Weiterleitung meines Antrags von diesem Land an ein anderes EU-Land

Deutschland

Inhalt bereitgestellt von
Deutschland

Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rochusstr. 1
53123 Bonn

Tel.: +49 228 99527 0
Fax: +49 228 99527 4134

E-Mail: dub@bmas.bund.de

Weitere Informationen finden Sie hier:

Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im europäischen Ausland

Compensation for victims of violent crimes committed in another EU Member State

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Die Deutsche Unterstützungsbehörde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Opfern von Gewalttaten mit Wohnsitz in Deutschland dabei behilflich, ihre Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,

  • den Opfern von Gewalttaten Informationen darüber zu geben, welche Möglichkeiten sie haben, eine Entschädigung im Ausland zu beantragen (u.a. Hinweise zum dortigen Verfahrensablauf, zur Antragsfrist, zu Leistungsvoraussetzungen, zu Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind).
  • Antragsformulare der Schädigungsstaaten zur Verfügung zu stellen,
  • die zuständige Behörde im Schädigungsstaat zu ermitteln, die über den Entschädigungsanspruch entscheidet,
  • den Entschädigungsantrag mit den eingereichten Nachweisdokumenten dorthin weiterzuleiten,
  • Dokumente und Schriftverkehr kostenfrei in die jeweilige Landessprache zu übersetzen,
  • die Fortführung des Entschädigungsverfahrens zu begleiten und die Betroffenen über den aktuellen Stand zu informieren.

Über einen Antrag entscheiden die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich nach ihrem nationalen Recht. Die Deutsche Unterstützungsbehörde kann weder auf das dortige Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss nehmen.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Sie können die erforderlichen Unterlagen in Ihrer Landessprache übersenden. Diese werden für Sie kostenfrei übersetzt.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Es werden von deutscher Seite aus keine Gebühren erhoben. Es ist möglich, dass andere EU-Mitgliedstaaten eine Gebühr verlangen, bevor Ihr Antrag bearbeitet wird.

Letzte Aktualisierung: 16/10/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.