Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Belgien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:VZW Algemeen Ziekenhuis St-Lucas en Volkskliniek / D.S.D.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 04/01/2012
    • Gericht: Hof van Beroep (NL)/Cour d'appel (FR)
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3. Unfair Contract Terms Directive, ANNEX I, 1.
  • Leitsatz
    MPA – Anwendungsbereich – Unternehmen – Krankenhaus, MPA – unfaire Bestimmungen – Schadensklausel – Fehlen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit – Nichtigkeit – Überprüfung des Gerichts von Amts wegen – Entschädigung – gesetzlicher Zinssatz – Entscheidung nach Antrag auf Vorabentscheid es EuGH über die Auslegung der Fernabsatzrichtlinie (97/7)
  • Sachverhalt
    Einem Patienten wurde eine Rechnung für ärztliche Behandlungen in Höhe von 18.879,79 € ausgestellt, wobei eine jährliche Verzinsung von 10 % (ab dem 15. Tag nach Sendung der Rechnung) (133,77 €) und eine konventionelle Entschädigung von 10 % (189,78 €) verlangt wurden.
    Der erstinstanzliche Richter prüfte die Vertragsbedingungen von Amts wegen und erklärte die Entschädigung und die Verzinsung für nichtig, da sie unfair seien. Das Krankenhaus legte Berufung ein.
  • Rechtsfrage
    Ein Krankenhaus ist ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes über Handelspraktiken. Der Richter ist demnach dazu angehalten, die Vertragsbestimmungen von Amts wegen zu überprüfen, wenn ihm die gesetzlichen und tatsächlichen Komponenten zugänglich sind.
    Jede Klausel, die eine Vertragsverletzung sanktioniert, muss gegenseitig sein. Das Gegenseitigkeitserfordernis findet auch auf Zahlungsverzug Anwendung. Wenn das Unternehmen gegenüber dem Verbraucher eine Sanktion verhängt, muss eine ähnliche Sanktion auch für den Fall vorgesehen sein, dass das Unternehmen eine Vertragsverletzung begeht. Eine völlige Gleichheit zwischen den Sanktionen ist nicht erforderlich.
    Die Tatsache, dass der Verbraucher unter allgemeinem Vertragsrecht Schadensersatz verlangen kann, reicht für das Gegenseitigkeitserfordernis des Gesetzes über Handelspraktiken nicht aus. Gegenseitigkeit und Gleichheit gelten auch für solche Klauseln, die Zahlungsverzug verzinsen. Im Falle der Nichtigkeit des vertraglich festgelegten Schadensersatzes kann das Unternehmen jedoch Ersatz nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (zum gesetzlichen Zinssatz) verlangen.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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