Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Minister Sprawiedliwości

Zadania organu centralnego wykonuje

Wydział Międzynarodowych Postępowań Rodzinnych

Departament Spraw Rodzinnych i Nieletnich

Al. Ujazdowskie 11

00-950 Warszawa

Tel.: (+48) 22 23 90 470

Fax: (+48) 22 89 70 321

E-Mail: sekretariat.dsrin@ms.gov.pl oder polandchildabduction@ms.gov.pl

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Polnisch, Deutsch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes - Artikel 45 Absatz 2: Polnisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

in Polen beim Bezirksgericht (sąd Okręgowy).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Polen beim Appellationsgericht (sąd apelacyjny).

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in Polen: Kassationsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (sąd Najwyższy).

 

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Letzte Aktualisierung: 31/01/2023

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