzeit widerrufen und sich von der Mediation zurückziehen). Das Verfahren ist vertraulich (die Teilnehmer dürfen nichts von dem, was sie während der Mediation erfahren, nach außen weitergeben). Die Mediatoren sind unparteiisch und unabhängig (sie ergreifen nicht Partei und empfehlen in der Regel auch keine Lösung für den Streit).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

In der Regel können Klagen jederzeit bei Gericht eingereicht werden, soweit keine speziellen Fristenregelungen bestehen. Wer seine Klage jedoch erst nach Ablauf der für ihren Anspruch geltenden Verjährungsfrist einreicht, wird den Prozess möglicherweise verlieren, wenn sich die Gegenpartei auf den Fristablauf beruft.

Für Verjährungsfristen (terminy zawite) gilt polnisches Recht. Eine Verjährungsfrist bedeutet für die berechtigte Partei, dass sie eine bestimmte Handlung innerhalb der Frist vornehmen muss, um ihr Recht auf Vornahme dieser Handlung nicht zu verlieren. Die Zivilprozessordnung (ZPO, Kodeks postępowania cywilnego) enthält keine allgemeine Bestimmung zu Verjährungsfristen, aber sie sieht solche Fristen für bestimmte Sachverhalte vor.

Das Erlöschen eines Anspruchs mit Ablauf der Verjährungsfrist ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sowie für das Gericht und jede andere mit der Sache befasste Behörde bindend. Das Gericht berücksichtigt dies automatisch und nicht erst auf Antrag einer Partei oder einer Einrede. Nur wenn die Partei die Frist nicht durch eigenes Verschulden versäumt hat, kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen erneut in Gang gesetzt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Um festzustellen, ob sich ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mit einer Sache befassen kann, muss die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden.

Die allgemeine Zuständigkeit ordentlicher polnischer Gerichte für Zivilsachen im polnischen Staatsgebiet ist die sogenannte nationale Zuständigkeit, die in der Zivilprozessordnung geregelt ist.

Rechtssachen unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz in Polen hat.

Zudem erstreckt sich die nationale Zuständigkeit polnischer Gerichte auf:

  • Familiensachen (ausschließliche nationale Zuständigkeit, wenn beide Ehegatten polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben);
  • die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (ausschließliche nationale Zuständigkeit, wenn alle Parteien polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Polen haben);
  • Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (sie unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat);
  • Arbeitssachen (Rechtssachen, in denen ein Arbeitnehmer klagt, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn die Arbeit normalerweise in Polen durchgeführt wird, wurde oder werden sollte);
  • Versicherungssachen (Rechtssachen, bei denen es um ein Versicherungsverhältnis geht und gegen den Versicherer geklagt wird, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Polen hat oder ein anderer Sachverhalt die örtliche Zuständigkeit polnischer Gerichte bedingt);
  • Verbrauchersachen (Rechtssachen, in denen ein Verbraucher klagt, unterliegen der nationalen Zuständigkeit, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat und tätig geworden ist, um in Polen einen Vertrag zu schließen; in solchen Fällen gilt der Vertragspartner des Verbrauchers als Rechtssubjekt mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Polen, wenn er ein Unternehmen oder eine Filiale in Polen hat und der Vertrag mit dem Verbraucher im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens oder dieser Filiale geschlossen wurde).

Polnische Gerichte haben zudem die ausschließliche nationale Zuständigkeit: wenn es um dingliche Rechte an Immobilien und Immobilienbesitz in Polen, um Miete und Pacht (najem oder dzierżawa) und andere Formen der Nutzung solcher Immobilien (ausgenommen Mietzins und andere fällige Beträge für die Nutzung der Immobilie) oder um sonstige Rechtssachen geht, in denen sich das Gericht mit dinglichen Rechten und mit dem Besitz oder der Nutzung von Immobilien in Polen befassen muss; wenn es um die Auflösung einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Organisationseinheit oder um die Anfechtung von Beschlüssen ihrer geschäftsführenden Organe geht und die juristische Person oder nicht rechtsfähige Organisationseinheit ihren Sitz in Polen hat.

Zudem erstreckt sich die nationale Zuständigkeit, soweit sie für den Hauptantrag gilt, auch auf den Gegenantrag.

Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben oder ergeben können, polnische Gerichte zuständig sein sollen.

Das Gericht prüft in jedem Verfahrensabschnitt automatisch, ob nationale Zuständigkeit besteht.

Sollte sich herausstellen, dass eine Rechtssache nicht der nationalen Zuständigkeit unterliegt, weist das Gericht die Klage bzw. den Antrag zurück.

Wenn keine nationale Zuständigkeit besteht, ist das Verfahren unwirksam.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Welches Kreisgericht (sąd rejonowy) oder Bezirksgericht (sąd okręgowy) sich mit einer Sache zu befassen hat, hängt von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ab. Das polnische Recht unterscheidet zwischen allgemeiner örtlicher Zuständigkeit, alternativer örtlicher Zuständigkeit und ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit.

a. Allgemeine örtliche Zuständigkeit

In der Regel sind Klagen vor dem erstinstanzlichen Gericht mit örtlicher Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten zu erheben (der Wohnsitz einer natürlichen Person ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Ort, an dem sich die Person dauerhaft aufhält). Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in Polen hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort. Ist dieser unbekannt oder außerhalb Polens gelegen, richtet sie sich nach dem letzten Wohnsitz in Polen. Klagen gegen das Schatzamt sind vor dem Gericht zu erheben, dessen Zuständigkeit sich auf den Sitz der staatlichen Organisationseinheit erstreckt, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird. Klagen gegen eine juristische Person oder eine andere Körperschaft sind vor dem Gericht zu erheben, das an dem Ort zuständig ist, an dem sich ihr Sitz befindet.

b. Alternative territoriale Zuständigkeit

Nach den Bestimmungen über die alternative örtliche Zuständigkeit können Kläger nach eigenem Ermessen entweder vor dem allgemein zuständigen Gericht oder einem anderen laut Gesetz zuständigen Gericht klagen. Im polnischen Zivilrecht gilt die alternative örtliche Zuständigkeit für: Unterhalts- und Vaterschaftsklagen; Vermögensansprüche gegen ein Unternehmen; Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis; deliktische Ansprüche; Klagen auf Zahlung des für eine Fallbearbeitung fälligen Betrags (Anwaltsgebühr); Ansprüche aus Miete oder Pacht (najem oder dzierżawa) von Immobilien; Forderungen aus Schuldscheinen oder Schecks.

Unterhalts- und Vaterschaftsklagen und Klagen zur Geltendmachung damit zusammenhängender Ansprüche können am Wohnort der berechtigten Partei erhoben werden. Klagen zur Geltendmachung von Vermögensansprüchen gegen ein Unternehmen können vor dem am Haupt- oder Filialsitz zuständigen Gericht erhoben werden, wenn der Anspruch mit der Tätigkeit des Haupt- oder Filialsitzes zusammenhängt. Klagen auf Vertragsabschluss, auf Feststellung des Vertragsinhalts, auf Vertragsänderung und auf Feststellung der Existenz eines Vertrags, auf Erfüllung, Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Vertrags oder auf Schadenersatz wegen eines nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrags können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Vertragserfüllung zuständig ist. In Zweifelsfällen ist der Ort der Vertragserfüllung durch ein Schriftstück zu belegen. Klagen zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche können vor dem Gericht mit örtlicher Zuständigkeit an dem Ort geltend gemacht werden, wo das schadenverursachende Ereignis eingetreten ist. Klagen auf Zahlung des für eine Fallbearbeitung fälligen Betrags können vor dem Gericht erhoben werden, das an dem Ort zuständig ist, an dem der Rechtsanwalt den Fall bearbeitet hat. Klagen auf Geltendmachung von Ansprüchen aus Miete oder Pacht (najem oder dzierżawa) einer Immobilie können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Immobilie zuständig ist. Klagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen oder Schecks können vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Zahlung zuständig ist. Wenn sich diese Forderung gegen mehrere Parteien richtet, können sie gemeinschaftlich vor dem Gericht verklagt werden, das am Ort der Zahlung zuständig ist, oder vor dem Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit für den Akzeptanten oder Aussteller der Schuldverschreibung oder des Schecks.

c. Ausschließliche örtliche Zuständigkeit

Die Bestimmungen über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit sind zwingend anzuwenden. Damit ist in bestimmten Fällen die Möglichkeit ausgeschlossen, vor einem allgemein zuständigen Gericht oder vor dem Gericht mit alternativer Zuständigkeit zu klagen oder die Sache durch eine Gerichtsstandsvereinbarung einem anderen Gericht zu übertragen. Bei ausschließlicher Zuständigkeit ist nur eines der gleichrangigen Gerichte für eine bestimmte Sache zuständig. Der jeweiligen Rechtssache entsprechend wird es sich dabei um ein Kreis- oder Bezirksgericht handeln.

Klagen auf Herausgabe von Eigentum oder Geltendmachung anderer dinglicher Rechte an Immobilien sowie an Immobilienbesitz können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort der Immobilie zuständig ist. Wenn es bei der Streitigkeit um eine Grunddienstbarkeit geht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der mit einer Hypothek belasteten Immobilie. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf persönliche Ansprüche im Zusammenhang mit dinglichen und anderen Rechten, die zusammen mit diesen Ansprüchen gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden. Klagen, bei denen es um Erbangelegenheiten, um Pflichtteile, Vermächtnisse, testamentarische Anordnungen oder Verfügungen geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zuständig ist, oder, falls sich dieser Aufenthaltsort in Polen nicht feststellen lässt, vor dem Gericht, das am Ort des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses zuständig ist. Klagen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, einer Partnerschaft, einem Unternehmen oder einer Vereinigung können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Ort des Firmen- oder Geschäftssitzes zuständig ist. Klagen in Ehesachen können nur vor dem Gericht erhoben, das an dem Ort zuständig ist, an dem die Ehegatten zuletzt wohnhaft waren, auch wenn nur noch einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Zuständigkeitsbereich hat. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, hat das am Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht die ausschließliche Zuständigkeit oder, falls auch dieser Anknüpfungspunkt nicht gegeben ist, das zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Klagen, bei denen es um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern oder Adoptiveltern und Adoptivkindern geht, können nur vor dem Gericht erhoben werden, das am Wohnort des Klägers zuständig ist, sofern keine Gründe für die allgemeine Zuständigkeit gegeben sind.

Wenn die Zuständigkeit mehrerer Gerichte in Betracht kommt oder gegen mehrere Parteien Klage erhoben wird, für die verschiedene Gerichte allgemeine Zuständigkeit haben, kann der Kläger eines dieser Gerichte auswählen. Das gilt auch, wenn sich die Immobilie, nach deren Standort sich die gerichtliche Zuständigkeit richtet, in mehreren Zuständigkeitsbereichen gelegen ist. Kann das zuständige Gericht sich nicht mit der Sache befassen und auch keine anderen Schritte einleiten, wird das übergeordnete Gericht in nicht öffentlicher Sitzung ein anderes Gericht benennen. Wenn nach den Bestimmungen der ZPO die örtliche Zuständigkeit anhand des Sachverhalts nicht ermittelt werden kann, bestimmt das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) in nicht öffentlicher Sitzung, welches Gericht mit der Sache befasst wird. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass sie sich in einem bereits bestehenden Streitfall oder bei künftigen Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis an ein erstinstanzliches Gericht wenden, das dem Gesetz nach örtlich nicht zuständig ist. Dieses Gericht hat dann die ausschließliche Zuständigkeit, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart oder der Kläger stellt einen Antrag im elektronischen Mahnverfahren (elektroniczne postępowanie upominawcze, EPU). Das Recht des Klägers, eines der für solche Streitfälle zuständigen Gerichte auszuwählen, kann von den Parteien durch eine schriftliche Vereinbarung eingeschränkt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit können die Parteien jedoch nicht abändern.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die sachliche Zuständigkeit ordentlicher Gerichte (sądy powszechne) in der Republik Polen ist in der Zivilprozessordnung geregelt.

Für Zivilverfahren sind in erster Instanz die Kreisgerichte und Bezirksgerichte und in zweiter Instanz die Bezirksgerichte und Appellationsgerichte (sądy apelacyjne) zuständig.

In der Regel werden Zivilsachen in erster Instanz vor den Kreisgerichten verhandelt, soweit die Zuständigkeit nicht den Bezirksgerichten vorbehalten ist. Die Bezirksgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Rechtssachen in Bezug auf:

  • immaterielle Rechte (und vermögensrechtliche Ansprüche, die zusammen mit diesen Rechten geltend gemacht werden), außer wenn es um die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, um den Widerruf einer Anerkennung der Vaterschaft oder um die Aufhebung einer Adoption geht;
  • den Schutz von Urheberrechten und damit verbundenen Rechten sowie Erfindungen, Gebrauchsmuster, Industriedesign, Handelsmarken, geografische Angaben und Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum;
  • Ansprüche nach Maßgabe des Presserechts;
  • Vermögensrechte, wenn der Streitwert mehr als 75 000 PLN beträgt (ausgenommen Unterhaltsklagen, Eigentumsverletzungen, Vermögensauseinandersetzungen von Ehegatten, die Aktualisierung von Grundbucheintragungen und Sachen im elektronischen Mahnverfahren);
  • den Erlass eines Urteils anstelle eines Beschlusses über die Teilung einer Genossenschaft;
  • Widerruf, Aufhebung oder Feststellung der Nichtexistenz von Beschlüssen der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen oder Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind, denen aber durch ein Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen wurde;
  • Vorbeugung und Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb;
  • Schadenersatz für Schäden, die infolge eines rechtswidrigen Urteils entstanden sind.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In Zivilverfahren können die Parteien und ihre geschäftsführenden Organe oder gesetzlichen Vertreter in der Regel selbst vor Gericht auftreten oder einen Vertreter beauftragen.

Für bestimmte Sachen schreibt die Zivilprozessordnung aber auch die anwaltliche Vertretung vor. In Verfahren vor dem Obersten Gericht müssen sich die Parteien von einem Anwalt (adwokat) oder Rechtsbeistand (radca prawny) vertreten lassen. Wenn es um geistiges Eigentum geht, ist die Vertretung durch einen Patentanwalt vorgeschrieben. Obligatorisch ist die anwaltliche Vertretung auch in einzelnen Verfahrensabschnitten im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Obersten Gericht, die vor einem untergeordneten Gericht stattfinden. Eine Vertretung ist nicht erforderlich, wenn es im Verfahren um einen Antrag auf Befreiung von Gerichtsgebühren oder um die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsbeistands geht oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsprofessor oder habilitierter Doktor der Rechtswissenschaften (doktor habilitowany nauk prawnych) ist oder wenn die Partei, ihr geschäftsführendes Organ oder ihr gesetzlicher Vertreter ein Anwalt oder Rechtsbeistand oder Angehöriger der Generalstaatsanwaltschaft des Schatzamts (Prokuratoria Generalna Skarbu Państwa) ist.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Klagen sind vor dem zuständigen Gericht zu erheben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Anträge an das Gericht sind in polnischer Sprache oder mit einer beigefügten Übersetzung ins Polnische zu stellen. Der Klageantrag wird in schriftlicher Form eingereicht. Ausgenommen sind nur (arbeits- und sozialversicherungsrechtliche) Fälle, in denen ein Angestellter oder Versicherter, der ohne Anwalt oder Rechtsbeistand auftritt, dem zuständigen Gericht seine Klage, den Inhalt von Rechtsbehelfen und andere Anträge zur Aufnahme in die Akte mündlich vortragen kann.

Im elektronischen Mahnverfahren kann der Antrag auch über ein Datenübertragungssystem übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Klageanträge sind nur dann auf offiziellen Formblättern vorzulegen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. In zwei Fällen ist für den Klageantrag ein Formular vorgeschrieben: wenn der Kläger ein Dienstleistungsanbieter oder Verkäufer ist und Ansprüche aus einem Vertrag über bestimmte Leistungen geltend macht (Bereitstellung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung; Strom-, Gas- und Heizölversorgung; Wasserversorgung und Abwasserentsorgung; Abfallentsorgung und Wärmeversorgung), sowie in summarischen Verfahren (postępowanie uproszczone).

Der Klageantrag ist in schriftlicher Form einzureichen. Ausgenommen sind Verfahren in Arbeits- und Sozialversicherungssachen, in denen ein Angestellter oder Versicherter, der ohne Anwalt oder Rechtsbeistand auftritt, dem zuständigen Gericht seine Klage zur Aufnahme in die Akte mündlich vortragen kann.

Ein Klageantrag muss Folgendes enthalten:

  • den Namen des Gerichts, an den er gerichtet ist, sowie die Namen der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Rechtsvertreter enthalten;
  • die Art des Antrags;
  • den Streitwert, wenn sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts oder die Höhe der Gebühren oder die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Streitwert richtet und der angegebene Betrag nicht Gegenstand des Verfahrens ist;
  • den Gegenstand der Streitigkeit;
  • Angaben zum Wohnsitz oder Geschäftssitz und die Anschriften der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Rechtsvertreter;
  • die PESEL-Nummer (PESEL ist das allgemeine elektronische Melderegister) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (numer identyfikacji podatkowej, NIP) des Klägers, wenn der Kläger eine natürliche Person ist und eine NIP haben muss oder freiwillig hat, oder die Nummer des Klägers im nationalen Gerichtsregister (KRS) oder, falls diese nicht vorliegt, die Nummer des Klägers in einem anderen relevanten Register oder seine NIP, wenn der Kläger keine natürliche Person ist und nicht im entsprechenden Register eingetragen sein, aber eine NIP haben muss;
  • den Grund für den Antrag und Beweise für den Sachverhalt;
  • eine genaue Beschreibung des Anspruchs und im Fall von Vermögensrechten Angabe des Streitwerts, es sei denn, dass ein bestimmter Geldbetrag Streitgegenstand ist;
  • das Datum, an dem die Forderung fällig wurde, wenn ein Mahnbescheid erlassen werden soll;
  • die anspruchsbegründenden Tatsachen und gegebenenfalls auch eine Begründung der Zuständigkeit des Gerichts;
  • Angaben dazu, ob die Parteien versucht haben, die Streitigkeit durch Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren beizulegen, und gegebenenfalls Angabe der Gründe, weshalb dieser Versuch nicht unternommen wurde;
  • die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Rechtsvertreters;
  • eine Liste der Anhänge.

Folgende Schriftstücke sind dem Klageantrag beizufügen:

  • die Prozessvollmacht oder eine beglaubigte Kopie (wenn der Klageantrag von einem Rechtsvertreter eingebracht wird);
  • Kopien des Klageantrags und der Anhänge, die den anderen an der Rechtssache beteiligten Parteien auszuhändigen sind, und jeweils eine Kopie für die Gerichtsakten, falls die Originalausfertigungen der Anhänge dem Gericht noch nicht vorliegen (beim elektronischen Mahnverfahren sind dem Klageantrag, der über ein Datenübertragungssystem übermittelt wird, elektronisch zertifizierte Kopien der Anhänge beizufügen).

Darüber hinaus kann ein Klageantrag Folgendes enthalten: Anträge auf Sicherungsmaßnahmen, auf sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils und auf Verhandlung der Sache in Abwesenheit des Klägers; Anträge im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Anhörung (insbesondere Anträge auf Ladung von Zeugen und vom Gericht bestellten Sachverständigen, deren Sitzungsteilnahme der Kläger wünscht; auf visuelle Prüfung; auf Anweisung an den Beklagten, ein in seinem Besitz befindliches Schriftstück, das als Beweis benötigt wird, oder den Gegenstand der visuellen Prüfung in der Sitzung vorzulegen;
auf Vorlage der von anderen Gerichten, Behörden oder Dritten gehaltenen Beweise in der Sitzung).

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel sind Gerichtsverfahren mit Kosten verbunden. Die Gerichtskosten umfassen Gebühren und Auslagen.

Die Gerichtskosten muss die Partei zahlen, die einen Antrag (auch Klageantrag) gestellt hat, für den Gebühren fällig werden oder Auslagen getätigt werden müssen. Wird die fällige Gebühr nicht entrichtet, mahnt das Gericht die Zahlung innerhalb einer Woche an. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen (wenn der Antrag von einer Partei eingebracht wurde, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz im Ausland und keinen Vertreter in Polen hat, beträgt die Zahlungsfrist mindestens einen Monat). Wenn die Gebühren bis Ablauf der Frist nicht entrichtet wurden, sendet das Gericht den Antrag zurück an den Antragsteller. Ein zurückgesandter Antrag hat keinerlei Rechtswirkung hinsichtlich der Einreichung eines Antrags bei Gericht.

Wenn ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Antrag nur über ein Datenübertragungssystem übermittelt werden kann (elektronisches Mahnverfahren, EPU), wird die Gebühr bei Antragstellung entrichtet.

Von einem Anwalt, Rechtsbeistand oder Patentanwalt eingebrachte Anträge (sofern dafür eine Gebühr in festgelegter Höhe oder prozentual nach dem von der Partei angegebenen Streitwert fällig wird) werden, wenn die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, vom Gericht ohne vorherige Anmahnung zurückgesandt (Artikel 1302 ZPO). Die Partei kann die fällige Gebühr dann innerhalb einer Woche zahlen. Wird die Gebühr in der geforderten Höhe entrichtet, erlangt der Antrag ab dem Tag, an dem er ursprünglich eingereicht wurde, Rechtswirkung. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag aus dem gleichen Grund erneut zurückgeschickt wird.

Die Honorarzahlungen an Anwälte und Rechtsbeistände (Zahlungsfristen usw.) werden zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsvertreter vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Prozesskostenhilfe beantragen. Ein vom Gericht bestellter Rechtsvertreter befasst sich mit ihrer Sache (pełnomocnik z urzędu).

Natürliche Personen können die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsbeistands beantragen, wenn sie nachweisen, dass das Honorar für einen Anwalt oder Rechtsbeistand sie oder ihre Familie über Gebühr belasten würde.

Juristische Personen (und andere Organisationseinheiten, denen durch ein Gesetz Prozessfähigkeit verliehen wurde) können die Bestellung eines Anwalts oder Rechtsberaters beantragen, wenn sie nachweisen, dass ihre Mittel nicht ausreichen, um einen Anwalt oder Rechtsbeistand zu bezahlen.

Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es die Vertretung durch einen Anwalt oder Rechtsbeistand in der Sache für notwendig hält.

Die Befreiung von Kosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters in grenzüberschreitenden Streitigkeiten regelt das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt werden,

und den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Mit der Einreichung des Klageantrags wird Klage vor Gericht erhoben. Eine Bestätigung dafür, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde, muss nach Maßgabe der Zivilprozessordnung nicht ausgestellt werden.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Auskünfte über die geplanten oder bereits durchgeführten Schritte in der Sache erteilt die Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts (Biuro Obsługi Interesanta, BOI). Die Termine der nächsten Gerichtssitzungen können Sie telefonisch bei der Geschäftsstelle unter Angabe des Aktenzeichens erfragen. Die Telefonnummer der Geschäftsstelle finden Sie auf der Website des Gerichts.

Letzte Aktualisierung: 12/10/2020

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Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Portugal

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In Portugal muss nicht unbedingt ein Gericht angerufen werden, um einen Streit beizulegen. Es gibt alternative Wege der Streitbeilegung:

  • Schieds- und Mediationsverfahren,
  • Mediationsdienste,
  • Friedensgerichte und
  • Unterstützungsmaßnahmen bei Überschuldung.

Das Amt für alternative Streitbeilegung (Gabinete de Resolução Alternativa de Litígios – GRAL) hat die Aufgabe, den Aufbau und die Umsetzung dieser außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu unterstützen.

Informationen darüber, wie Sie eines der alternativen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können, finden Sie unter dem folgenden Link öffnet neues FensterLink.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja. Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Gericht innerhalb einer festgelegten Frist angerufen werden muss, da ansonsten der Anspruch verfällt.

  • Die Klagefrist fällt unter die allgemeinen Vorschriften von Artikel 332 und Artikel 327 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil).
  • Besondere Klagefristen gelten in Bezug auf:
  1. das Recht auf Erhebung einer Anfechtungsklage (Artikel 618 Zivilgesetzbuch);
  2. Klagen auf Ungültigerklärung eines Verkaufs bei Warenmängeln (Artikel 917 Zivilgesetzbuch);
  3. Klagen auf Widerruf einer Schenkung (Artikel 976 Zivilgesetzbuch);
  4. das Kündigungsrecht bei Mietverträgen (Artikel 1085 Zivilgesetzbuch);
  5. Klagen auf Erhaltung und Wiedererlangung eines Besitzanspruchs (Artikel 1282 Zivilgesetzbuch);
  6. Klagen betreffend den Bruch eines Eheversprechens (Artikel 1595 Zivilgesetzbuch);
  7. Klagen auf Ungültigerklärung einer Ehe mangels Zeugen (Artikel 1646 Zivilgesetzbuch);
  8. Vaterschaftsanfechtungsklagen (Artikel 1842 und 1843 Zivilgesetzbuch);
  9. Klagen auf Erklärung der Erbunwürdigkeit (Artikel 2036 Zivilgesetzbuch);
  10. Klagen auf Minderung von Schenkungen, die den verfügbaren Teil der Erbmasse übersteigen (Artikel 2178 Zivilgesetzbuch);
  11. Klagen auf Erfüllung von Testamentsklauseln (Artikel 2248 Zivilgesetzbuch); und
  12. Klagen auf vollständige oder teilweise Ungültigerklärung eines Testaments (Artikel 2308 Zivilgesetzbuch).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ja. Die portugiesischen Gerichte sind international in folgenden Fällen zuständig:

  • wenn die Klage gemäß den portugiesischen Rechtsvorschriften zur portugiesischen örtlichen Zuständigkeit vor einem portugiesischen Gericht erhoben werden kann;
  • wenn sich der Sachverhalt, der zur Klage geführt hat, oder andere damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte, im portugiesischen Hoheitsgebiet ereignet haben;
  • wenn das betreffende Recht nur im Wege einer Klage im portugiesischen Hoheitsgebiet geltend gemacht werden kann oder wenn für den Kläger die Erhebung der Klage im Ausland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weil es eine wichtige persönliche oder dingliche Verbindung zwischen dem Gegenstand der Streitigkeit und der portugiesischen Rechtsordnung gibt.

Die allgemeinen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte sind in den Artikeln 59, 62, 63 und 94 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil, CPC) festgelegt.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Im Allgemeinen können die Parteien selbst Klage vor einem Gericht erheben.

In den in Artikel 40 und 58 der Zivilprozessordnung genannten Fällen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Generell wird der Erstantrag bei Gericht elektronisch gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 280/2013 vom 26. August 2009 eingereicht: Link öffnet neues FensterElektronische Bearbeitung von Gerichtsverfahren

In Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung sind die Fälle dargelegt, in denen Anträge wie folgt bei Gericht eingereicht werden können:

  • Übermittlung an die Geschäftsstelle des Gerichts;
  • Übermittlung per Einschreiben;
  • Übermittlung per Fax.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Gemäß Artikel 133 der Zivilprozessordnung sind Schriftstücke in Portugiesisch einzureichen.

Ausländer, die vor einem portugiesischen Gericht gehört werden müssen, können eine andere Sprache sprechen, sollten sie kein Portugiesisch verstehen.

Format der Verfahrensschriftstücke: generell können Verfahrensschriftstücke mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Es sollte das Format gewählt werden, das dem beabsichtigten Zweck am besten entspricht (Artikel 131 CPC).

Zur Einreichung von Verfahrensschriftstücken vor Gericht siehe Antwort auf Frage 7.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Ja. Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Formularen gibt es in Portugal für bestimmte Handlungen besondere Formblätter, die auf dem Link öffnet neues FensterCitius-Portal erhältlich sind.

Nach nationalem Recht können Verfahrensschriftstücke entsprechend den von der zuständigen Behörde genehmigten Mustern ausgestellt werden; als obligatorisch gelten jedoch nur Muster für Gerichtsurkunden (Artikel 131 der Zivilprozessordnung).

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Der Erstantrag muss Folgendes beinhalten:

a) Bezeichnung des Gerichts und der Kammer, bei der die Klage eingereicht wird, und Bezeichnung der Parteien unter Angabe von Namen, Wohn-, Geschäfts- oder Firmensitz. Im Hinblick auf den Kläger (und, soweit möglich, die anderen Parteien) müssen auch persönliche und steuerliche Identifikationsnummern, Berufe und Arbeitsstellen angegeben werden;

b) Angabe der Geschäftsadresse des anwaltlichen Vertreters;

c) Angabe der Art der Klage;

d) Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte, die der Klage zugrunde liegen, und der Rechtsgründe, auf die sich die Klage stützt;

e) den Antrag;

f) den Streitwert;

g) Bezeichnung des Vollstreckungsorgans, das für die Zustellung der Schriftsätze zuständig ist, oder des anwaltlichen Vertreters, der für deren Weiterleitung verantwortlich zeichnet.

  • Legt der Beklagte Widerspruch ein, muss sein Antrag Folgendes enthalten:

a) Bezeichnung des Verfahrens;

b) Darlegung der sachlichen und rechtlichen Gründe für den Widerspruch gegen den Antrag des Klägers;

c) die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die erhobenen Einwände stützen; und

d) Vorlage einer Liste der Zeugen und Beantragung weiterer Beweismittel; erhebt der Beklagte Widerklage, die der Kläger erwidert, kann der Beklagte seinen ursprünglichen Beweismittelantrag ändern.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Ja, es sind grundsätzlich Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Verfahrenskosten umfassen Gerichtsgebühren, Auslagen und Kosten der Parteien.

Die wichtigsten Vorschriften über die Kosten sind im Wesentlichen in den Artikeln 145, 529, 530, 532 und 533 der Zivilprozessordnung und in der Link öffnet neues FensterProzesskostenverordnung geregelt:

Gerichtsgebühren sind in folgenden Fällen zu zahlen (Artikel 14 der Prozesskostenverordnung)

In Fällen mit zwingend erforderlicher anwaltlicher Vertretung:

  • Die erste oder einzige Rate der Gerichtsgebühren ist bis zur Ausführung der betreffenden Verfahrenshandlung zu entrichten.
  • Soll eine zweite Rate gezahlt werden, muss dies innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis der Schlussverhandlung geschehen.

In Fällen ohne zwingend erforderliche anwaltliche Vertretung:

  • Bei Einreichung des Dokuments durch die Partei selbst ist die Gerichtsgebühr für die Einleitung des Verfahrens erst nach Zustellung des Schriftsatzes fällig, in dem eine Zahlungsfrist von zehn Tagen gesetzt wird und die einschlägigen Strafen bei Nichtzahlung genannt werden.

Simulation der Gerichtsgebühren Link öffnet neues Fensterhttps://justica.gov.pt/Servicos/Simulador-Taxas-de-justica.

Die Anwaltshonorare sind in den Kosten einer Partei enthalten und gemäß Artikel 533 der Zivilprozessordnung von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die anspruchsberechtigte Partei hat dem Gericht und der unterlegenen Partei eine detaillierte und mit Erläuterungen versehene Rechnung zu übermitteln, die den Bestimmungen und Fristen gemäß Artikel 25 der Prozesskostenverordnung entspricht.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, Sie können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 regelt den Link öffnet neues FensterZugang zu Recht und Justiz; darin sind die Möglichkeiten der Beantragung von Prozesskostenhilfe und die entsprechenden Modalitäten geregelt.

Anträge auf Prozesskostenhilfe sind bei den Sozialversicherungsdiensten (Segurança Social) zu stellen.

Das Formblatt für Anträge auf Prozesskostenhilfe, die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein praktischer Leitfaden sind unter folgendem Link öffnet neues FensterLink abrufbar.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als zu dem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Erstantrag als eingereicht gilt, und zwar wie folgt:

  • Wird der Antrag elektronisch eingereicht, so gilt er als am Tag seiner Übermittlung als eingereicht.
  • Wird der Antrag der Geschäftsstelle eines Gerichts zugestellt, so gilt er als am Tag seines Eingangs als eingereicht.
  • Wird der Antrag per Einschreiben übermittelt, so gilt er als an dem Tag eingereicht, der im entsprechenden Postregister eingetragen ist.
  • Wird der Antrag per Fax übermittelt, so gilt er als am Tag der Absendung als eingereicht.

(Artikel 259 und 144 Zivilprozessordnung)

Die Geschäftsstelle des Gerichts ist dafür zuständig, geeignete Schritte zu unternehmen, um den Beklagten vorzuladen und den Kläger über Folgendes zu informieren:

  • die unternommenen Schritte und, falls keine Ladung erfolgt, die Gründe dafür;
  • die Einreichung einer Klagebeantwortung, sofern der Beklagte eine Klagebeantwortung eingereicht hat.

(Artikel 226 und 575 Zivilprozessordnung)

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Ja. Die Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht und -prüfung. Dafür sind die Gerichtsregister zuständig (Artikel 163 der Zivilprozessordnung).

In der Vorverhandlung (durch Vorladung) legt der Richter in Absprache mit den beteiligten Rechtsanwälten (Artikel 591 und 593 Zivilprozessordnung) die während der Schlussverhandlung vorzunehmenden Handlungen, die Zahl der Sitzungen, ihre voraussichtliche Dauer und die entsprechenden Termine fest.

Anwendbare Rechtsvorschriften

 

Bitte beachten Sie:

Die Kontaktstelle und die Gerichte sind nicht an die in diesem Informationsblatt enthaltenen Angaben gebunden. Zusätzlich sind die geltenden Gesetzestexte und ihre späteren Änderungen heranzuziehen.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Rumänien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Wer gegen eine andere Person einen Anspruch durchsetzen will, muss bei dem sachlich zuständigen Gericht einen Klageantrag einreichen. Wenn das Gesetz dies vorsieht, muss zunächst ein Vorverfahren abgeschlossen sein, bevor die Sache dem Gericht übergeben werden kann. Der Nachweis für den Abschluss des Vorverfahrens ist dem Antrag beizufügen.

Die Streitparteien können auch auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückgreifen.

Die Teilnahme an einer Mediation vor dem Gang zum Gericht ist freiwillig. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens müssen die Justizbehörden die Parteien auf diese Möglichkeit und auf die Vorteile der Mediation hinweisen.

Die Möglichkeit der Mediation besteht, wenn es um Versicherungssachen, Verbraucherschutz, Familienrecht, Berufshaftung, Arbeitsrecht oder zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 50 000 RON geht. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein vollstreckbares Gerichtsurteil erlassen wurde, um ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, Klagen im Zusammenhang mit dem Handelsregister und Fälle, in denen die Parteien ein Verfahren nach den Artikeln 1.014 - 1.025 oder 1.026 - 1.033 der Zivilprozessordnung wählen.

Den Streitparteien bietet sich als Alternative auch ein Schiedsverfahren zur privaten Streitbeilegung. Uneingeschränkt handlungsfähige Personen können sich darauf verständigen, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen, außer wenn es um Personenstandssachen, um die Handlungsfähigkeit von Personen, um Erbangelegenheiten, Familienbeziehungen und Rechte geht, die von den Parteien nicht entschieden werden können.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Geldforderungen unterliegen Verjährungsfristen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. In anderen Fällen sieht das Gesetz unabhängig vom Sachverhalt ebenfalls Verjährungsfristen vor (Artikel 2501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach Artikel 2517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs drei Jahre.

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 39/2017 über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 21/1996 über Wettbewerb und abweichend von Artikel 2.517 des Zivilgesetzbuchs erlischt das Recht zur Klageerhebung nach fünf Jahren.

Für einige Rechtssachen gelten gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch andere Verjährungsfristen:

  • eine Frist von zehn Jahren bei dinglichen Rechten, die nicht kraft Gesetzes unanfechtbar sind und die keiner anderen Verjährungsfrist unterliegen, bei einer Entschädigung für immaterielle/materielle Schäden, die einer Person durch Folter oder Grausamkeit zugefügt wurden oder die durch Gewalt oder sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen oder wehrlosen oder nicht einwilligungsfähigen Personen verursacht wurden, sowie bei einer Entschädigung für Umweltschäden;
  • eine Frist von zwei Jahren für das Klagerecht in Versicherungs- bzw. Rückversicherungssachen und das Klagerecht zur Geltendmachung geschuldeter Vergütungen für Leistungen, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags erbracht wurden;
  • eine Frist von einem Jahr für die Geltendmachung verschiedener Ansprüche: auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten, wenn die Vorstellung ausgefallen ist; auf Bezahlung der Dienstleistungen von Gastwirten und Hotelbetreibern; auf Bezahlung der von Dozenten, Lehrern, Musikern und anderen Künstlern erteilten Unterrichtsstunden, -tage oder -monate; auf Bezahlung der Konsultationen, Behandlungen und Arzneimittel von Ärzten, Hebammen, Krankenschwestern und -pflegern und Apothekern; auf Bezahlung der von Einzelhändlern verkauften und gelieferten Waren; auf Vergütung von Handwerkerleistungen; auf Zahlung der Honorare und Auslagen von Anwälten; auf Vergütung der Leistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; auf Vergütung der Tätigkeit von Ingenieuren, Architekten, Landvermessern, Wirtschaftsprüfern und anderen Selbstständigen sowie aus Verträgen mit einem Transportunternehmen über die Beförderung von Waren auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Bestimmungen in Buch VII, Internationale Zivilverfahren, der Zivilprozessordnung regeln die internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Sie gelten für grenzüberschreitende Zivilverfahren jedoch nur soweit, wie von Rumänien unterzeichnete internationale Verträge, Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder besondere Gesetze nichts anderes vorsehen.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur internationalen Zuständigkeit betreffen u. a. die örtliche Zuständigkeit, die sich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten richtet, die freiwillige Abgabe der Zuständigkeit an rumänische Gerichte, Gerichtsstandsvereinbarungen, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit, die Notzuständigkeit, interne Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und entsprechende Klagen auf internationaler Ebene, die ausschließliche personenbezogene Zuständigkeit, die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen Geldforderungen sowie die bevorzugte Zuständigkeit rumänischer Gerichte (Artikel 1066 f. Zivilprozessordnung).

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Kriterien (Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten), alternativen Kriterien (Vaterschaft, Unterhalt, Beförderungsvertrag, Versicherungsvertrag, Wechsel/Scheck/Schuldschein/Sicherheit, Verbraucher, zivilrechtliche Haftung nach Schadenersatzrecht) oder Ausschlusskriterien (Vermögen, Nachlass, Unternehmen, Klagen gegen Verbraucher) gemäß Artikel 107 f. der neuen Zivilprozessordnung.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in Artikel 94 f. der neuen Zivilprozessordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Art der Rechtssache und dem Streitwert.

Erstinstanzlich befassen sich Amtsgerichte mit Anträgen, die gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Zuständigkeit des Vormundschafts- und Familiengerichts unterliegen; mit Anträgen auf Eintragung in das Personenstandsregister; Anträgen im Zusammenhang mit der Verwaltung mehrstöckiger Gebäude/Wohnungen/Räume, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, und mit den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümerverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen; mit Anträgen auf Zwangsräumung; Anträgen im Zusammenhang mit gemeinsamen Wänden und Gräben, dem Abstand zwischen Gebäuden und Anpflanzungen, dem Wegerecht, Belastungen und anderen Einschränkungen von Eigentumsrechten; Anträgen im Zusammenhang mit Grenzänderungen und -markierungen; Anträgen auf Besitzschutz; Anträgen im Zusammenhang mit nicht geldwerten positiven oder negativen Verpflichtungen; Anträgen im Zusammenhang mit gerichtlicher Teilung, unabhängig vom Wert, und mit anderen in Geld zu bemessenden Anträgen bis zu einer Höhe von 200 000 RON, unabhängig von der Handlungsfähigkeit der Parteien.

Landgerichte befassen sich erstinstanzlich mit allen Anträgen, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, und mit sonstigen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Berufungsgerichte befassen sich erstinstanzlich mit Anträgen im Zusammenhang mit Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten und anderen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Der Kläger kann seine Klage persönlich einreichen oder einen Vertreter damit beauftragen. Die Vertretung kann durch ein Gesetz, durch eine Vereinbarung oder vom Gericht geregelt sein. Nicht handlungsfähige natürliche Personen werden von einem Rechtsanwalt vertreten. Die Parteien können sich laut Gesetz von einem Vertreter ihrer Wahl vertreten lassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet sind.

In erster Instanz und in Berufungsverfahren können sich natürliche Personen durch einen Anwalt oder eine andere Person vertreten lassen. Wenn der Vertreter kein Anwalt ist, kann er Einlassungen und Anträge zum Verfahren und zur Sache, sowohl bei der Beweiserhebung als auch bei der Darlegung der Argumente, nur durch einen Anwalt abgeben bzw. stellen. Bei der Formulierung des Antrags und der Darlegung der Gründe für einen Rechtsbehelf und beim Einlegen und Erörtern des Rechtsbehelfs müssen natürliche Personen durch einen Anwalt unterstützt und vertreten werden; andernfalls ist ihr Antrag nichtig.

Juristische Personen können sich vor Gericht auf der Grundlage einer Vereinbarung nur durch einen Rechtsberater oder einen Anwalt vertreten lassen. Bei der Formulierung des Antrags und der Darlegung der Gründe für einen Rechtsbehelf und beim Einlegen und Erörtern des Rechtsbehelfs müssen juristische Personen durch einen Anwalt oder einen Rechtsberater unterstützt und gegebenenfalls auch vertreten werden; andernfalls ist ihr Antrag nichtig. Die genannten Bestimmungen sind entsprechend auch auf Vereinigungen, Unternehmen und andere nicht rechtsfähige Einrichtungen anzuwenden.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen. Nach der Registrierung wird der Antrag mit den dazugehörigen Schriftstücken und gegebenenfalls dem Nachweis für die Übermittlung an das Gericht dem Gerichtspräsidenten oder einer von ihm benannten Person übergeben, der/die umgehend ein Richterkollegium zusammenstellt, wie es das Gesetz vorsieht (Artikel 199 Zivilprozessordnung).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nach Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Gerichtsorganisation sind Anträge und Verfahrensunterlagen ausschließlich in rumänischer Sprache zu erstellen. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Artikel 194 der neuen Zivilprozessordnung sieht vor, dass der persönlich oder durch einen Vertreter eingereichte Antrag, der per Post, per Kurier, per Fax, als gescanntes Dokument per E-Mail oder als elektronisches Dokument eingeht, registriert und mit einem Eingangsstempel versehen wird.

Falls eine der zu befragenden Parteien die rumänische Sprache nicht beherrscht, zieht das Gericht gemäß Artikel 225 der neuen Zivilprozessordnung einen Gerichtsübersetzer hinzu. Mit Einverständnis der Parteien kann der Richter oder Gerichtsdiener als Übersetzer tätig werden. Falls die Anwesenheit eines Gerichtsübersetzers nicht gewährleistet werden kann, können andere vertrauenswürdige Personen, die die betreffende Sprache beherrschen, die Übersetzungen anfertigen. Ist die zu befragende Person stumm, taub oder taubstumm oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich zu äußern, wird die Kommunikation schriftlich geführt. Wenn die Person nicht lesen oder nicht schreiben kann, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Die für Sachverständige geltenden Bestimmungen sind entsprechend auch auf Übersetzer und Dolmetscher anzuwenden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Die Zivilprozessordnung sieht keine Musterformulare für Klageanträge vor. In den allgemeinen Bestimmungen für Zivilverfahren ist der Inhalt verschiedener zivilrechtlicher Forderungen (z. B. Antrag, Einlassung, Gegenklage) geregelt.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Zu den Gerichtskosten zählen Stempelgebühren, Honorare für Anwälte, Sachverständige und Gutachter, Zeugenentschädigungen für Fahrtkosten und Verdienstausfall, Reisekosten und Spesen und andere durch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens entstehende Kosten. Wer Prozesskosten geltend machen will, muss die entstandenen Kosten und die Höhe der Kosten spätestens bis zum Ende der Erörterung des Sachverhalts nachweisen. Die unterlegene Partei muss der gewinnenden Partei auf deren Antrag ihre Prozesskosten erstatten. Wenn dem Klageantrag nur teilweise stattgegeben wird, legen die Richter fest, welcher Anteil der Gerichtskosten auf die einzelnen Parteien entfällt. Gegebenenfalls können die Richter die Verrechnung der Gerichtskosten anordnen. Wenn der Beklagte die Ansprüche des Klägers in der ersten Sitzung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, anerkannt hat, kann er nicht zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet werden, außer wenn vor Einleitung des Verfahrens eine förmliche Mitteilung des Klägers an den Beklagten ergangen ist oder der Beklagte von Rechts wegen in Verzug war. Gibt es mehrere Kläger oder Beklagte, können ihnen die Gerichtskosten ihrem Status in dem Verfahren oder der Art ihrer Rechtsbeziehungen untereinander entsprechend zu gleichen Teilen, anteilsmäßig oder gemeinschaftlich auferlegt werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt die Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren, angenommen mit weiteren Änderungen durch das Gesetz Nr. 193/2008, in geänderter Fassung. Die neue Zivilprozessordnung (Artikel 90 und 91) enthält allgemeine Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Der Antrag wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen. Nach der Registrierung wird der Antrag mit den beigefügten Schriftstücken dem Gerichtspräsidenten oder dem ihn vertretenden Richter übergeben, der umgehend ein Richterkollegium zusammenstellt.

Das Richterkollegium, dem die Sache nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wird, prüft, ob der Antrag alle Voraussetzungen erfüllt. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Kläger schriftlich auf die Mängel hingewiesen. Innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung muss der Kläger die zusätzlichen Angaben machen oder die angeordneten Änderungen vornehmen; andernfalls ist der Antrag nichtig. Wenn die ergänzenden Angaben oder Änderungen des Antrags nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen werden, ordnet das Gericht durch einen in nichtöffentlicher Sitzung erstellten Bericht die Nichtigerklärung des Antrags an.

Wenn der Richter feststellt, dass der Antrag alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ordnet er durch Beschluss die Weiterleitung des Antrags an den Beklagten an.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Genaue Angaben zu einer Rechtssache sind beim Gerichtsarchiv oder gegebenenfalls über die Website des Gerichts erhältlich: Link öffnet neues Fensterhttps://portal.just.ro/.

Das Gericht kann nur dann über einen Antrag entscheiden, wenn die Parteien geladen wurden oder persönlich vor Gericht erschienen sind oder einen Vertreter entsandt haben. Sollte das Gericht feststellen, dass eine Partei abwesend ist, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geladen wurde, was bedeuten könnte, dass der Antrag nichtig ist, setzt es die Entscheidung in der Sache aus und ordnet die Ladung der Partei an. Ladungen und alle Verfahrensunterlagen werden von Amts wegen übermittelt.

Wenn der Richter festgestellt hat, dass der Antrag alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ordnet er durch Beschluss die Weiterleitung des Antrags an den Beklagten an. Dieser wird darauf hingewiesen, dass er unter Strafandrohung verpflichtet ist, innerhalb von 25 Tagen ab Mitteilung des Antrags eine Einlassung abzugeben. Seine Einlassung wird dem Kläger übermittelt, der darauf innerhalb von zehn Tagen eine Erwiderung abgeben muss. Der Beklagte muss die Erwiderung auf seine Einlassung durch Akteneinsicht selbst in Erfahrung bringen. Innerhalb von drei Tagen ab Vorlage der Erwiderung auf die Einlassung setzt der Richter durch Beschluss die erste Sitzung an, die spätestens 60 Tage nach dem Gerichtsbeschluss stattfinden muss; dazu ordnet er die Ladung der Parteien an. Hat der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einlassung abgegeben oder der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer Erwiderung darauf geantwortet, setzt der Richter mit Fristablauf durch Beschluss den Termin für die erste Sitzung fest, die innerhalb von höchstens 60 Tagen ab dem Datum des Beschlusses stattfinden muss; dazu ordnet er die Ladung der Parteien an. In einem Eilverfahren können diese Fristen durch den Richter im Einzelfall verkürzt werden. Falls der Beklagte im Ausland wohnt, ordnet der Richter eine dem Sachverhalt angemessene längere Frist an.

Eine antragstellende Partei, die das Sitzungsdatum bestätigt hat, und eine Partei, die zu einer Sitzung erschienen ist, werden im weiteren Verlauf des Verfahrens vor diesem Gericht nicht mehr geladen, weil angenommen wird, dass ihnen die nächsten Sitzungstermine bekannt sind. Das gilt auch für eine Partei, der die Ladung zu einer Sitzung zugegangen ist, weil auch in ihrem Fall davon auszugehen ist, dass ihr die weiteren Sitzungstermine bekannt sind. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass nach der Zustellung der Ladung, deren Empfang durch die Unterschrift bestätigt wurde, angenommen wird, dass der geladenen Partei die weiteren Termine nach der Sitzung, zu der sie geladen wurde, bekannt sind.

In der ersten Sitzung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, muss der Richter nach Anhörung der Parteien abschätzen, wie lange die Beweiserhebung in Anbetracht des Sachverhalts dauern wird, damit das Urteil innerhalb eines vertretbaren und absehbaren Zeitraums ergehen kann.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Slowenien

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es kann von Vorteil sein, Streitigkeiten mithilfe alternativer Streitbeilegungsverfahren beizulegen. Diese Verfahren ermöglichen die Beilegung von Streitigkeiten ohne Intervention eines Gerichts oder zumindest ohne eine gerichtliche Entscheidung in der Sache. Zu den in Slowenien am häufigsten angewandten alternativen Streitbeilegungsverfahren zählen Schiedsverfahren, Mediationsverfahren und gerichtliche Schritte im weiteren Sinne, die einen gerichtlichen Vergleich fördern sollen. Nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung (Zakon o alternativnem reševanju sodnih sporov) sind erst- und zweitinstanzliche Gerichte verpflichtet, den Parteien die Beilegung von handelsrechtlichen, wirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen, familiären und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten durch alternative Streitbeilegungserfahren zu ermöglichen, indem sie ein Programm zur alternativen Streitbeilegung einführen und umsetzen. Im Rahmen dieses Programms sind die Gerichte verpflichtet, die Inanspruchnahme von Mediationsverfahren und gegebenenfalls auch anderer Formen der alternativen Streitbeilegung zu ermöglichen.

Unter Mediation versteht man die Beilegung einer Streitigkeit mithilfe einer neutralen dritten Person, die keine bindende Entscheidung treffen kann. Die Parteien können vereinbaren, eine Streitbeilegungsvereinbarung in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde, eines gerichtlichen Vergleichs oder eines auf einem Vergleich basierenden Schiedsspruchs zu schließen.

Die Parteien können während eines Verfahrens vor einem Zivilgericht jederzeit einen Vergleich über den Gegenstand der Streitigkeit schließen (gerichtlicher Vergleich). Eine Vereinbarung über einen gerichtlichen Vergleich stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Mediation“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klageerhebung vor Gericht hängen von der Art des Falls ab. Fragen im Zusammenhang mit Fristen und Verjährungsfristen können Rechtsberater oder Rechtsberatungsdienste klären. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Prozessuale Fristen“.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Zuständigkeit der Gerichte“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Zuständigkeit der Gerichte“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Zuständigkeit der Gerichte“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Die Parteien können in Slowenien vor Gericht selbst auftreten. Hiervon ausgenommen sind besondere Rechtsmittelverfahren, in denen die Parteien nur durch einen Bevollmächtigten, der Rechtsanwalt ist, tätig werden können, oder wenn die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter das juristische Staatsexamen abgelegt hat. Möchte sich eine Partei von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, so kann dies bei Verfahren vor einem Bezirksgericht (okrajna sodišča) jede voll geschäftsfähige Person sein, vor Kreisgerichten (okrožna sodišča), Obergerichten (višja sodišča) und dem Obersten Gerichtshof (Vrhovno sodišče) hingegen nur ein Anwalt oder eine andere Person, die das juristische Staatsexamen abgelegt hat.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Eine Klage kann beim zuständigen Gericht entweder per Post oder durch direkte Abgabe bei der Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts eingereicht werden. Siehe auch Antwort 8.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Verfahrenssprache der Gerichte in Slowenien ist Slowenisch. In Gebieten, in denen ungarische und italienische Minderheiten leben, sind neben dem Slowenischen auch Ungarisch bzw. Italienisch als Verfahrenssprachen zugelassen. Die Klage ist auf Slowenisch zu verfassen und vom Kläger zu unterzeichnen.

Als Originalunterschrift des Antragstellers gelten seine handschriftliche Unterschrift sowie eine elektronische Signatur, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist.

Anträge und Klagen sind schriftlich einzureichen. Als schriftlicher Antrag gilt ein handschriftlicher oder gedruckter und handschriftlich unterschriebener Antrag (Antrag in Papierform) oder ein elektronischer Antrag mit einer elektronischen Signatur, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist. Ein Antrag in Papierform wird per Post oder über Kommunikationstechnologien eingereicht oder kann direkt bei der zuständigen Stelle abgegeben werden bzw. von einer Person eingereicht werden, die das Einreichen von Anträgen als berufliche Tätigkeit wahrnimmt. Klagen können auch per Fax eingereicht werden.

Das Gesetz sieht zudem elektronische Anträge vor, d. h. Anträge in elektronischem Format, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist Diese Anträge sind auf elektronischem Wege in das Justizinformationssystem einzugeben. Das Informationssystem bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.

Ungeachtet der bestehenden Rechtsvorschriften (Gesetze und Durchführungsrechtsakte) für zivil- und handelsrechtliche Verfahren können derzeit nur die auf der Website des Justizportals (e-Sodstvo) aufgeführten Verfahren über das Internet bzw. elektronisch eingeleitet werden: bestimmte Arten von Vollstreckungsverfahren, die Einreichung von Anträgen und Bekanntgabe von Entscheidungen in Insolvenzverfahren und Vorschläge für Grundbucheintragungen.

Zu diesem Zweck gibt es in Slowenien ein Internet-Justizportal, das das Einreichen schriftlicher Unterlagen in elektronischem Format ermöglicht: Link öffnet neues Fensterhttps://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

In Slowenien muss eine Klage nicht mit einem speziellen Formular eingereicht werden, jedoch muss sie bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, die zum Teil für alle Anträge und zum Teil nur für die konkrete Klage Anwendung finden. So müssen folgende Elemente enthalten sein: die Angabe des Gerichts sowie der Namen und des dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitzes der Parteien, die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, der Gegenstand der Streitigkeit und der Inhalt der Erklärung. Ferner muss die persönliche Identifikationsnummer (EMŠO) einer Partei aufgeführt sein, sofern es sich bei der Partei um eine natürliche und im zentralen Melderegister geführte Person handelt; sowie eine Steuernummer, sofern die Partei zwar nicht im zentralen Melderegister, aber im Steuerregister gemeldet ist; oder das Geburtsdatum. Dies gilt für Personen, die weder im zentralen Melderegister noch im Steuerregister gemeldet sind (dies wird vom Gericht von Amts wegen ermittelt). Handelt es sich bei der Partei um eine juristische Person, sind in der Klage der Name oder der Firmenname, der Firmensitz und die Geschäftsadresse und die Registrierungsnummer oder Steuernummer anzugeben, sofern die juristische Person in Slowenien niedergelassen ist. Handelt es sich bei der Partei um einen Unternehmer (eine selbstständige Person, die in einem organisierten Unternehmen einer Erwerbstätigkeit nachgeht) oder Privatbetrieb (z. B. einen Arzt, einen Notar, einen Rechtsanwalt, einen Landwirt oder eine andere natürliche Person, die kein Unternehmer ist und einen besonderen Beruf ausübt), sind in der Klage der eingetragene Geschäftssitz und die Geschäftsadresse und die Registrierungsnummer oder die Steuernummer anzugeben, sofern diese Person in Slowenien registriert ist. Im Klageantrag sind der Hauptgegenstand des Falls und die Forderungen der Parteien darzulegen sowie die Tatsachen, auf die sich die Forderungen des Klägers stützen, und Beweise, die diese Tatsachen untermauern. Der Antragsteller muss den Antrag unterschreiben. Hängt die gerichtliche Zuständigkeit vom Streitwert ab und der Gegenstand der Streitigkeit ist jedoch keine Geldforderung, so ist auch der Wert des Streitgegenstands anzugeben. Anträge, die der Gegenpartei übermittelt werden müssen, sind dem Gericht in der Zahl der vom Gericht und von der Gegenpartei geforderten Ausfertigungen und in einer Form, die dem Gericht die Übermittlung ermöglicht, auszuhändigen. Dies gilt ebenso für Anlagen und Anhänge.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtsgebühren sind zu entrichten bei Einreichung einer Klage, einer Wiederklage, eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung, einer Klage, die einen Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls beinhaltet, einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, eines Antrags auf gerichtlichen Vergleich, eines Antrags, der die Ankündigung einer Berufung beinhaltet, einer Berufung, eines Antrags auf Zulassung einer Revision und einer Revision. Die Gerichtsgebühren müssen innerhalb der Fristen bezahlt werden, die das Gericht in seiner entsprechenden Zahlungsanordnung festlegt.

Wenn eine Gerichtsgebühr nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt wird und die Bedingungen für eine Befreiung von der Zahlung, eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Zahlung in Raten nicht gegeben sind, gilt der betreffende Antrag als zurückgezogen.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die unterlegene Partei. Den Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte sind, wird die Vergütung in Gerichtsverfahren gemäß dem Gesetz über die Anwaltstarife (Zakon o odvetniški tarifi) zugesprochen. Das Anwaltshonorar umfasst die Gesamtkosten für seine Dienste und die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Ausgaben, zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn der Rechtsanwalt in Slowenien umsatzsteuerlich registriert ist. Im Einklang mit den Vorschriften muss ein Rechtsanwalt der Partei oder dem Auftragnehmer innerhalb von acht Tagen nach Erbringung seiner Dienste oder der Zahlung eines Vorschusses eine detaillierte Rechnung für seine Dienste vorlegen bzw. eine Quittung ausstellen, mit der er bestätigt, dass der Vorschuss geleistet wurde. Die Dienste eines Anwalts gelten als ausgeführt, sobald der Rechtsanwalt sämtliche in der Mandatsvereinbarung oder in einer Entscheidung einer zuständigen Stelle festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. Ein Rechtsanwalt kann vor dem Ende des Verfahrens von einer Partei die Zahlung eines Vorschusses für die von ihr in Auftrag gegebenen Dienste und die damit einhergehenden Kosten verlangen.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Parteien können Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird ihnen gewährt, sofern sie die im Gesetz über Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči, ZBPP) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als eingereicht, wenn sie beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Wird sie als Einschreiben oder telegrafisch übermittelt, so gilt das Absendedatum als Tag des Eingangs bei dem jeweiligen Gericht. Der Antragsteller erhält keine automatische Bestätigung des Eingangs seines Antrags. Wird der Antrag in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, so gilt die Uhrzeit, zu der der Antrag im Briefkasten des Gerichts eingeht, als Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht.

Gemäß dem Gesetz über elektronische Anträge (Zakon za vloge v elektronski obliki) werden elektronische Anträge elektronisch an das Justizinformationssystem übermittelt. In diesem Fall gilt die Uhrzeit, zu der der Antrag im Justizinformationssystem eingeht, als Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht. Das Informationssystem bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.

Es wird darauf hingewiesen, dass es trotz der geltenden Rechtsvorschriften derzeit noch nicht möglich ist, in zivil- und handelsrechtlichen Sachen Klagen auf elektronischem Wege einzureichen. Hiervon ausgenommen sind Grundbuch- sowie Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Bei Ereignissen, an die Verjährungsfristen geknüpft sind, weist das Gericht die Partei schriftlich auf diese hin und fügt einen rechtlichen Hinweis zu den Konsequenzen im Falle einer Missachtung der Anweisungen des Gerichts bei.

Links zum Thema

Link öffnet neues Fensterhttp://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

Link öffnet neues Fensterhttp://www.sodisce.si/

Link öffnet neues Fensterhttps://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pisrs.si/Pis.web/

Letzte Aktualisierung: 03/03/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Slowakei

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Zur Beantwortung dieser Frage siehe auch „Alternative Streitbeilegung – Slowakei“.

Nicht alle Streitigkeiten müssen vor Gericht beigelegt werden. Die Parteien sollten zunächst versuchen, die Sache einvernehmlich zu regeln und einen für beide Seiten annehmbaren Kompromiss zu finden. Eine andere Möglichkeit ist die Streitbeilegung durch Mediation. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem die Beteiligten die aus ihrem Vertragsverhältnis oder einer anderen Rechtsbeziehung herrührende Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators beilegen können. Die Parteien sollten sich möglichst erst dann an ein Gericht wenden, wenn sie alle anderen Verfahren zur Streitbeilegung ausgeschöpft haben oder wenn eine genaue Bestimmung des Standpunkts der Parteien, ihrer Rechte und ihrer gegenseitigen Verantwortung angestrebt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (zákon o rozhodcovskom konaní) in geänderter Fassung aufgeführt sind, kann ein Schiedsgericht in Fällen entscheiden, in denen es um Folgendes geht:

a) die Beilegung von Vermögensstreitigkeiten aus nationalen und internationalen handels- und zivilrechtlichen Beziehungen, sofern sich der Schiedsort in der Slowakischen Republik befindet;

b) die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche in der Slowakischen Republik.

Wenn eine gerichtlich zu klärende Streitigkeit auch unter das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit fällt, können die Parteien vor Gericht oder außergerichtlich die Einschaltung eines Schiedsgerichts vereinbaren. Ihre Vereinbarung muss eine Schiedsklausel enthalten. Wird diese Vereinbarung einem Gericht vorgelegt, bedeutet das nach den Bestimmungen der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok, CCAP), dass die Klage zurückgezogen wird und der Antragsgegner dem zustimmt.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Laut Zivilstreitordnung verjährt ein Anspruch, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht wird. Die Fristen für die Klageerhebung richten sich nach der jeweiligen Rechtssache.

Die Verjährungsfristen sind gesetzlich geregelt. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt, sobald der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann.

Mit verjährten Ansprüchen befasst sich das Gericht nur auf Ersuchen des Schuldners. Wenn der Schuldner einem verjährten Anspruch widerspricht, kann der Gläubiger diesen verjährten Anspruch nicht mehr geltend machen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Die Zuständigkeit der Gerichte für bestimmte Sachen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, aus Verordnungen, multi- oder bilateralen internationalen Übereinkünften oder gegebenenfalls aus dem nationalen Kollisionsrecht.

Auf nationaler Ebene ist die Zuständigkeit slowakischer Gerichte durch das Gesetz Nr. 97/1963 über das internationale Privatrecht und Verfahrensrecht (Zákon č. 97/1963 Zb. o medzinárodnom práve súkromnom a procesnom) geregelt. Grundsätzlich sind slowakische Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Slowakischen Republik hat oder, im Fall von Vermögensrechten, über Vermögen im Land verfügt. In weiteren Bestimmungen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen slowakische Gerichte zuständig sind. Vertragspartner können einen Gerichtsstandort vereinbaren. Slowakische Gerichte haben die ausschließliche Zuständigkeit, wenn es beispielsweise um dingliche Rechte an Immobilien und um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien in der Slowakischen Republik oder um die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Handelsmarken, Mustern und anderen Rechten geht.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Laut Zivilstreitordnung ist das ordentliche Gericht der Partei, gegen die sich die Klage richtet (des Beklagten), für eine Rechtssache zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist. Für natürliche Personen (Staatsbürger) ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, oder, falls sie keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk sie sich aufhält. Für juristische Personen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat oder, falls es sich um eine ausländische juristische Person handelt, das Gericht, in dessen Bezirk die Organisationseinheit der juristischen Person ihren Sitz hat. Für den Staat ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ereignisse, die Anlass zu der Klage waren, eingetreten sind. In Handelssachen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Geschäftssitz hat, oder andernfalls das Gericht, in dessen Bezirk er geschäftlich tätig ist. Wenn der Beklagte keinen Geschäftssitz hat, ist für ihn das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk er seinen Wohnsitz hat.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Grundsätzlich ist die sachliche Zuständigkeit in § 12 der Zivilstreitordnung geregelt. In erster Instanz sind in der Regel die Bezirksgerichte (okresný súd) zuständig. Die Regionalgerichte (krajský súd) entscheiden erstinstanzlich nur in bestimmten Fällen, wenn beispielsweise gegen einen Drittstaat oder gegen Personen mit diplomatischer Immunität und besonderen Vorrechten geklagt wird und die Gerichte der Slowakischen Republik für die Sache zuständig sind. Das Gesetz Nr. 371/2004 über Gerichtsorte und Gerichtsbezirke in der Slowakischen Republik (Zákon č.371/2004 Z. z. o sídlach a obvodoch súdov Slovenskej republiky) regelt die Zuständigkeit von Registergerichten, Insolvenzgerichten und Nachlassgerichten, Wechsel- und Scheckgerichten, Gerichten, die sich mit dem Schutz von gewerblichem Eigentum und unlauterem Wettbewerb befassen, dem Gericht für Börsengeschäfte, dem Gericht für Angelegenheiten von Minderjährigen und dem Gericht, das sich mit Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit befasst.

Der Streitwert ist für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in der Slowakischen Republik unerheblich.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Für Zivilverfahren in der Slowakischen Republik ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben.

Das Gesetz schreibt die anwaltliche Vertretung nur in bestimmten Fällen vor, beispielsweise für Insolvenzverfahren und Verfahren, in denen es um Wettbewerbsschutz, unlauteren Wettbewerb oder Rechte am geistigen Eigentum geht, und für außerordentliche Rechtsmittelverfahren (§ 420 der Zivilstreitordnung).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Gemäß § 125 der Zivilstreitordnung muss der Antrag schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Ein elektronisch gestellter Antrag muss anschließend innerhalb von zehn Tagen in Papierform nachgereicht werden; andernfalls wird er nicht bearbeitet. Ein in Papierform eingereichter Antrag muss mit der erforderlichen Anzahl von Kopien eingereicht werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Da alle Parteien eines Zivilverfahrens gleichberechtigt sind, muss der Antrag nicht in slowakischer Sprache gestellt werden. Die Parteien dürfen sich vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer anderen ihnen verständlichen Sprache äußern. Das Gericht muss ihnen die gleichen Chancen für die Wahrnehmung ihrer Rechte einräumen und daher auch Übersetzungen und Verdolmetschung bereitstellen. Anträge können schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form gestellt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt keine besonderen Formblätter für eine Klage (Antrag auf Einleitung des Verfahrens).

Die allgemeinen Anforderungen regelt § 127 der Zivilstreitordnung. Ein Klageantrag muss unterzeichnet sein und genaue Angaben dazu enthalten, an welches Gericht die Klage gerichtet ist, wer sie einreicht, um welchen Sachverhalt es geht und was erreicht werden soll. Jedem Antrag ist die erforderliche Anzahl von Kopien und Anhängen beizufügen, so dass ein Exemplar beim Gericht verbleibt und jede Partei ein Exemplar mit Anhängen erhält. Werden Kopien und Anhänge nicht in der benötigten Anzahl vorgelegt, fertigt das Gericht auf Kosten der antragstellenden Partei Kopien an. Bei einem laufenden Verfahren ist auch das diesbezügliche Aktenzeichen anzugeben.

Über die allgemeinen Anforderungen hinaus muss der Klageantrag Vor- und Nachnamen und nach Möglichkeit auch Geburtsdatum, Telefonnummer und Anschrift der Parteien oder ihrer Vertreter sowie Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit enthalten. Außerdem sind die rechtserheblichen Tatsachen anzuführen, und es ist darzulegen, auf welche Beweise sich der Kläger stützt und was er erreichen will. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Antrag den Namen oder den Firmennamen, den Geschäftssitz und gegebenenfalls die Identifikationsnummer enthalten. Handelt es sich bei einer Partei um eine ausländische juristische Person, ist ein Auszug aus einem Register oder Verzeichnis vorzulegen, in das die juristische Person eingetragen ist. Handelt es sich bei einer Partei um eine Geschäftsperson, muss die Klage den Namen des Unternehmens, den Geschäftssitz und gegebenenfalls die Identifikationsnummer enthalten. Handelt es sich bei einer Partei um einen Staat, muss der Antrag die Bezeichnung des Staates und der maßgeblichen Behörde enthalten, die den Staat vertreten wird.

Im Sinne eines flexibleren Gerichtsverfahrens und zur Unterstützung der Prozessparteien enthält die Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) Beispiele (Formulare) ausgewählter Anträge auf Einleitung eines Verfahrens. Hier können Musterformulare heruntergeladen und ausgefüllt werden. Dem Kläger wird genau angezeigt, welche Felder er ausfüllen muss. Ein ausgefülltes Formular kann ohne Unterschrift oder mit einer zertifizierten elektronischen Signatur unter Verwendung eines qualifizierten Zertifikats übermittelt werden. Ein Antrag ohne zertifizierte elektronische Signatur muss zusätzlich in Papierform vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei einer Klageerhebung werden Gerichtsgebühren fällig. Die Gerichtsgebühren sind von der Partei zu zahlen, die die Klage einreicht (Antragsteller/Kläger), soweit ihr die Gerichtsgebühren nicht auf Antrag erlassen werden oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von den Gebühren befreit ist. Die Höhe der Gebühren ist der Gebührentabelle in einem Anhang zum Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge (Zákon č 71/1992 Zb. o súdnych poplatkoch a poplatku za výpis z registra trestov) zu entnehmen. Die Gebührentabelle gibt an, ob ein bestimmter Prozentsatz einer Grundgebühr oder ein fester Betrag zu entrichten ist. Die Gerichtsgebühr wird mit der Klageerhebung fällig. Wenn die Gebühr bei Einreichung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens nicht entrichtet worden ist, fordert das Gericht den säumigen Zahler zur Zahlung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist auf, in der Regel innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung. Sollte die Gebühr trotz Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht eingehen, wird das Verfahren ausgesetzt. In der Zahlungsaufforderung muss auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Zahlung der Gebühr hingewiesen werden.

Eine anwaltliche Vertretung in Zivilverfahren ist in der Slowakischen Republik nicht vorgeschrieben.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe – Slowakei“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt an dem Tag als erhoben, an dem sie dem Gericht zugegangen ist. Das Gericht sendet dem Kläger eine Bestätigung über den Eingang des Klageantrags und die Eintragung im Gerichtsregister.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Das Gericht fordert die Partei auf, fehlerhafte, unvollständige oder unverständliche Anträge innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, zu ergänzen oder zu berichtigen. Andere Anträge, die inhaltlich nicht allen Anforderungen an einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens entsprechen, werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß berichtigt oder ergänzt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt.

Die Parteien und ihre Vertreter sind zur Einsichtnahme in die Gerichtsakte berechtigt. Sie können Auszüge, Kopien und Fotokopien anfertigen oder das Gericht um die Anfertigung von Kopien auf ihre Kosten bitten.

Zur Vorbereitung einer Anhörung stellt das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens (Klage) dem Antragsgegner (Beklagten) mit einem Exemplar der Klage und ihrer Anhänge zu. Die Schriftstücke werden persönlich zugestellt. Die Parteien müssen ordnungsgemäß unterrichtet werden. Das Gericht leitet die Stellungnahme des Beklagten unverzüglich an den Kläger weiter. Dem Sachverhalt entsprechend kann das Gericht den Beklagten durch Beschluss auffordern, eine schriftliche Stellungnahme in der Sache abzugeben und, sollte er der Forderung nicht vollständig zustimmen, in seiner Stellungnahme die für seine Einlassung entscheidenden Tatsachen anzuführen, Schriftstücke beizufügen, auf die er sich beruft, und Beweise für seine Forderungen zu erbringen. Für die Abgabe der Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist.

Soweit die Zivilstreitordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ordnet das Gericht eine Anhörung in der Sache an. Zu der Verhandlung geladen werden die Parteien und andere Beteiligte, deren Anwesenheit erforderlich ist.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Finnland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In manchen Fällen kann ein alternatives Verfahren die bessere Wahl sein. Siehe „Link öffnet neues FensterMediation“ und „Link öffnet neues FensterMediation – Finnland“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Je nach Art der Klage gelten unterschiedliche Fristen. Weitere Informationen über Fristen erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt oder Rechtshilfebüro (oikeusaputoimisto/rättshjälpsbyrå).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Finnland“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Finnland“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Finnland“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Privatpersonen können vor Gericht eine Zivilklage einreichen, ohne einen Rechtsberater einschalten zu müssen. In schwierigen Fällen kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts jedoch von Vorteil sein.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Geschäftsstellen der Gerichte sind hierfür die erste Anlaufstelle.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Verfahren vor finnischen Gerichten werden in finnischer oder schwedischer Sprache geführt. Anträge (Klageanträge) sind schriftlich und in der Regel auf Finnisch zu stellen. Auf den Åland-Inseln ist Schwedisch zu verwenden. Finnische, isländische, norwegische, schwedische und dänische Staatsangehörige können sich bei Bedarf ihrer Muttersprache bedienen. Anträge können per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Bei bestimmten Verfahrensarten ist auch eine automatische Bearbeitung möglich. Siehe „Automatische Bearbeitung – Finnland“.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt keine besonderen Formulare. Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, welche Klage erhoben wird und woraus die Ansprüche hergeleitet werden. Grundsätzlich sind dem Antrag Verträge, Zusagen oder schriftliche Nachweise beizufügen, auf die man sich berufen will.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Nach Abschluss eines Verfahrens setzt das Gericht die Gerichtsgebühren fest, deren Höhe davon abhängt, in welcher Phase des Verfahrens die Sache entschieden wurde. Manche Sachen können allein auf der Grundlage schriftlicher Nachweise entschieden werden, bei den meisten ergeht die Entscheidung jedoch erst nach einer mündlichen Verhandlung. Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Höhe und Zeitpunkt der Zahlung von Anwaltsgebühren werden vertraglich geregelt, hierzu gibt es keine besonderen Vorschriften.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ob Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, hängt von Ihrem Einkommen ab. Bei Bagatellsachen wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem Ihr Klageantrag bei Gericht eingeht. Auf Ersuchen kann das Gericht den Eingang des Antrags bestätigen. Das Gericht kann jedoch keine Bestätigung übermitteln, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Das Gericht informiert die Parteien über den Stand des Verfahrens und teilt ihnen einen vorläufigen Zeitplan für den weiteren Verlauf mit. Auskunft über den jeweiligen Stand des Verfahrens erteilt das Gericht auch auf Anfrage.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Schweden

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf alternative Verfahren zur Streitbeilegung zurückzugreifen, so z. B. Mediation.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

In manchen Fällen gelten Bestimmungen, nach denen die Klage innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen ist. Andernfalls könnte es beispielsweise zu spät sein, die Begleichung einer Forderung zu beantragen. Die Frist für die Einreichung einer Klage vor Gericht variiert in Abhängigkeit von dem Falltyp. Fragen bezüglich der Fristen für die Einreichung einer Klage können beispielsweise von einem Rechtsberater oder einem Verbraucherberater beantwortet werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Informationen bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit finden Sie hier.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Ihr Wohnort, der Wohnort der Gegnerpartei und andere Umstände können bei der Frage von Belang sein, bei welchem Gericht die Klage einzureichen ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die Art des Streitgegenstands, der Betrag und andere Umstände können bei der Bestimmung des Gerichtstyps von Belang sein, bei dem die Klage einzureichen ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Einzelpersonen sind berechtigt, selbst vor Gericht zu klagen. In Schweden herrscht somit keine Pflicht, sich an einen Vertreter oder Anwalt zu wenden. Auch besteht in Schweden kein Anwaltsmonopol in dem Sinn, dass ein Vertreter vor Gericht oder ein Mittler ein Anwalt sein muss.

Kurz, es ist möglich, ohne Anwalt eine Klage vor Gericht einzureichen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Es ist eine Klageschrift beim Gericht einzureichen. Sie kann bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben, in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, einem Beamten des Gerichts übergeben oder per Post an das Gericht gesandt werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

In Schweden ist die Gerichtssprache Schwedisch. Eine Klage soll darum auf Schwedisch verfasst sein. Falls eine Klage in einer anderen Sprache eingereicht wurde, kann das Gericht jedoch in bestimmten Fällen von einer Partei fordern, den Text übersetzen zu lassen. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Klage selbst übersetzen.

Eine Klageschrift muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein. Wenn sie nicht eigenhändig unterzeichnet ist, sondern z. B. per Fax oder E-Mail übermittelt wurde, besteht das Gericht darauf, dass die Klage durch eine im Original unterzeichnete Klageschrift bestätigt wird. Ohne eine solche Bestätigung wird die Klage abgewiesen.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Für die Klageerhebung sind keine besonderen Formulare vorgeschrieben. Es gibt jedoch ein Formular zum Einreichen einer Zivilklage, das unabhängig von dem Streitwert verwendet werden kann. Dieses Formular kann auf der Website des schwedischen Zentralamtes für Gerichtsadministration („Domstolsverk“) unter folgendem Link in Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache heruntergeladen werden.

Eine Klageschrift muss Angaben zu den beiden Parteien enthalten, eine bestimmte Forderung und die Gründe dafür, Angaben zu den Beweismitteln und was damit bewiesen werden soll, sowie Angaben, warum das Gericht für diesen Fall zuständig ist.

Die schriftlich angeführten Beweise müssen zusammen mit der Klageschrift eingereicht werden.

Ist eine Klageschrift unvollständig, fordert das Gericht zusätzliche Unterlagen an. Werden keine ergänzenden Unterlagen nachgereicht, wird die Klage abgewiesen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei einer Klage wegen einer Rechtsstreitigkeit muss der Kläger eine Gebühr entrichten, die bei Einreichung der Klage an das Gericht der ersten Instanz („Tingsrätt“) zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt zur Zeit SEK 450 (ca. 50 EUR). Wird die Antragsgebühr nicht entrichtet, übermittelt das Gericht dem Antragsteller eine Zahlungsaufforderung. Wird die Gebühr nicht entrichtet, ergeht eine Mahnung.

Anwaltskosten muss der Klient mit dem Anwalt regeln. Es ist sowohl üblich, einen Vorschuss zu fordern, als auch nach erledigtem Auftrag eine Rechnung auszustellen. Wird Rechtshilfe bewilligt, dann gelten besondere Regeln.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Als Moment der Klageerhebung gilt in Schweden der Tag des Eingangs der Klageschrift bei Gericht. Eine Klageschrift gilt an dem Tag als eingereicht, an dem sie selbst oder eine Benachrichtigung über ihren Postversand beim Gericht eingegangen oder einem zuständigen Beamten zugekommen ist.

Kann angenommen werden, dass die Klageschrift oder eine Benachrichtigung darüber an einem bestimmten Tag in der Geschäftsstelle des Gerichts oder für das Gericht bei der Post abgegeben wurde, gilt die Klageschrift als an diesem Tag eingegangen, wenn ein zuständiger Beamter sie am folgenden Arbeitstag erhält.

Es wird nicht automatisch eine Bestätigung darüber verschickt, dass die Klage auf richtige Art und Weise erhoben wurde. Angaben dazu können jedoch durch Kontaktaufnahme mit dem Gericht, zum Beispiel per Telefon, erfragt werden.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Nach der Prozessordnung muss das Gericht so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Behandlung des Falles aufstellen. In bestimmten Fällen ist das Erstellen eines Zeitplans jedoch nicht sinnvoll. Vor dem Eingang einer Verteidigungsschrift ist die Grundlage für die Aufstellung eines Zeitplans in den meisten Fällen dürftig.

Es ist immer möglich, durch Kontaktaufnahme mit dem Gericht, z. B. per Telefon, mehr Informationen über die weitere Behandlung dieses Falles zu erfragen.

Nützliche Links

Link öffnet neues FensterJustitiedepartementet

Link öffnet neues FensterDomstolverket

Link öffnet neues FensterRiksskatteverket

Letzte Aktualisierung: 17/11/2015

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - England und Wales

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In England und Wales setzt sich die Regierung dafür ein, dass Bürger Streitigkeiten schnell, effizient und kostenwirksam beilegen können; sie sollen über verschiedene Optionen verfügen und nicht ausschließlich auf Gerichte angewiesen sein. Bei der alternativen Streitbeilegung geht es darum, Probleme zu lösen, statt Lösungen aufzuzwingen. In vielen Fällen werden dabei kreative und umfassende Lösungen für Probleme gefunden, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht hätten berücksichtigt werden können.

Zu der alternativen Streitbeilegung gehört die Mediation und das Schiedsverfahren; das Justizministerium verfügt sogar über eine Empfehlungsseite, auf der Link öffnet neues Fensterausgebildete Mediatoren aufgelistet sind, die Ihnen gegen ein festes Honorar (gestaffelt nach Ihren finanziellen Möglichkeiten) beratend zur Seite stehen. Darüber hinaus gibt es einen kostenlosen telefonischen Mediationsdienst, der – sofern die Parteien dem zustimmen – bei vor Gericht verhandelten Fällen für geringfügige Forderungen (Small Claims Track Cases) angeboten wird. Sollten die Parteien einer alternativen Streitbeilegung zustimmen und in besagter Angelegenheit dennoch zu keiner Einigung kommen, kann der Fall ohne Weiteres vor Gericht fortgeführt werden.

Vor Gericht gelten die Link öffnet neues FensterCivil Procedure Rules.

Die nachstehenden Informationen können Ihnen helfen zu entscheiden, wie Ihre Streitigkeit am besten gelöst werden kann, sie geben Ihnen aber nur eine allgemeine Vorstellung davon, was passieren könnte. Es wird nicht alles in Bezug auf Verfahrensvorschriften, Verfahrensabläufe und Kosten erläutert, die sich auf die verschiedenen Arten von Klagen in unterschiedlicher Weise auswirken können. Ihnen sollte ferner bewusst sein, dass auch wenn Sie Ihren Fall gewinnen, das Gericht nicht garantieren kann, dass Sie das Ihnen zustehende Geld erhalten.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Es gibt (Verjährungs-)Fristen, innerhalb deren eine Klage erhoben werden sollte. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre ab dem maßgeblichen Zeitpunkt, z. B. dem Zeitpunkt des Vertragsbruchs, dem Zeitpunkt des Eintritts eines Schadens oder manchmal dem Zeitpunkt, zu dem ein Schaden bekannt wurde. Weitere Verjährungsfristen betragen ein Jahr bei Verleumdung oder drei Jahre bei klinischer Fahrlässigkeit und Körperverletzung. Einige (jedoch nicht alle) Verjährungsfristen können dem Link öffnet neues FensterLimitation Act 1980 entnommen werden. Fragen im Zusammenhang mit den Fristen können mit einem Rechtsanwalt, Rechtsberater oder einer Bürgerberatungsstelle (Citizens Advice Bureau) im Vereinigten Königreich geklärt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

In den meisten Fällen sollten Sie sich an das Gericht des Mitgliedstaats wenden, in dem die Streitigkeit entstanden ist. Abhängig vom Streitgegenstand gibt es einige Ausnahmen von dieser Regel[1]; darüber hinaus gibt es ein überwiegend papiergestütztes europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Link öffnet neues FensterEuropean Consumer Centre des Vereinigten Königreichs.

[1] Fälle im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen, Schadensersatz, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, Patenten/Schutzmarken und Eigentum oder Vermietung von Immobilien

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Link öffnet neues FensterTeil 7 der Zivilprozessordnung und die ergänzenden Praxisanweisungen (Practice Directions) können Ihnen bei der Frage helfen, wie und wo ein Verfahren einzuleiten ist. Unter „Gerichtliche Zuständigkeit“ finden Sie weitere Informationen über das jeweilige Gericht in England und Wales, an das eine Klage zu richten ist. Weitere Informationen zu den Anschriften der Gerichte finden Sie auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Wie bereits erwähnt, finden Sie in Teil 7 und unter „Gerichtliche Zuständigkeit“ weitere Informationen über das jeweilige Gericht in England und Wales, an das eine Klage zu richten ist. Weitere Informationen zu den Anschriften der Gerichte finden Sie auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Es ist nicht erforderlich, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen; handelt es sich um einen einfachen Schuldfall, ist es gegebenenfalls nicht notwendig, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. In der Regel wird jedoch empfohlen, den Rat eines Rechtsbeistands einzuholen, wenn sich Ihre Forderung auf einen Betrag von mehr als 10 000 GBP beläuft, insbesondere wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen („Schadensersatz“).

Beläuft sich der Betrag Ihrer Forderung auf 10 000 GBP oder weniger und wird ihr Fall vor Gericht verhandelt, steht es Ihnen frei, jemanden zu bitten, Sie vor Gericht zu vertreten. Ein sogenannter „bevollmächtigter Vertreter“ (lay representative) kann ein Ehegatte, ein Verwandter, ein Freund oder ein Berater sein.

Andere Arten von Forderungen, z. B. im Zusammenhang mit Personenschäden, können komplizierter sein, sodass es unabhängig von der Höhe ihrer Forderung ratsam ist, professionelle Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen.

Für viele Arten von Forderungen gibt es ein „Protokoll vor der Klageerhebung“ (pre-action protocol)[1], in dem die Schritte aufgeführt sind, die Sie nach Vorgabe des Gerichts unternehmen müssen, bevor Sie Klage erheben. Dazu gehören unter anderem die Ausstellung eines Schreibens an die Person, gegenüber der Sie Ihre Forderung geltend machen und in dem die Einzelheiten Ihrer Forderung dargelegt werden, der Austausch von Beweismitteln, die Gestattung der Einsichtnahme in Ihre medizinischen Unterlagen (wenn es sich bei Ihrer Forderung um einen Personenschaden handelt) und der Versuch, hinsichtlich des von Ihnen eingesetzten medizinischen Sachverständigen zu einer Einigung zu kommen.

Denken Sie daran, dass Sie Ihre Forderung auch belegen müssen. Hierzu benötigen Sie Nachweise, z. B. in Form eines Berichts Ihres Arztes oder Aussagen von Zeugen, die Ihren Unfall bestätigen können. Sie müssen außerdem eine realistische Bewertung der Höhe des von Ihnen geforderten Schadensersatzes vornehmen. Sie können Zeit und Geld sparen, wenn Sie sich zunächst an einen Anwalt oder Berater wenden, um zu erörtern, ob es sich lohnt, eine Forderung geltend zu machen, und wenn ja, wie Sie sich am besten vorbereiten, welche Beweismittel Sie benötigen und wie viel Schadensersatz Sie verlangen können.

Wenn Sie Forderungen im Namen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geltend machen, benötigen Sie – abhängig von der Höhe der Forderung und der Art der Verhandlung – gegebenenfalls einen Rechtsbeistand, der Sie bei der Verhandlung vertritt.

[1] Es gibt darüber hinaus noch weitere Protokolle vor der Klageerhebung, z. B. für Streitigkeiten im Bau- und Ingenieurswesen, bei Verleumdung, zur Beilegung von Streitigkeiten im klinischen Bereich, bei beruflicher Fahrlässigkeit und der gerichtlichen Überprüfung. Sämtliche Unterlagen hierzu sind bei einem Gericht oder auf der Website des Link öffnet neues FensterJustizministeriums erhältlich.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Vorschriften über die Einleitung eines Zivilverfahrens sind in Teil 7 der Zivilprozessordnung[1] enthalten, die in Verbindung mit den ergänzenden Praxisanweisungen zu lesen sind. Grundsätzlich gilt, dass eine Klage in England und Wales in Ermangelung einer Vorschrift oder Praxisanweisung an jeder beliebigen Zweigstelle des County Court erhoben werden kann; in der Praxis müssen Geldforderungen beim County Court online oder über die Website Link öffnet neues FensterMoney Claim Online in Salford eingereicht werden; es gibt auch ein ergänzendes Link öffnet neues FensterOnline-Verfahren für Besitzansprüche.

Bestimmte Klagen, wie diejenigen, die im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes (Consumer Credit Act)[2] erhoben werden, müssen an dem Ort in der Zweigstelle des County Court erhoben werden, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat oder eine Geschäftstätigkeit ausübt. Einige Zweigstellen verfügen über elektronische Kommunikationsmittel; die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften sind in Teil 5 der Zivilprozessordnung und in den ergänzenden Link öffnet neues FensterPraxisanweisungen zu finden (für den High Court gelten besondere Vorschriften). Weitere Informationen zum High Court finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Gerichtsbedienstete können weder über die Zulässigkeit einer Klage noch über die Angemessenheit des von Ihnen gewählten Vorgehens beraten. Sie können sich diesbezüglich bei Ihrem Bürgerberatungsbüro oder einer Rechtsberatungsstelle informieren.

[1] Op. cit.

[2] CPR PD 7B5

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Klagen sollten schriftlich und in englischer Sprache verfasst werden; es gibt jedoch auch walisische Einrichtungen für diejenigen, die Link öffnet neues Fensterwalisisch sprechen. Wie bereits erwähnt, gibt es Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, sowohl für die Einreichung von Klagen und Zwischenanträgen als auch für die allgemeine Kommunikation mit dem Gericht. Anweisungen hierzu finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Im Allgemeinen müssen Sie, um eine Klage zu erheben, das Link öffnet neues FensterFormular N1 ausfüllen; für spezielle Angelegenheiten (z. B Besitzansprüche) gibt es unterschiedliche Formulare. Das Formular N1 enthält Hinweise für den Kläger. Für Unterstützung können Sie sich an ein Bürgerberatungsbüro wenden. In den Hinweisen ist aufgeführt, welche Angaben Sie Ihrer Klage beifügen sollten. Sobald Sie das Formular ausgefüllt haben, sollten Sie eine Kopie für sich selbst, eine für das Gericht und eine für jeden Antragsgegner, bei dem Sie Ansprüche geltend machen, anfertigen. Das Gericht stellt den Beklagten eine versiegelte Kopie zu.

Es gibt eine Reihe zusätzlicher Formulare zur Verwendung in anderen Verfahrensarten oder in späteren Phasen einer Klage. Auch diese sind bei einem Gericht oder auf der Website des Link öffnet neues FensterJustizministeriums erhältlich.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel müssen Sie eine Gebühr entrichten, um eine Klage zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Betrag, den Sie geltend machen. Wenn der Beklagte nicht zahlt, nachdem ein Urteil erlassen wurde, oder angibt, dass das Geld nicht geschuldet wird und Ihre Klage dann als „angefochtene“ (strittige) Forderung weitergeführt wird, fallen möglicherweise weitere Gebühren an. Wenn Sie den Fall gewinnen, werden die Gebühren zu dem Betrag hinzugerechnet, den der Beklagte Ihnen schuldet. Möglicherweise steht Ihnen auch eine Erstattung als Ausgleich für die verlorene Arbeitszeit zu, die jedoch nicht unbedingt den Gesamtbetrag Ihres Arbeitsausfalls abdeckt.

Unter bestimmten Umständen, z. B. wenn Sie Einkommensunterstützung erhalten, können Sie gegebenenfalls eine Gebührenbefreiung beantragen. Ausführliche Informationen zu den Gerichtsgebühren können Sie dem entsprechenden Merkblatt auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums entnehmen. Auf der Website finden Sie außerdem Informationen darüber, unter welchen Umständen die Entrichtung einer Gebühr gegebenenfalls entfällt.

Es können weitere Kosten anfallen. Wenn der Beklagte sich gegen Ihre Forderung verteidigt, benötigen Sie möglicherweise Zeugen, die dem Gericht mitteilen, was geschehen ist. Möglicherweise müssen Sie deren Reisekosten zum und vom Gericht sowie die Entschädigung für den Verdienstausfall bezahlen. Wenn Sie den Fall jedoch gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten verurteilen.

Möglicherweise müssen Sie auch einen Bericht von einem Sachverständigen wie einem Arzt, einem Mechaniker oder einem Gutachter einholen. Möglicherweise müssen Sie diesen Sachverständigen auch bitten, vor Gericht zu erscheinen, um für Sie als Zeuge auszusagen. Sie müssen die Kosten und Auslagen der Sachverständigen bezahlen. Aber auch hier gilt, dass das Gericht den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten verurteilen kann, wenn Sie den Fall gewinnen.

Wenn Sie mithilfe eine Klage einen festen Geldbetrag (einen „festgelegten Betrag“) geltend machen wollen, der Beklagte sich jedoch gegen die Klage verteidigt, kann Ihre Klage an das Amtsgericht des Beklagten verwiesen werden. Das kann bedeuten, dass Sie für mögliche Verhandlungen gegebenenfalls eine längere Anreise haben. Wenn Sie den Fall gewinnen, können Sie gegebenenfalls Ihre Reisekosten und einen Teil Ihres Verdienstausfalls einfordern.

Die Beträge, die für Zeugen-, Sachverständigen- und Rechtsberatungskosten geltend gemacht werden können, sind bei Fällen, die geringfügige Forderungen betreffen, beschränkt.

Das Gericht kann Ihnen für den Fall, dass Englisch nicht Ihre Muttersprache ist, keinen Dolmetscher zur Seite stellen. Dafür und auch für etwaige anfallende Dolmetscherkosten sind Sie selbst zuständig.

Die Anwaltshonorare sind in der Regel am Ende eines Verfahrens fällig. Wenn Sie den Fall gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur (teilweisen oder vollständigen) Zahlung Ihrer Anwaltshonorare verurteilen. Wenn Sie jedoch einen Rechtsbeistand haben und Ihre Forderung weniger als 5000 GBP beträgt, müssen Sie in der Regel selbst für dessen Leistung aufkommen, auch wenn Sie den Fall gewinnen. Sie sollten auch bedenken, dass das Gericht zwar ein Urteil zu Ihren Gunsten erlassen kann (d. h. den Beklagten zur Zahlung an Sie verurteilt), jedoch nicht automatisch Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich bezahlt wird. Zahlt der Beklagte nicht, müssen Sie das Gericht ersuchen, tätig zu werden („Vollstreckung Ihres Urteils“); hierfür fällt möglicherweise eine weitere Gebühr an. Weitere Informationen über die Vollstreckung von Urteilen finden Sie in verschiedenen Link öffnet neues FensterMerkblättern.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Für einige zivilrechtliche Angelegenheiten stehen in begrenztem Umfang verschiedene Arten der finanziellen Unterstützung zur Verfügung. Die Art der Unterstützung und die Anspruchsberechtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Rechtsstreits und das Einkommen des Antragstellers. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website zur Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem das Gericht das Klageformblatt ausstellt. Das Ausstellungsdatum wird vom Gericht durch einen Datumsstempel entweder auf dem in den Gerichtsakten befindlichen Klageformblatt oder auf dem Schreiben vermerkt, das dem Klageformblatt bei Eingang beim Gericht beigefügt war. Fehlen im Klageformblatt erforderliche Informationen oder liegen offensichtliche Fehler vor, weist das Gericht die Klage ab und sendet das Formular an Sie zurück. Wird die Klage erhoben, übermittelt das Gericht Ihnen eine Mitteilung über die Klageerhebung (Notice of Issue), auf der das Ausstellungsdatum angegeben ist sowie das Datum, an dem die Klage an den Beklagten gesendet wurde.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Ja.

Sobald die Klage erhoben und den Beklagten das Klageformblatt N1 und die entsprechenden Unterlagen zugestellt worden sind, haben diese 14 Tage Zeit, eine Klagebeantwortung einzureichen und/oder die Zuständigkeit anzufechten. Sobald eine Klageerwiderung eingereicht wurde, gibt das Gericht eine vorläufige Zuweisung zu einer Verfahrensart sowie einen Anweisungsfragebogen (Directions Questionnaire) heraus, der innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeschickt werden muss. Sobald der Anweisungsfragebogen eingegangen ist, wird die Angelegenheit an ein zuständiges Gericht verwiesen; üblicherweise handelt es sich hierbei um die örtliche Zweigstelle des County Court am Wohnsitz des Beklagten. Das Gericht stellt sicher, dass die Parteien jederzeit über alle Fristen informiert werden.

Zugehörige Links

In den vorstehenden Antworten finden sich einschlägige Links zu den entsprechenden Themen. Die nachstehend angegebenen Links enthalten eher allgemeine Informationen:

Link öffnet neues FensterMinistry of Justice

Link öffnet neues FensterLegal aid/help

Link öffnet neues FensterLegal Services Commission

Link öffnet neues FensterBar Council of England and Wales

Link öffnet neues FensterLaw Society of England and Wales

Link öffnet neues FensterCitizens Advice

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Nordirland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Die folgenden Absätze geben einen groben Überblick über die Regelungen in Nordirland bezüglich der Einleitung eines Verfahrens. Sie geben jedoch keine umfassende Aussage über die Rechtslage ab und sollten demnach auch nicht als solche aufgefasst werden. In den Verfahrensvorschriften – die wenn möglich konsultiert werden sollten – finden sich detaillierte Angaben zu den jeweiligen Verfahren.

Nur wenige möchten Ihre Angelegenheiten sofort vor Gericht bringen; die meisten ziehen vorerst eine gütliche Beilegung in Betracht. Dies kann informell und ohne rechtliche Unterstützung (z. B. in Form eines Treffens, Briefwechsels oder Telefongesprächs) oder formeller mithilfe eines Rechtsvertreters oder Mediators erfolgen. Erst wenn eine Einigung ausgeschlossen wurde, sollte ein gerichtliches Verfahren in Erwägung gezogen werden.

Weitere Informationen über Alternativen zum Gerichtsverfahren in Nordirland finden Sie auf der Website des Rechtszentrums Link öffnet neues FensterLaw Centre (Northern Ireland).

Wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, muss der für Ihren Fall geeignete Gerichtsstand festgelegt werden. Handelt es sich um eine zivilrechtliche Klage, so kann sie vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen vor dem High Court erhoben werden. Die meisten Rechtssachen werden jedoch vor dem County Court verhandelt; generell fallen Rechtssachen mit einem Streitwert von bis zu 30 000 GBP in die Zuständigkeit des County Court. Nordirland ist in Verwaltungsgerichtsstellen unterteilt; der Leitfaden für Verwaltungsgerichte kann Ihnen bei der Festlegung des geeigneten Gerichtsstands helfen. Grundsätzlich sollte das Verfahren an dem Ort eingeleitet werden, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat oder tätig ist (obwohl es eigentlich möglich ist, das Verfahren in jeder Gerichtsstelle des Verwaltungsgerichts einzuleiten).

Der Link öffnet neues FensterLeitfaden für Verwaltungsgerichte kann auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service (Gerichtsdienst Nordirlands). Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an das Kommunikationsteam des Northern Ireland Courts and Tribunals Service (+44 300 200 7812) wenden.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Siehe Informationsblatt zu Verfahrensfristen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe Antwort zu Frage 1 und Abschnitt zur Gerichtlichen Zuständigkeit.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe Antwort zu Frage 1 und Abschnitt zur Gerichtlichen Zuständigkeit.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Antwort zu Frage 1 und Abschnitt zur Gerichtlichen Zuständigkeit.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Im Allgemeinen steht es einer Person frei, ein Verfahren selbst zu führen bzw. sich selbst zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, z. B. muss sich der Prozesspfleger einer prozessunfähigen Person (z. B eines Minderjährigen) vor dem High Court durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch eine juristische Person muss – sofern das Gericht einem Geschäftsführer die Vertretung des Unternehmens nicht gestattet – von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

Gegebenenfalls muss das Gerichts um Zustimmung ersucht werden, wenn eine Person vertreten oder jemand im Namen einer Person vor Gericht erscheinen soll.

Sowohl vor dem High Court als auch dem County Court kann eine nicht vertretene Person von einem Freund begleitet werden, der gegebenenfalls berät und Notizen macht. Die Gerichte können jedoch Bedingungen bzw. Beschränkungen auferlegen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Rechtsanwälte aus der Europäischen Union können mit lokalen Rechtsanwälten zusammenarbeiten.

Der High Court befasst sich mit komplizierteren Fällen; Personen, die nicht vertreten werden, sind dort eher die Ausnahme als die Regel. Gleiches gilt auch für den County Court. Bei Verfahren für geringfügige Forderungen ist eine rechtliche Vertretung jedoch weniger üblich. Das liegt wahrscheinlich daran, dass diese Fälle im Rahmen eines Schiedsverfahrens verhandelt werden und die gerichtlichen Regelungen weniger formell sind. Der Streitwert liefert meist jedoch keinen geeigneten Anhaltspunkt dafür, ob eine rechtliche Vertretung erforderlich ist. Bei Forderungen mit geringem Streitwert können mitunter schwierige Fragen hinsichtlich der Haftung oder Mitverschuldung aufgeworfen werden. Das ist einer der Gründe, warum Ansprüche auf Personenschäden in Nordirland nicht in die Zuständigkeit für geringfügige Forderungen fallen.

Wenn Sie keinen Rechtsanwalt hinzuziehen möchten, können Sie sich an den Freiwilligensektor (z. B. an eine Bürgerberatungsstelle) oder eine staatliche Einrichtung (z. B. an den Verbraucherrat für Nordirland (Consumer Council for Northern Ireland)) wenden.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Für die Einleitung eines Verfahrens sollten in der Regel die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Gerichtsstelle eingereicht und die erforderliche Gebühr entrichtet werden. Die Geschäftsstellen sind in der Regel von 10:00 bis 16:30 Uhr geöffnet.

Gerichtsbedienstete können allgemeine Unterstützung bieten und Ihnen Informationen zu den Verfahren geben; sie sind jedoch nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen oder Rechtsvertreter zu empfehlen.

Die Nordirische Anwaltskammer (Law Society of Northern Ireland) verfügt über eine Liste lokaler Rechtsanwälte, und in der Bibliothek der Anwaltskammer (Bar Library) können Sie sich Informationen zu Barristern in Ihrer Nähe einholen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Den meisten Anträgen ist ein Schriftstück in englischer Sprache beizufügen. Mündliche Anträge können jedoch im Laufe des Verfahrens gestellt werden.

Dokumente werden in der Regel zur Ausstellung an die zuständige Geschäftsstelle übergeben. Nach ihrer Ausstellung sind sie jedoch im Einklang mit den Verfahrensvorschriften zuzustellen. Je nach Dokument kann dies per E-Mail, Fax, Post oder durch persönliche Zustellung erfolgen.

Werden Dolmetscher oder Übersetzungen benötigt, so sind die Kosten in der Regel von den Parteien und nicht vom Gericht zu tragen.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

In den Verfahrensvorschriften ist festgelegt, welche Dokumente in den jeweiligen verschiedenen Verfahren Anwendung finden.

Beim High Court werden die meisten Klagen (z. B. Schadensersatzklagen wegen Körperverletzung oder Tod, Betrug, Sachbeschädigung usw.) durch eine Klageschrift eingeleitet, das vom Front of House Office im Namen des Central Office und des Chancery Office ausgestellt wird. Eine Abschrift wird gebührenpflichtig gestempelt und versiegelt; die Geschäftsstelle behält diese Abschrift und sendet ein versiegeltes und gestempeltes Original zusammen mit der erforderlichen Anzahl versiegelter Abschriften zurück.

Die Klageschrift kann allgemein (mit einer kurzen Darstellung der Art der Forderung und des Klagebegehrens) oder speziell (mit einer vollständigen Darstellung) gebilligt werden.

Bei den County Courts werden Verfahren durch ein als „Civil Bill“ bezeichnetes Schriftstück oder eine Bagatellklageschrift eingeleitet. Dieses muss die vollständigen Namen und Anschriften der Parteien und der zuständigen Stelle des Verwaltungsgerichts enthalten. Eine gewöhnliche Civil Bill muss „21-Tage-Kosten“ (21 day costs) enthalten. Es handelt sich dabei um festgesetzte Kosten, was bedeutet, dass die Klage ausgesetzt wird, wenn der Beklagte die Forderung oder den Schadensersatz plus die 21-Tage-Kosten bezahlt. Die Einzelheiten der Klage (einschließlich relevanter Daten und Orte) sind in der Civil Bill festgelegt.

Für geringfügige Forderungen gibt es ein besonderes Formular, das auf der Website des Link öffnet neues FensterNorthern Ireland Courts and Tribunals Service verfügbar ist.

Im weiteren Verlauf eines Falles müssen gegebenenfalls weitere Dokumente ausgefüllt werden. Gerichtsbedienstete können Ihnen zwar allgemeine Informationen zu diesen Dokumenten geben, sie dürfen Sie aber wie bereits erwähnt weder rechtlich beraten, noch die Dokumente für Sie ausfüllen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gebühren sind bei der Ausstellung einer Klageschrift, einer Civil Bill oder bei geringfügigen Forderungen sowie in verschiedenen Phasen des Gerichtsverfahrens zu entrichten. Das entsprechende Formular wird in der Regel mit einer Gebührenquittung versehen. Auf der Ebene des County Court kann dies in jeder Geschäftsstelle erfolgen.

Grundsätzlich hat die unterlegene Partei sämtliche anfallenden Kosten zu tragen – und zwar die eigenen sowie die der gegnerischen Partei. Beim High Court werden die Kosten auf der Grundlage der erbrachten Leistungen berechnet. Bei den County Courts richten sich die Kosten nach der Höhe des Streitwerts. Dadurch können voraussichtlich anfallende Kosten von Rechtsstreitigkeiten geschätzt werden; bei einigen County Courts hat der Richter jedoch einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Höhe der Kosten.

In der Regel können nur einem Verfahrensbeteiligten die Kosten zugesprochen oder auferlegt werden. Während des Verfahrens müssen Sie die Kosten tragen, die sich aus Ihrer Klage ergeben (z. B. Zeugenkosten, Reisekosten, Kosten für Sachverständigengutachten). Wenn Sie den Fall jedoch gewinnen, können Sie diese unter Umständen zurückfordern.

Bitte beachten Sie, dass bei Verfahren mit geringfügigen Forderungen Kosten in der Regel nur dann zugesprochen werden, wenn es Beweise für ein unangemessenes Verhalten einer der Parteien gibt.

Das Amt für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen (Enforcement of Judgments Office) ist für die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile im Zusammenhang mit der Beitreibung von Geld, Waren oder Eigentum in Nordirland zuständig und kann Ihnen bei der Sicherung der Ihnen zustehenden Zahlungen – wenn Sie Ihren Fall gewinnen und die andere Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist zahlt – behilflich sein. Die Inanspruchnahme der Dienste des Enforcement of Judgments Office ist gebührenpflichtig. Weitere Informationen über das Enforcement of Judgments Office finden Sie auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service sowie im Abschnitt Vollstreckungsverfahren.

Die Regelungen bezüglich der Anwaltshonorare sind Sache von Rechtsanwalt und Mandant. Gegebenenfalls werden die Kosten in Raten abbezahlt; in anderen Fällen können die Gebühren am Ende des Verfahrens in voller Höhe entrichtet werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

In Nordirland gibt es eine gesetzliche Regelung für die Zahlung von Gerichtskosten aus öffentlichen Mitteln (die Prozesskostenhilfe).

Bestimmte Verfahren sind jedoch von der Regelung ausgenommen (z. B. bei Verleumdung) und unterliegen einer Prüfung der Begründetheit.

Eine Bescheinigung über Prozesskostenhilfe kann nicht für Kosten geltend gemacht werden, die vor Gewährung der Prozesskostenhilfe entstanden sind.

Weitere Informationen über die Prozesskostenhilfe finden Sie auf den Seiten zur Prozesskostenhilfe und auf der Website der Law Society of Northern Ireland (Anwaltskammer).

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Ein Verfahren gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Antrags auf geringfügige Forderungen, einer Civil Bill oder einer Klageschrift zur Bestimmung der Verjährungsfrist als eingeleitet.

Gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt, so führt keine Abweichung davon – sofern diese nicht irreführend ist oder den Sachverhalt verändert – zur Ungültigkeit des Formblatts; Fehler können in der Regel behoben werden.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Das Gerichtsverfahren unterliegt verschiedenen Fristen, und obwohl die Gerichtsbediensteten Ihnen bei spezifischen Fragen behilflich sein können, verfolgen sie nicht die einzelnen Verfahrensphasen einer Rechtssache.

Beim High Court hat der Kläger innerhalb von 6 Wochen ab Ablauf der Schriftsatzfrist – oder einer vom Gericht gesetzten Frist – einen Termin zur Verhandlung der Klage festzusetzen; hierbei wird eine Gebühr erhoben. Der Kläger hat den anderen Parteien diesen Termin mitzuteilen. In Fällen von Körperverletzung und klinischer Fahrlässigkeit muss eine Bereitschaftserklärung vorgelegt werden, bevor ein Termin zur Anhörung oder Überprüfung festgelegt wird.

Wird keine Einlassungserklärung eingereicht bzw. zugestellt oder wird die Klage vom Beklagten nicht erwidert, kann der Kläger ein Urteil in einem Verwaltungsverfahren erwirken (auch wenn er unter Umständen vor dem Master (einem Gerichtsvollzieher) erscheinen muss, um den Schaden feststellen zu lassen).

Teilt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht mit, so muss der Kläger beim County Court eine Bereitschaftserklärung vorlegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 6 Monaten eingereicht, müssen die Parteien vor dem Richter erscheinen, der Weisungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens erteilen kann. Wenn keine Verteidigungsabsicht bekundet wurde, kann der Kläger ein Urteil in einem Verwaltungsverfahren erwirken (auch wenn er unter Umständen zur Beurteilung des Schadens vor dem Bezirksrichter erscheinen muss).

Bei Verfahren für geringfügige Forderungen wird dem Beklagten eine festgesetzte Frist zur Klageerwiderung eingeräumt (Return Date); diese beträgt in der Regel 21 Tage ab dem Eingang der Klage bei der Geschäftsstelle. Wenn der Beklagte eine Mitteilung einer Streitfrage (Notice of Dispute) zurückschickt, wird der Fall dem Richter zur Gerichtsverhandlung vorgelegt. Geht keine Mitteilung einer Streitfrage ein, kann der Kläger eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren erwirken (auch wenn er unter Umständen zur Beurteilung des Schadens vor dem Richter erscheinen muss).

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterGerichtsverwaltungsbehörde Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunals Service)

Link öffnet neues FensterNordirische Agentur für Rechtsdienste (Northern Ireland Legal Services Agency)

Letzte Aktualisierung: 24/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Schottland

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Der Weg vor Gericht sollte Ihr letzter Ausweg sein, zunächst sollten Sie andere Möglichkeiten zur Beilegung einer Streitigkeit in Betracht ziehen. Wenn Ihnen beispielsweise eine Person Geld schuldet, könnten Sie ein Schreiben an diese Person richten, in dem Sie angeben, wieviel sie Ihnen wofür schuldet und welche Schritte Sie bereits unternommen haben, um das Geld zurückzuerhalten. Sie könnten in dem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie, falls Sie das Geld nicht bis zu dem vorgeschlagenen Datum erhalten, ein Gerichtsverfahren einleiten werden. Auch alternative Streitbeilegungsverfahren können in Erwägung gezogen werden. Weitere Informationen sind auf der Seite zur alternativen Streitbeilegung zu entnehmen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Das schottische Recht sieht Fristen für die Einreichung einer Klage vor. Diese ergeben sich aus dem Rechtsbegriff der Verjährung. Die geltenden Fristen richten sich nach dem jeweiligen Gesetz. Informationen darüber, ob für die Art der Klage, die Sie erheben möchten, bestimmte Fristen gelten, können Sie bei einem Rechtsanwalt oder Bürgerberatungsbüro einholen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Spezifische Vorschriften der EU-Gesetzgebung legen fest, in welchem Mitgliedstaat Ansprüche geltend gemacht werden sollten.

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Eine Person muss vor schottischen Zivilgerichten nicht zwingend anwaltlich vertreten werden.

Eine Person, die ohne rechtliche Vertretung erscheint, wird als „Prozesspartei“ bezeichnet. Auf der Seite des Court of Session ist ein spezieller Leitfaden für Prozessparteien erhältlich: Link öffnet neues FensterGuidance for party litigants

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Wenden Sie sich zunächst (entweder schriftlich, telefonisch oder persönlich) an das Verwaltungspersonal des Gerichts. Das Gericht ist bemüht, auf Anfragen innerhalb von 10 Tagen entweder schriftlich oder telefonisch zu antworten.

Informationen zu Öffnungszeiten und Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Link öffnet neues Fensterschottischen Gerichtsdiensts (Scottish Courts and Tribunals Service) unter „Court and Tribunal Locations“.

Das Personal des schottischen Gerichtsdiensts ist ausreichend geschult, um die administrativen, technischen und organisatorischen Dienstleistungen zu erbringen, die für ein reibungsloses Funktionieren der Gerichte erforderlich sind; gleichzeitig arbeiten sie effizient und legen einen höflichen Umgang an den Tag. Es gibt außerdem eine Charta über Dienstleitungen bei Gericht (Court Users Charter); nähere Einzelheiten dazu finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service.

Das Personal des Scottish Courts and Tribunals Service hat keine juristische Ausbildung und kann Sie daher rechtlich nicht beraten. Für Kontaktdaten von Rechtsanwälten in Ihrer Umgebung (sollten Sie eine Rechtsberatung benötigen) wenden Sie sich an die schottische Anwaltskammer (Law Society of Scotland); Informationen zur Anspruchsberechtigung auf Rechtshilfe erhalten Sie bei der schottischen Beratungs- und Prozesskostenhilfestelle (Scottish Legal Aid Board).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Sämtliche Anträge in Bezug auf ein Gerichtsverfahren sind in englischer Sprache zu verfassen. Verfahren sind ebenfalls in englischer Sprache abzuhalten, gegebenenfalls mithilfe von Dolmetschern. Die Kosten für die Dolmetscher werden von den Prozessparteien getragen. Die erforderlichen Formulare zur Erhebung einer Klage müssen persönlich abgegeben oder dem Gericht übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Im Allgemeinen müssen Sie für eine Klageerhebung ein Formular ausfüllen. In den Verfahrensvorschriften der verschiedenen Gerichte finden sich Informationen zu den jeweiligen Formularen, die zur Einleitung eines Verfahrens ausgefüllt werden müssen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Gerichten finden Sie auf der Website des schottischen Gerichtsdiensts unter: Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel müssen Sie zu Beginn des Verfahrens Gerichtsgebühren zahlen. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Art der Klage und dem Gericht, das sie erhebt. Die Gebühren sind im Sekundärrecht – auch als Gebührenverordnungen (Fee Orders) bezeichnet – festgelegt und werden regelmäßig durch Verordnungen zur Änderung von Gebühren (Fee Amendment Orders) aktualisiert. Die aktuellen Gebühren finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service.

Unter bestimmten Umständen können Sie von den Gerichtsgebühren befreit werden. Weitere Informationen hierzu sind ebenfalls auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service verfügbar.

Zusätzlich zu den Gebühren können weitere Kosten anfallen. In der Regel ist die unterlegene Partei für die Zahlung der Gerichtskosten und anderer Ausgaben der obsiegenden Partei sowie ihre eigenen Kosten und Ausgaben verantwortlich. In einigen Fällen hat der Richter einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der von der unterlegenen Partei zu zahlenden Kosten. Die obsiegende Partei muss unter Umständen dennoch für die Kosten ihrer eigenen Zeugen oder Sachverständigengutachten aufkommen.

Die Anwaltshonorare sind in der Regel am Ende eines Verfahrens fällig. Wenn Sie Ihren Fall gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur teilweisen oder vollständigen Zahlung Ihrer Anwaltshonorare verurteilen. Sie sollten auch bedenken, dass das Gericht zwar ein Urteil zu Ihren Gunsten erlassen kann (d. h. den Beklagten zur Zahlung an Sie verurteilt), jedoch nicht automatisch Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass Sie das Geld auch tatsächlich erhalten. Zahlt der Beklagte nicht, müssen Sie das Gericht ersuchen, tätig zu werden (d. h. die Vollstreckung Ihres Urteils beantragen); hierfür fallen möglicherweise weitere Gebühren an. Weitere Informationen zur Vollstreckung von Urteilen finden Sie u. a im Merkblatt zur Vollstreckung von Urteilen unter: Link öffnet neues FensterLeaflets on enforcing judgments.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Für zivilrechtliche Angelegenheiten stehen verschiedene Arten der finanziellen Unterstützung zur Verfügung. Die Art der Finanzierung und die Anspruchsberechtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter von der Art des Rechtsstreits und dem Einkommen des Antragstellers. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der schottischen Beratungs- und Prozesskostenhilfestelle: Link öffnet neues FensterScottish Legal Aid Board.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als eingeleitet, wenn der Kläger dem Beklagten das Formular, den Schriftsatz, die Vorladung oder die Klageschrift zustellt. Die Zustellung erfolgt in der Regel auf dem Postweg, kann jedoch auch über einen Gerichtsvollzieher (Sheriff Officer oder Messenger-at-arms) erfolgen.

Bevor ein Formular, ein Schriftsatz, eine Vorladung oder eine Klageschrift einem Urkundsbeamten des Gerichts (Sheriff Clerk) zur Zustellung vorgelegt wird (bzw. den Geschäftsstellen des Court of Session zur Unterzeichnung), prüft das Verwaltungspersonal, ob das jeweilige Dokument alle erforderlichen Angaben enthält. Das Verwaltungspersonal erteilt keine Rechtsberatung zur Begründetheit eines Falls. Auch nach Einleitung der Klage kann das Gericht noch beschließen, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die dem Beklagten zugestellten Unterlagen geben diesem Auskunft darüber, wie und innerhalb welcher Frist er die Klage verteidigen kann und wann die nächste Verhandlung stattfinden wird.

Der Scottish and Courts Tribunals Service ist bestrebt, Verhandlungen schnellstmöglich zu veranlassen. In Zivilverfahren beträgt die Frist für eine Parteivernehmung 12 Wochen ab dem Datum, an dem das Gericht eine Parteivernehmung gewährt.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service

Link öffnet neues FensterThe Scottish Legal Aid Board

Link öffnet neues FensterLaw Society of Scotland (Anwaltskammer der Rechtsanwälte, einschließlich solcher mit erweiterter Postulationsfähigkeit)

Link öffnet neues FensterSchottische Anwaltskammer (Faculty of Advocates) (Beratung)

Letzte Aktualisierung: 24/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens - Gibraltar

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Eine Klage vor Gericht zu erheben sollte Ihr letztes Mittel sein. Zunächst sollten Sie andere Lösungswege in Betracht ziehen. Wenn Ihnen beispielsweise eine Person Geld schuldet, könnten Sie ein Schreiben an diese Person richten, in dem Sie angeben, wieviel sie Ihnen wofür schuldet und welche Schritte Sie bereits unternommen haben, um das Geld zurückzufordern. Sie könnten in dem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie, falls Sie das Geld nicht bis zu dem vorgeschlagenen Datum erhalten, eine Klage vor Gericht erheben werden.

Wenn Sie die Angelegenheit nicht auf andere Weise regeln können, können Sie beschließen, Klage zu erheben. Wird Ihre Klage vom Beklagten verteidigt, gibt es drei mögliche Verfahren. Für geringfügige Forderungen (small claims) gibt es am Obersten Gericht (Supreme Court) ein Verfahren für die schnelle, kostenwirksame und einfache Bearbeitung geringfügigerer Forderungen (im Allgemeinen Fälle mit einem Streitwert bis zu maximal 10 000 GIP). Bei Klagen mit einem höheren Streitwert hat das Oberste Gericht zwei weitere Verfahrensweisen: Das beschleunigte Verfahren (fast track) wird in der Regel für Fälle angewendet, bei denen der Streitwert mehr als 10 000 GIP, aber nicht mehr als 15 000 GIP beträgt, die Übermittlung von Dokumenten an den Beklagten nur in begrenztem Umfang erforderlich ist und für die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens eine Frist von höchstens 30 Wochen erforderlich ist. Alle anderen Fälle werden dem Multi-Track-Verfahren (multi-track) zugewiesen.

Die meisten „Prozessparteien“ (an Gerichtsverfahren beteiligte Personen), die für sich selbst handeln, entscheiden sich, ihre Klage in der Zuständigkeit für geringfügige Forderungen zu erheben.

Die nachstehenden Informationen können Ihnen zwar helfen zu entscheiden, wie Ihre Streitigkeit am besten gelöst werden kann, sie geben Ihnen aber nur eine allgemeine Vorstellung davon, was passieren könnte. Es wird nicht alles in Bezug auf Verfahrensvorschriften, Verfahrensabläufe und Kosten erläutert, die sich auf die verschiedenen Arten von Klagen in unterschiedlicher Weise auswirken können. Ihnen sollte ferner bewusst sein, dass auch wenn Sie Ihren Fall gewinnen, das Gericht nicht garantieren kann, dass Sie das Ihnen zustehende Geld erhalten.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Es gibt Verjährungsfristen bzw. Fristen für die Einreichung einer Klage. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre ab dem maßgeblichen Zeitpunkt, z. B. dem Zeitpunkt des Vertragsbruchs, dem Zeitpunkt des Eintritts eines Schadens oder ggf. dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Schadens. Weitere Verjährungsfristen betragen ein Jahr bei Verleumdung oder drei Jahre bei klinischer Fahrlässigkeit und Körperverletzung. Die Verjährungsfristen sind dem Link öffnet neues FensterVerjährungsgesetz von 1960 (Limitation Act 1960) zu entnehmen. Fragen im Zusammenhang mit Fristen können mit einem Rechtsanwalt oder einer Bürgerberatungsstelle (Citizens Advice Bureau) geklärt werden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

In spezifischen Vorschriften der EU-Gesetzgebung ist festgelegt, in welchem Mitgliedstaat Klage erhoben werden sollte. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Gerichtliche Zuständigkeit.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

In Gibraltar gibt es nur ein Gerichtsgebäude (Gibraltar Courts Service), das sich in der 277 Main Street, Gibraltar, befindet.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

In Gibraltar gibt es nur ein Gerichtsgebäude (Gibraltar Courts Service), das sich in der 277 Main Street, Gibraltar, befindet.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Es ist nicht erforderlich, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Klage kann durch den Kläger persönlich erhoben werden. Ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Prozessbeteiligten.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Sie können beim Obersten Gericht Gibraltars (277 Main Street, Gibraltar) Klage erheben.

Die Kanzlei des Obersten Gerichts ist montags bis donnerstags zwischen 09:30 und 16:00 Uhr und freitags zwischen 09:30 und 15:45 Uhr geöffnet (in den Sommermonaten gelten kürzere Öffnungszeiten). Es gibt einen öffentlichen Schalter, an dem Gerichtsbedienstete Klagen entgegennehmen und Informationen über Gerichtsverfahren bereitstellen. Gerichtsbedienstete können Sie nicht in Rechtsfragen beraten (sie können Ihnen unter Umständen aber mitteilen, ob Sie Prozesskostenhilfe beantragen können).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Klageschrift ist in englischer Sprache zu verfassen. Ebenso werden die Gerichtsverfahren in englischer Sprache geführt, gegebenenfalls mithilfe von Dolmetschern. Im Allgemeinen sollte eine Klage persönlich bei der Kanzlei des Obersten Gerichts Gibraltars eingereicht werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Im Allgemeinen müssen Sie, um eine Klage zu erheben, ein Klageformblatt (Formular N1) ausfüllen. Kopien des Formulars können Sie von den Mitarbeitern der Kanzlei des Obersten Gerichts erhalten. Sie können sich persönlich (unter der Adresse der Kanzlei des Obersten Gerichts, 277 Main Street, Gibraltar) oder telefonisch (unter der Telefonnummer (+350) 200 75608) an die Mitarbeiter wenden.

Das Klageformblatt enthält Hinweise für den Kläger und den Beklagten (die Person, Firma oder Gesellschaft, gegen die die Klage erhoben wird). Die Gerichtsbediensteten können Ihnen beim Ausfüllen des Formulars behilflich sein. In den Hinweisen ist aufgeführt, welche Angaben Sie Ihrer Klage beifügen sollten. Sobald Sie das Formular ausgefüllt haben, sollten Sie eine Kopie für sich selbst, eine für das Gericht und eine für jeden Antragsgegner, bei dem Sie Ansprüche geltend machen, anfertigen. Sobald die Kanzlei des Obersten Gerichts das Klageformblatt ausgestellt hat, wird es an Sie zurückgesandt, damit Sie jedem Beklagten eine Kopie übermitteln können. Dem Beklagten sollte auch ein Formular zur Bestätigung der Zustellung (Acknowledgement of Service) sowie das Antwortpaket (Response Pack) zugesandt werden.

Es gibt eine Reihe zusätzlicher Formulare zur Verwendung in anderen Verfahren oder in späteren Phasen einer Klage.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel müssen Sie eine Gebühr entrichten, um eine Klage zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Betrag, den Sie geltend machen. Wenn der Beklagte nicht zahlt, nachdem ein Urteil erlassen wurde, oder angibt, dass das Geld nicht geschuldet wird und Ihre Klage dann als „angefochtene“ (strittige) Forderung weitergeführt wird, fallen möglicherweise weitere Gebühren an. Wenn Sie den Fall gewinnen, werden die Gebühren zu dem Betrag hinzugerechnet, den der Beklagte Ihnen schuldet.

Es können weitere Kosten anfallen. Wenn der Beklagte sich gegen Ihre Forderung verteidigt, benötigen Sie möglicherweise Zeugen, die dem Gericht mitteilen, was geschehen ist. Möglicherweise müssen Sie deren Reisekosten zum und vom Gericht sowie die Entschädigung für den Verdienstausfall bezahlen. Wenn Sie den Fall jedoch gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten verurteilen.

Möglicherweise müssen Sie auch Nachweise von einem Sachverständigen wie einem Arzt, einem Mechaniker oder einem Gutachter einholen. Möglicherweise müssen Sie diesen Sachverständigen auch bitten, vor Gericht zu erscheinen, um für Sie als Zeuge auszusagen. Sie müssen die Kosten und Auslagen der Sachverständigen bezahlen. Aber auch hier gilt, dass das Gericht den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten verurteilen kann, wenn Sie den Fall gewinnen.

Die Beträge, die für Zeugen-, Sachverständigen- und Rechtsberatungskosten geltend gemacht werden können, sind im Falle der Zuständigkeit für geringfügige Forderungen beschränkt.

Die Anwaltshonorare sind in der Regel am Ende eines Verfahrens fällig; dies ist aber zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen selbst zu vereinbaren. Wenn Sie den Fall gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur (teilweisen oder vollständigen) Zahlung Ihrer Anwaltshonorare verurteilen. Wenn Sie jedoch einen Rechtsbeistand haben und der Streitwert Ihrer Forderung weniger als 10 000 GIP beträgt, müssen Sie in der Regel selbst für dessen Honorar aufkommen, auch wenn Sie den Fall gewinnen. Sie sollten auch bedenken, dass das Gericht zwar ein Urteil zu Ihren Gunsten erlassen kann (d. h. den Beklagten zur Zahlung an Sie verurteilt), jedoch nicht automatisch Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich gezahlt wird. Zahlt der Beklagte nicht, müssen Sie das Gericht ersuchen, tätig zu werden („Vollstreckung Ihres Urteils“); hierfür fallen möglicherweise weitere Gebühren an.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

In Gibraltar wird Prozesskostenhilfe in Zivilsachen als Rechtshilfe (legal assistance) bezeichnet. Die Anspruchsberechtigung hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Über die Kanzlei des Obersten Gerichts (unter der Adresse 277 Main Street, Gibraltar oder der Telefonnummer (+350) 200 75608) können Sie weitere Informationen erhalten.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Das Verfahren beginnt an dem Tag, an dem das Gericht das Klageformblatt ausstellt. Das Ausstellungsdatum wird vom Gericht durch einen Datumstempel vermerkt. Wird Klage erhoben, übermittelt Ihnen die Kanzlei des Obersten Gerichts eine Mitteilung über die Klageerhebung (Notice of Issue), auf der das Ausstellungsdatum angegeben ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

In der Mitteilung über die Klageerhebung, die Ihnen von der Kanzlei des Obersten Gerichts übermittelt wird sind die Fristen angegeben, innerhalb derer der Beklagte eine Klagebeantwortung einreichen muss. Wenn der Beklagte innerhalb dieser Frist die Forderung ganz oder teilweise bestreitet, wird Ihnen eine Kopie dieser Klagebeantwortung zusammen mit einer Mitteilung der Verteidigung (Notice of Defence) und einem Fragebogen für die Zuweisung (Allocation Questionnaire) zugesandt. Die Mitteilung und der Fragebogen werden ebenso an den Beklagten geschickt. Anhand des ausgefüllten Fragebogens entscheidet ein Richter, welchem der drei Verfahren (geringfügige Forderungen, Schnellverfahren oder Multi-Track-Verfahren) der Fall zuzuweisen ist. Nachdem der Richter über die Zuweisung entschieden hat, wird Ihnen und den anderen Parteien eine Mitteilung über die Zuweisung (Notice of Allocation) übermittelt.

Reagiert der Beklagte nicht fristgerecht auf die Klage, können Sie das Gericht ersuchen, ein „Versäumnisurteil“ zu erlassen (d. h. zu verfügen, dass der Beklagte Ihnen den von Ihnen geforderten Betrag zahlen muss, weil keine Antwort eingegangen ist). Wenn der Beklagte einräumt, dass der gesamte Betrag geschuldet wird, können Sie das Gericht ebenfalls ersuchen, ein Urteil zu erlassen. Diese Ersuchen um ein Urteil werden auf der Grundlage der Mitteilung gestellt, die Ihnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung übermittelt wird. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gestellt, in der der Beklagte eine Klagebeantwortung einreichen muss, wird Ihre Klage „ausgesetzt“ (d. h. eingestellt). Die einzige Maßnahme, die Sie dann ergreifen können, besteht darin, bei einem Richter einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu stellen.

Letzte Aktualisierung: 23/09/2021

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