Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Welche Informationen erhalte ich von den Behörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) nach der Straftat, noch bevor ich sie zur Anzeige bringe?

In der kroatischen Strafprozessordnung ist der Inhalt der Informationsblätter, die dem Opfer ausgehändigt werden können, nachdem die Straftat begangen und bevor sie zur Anzeige gebracht wurde, nicht festgeschrieben. Jeder hat das Recht und die Möglichkeit, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, wo eine Straftat angezeigt, eine Aussage hinterlegt oder auch ein Antrag betreffend eine Sache eingereicht werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft fällt. Personen, die sich an die Staatsanwaltschaft wenden, erhalten Auskunft über die Vorgehensweise bei der Erstattung einer Strafanzeige und weitere grundlegende Informationen über ihre Rechte und Pflichten.

Polizeibeamte sind verpflichtet, Strafanzeigen aufzunehmen und sie von Amts wegen zu verfolgen.

Darüber hinaus hat jeder einen Anspruch auf angemessenen Polizeischutz, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein solcher Schutz erforderlich ist.

Staatliche Stellen für Opfer- und Zeugenhilfe, die inzwischen von sieben Bezirksgerichten eingerichtet worden sind, bieten Opfern emotionale Unterstützung und klären sie über ihre Rechte auf (sie erteilen ihnen z. B. fachspezifische und praktische Auskünfte). Sie bieten auch Zeugen und Familienangehörigen von Opfern und Zeugen Unterstützung sowie Auskünfte. Dieser Anspruch auf Auskünfte und Unterstützung gilt in allen Verfahrensstadien. Auch wenn Opfer Straftaten nicht zur Anzeige bringen, erhalten sie Informationen und Unterstützung. Entsprechend ihren individuellen Belangen werden die Opfer bzw. Zeugen von den genannten staatlichen Stellen zudem an spezialisierte Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft verwiesen.

Ich lebe nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde (EU- und Nicht-EU-Bürger). Wie werden meine Rechte geschützt?

Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte von Opfern und Zivilparteien gelten für Kroaten und für Bürgerinnen und Bürger anderer Länder gleichermaßen, da das kroatische Strafrecht auf jeden anwendbar ist, der auf kroatischem Boden eine Straftat begeht. Verfahrensbeteiligte haben das Recht, ihre Muttersprache zu verwenden.

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind nach der kroatischen Strafprozessordnung und dem Gesetz über Opfer von Straftaten (finanzielle Entschädigung) verpflichtet, Opfer von Straftaten über ihre Rechte aufzuklären, die ihnen nach diesen Rechtsvorschriften zustehen. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowohl im Vorfeld des Strafverfahrens als auch jederzeit während des Strafverfahrens die Möglichkeit prüfen müssen, dass der Angeklagte den Geschädigten für die Verluste/Schäden, die ihm infolge der Straftat möglicherweise entstanden sind, entschädigt. Zudem müssen sie den Geschädigten über sein Recht aufklären, die eigene Muttersprache zu verwenden und einen vermögensrechtlichen Anspruch (Entschädigungsanspruch) geltend zu machen, und zwar entweder mündlich in einer Sprache, die vom Opfer beherrscht wird, oder schriftlich auf Kroatisch oder auf Englisch. Darüber hinaus sind die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verpflichtet, dem Opfer auf seinen Wunsch hin allgemeine Anweisungen und Informationen darüber zukommen zu lassen, wie das Klageformular auszufüllen ist und welche zusätzlichen Belege einzureichen sind. Die Informationsblätter mit Erläuterungen zum Anspruch des Opfers auf Entschädigung und auch das Entschädigungsanspruchsformular selbst sind auf Kroatisch und auf Englisch erhältlich. Diese Unterlagen stehen in der kroatischen und der englischen Fassung auf der Website des kroatischen Justizministeriums zum Download bereit.

Jedes Opfer, das Strafanzeige erstattet, wird von der Polizei über seine Rechte aufgeklärt. Nachdem das betreffende Opfer Informationen in mündlicher Form erhalten hat, händigt der jeweilige Polizeibeamte auch schriftliche Informationen zu den Rechten von Opfern sowie Informationen über die Leistungen aus, die das Opfer zu seinem Schutz bzw. seiner Unterstützung in Anspruch nehmen kann, einschließlich der gebührenfreien Nummer für Opferhilfe.

Betroffene, die kein Kroatisch beherrschen, können von der Polizei ein Informationsblatt in einer anderen Sprache erhalten, das Erläuterungen zu ihren Rechten enthält.

Ehrenamtliche Mitarbeiter der landesweiten Hotline für Opfer von Straftaten und geringfügigen Vergehen (116-006) stellen emotionale Unterstützung bereit, informieren die Anrufer über ihre Rechte und erteilen praktische Auskünfte. Außerdem verweisen sie Opfer an zuständige Dienste und Organisationen, um sicherzustellen, dass sie alle weiteren Informationen und jede Art der Unterstützung und Betreuung erhalten, die sie benötigen. Die Hotline ist gebührenfrei und werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr erreichbar und bietet ihre Dienste auf Kroatisch und auf Englisch an.

Welche Informationen erhalte ich, wenn ich eine Straftat anzeige?

a) Das Opfer und der Geschädigte haben Anspruch darauf, innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung eines Verfahrens bzw. nach Erstattung einer Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Informationen über die Maßnahmen anzufordern, die auf die Einleitung des Verfahrens bzw. die Anzeigeerstattung hin ergriffen worden sind. Dann werden sie innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens dreißig Tage nach dem Datum des Antrags, von der Staatsanwaltschaft über die ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dadurch würde der Erfolg des Verfahrens gefährdet. Sollte entschieden werden, diese Informationen zurückzuhalten, muss der Antragsteller (d. h. das Opfer oder der Geschädigte) über diese Entscheidung informiert werden.

b) Der Staatsanwalt beschließt die Einstellung der Ermittlungen, wenn

  • es sich bei der Straftat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht um ein Vergehen handelt, das von Amts wegen verfolgt wird;
  • aufgrund der Umstände die Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden muss, es sei denn, die rechtswidrige Handlung wurde in einem Zustand der Schuldunfähigkeit verübt;
  • für die Straftat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, wenn die Tat unter eine Amnestie bzw. Begnadigung fällt oder wenn andere Umstände vorliegen, nach denen eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist, und
  • keinerlei Beweise vorliegen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Über die Entscheidung, die Ermittlungen einzustellen, werden der Geschädigte und der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt, wobei Letzterer umgehend freigelassen wird, sofern er sich bis dahin in Haft oder Untersuchungshaft befand. Neben dem Schreiben mit der Entscheidung erhält der Geschädigte gemäß Artikel 55 der kroatischen Strafprozessordnung auch Informationen darüber, wie er selbst Anklage erheben kann.

c) Nach der Prüfung der Strafanzeige und dem Abgleich im Informationssystem der Staatsanwaltschaft weist der Staatsanwalt die Anzeige mit begründeter Entscheidung ab,

  • wenn aus dem Antrag selbst hervorgeht, dass es sich bei der Straftat nicht um ein Vergehen handelt, das von Amts wegen verfolgt werden kann,
  • wenn aus dem Antrag selbst hervorgeht, dass für die Straftat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, dass die Tat unter eine Amnestie bzw. Begnadigung fällt, dass zu der Tat bereits ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ergangen ist oder dass andere Umstände vorliegen, nach denen eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist,
  • wenn aufgrund der Umstände die Schuld ausgeschlossen werden muss,
  • wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die fragliche Straftat begangen hat, oder
  • wenn aufgrund der in der Strafanzeige gemachten Angaben Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Anzeige bestehen.

Gegen die Entscheidung des Staatsanwalts, die Anzeige abzuweisen, sind keine Rechtsmittel zulässig.

Sofern in der kroatischen Strafprozessordnung nicht anderweitig festgelegt, gibt der Staatsanwalt dem Opfer innerhalb von acht Tagen unter Angabe von Gründen seine Entscheidung bekannt, die Anzeige abzuweisen. Außerdem erhält das Opfer vom Staatsanwalt Auskünfte darüber, wie es selbst Anklage erheben kann. Sofern von den Betroffenen beantragt, setzt der Staatsanwalt den Kläger und den Beschuldigten umgehend in Kenntnis, wenn er beschlossen hat, die Strafanzeige abzuweisen.

Sollte es dem Staatsanwalt nicht möglich sein, die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen anhand der Strafanzeige zu bewerten, oder sollten die Angaben in der Anzeige keinen hinreichenden Verdacht zur Einleitung von Ermittlungen oder einer Beweisaufnahme begründen, führt der Staatsanwalt selbst Ermittlungen durch oder beauftragt die Polizei damit.

d) Der aufsichtshabende Beamte veranlasst die sofortige Freilassung des Häftlings bzw. Gefangenen, wenn

  • er eine entsprechende Weisung vom Staatsanwalt erhält,
  • der Festgenommene nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vernommen worden ist, oder
  • der Haftbefehl aufgehoben wurde.

e) Im Rahmen der Beweisaufnahme kann der Staatsanwalt Zeugen oder Sachverständige schriftlich laden. Nach einer Genehmigung durch den Staatsanwalt kann auch der Ermittler die Ladung versenden. Das Gericht kann Zeugen oder Sachverständige laden, wenn sie im Rahmen einer Beweissicherung oder einer Gerichtsverhandlung aussagen sollen. Die zuständige Stelle legt im Vorfeld Zeit und Ort der Beweisaufnahme fest. Die geladene Person wird auch über die Folgen ihres Nichterscheinens belehrt.

Habe ich Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen (bei Kontakt mit der Polizei oder anderen Behörden bzw. im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Ein Opfer, das als Geschädigter an einem Strafverfahren beteiligt ist, hat Anspruch auf Folgendes:

  • Verwendung seiner Muttersprache, einschließlich Gebärdensprache, und Beantragung der Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn er Kroatisch nicht oder nicht ausreichend beherrscht, oder eines Gebärdendolmetschers, wenn der Geschädigte taub oder taubblind ist.

Wie stellt die Behörde sicher, dass ich alles verstehe und auch verstanden werde (z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderung)?

Sofern in einem besonderen Gesetz nicht anderweitig festgelegt, können Zeugen unter 14 Jahren vom Untersuchungsrichter vernommen werden. Die Vernehmung, für die sich das Kind in einem anderen Raum befindet als der Richter bzw. die weiteren Beteiligten, findet unter Einsatz eines audiovisuellen Geräts statt, das von einem technischen Assistenten bedient wird. An der Vernehmung nimmt auch ein Psychologe, ein Pädagoge oder ein anderer Fachbetreuer teil. Auch ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter darf anwesend sein, es sei denn, dies würde dem Zweck der Ermittlungen oder den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. Die Parteien können dem als Zeuge auftretenden Kind zwar Fragen stellen, diese jedoch nicht direkt an das Kind richten. Sofern der Untersuchungsrichter die Frage genehmigt, wird sie dem Kind über einen Fachbetreuer gestellt. Von der Vernehmung wird mit einem audiovisuellen Gerät eine Aufzeichnung angefertigt, die anschließend versiegelt und dem Vernehmungsprotokoll beigefügt wird. Nur in Ausnahmefällen kann das als Zeuge auftretende Kind zu einer zweiten Vernehmung geladen werden, für die derselbe Ablauf vorgeschrieben ist.

Sofern in einem besonderen Gesetz nicht anderweitig festgelegt, können Zeugen im Alter von 14 bis 18 Jahren vom Untersuchungsrichter vernommen werden. Vor allem in Fällen, in denen das Kind das Opfer der Straftat war, erfolgt die Vernehmung mit besonderer Rücksichtnahme, damit die psychische Gesundheit des Kindes dadurch keinen Schaden nimmt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz des Kindes.

Für Zeugen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung einer Ladung nicht Folge leisten können, besteht auch die Möglichkeit, dass sie in ihrer Wohnung bzw. an einem anderen Aufenthaltsort vernommen werden. Diese Zeugen können dann unter Einsatz eines audiovisuellen Geräts vernommen werden, das von einem Techniker bedient wird. Falls der Zustand des Zeugen dies erfordert, findet die Vernehmung auf eine Art und Weise statt, dass die Parteien dem Zeugen Fragen stellen können, ohne dass sie sich im selben Raum befinden. Erforderlichenfalls wird von der Vernehmung mit einem audiovisuellen Gerät eine Aufzeichnung angefertigt, die anschließend versiegelt und dem Vernehmungsprotokoll beigefügt wird. Dieselbe Vorgehensweise kann auf Antrag des Opfers auch zum Tragen kommen, wenn es sich bei der Person um ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die guten Sitten, einer Straftat des Menschenhandels oder einer in der Familie begangenen Straftat handelt. Nur in Ausnahmefällen und nur, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet, kann ein solcher Zeuge zu einer zweiten Vernehmung geladen werden.

Opferhilfe

Wer bietet Opfern Hilfe?

Staatliche Stellen für Opfer- und Zeugenhilfe, die inzwischen von sieben Bezirksgerichten (Zagreb, Osijek, Split, Rijeka, Sisak, Zadar und Vukovar) eingerichtet worden sind, bieten Opfern und Zeugen Hilfe, die an diesen Gerichten sowie an den Gespanschaftsgerichten dieser Städte eine Aussage machen. Zudem leisten diese staatlichen Stellen Unterstützung an Gerichten für geringfügige Vergehen in Fällen häuslicher Gewalt und verweisen Opfer bzw. Zeugen entsprechend ihren individuellen Belangen an spezialisierte Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft.

Die Opfer bzw. Zeugen erhalten telefonisch, aber auch vor Ort bei Gericht Informationen und Unterstützung. Ferner werden Auskünfte per E-Mail erteilt.

Nähere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite des kroatischen Justizministeriums.

Wird mich die Polizei automatisch an eine Opferbetreuungsstelle verweisen?

Wenn das betreffende Opfer über seine Rechte informiert wird, händigt der jeweilige Polizeibeamte auch schriftliche Informationen zu den Rechten von Opfern sowie Informationen über die Leistungen aus, die das Opfer zu seiner Unterstützung in Anspruch nehmen kann, einschließlich der gebührenfreien Nummer für Opferhilfe. Das Informationsblatt mit Erläuterungen zu den Rechten von Opfern enthält die Kontaktdaten

  • der zuständigen staatlichen Stelle für Opfer- und Zeugenhilfe
  • der Organisationen der Zivilgesellschaft des jeweiligen Bezirks
  • der landesweiten Hotline für Opfer von Straftaten und geringfügigen Vergehen (116-006)

Wie wird meine Privatsphäre geschützt?

Im Rahmen der in der kroatischen Strafprozessordnung festgelegten Abläufe erfassen die zuständigen staatlichen Stellen unter Umständen personenbezogene Daten, jedoch ausschließlich zu dem gesetzlich vorgesehenen Zweck.

Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift festgeschrieben ist. Zudem muss eine solche Verarbeitung auf den ursprünglichen Zweck der Datenerfassung beschränkt sein. Eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, soweit sie dem ursprünglichen Zweck der Datenerfassung nicht entgegensteht, die zuständigen Stellen zur Verarbeitung solcher Daten zu einem anderen gesetzlich festgelegten Zweck befugt sind und die weitere Verarbeitung notwendig und mit dem anderen Zweck vereinbar ist.

Personenbezogene Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden, nämlich wenn die Straftat, auf die eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren steht, auf anderem Wege nicht aufgedeckt oder verfolgt werden könnte oder wenn die Aufdeckung/Verfolgung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Rasse bzw. ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung, den religiösen oder philosophischen Glauben oder über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist nicht gestattet.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst werden, können entsprechend einem besonderen Gesetz nur dann an staatliche Stellen und andere juristische Personen weitergeleitet werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der Ansicht ist, dass diese Daten zu einem gesetzlich verankerten Zweck benötigt werden. Mit Weiterleitung dieser Daten werden die jeweiligen juristischen Personen an ihre Pflicht erinnert, die Daten der Personen zu schützen, die sie betreffen.

Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Vorschriften auch in anderen Strafverfahren, in Verfahren, die in Kroatien verübte strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, in Verfahren, in denen internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum Tragen kommt, und bei der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit verwendet werden.

Muss ich eine Straftat zur Anzeige bringen, bevor ich Opferhilfe erhalten kann?

Auch wenn das Opfer die Straftat nicht zur Anzeige bringt, erhält es von der staatlichen Stelle für Opfer- und Zeugenhilfe des zuständigen Gerichts oder einer Organisation der Zivilgesellschaft Informationen und Unterstützung.

Persönlicher Schutz gefährdeter Personen

Sofern in einem besonderen Gesetz nicht anderweitig festgelegt, werden gemäß Artikel 99 des Gesetzes über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei das Opfer und andere Personen, die wichtige Informationen im Strafverfahren geliefert haben oder liefern können, sowie diesen Personen Nahestehende, wenn für diese Personen oder Nahestehenden von dem Straftäter oder anderen Verfahrensbeteiligten eine Gefahr ausgeht, von der Polizei angemessen geschützt, solange Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen bestehen. Polizeischutz bedeutet, dass den Opfern rund um die Uhr Personenschutz gewährt wird.

Welche Arten von Schutz gibt es?

Gemäß Artikel 130 des Gesetzes über geringfügige Vergehen kann die Polizei vorübergehend, und zwar bis zu acht Tagen, vorbeugende Maßnahmen gegen eine Person anordnen, die unter dem begründeten Verdacht steht, die Straftat begangen zu haben. In der Praxis geschieht dies häufig in Form einer einstweiligen Verfügung, nach der es dem Tatverdächtigen untersagt ist, sich an einen bestimmten Ort oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben (Fernbleiben von der Wohnstätte des Opfers), sich einer bestimmten Person zu nähern oder mit einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen. Innerhalb von acht Tagen reicht die Polizei die Anklageschrift beim zuständigen Gericht für geringfügige Vergehen ein, das daraufhin entscheidet, ob die angeordneten Vorbeugemaßnahmen verlängert oder aufgehoben werden. Gemäß dem Gesetz über den Schutz vor häuslicher Gewalt kann das Gericht darüber hinaus im Zuge des Strafverfahrens folgende, gegen den Straftäter gerichtete Maßnahmen anordnen:

  1. psychosoziale Zwangsbehandlung
  2. einstweilige Verfügung, nach der es dem Straftäter untersagt ist, sich dem Opfer häuslicher Gewalt zu nähern, es zu belästigen oder ihm nachzustellen
  3. Fernbleiben von der gemeinsamen Wohnstätte
  4. Zwangsbehandlung bei Rauschmittelmissbrauch

Nach dem Gesetz über geringfügige Vergehen kann das Gericht zudem weitere Schutz- und Vorbeugemaßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, das Opfer vor einer Annäherung oder Belästigung durch den Tatverdächtigen zu schützen.

Darüber hinaus können das Gericht und die Staatsanwaltschaft entsprechend der kroatischen Strafprozessordnung darauf verzichten, Untersuchungshaft für den Beschuldigten anzuordnen, und stattdessen eine oder mehrere Vorbeugemaßnahmen anordnen, wie z. B. eine einstweilige Verfügung, nach der es dem Täter untersagt ist, sich an einen bestimmten Ort oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben, sich einer bestimmten Person zu nähern oder mit einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen, oder eine einstweilige Verfügung, nach der es dem Täter untersagt ist, dem Opfer oder einer anderen Person nachzustellen oder sie zu belästigen, oder das Fernbleiben von der Wohnstätte des Opfers.

Wer kann mir Schutz bieten?

Das Opfer kann sich von der Polizei über all seine Rechte aufklären lassen und im Zuge dessen Informationen über sein Recht auf Schutz, über die Arten des Schutzes, der in Anspruch genommen werden kann, und über die Maßnahmen, die von der Polizei zum Schutz des Opfers ergriffen werden, anfordern.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch den Täter ausgesetzt bin?

Nach Abschluss der Ermittlungen und Abgabe der entsprechenden Unterlagen bei den zuständigen Strafjustizbehörden nimmt die Polizei keine weitere Bewertung des Schutzbedarfs des Opfers vor, sondern führt lediglich die ggf. angeordneten Schutz- oder Vorbeugemaßnahmen durch. Sollten Meldungen über neue Umstände eingehen, die darauf hindeuten, dass von dem Täter erneut eine Bedrohung ausgeht, sorgt die Polizei entsprechend ihrer Bewertung und dem Tatbestand für weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers.

Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?

Die Strafjustiz arbeitet (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens) derart, dass entsprechend der kroatischen Strafprozessordnung die Rechte und die Stellung des Opfers im Strafverfahren geachtet werden. In Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Opfer von Straftaten Hilfs- und Unterstützungsleistungen erbringen, führt die mit den Ermittlungen befasste Strafverfolgungsbehörde eine Bewertung der individuellen Situation des Opfers durch, noch bevor es vernommen wird. Bei dieser Bewertung der individuellen Situation wird auch ermittelt, ob für das Opfer besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sollte dies der Fall sein, legt die Strafverfolgungsbehörde die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen fest (Sonderregelungen für die Vernehmung des Opfers, Einsatz von Kommunikationstechnologien, um den Sichtkontakt zwischen Opfer und Täter zu verhindern, sowie weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen). Handelt es sich bei dem Opfer einer Straftat um ein Kind, wird davon ausgegangen, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die dann festgelegt werden. Bei der Bewertung der individuellen Situation des Opfers werden vor allem seine persönlichen Besonderheiten berücksichtigt, aber auch die Art der Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat verübt wurde. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Opfern, die wegen der besonderen Schwere der Straftat großen Schaden erlitten haben, Personen, die allein wegen ihrer persönlichen Besonderheiten zum Opfer einer Straftat wurden, und Opfern, die aufgrund ihres Verhältnisses zum Täter besonders schutzbedürftig sind.

Welcher Schutz steht besonders schutzbedürftigen Opfern zur Verfügung?

Die Strafjustiz arbeitet (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens) derart, dass entsprechend der kroatischen Strafprozessordnung die Rechte und die Stellung des Opfers im Strafverfahren geachtet werden. In Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Opfer von Straftaten Hilfs- und Unterstützungsleistungen erbringen, führt die mit den Ermittlungen befasste Strafverfolgungsbehörde eine Bewertung der individuellen Situation des Opfers durch, noch bevor es vernommen wird. Bei dieser Bewertung der individuellen Situation wird auch ermittelt, ob für das Opfer besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sollte dies der Fall sein, legt die Strafverfolgungsbehörde die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen fest (Sonderregelungen für die Vernehmung des Opfers, Einsatz von Kommunikationstechnologien, um den Sichtkontakt zwischen Opfer und Täter zu verhindern, sowie weitere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen). Handelt es sich bei dem Opfer einer Straftat um ein Kind, wird davon ausgegangen, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die dann festgelegt werden. Bei der Bewertung der individuellen Situation des Opfers werden vor allem seine persönlichen Besonderheiten berücksichtigt, aber auch die Art der Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat verübt wurde. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Opfern, die wegen der besonderen Schwere der Straftat großen Schaden erlitten haben, Personen, die allein wegen ihrer persönlichen Besonderheiten zum Opfer einer Straftat wurden, und Opfern, die aufgrund ihres Verhältnisses zum Täter besonders schutzbedürftig sind.

Ich bin minderjährig. Habe ich besondere Rechte?

Handelt es sich bei dem Opfer einer Straftat um ein Kind, stehen ihm folgende weitere Rechte zu:

  1. das Recht auf einen Rechtsberater, dessen Kosten vom Staat getragen werden
  2. das Recht auf vertrauliche Behandlung der eigenen personenbezogenen Daten
  3. das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit

Als Kind gelten alle Personen unter 18 Jahren.

Ein Kind, das als Zeuge oder Opfer auftreten soll, wird vom Untersuchungsrichter im Rahmen einer Beweisanhörung vernommen; die Ladung geht an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Kindes.

Ein Familienangehöriger kam infolge einer Straftat ums Leben. Welche Rechte habe ich?

Gemäß dem Gesetz über Opfer von Straftaten (finanzielle Entschädigung) hat das indirekte Opfer (Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil, Pflegekind, Pflegeelternteil, Stiefmutter, Stiefvater oder Stiefkind des direkten Opfers oder die Person, mit der das direkte Opfer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt hat), wenn das direkte Opfer an den Folgen eines Gewaltverbrechens verstirbt, Anspruch auf finanzielle Entschädigung gemäß den Bestimmungen des besagten Gesetzes.

Wenn das indirekte Opfer von dem verstorbenen (direkten) Opfer unterstützt wurde, hat das indirekte Opfer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 70 000 HRK für den entgangenen gesetzlichen Unterhalt und auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 5000 HRK für die üblichen, ihm entstandenen Bestattungskosten.

Personen, deren Familienangehöriger sein Leben aufgrund einer Straftat verloren hat, haben das Recht, als Geschädigter am Strafverfahren teilzunehmen und ihren Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen (im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens).

Ein Familienangehöriger wurde Opfer einer Straftat. Welche Rechte habe ich?

Als „indirekte Opfer“ werden Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefmütter, Stiefväter und Stiefkinder des direkten Opfers oder die Person, mit der das direkte Opfer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt hat, bezeichnet.

Wenn Enkelkinder mit ihren Großeltern dauerhaft zusammenleben und diese die Elternrolle übernommen haben und wenn einer von ihnen direktes Opfer ist, können Großeltern und Enkelkinder auch indirekte Opfer sein.

Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Beziehungen werden gemäß dem kroatischen Recht behandelt.

Verstirbt das Opfer einer Straftat, haben die indirekten Opfer Anspruch auf eine Entschädigung (für den entgangenen gesetzlichen Unterhalt und für die üblichen Bestattungskosten).

Kann ich Mediationsleistungen nutzen? Unter welchen Voraussetzungen? Werde ich während der Mediation sicher sein?

Für minderjährige bzw. heranwachsende Straftäter wendet Kroatien den Täter-Opfer-Ausgleich nach dem bedingten Opportunitätsprinzip im Einklang mit den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, nach dem minderjährige und heranwachsende Straftäter der besonderen Verpflichtung unterliegen, an einem Mediationsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung teilzunehmen, im Strafvorverfahren an. Das bedeutet, dass ein minderjähriger Straftäter nicht vor Gericht gestellt wird, wenn er dieser Verpflichtung nachkommt.

Seit 2013 gab es in Kroatien insgesamt 60 Mediatoren, die im Rahmen eines einjährigen Programms über insgesamt 170 Unterrichtsstunden ausgebildet wurden (in Form von Vorlesungen, Aufgaben, Rollenspielen, praktischen Mentorübungen und Betreuungsmaßnahmen). Sie sind in Kroatien als einzige befugt, als zertifizierte Mediatoren in einem Wiedergutmachungsverfahren in Strafsachen zu handeln. Ihre Zertifizierung stammt vom kroatischen Ministerium für Sozialpolitik und junge Menschen, von der Vereinigung für außergerichtliche Streitbeilegung und von UNICEF.

Somit hat jede Bezirkshauptstadt in Kroatien ihre eigene offizielle Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung.

Wo finde ich die Rechtsvorschriften, in denen meine Rechte stehen?

Kroatische Strafprozessordnung
Gesetz über Opfer von Straftaten (finanzielle Entschädigung)

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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