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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
In Portugal ist für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die zentrale Abteilung des Amtsgerichts Porto zuständig (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto).
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Das Überprüfungsverfahren ist das in Artikel 20 der Verordnung genannte. Für die Überprüfung zuständig ist die zentrale Abteilung des Amtsgerichts Porto (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto).
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren sind folgende Kommunikationsmittel zulässig:
i) Abgabe bei der Gerichtskanzlei gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe a der Zivilprozessordnung;
ii) Zustellung per Einschreiben gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe b der Zivilprozessordnung;
iii) Zustellung per Fax gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe c der Zivilprozessordnung.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Portugiesisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.