Die Auslegung von Recht und Gesetz wird uns durch gerichtliche Entscheidungen und Gutachten vermittelt. Diese Auslegung kann dann von anderen Gerichten oder von Behörden zitiert und als Präzedenzfall, Präjudiz oder Richterrecht herangezogen werden. Das Richterrecht ist mitunter besonders maßgebend auf Rechtsgebieten, die nicht oder nur zum Teil durch sog. förmliches Gesetzesrecht geregelt sind, d. h. durch geschriebenes Recht, das vom Gesetzgeber (z. B. dem Parlament) erlassen wurde. Dies bedeutet, dass Recht unter bestimmten Umständen auch von den Gerichten durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffen wird.
In einigen Ländern stellt das Fallrecht eine wichtige Rechtsquelle dar: Die Gerichtsentscheidungen der höheren Rechtsmittelinstanzen haben dort normative Wirkung, denn sie stellen Regeln auf, die bei der Entscheidung über ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten angewendet werden sollten bzw. in einigen Fällen angewendet werden müssen (sog. „bindendes Präjudiz“, so insbesondere in Ländern, deren Rechtsordnung auf dem „gemeinen Recht“ (common law) beruht). In vielen anderen Ländern (so insbesondere in denen, die der aus dem römischen Recht übernommenen privatrechtlichen Rechtstradition folgen), besteht für die Gerichte grundsätzlich keine zwingende Bindung an die Rechtsregeln und Rechtsgrundsätze aus Richterrecht.
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