Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Zypern

Inhalt bereitgestellt von
Zypern

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Zypern

Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung (Ypourgeío Dikaiosýnis kai Dimosías Táxeos)

Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit (Monáda Diethnoús Nomikís Synergasías)

Leofóros Athalássas 125

Dasoúpoli 1461, Nicosia

Zypern

Kontakt:

Frau Yioulíka Hadjiprodromou

Rechtsreferentin

Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit

Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung

Tel.: (+357) 22805943

Fax: (+357) 22518328

E-Mail: yhadjiprodromou@mjpo.gov.cy

Frau Troodía Dionysíou

Verwaltungsbeamte

Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit

Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung

Tel.: (+357) 22805932

Fax: (+357) 22518328

E-Mail: tdionysiou@mjpo.gov.cy

Artikel 67 (b)

Mitteilungen an die Zentrale Behörde nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2 sind in den Amtssprachen der Republik Zypern, d. h. in Griechisch und Türkisch zu verfassen. Englisch wird ebenfalls akzeptiert.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 45 Absatz 2:

Mitteilungen an die Zentrale Behörde nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2 sind in den Amtssprachen der Republik Zypern, d. h. in Griechisch und Türkisch zu verfassen. Englisch wird ebenfalls akzeptiert.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

- in Zypern

a) Familiengericht (Oikogeneiakó Dikastírio) von Nicosia-Kyrenia;

b) Familiengericht von Limassol-Paphos;

c) Familiengericht von Larnaca-Famagusta.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in Zypern, das Gericht zweiter Instanz in familienrechtlichen Verfahren (Devterobáthmio Oikogeneiakó Dikastírio).

Artikel 34

In Zypern besteht nach Artikel 34 kein Verfahren, in dessen Wege eine über einen Rechtsbehelf ergangene Entscheidung vor einem Gericht dritter Instanz angefochten werden kann.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.