Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Kreisgericht Prag 1 (nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter)

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Das Kreisgericht Prag 1 ist (nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter) befugt, Kontoinformationen einzuholen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Nach § 128 des Gesetzes Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung (občanský soudní řád) in der geänderten Fassung ist jeder verpflichtet, dem Gericht auf Verlangen unentgeltlich jede Tatsache mitzuteilen, die für das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Gerichts von Belang ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 204 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung in der geänderten Fassung). Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Bezirksgerichten (krajské soudy). Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, zu dessen Bezirk das Kreisgericht gehört, das in erster Instanz entschieden hat. Die örtliche Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen des Kreisgerichts Prag 1 liegt nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter beim Stadtgericht Prag (Městský soud v Praze).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Kreisgericht Prag 1 (nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter)

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Kreisgericht Prag 1 (nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter)

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Im Falle eines Gemeinschaftskontos kann nur der Anteil des Schuldners an dem Guthaben vorläufig gepfändet werden (§ 311a des Gesetzes Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung in der geänderten Fassung). Für ein Konto, das für mehrere Personen eingerichtet wurde, gilt die Regel, dass das auf dem Konto befindliche Guthaben allen zu gleichen Teilen zusteht (§ 2663 des Gesetzes Nr. 89/2012 über das Zivilgesetzbuch (občanský zákoník) in der geänderten Fassung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Diese Vorschriften sind in den §§ 304a, 304b, 310 und 317 bis 319 des Gesetzes Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung in der geänderten Fassung festgelegt. Von der Pfändung freigestellt sind zum Beispiel Beträge, die für die Zahlung von Löhnen, Urlaubsgeld und anderen Leistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt werden, bestimmt sind. Dies gilt auch für Beträge bis zum Zweifachen des existenzsichernden Lohns, der Sozialleistungen und der Härtefallleistungen.

Bei Geldbeträgen, die für die Zahlung von Löhnen, Urlaubsgeld und anderen Leistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt werden, bestimmt sind, muss der Verpflichtete (d. h. der Schuldner) dem Finanzinstitut (bei dem das Konto geführt wird) eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der der Zweck der Zahlung, der zu zahlende Gesamtbetrag und vor allem die Namen aller Arbeitnehmer mit der genauen Höhe der ihnen zu zahlenden Leistungen aufgeführt sind. Die Unterschrift des Verpflichteten auf der Erklärung muss beglaubigt sein. Da es sich um eine Verfahrenshandlung des Verpflichteten handelt, muss die Erklärung nach § 21 der Zivilprozessordnung in den Geschäftsräumen des Verpflichteten (juristische Person) von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, die juristische Person vor Gericht zu vertreten. Das Finanzinstitut ist weder verpflichtet noch befugt, die Erklärung zu prüfen. Es prüft daher auch nicht, ob die gezahlten Leistungen tatsächlich für einen bestimmten Zweck verwendet wurden. Es begleicht die Forderungen der Angestellten des Verpflichteten entsprechend dem Guthaben auf dem Konto (einschließlich später auf dem Konto eingehender Beträge, wenn der ursprüngliche Betrag für die Zahlung nicht ausreicht). Dies gilt auch für Beträge bis zum Zweifachen des existenzsichernden Lohns. Auch in diesem Fall muss das Finanzinstitut die Zahlung auf Antrag des Verpflichteten eigenständig, ohne Einschaltung eines Gerichts, vornehmen (falls der Verpflichtete den Antrag einem Gericht übermittelt, entscheidet das Gericht nicht über den Antrag, sondern beschränkt sich darauf, ihn an das Finanzinstitut weiterzuleiten, damit dieses auf Grundlage des Antrags seinen Verpflichtungen nachkommen kann). In einem solchen Fall muss der Verwendungszweck der gezahlten Beträge nicht geprüft werden. Das Finanzinstitut teilt dem Gericht lediglich mit, dass es den betreffenden Betrag an den Verpflichteten gezahlt hat. Anschließend muss der Begünstigte davon in Kenntnis gesetzt werden. Anderenfalls könnte dieser im Falle einer nicht vollständigen Begleichung der Forderung begründete Zweifel daran haben, dass das Finanzinstitut dem Beschluss des Gerichts Folge geleistet hat. Ist der Begünstigte jedoch von der Zahlung in keiner Weise betroffen, so muss er auch nicht davon in Kenntnis gesetzt werden. In allen anderen Fällen sind diese Beträge kraft Gesetzes freigestellt (z. B. Sozialleistungen oder Ansprüche von Autoren und anderen Urhebern).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Ja. Banken dürfen Gebühren für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse in der in ihrer Gebührenordnung vorgesehenen Höhe erheben. Die Gebührenordnung wird durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Bank im Einklang mit dem Gesetz festgelegt, wobei solche Vereinbarungen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Banken dürfen auch Gebühren für die Erteilung von Auskünften erheben, wenn sie mit dem Kunden eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührenordnung. Für die vorläufige und endgültige Entrichtung der Gebühren ist der Kontoinhaber verantwortlich.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 549/1991 über die Gerichtsgebühren in der geänderten Fassung festgelegt. Die bei Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren sind entweder als Pauschalbetrag oder als Prozentsatz angegeben, der auf einen bestimmten Betrag anzuwenden ist. Zur Berechnung der Gebühr wird der einschlägige Prozentsatz mit dem betreffenden Betrag multipliziert. Die einzelnen Gebührensätze sind in einer Gebührenordnung festgelegt, die dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Das Gesetz gilt sowohl für erstinstanzliche als auch für Rechtsmittelverfahren.

Die Gebühren werden mit Begründung der Zahlungsverpflichtung fällig, also zum Beispiel, wenn ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gestellt wird.

Bei den Bankgebühren wird die Gebührenordnung durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Bank im Einklang mit dem Gesetz festgelegt, wobei solche Vereinbarungen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Die Gebührenordnung wird durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Bank im Einklang mit dem Gesetz festgelegt, wobei solche Vereinbarungen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Gleichwertigen nationalen Beschlüssen nach nationalem Recht wird kein bestimmter Rang eingeräumt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist (nach § 37 des Gesetzes Nr. 6/2002 über Gerichte und Richter) das Kreisgericht Prag 1 zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Das Rechtsmittel ist spätestens 15 Tage nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 204 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung in der geänderten Fassung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 549/1991 über die Gerichtsgebühren in der geänderten Fassung festgelegt. Die bei Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren sind entweder als Pauschalbetrag oder als Prozentsatz angegeben, der auf einen bestimmten Betrag anzuwenden ist. Zur Berechnung der Gebühr wird der einschlägige Prozentsatz mit dem betreffenden Betrag multipliziert. Die einzelnen Gebührensätze sind in einer Gebührenordnung festgelegt, die dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Das Gesetz gilt sowohl für erstinstanzliche als auch für Rechtsmittelverfahren.

Die Gebühren werden mit Begründung der Zahlungsverpflichtung fällig, also zum Beispiel, wenn ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gestellt wird.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Die Tschechische Republik erkennt Slowakisch als zulässige Fremdsprache an.

Letzte Aktualisierung: 08/02/2024

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