Europäischer Zahlungsbefehl

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Zusätzlich zu den Verfahren über den Europäischen Zahlungsbefehl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gibt es in der Tschechischen Republik drei weitere Verfahren dieser Art: das Mahnverfahren, das Online-Mahnverfahren und das Wechsel- oder Scheckmahnverfahren (Abschnitte 172-175 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung (občanský soudní řád)).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Ein Zahlungsbefehl kann auch ohne expliziten Antrag des Antragstellers auf der Grundlage einer Klage auf Erfüllung einer Geldforderung ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Recht aus einem vom Antragsteller erklärten und belegten Sachverhalt hervorgeht. Es liegt stets im Ermessen des Gerichts, ob es in einem Verfahren einen Zahlungsbefehl erlässt. Stellt es keinen Zahlungsbefehl aus, so ordnet es eine Anhörung an. Es kann kein Zahlungsbefehl erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll oder wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt ist (Abschnitt 172 Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nur dann auf Ersuchen des Antragstellers ausgestellt, das einer bestimmten elektronischen Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wurde, wenn die Forderung den Betrag von 1 000 000 CZK nicht überschreitet. Nebenforderungen sind nicht Teil des Betrages einer Forderung. Ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll oder wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt ist (Abschnitt 174a Absatz 3 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Mit einem Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl können Rechte gewährt werden, die aus einem Wechsel oder einem Scheck erwachsen. Wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind, muss ein Gericht in einem beschleunigten Verfahren einen Wechselzahlungsbefehl (bzw. einen Scheckzahlungsbefehl) zu erlassen. Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann nur auf Initiative des Antragstellers ausgestellt werden, und zwar auch dann, wenn er im Ausland zugestellt werden soll. Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann dem Antragsgegner nur persönlich zugestellt werden. Alle anderen Arten der Zustellung sind ausgeschlossen.

Ziel der Einleitung eines Europäischen Mahnverfahrens ist die Beitreibung einer unbestrittenen Geldforderung über einen bestimmten Betrag. Unbestrittene Geldforderungen müssen zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sein. Zur Einleitung des Verfahrens muss das Formblatt A ausgefüllt werden, das alle Angaben zu den Parteien und zur Art und Höhe der Forderung enthält. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn das Formblatt korrekt ausgefüllt ist.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Zahlungsbefehl, ein elektronischer Zahlungsbefehl oder ein Europäischer Zahlungsbefehl können nur bei Geldforderungen erlassen werden.

Ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann nur dann ausgestellt werden, wenn es um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen geht, die sich aus einem Wechsel oder einem Scheck ergeben.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Im Falle des elektronischen Zahlungsbefehls liegt der Höchstbetrag bei 1 000 000 CZK (zzgl. Nebenforderungen); für den Europäischen Zahlungsbefehl oder den Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl gibt es keinen Höchstbetrag.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Mahnverfahren ist nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller kann seine Geldforderung auch im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens geltend machen. Wenn der Antragsteller jedoch ein ordentliches Verfahren beantragt und die darin geltend gemachte Forderung den Anforderungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls entspricht, kann das Gericht einen Zahlungsbefehl erlassen, auch wenn der Antragsteller diesen nicht explizit gefordert hat. Der elektronische Zahlungsbefehl, der Europäische Zahlungsbefehl und der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl können nur auf Ersuchen des Antragstellers erlassen werden.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Es kann kein Zahlungsbefehl oder elektronischer Zahlungsbefehl erlassen werden, wenn dieser einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll. In solchen Fällen verfährt das Gericht gemäß den regulären zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl, der von einem tschechischen Gericht oder dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates erlassen wurde, in der Tschechischen Republik zugestellt werden soll, muss er dem Antragsgegner persönlich zugestellt werden. Alle anderen Arten der Zustellung sind ausgeschlossen (Abschnitt 174b Absatz 1 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

1.2 Zuständiges Gericht

Über Zahlungsbefehle oder elektronische Zahlungsbefehle entscheidet das Kreisgericht (okresní soud), das die örtliche Zuständigkeit besitzt. Über Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle entscheidet immer ein Bezirksgericht (krajský soud) (Abschnitt 9 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Zur Zuständigkeit für Klagen auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls siehe Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.

1.3 Formerfordernisse

Für Klagen auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls gibt es keinen Vordruck.

Ein Gericht kann ohne explizites Ersuchen des Antragstellers einen Zahlungsbefehl erlassen. Dies gilt nicht für elektronische Zahlungsbefehle und Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle.

Eine Klage bzw. ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls oder eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls muss daher die allgemeinen Anforderungen für eine Einreichung bei Gericht erfüllen. Wenn für einen bestimmten Antrag keine weiteren gesetzlichen Vorgaben festgelegt sind, muss der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten: das Gericht, bei dem das Dokument eingereicht wird, die einreichende Person, die Angelegenheit, auf die Bezug genommen wird und was genau angestrebt wird. Außerdem muss das Dokument unterzeichnet und datiert sein. Letzteres gilt jedoch nicht für die elektronische Übermittlung. Diese unterliegt in Bezug auf das Format einigen besonderen Bestimmungen. Das Dokument muss schriftlich – in Papierform oder elektronisch über ein öffentliches Datennetz oder per Fax – eingereicht werden (Abschnitt 42 Absätze 1 und 4 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Bei einer Übermittlung in elektronischer Form oder per Fax muss innerhalb von drei Tagen das Original oder ein Schriftstück mit demselben Wortlaut nachgereicht werden. Dies gilt nicht für elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht (siehe Abschnitt 42 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/1963, tschechische Zivilprozessordnung).

Ein Antrag auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls kann nur mit einem bestimmten Formblatt in elektronischer Form eingereicht werden (das Formblatt ist unter https://www.justice.cz/ abrufbar). Er muss die allgemeinen Anforderungen (Abschnitt 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung) erfüllen und darüber hinaus folgende Angaben enthalten: die Vornamen, Nachnamen und Adressen der Parteien sowie (gegebenenfalls) die persönlichen Identifikationsnummern oder Identifikationsnummern der Parteien (Firmenname oder Name und Sitz einer juristischen Person, Identifikationsnummer, Bezeichnung eines Staates und der organisatorischen Einheit des Staates, die den Staat vor Gericht vertritt) und – sofern zutreffend – die Namen ihrer Vertreter, eine Darstellung der wesentlichen Fakten, die Benennung des Beweises, den der Antragsteller vorbringt, und eine eindeutige Beschreibung dessen, was der Antragsteller erreichen möchte (Abschnitt 79 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Der Antrag muss außerdem das Geburtsdatum von natürlichen Personen, die Identifikationsnummer von juristischen Personen oder die Identifikationsnummer von unternehmerisch tätigen natürlichen Personen enthalten (Abschnitt 174a Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Ein Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers versehen sein, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht.

Zur Einreichung eines Antrags auf einen Europäischen Zahlungsbefehl muss Formblatt A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ausgefüllt werden. Das Formblatt muss alle Angaben zu den Parteien und zur Art und Höhe der Forderung enthalten.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nur im Falle eines elektronischen Zahlungsbefehls. Das entsprechende Formblatt ist unter https://www.justice.cz/ abrufbar. Ein Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers versehen sein, die auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht (Abschnitt 174a des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung). Zu den formellen Anforderungen für die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls siehe Abschnitt 1.3.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Ein Zahlungsbefehl oder ein elektronischer Zahlungsbefehl kann nur erlassen werden, wenn die Gründe für die Forderung aus einem vom Antragsteller erklärten und belegten Sachverhalt hervorgehen (siehe Abschnitt 1.3.4). Die Schlussfolgerung, dass die Gründe für die Forderung aus einem vom Antragsteller erklärten Sachverhalt hervorgehen, setzt voraus, dass dem Antrag eine ausreichend belegte Darstellung der wesentlichen Tatsachen beigefügt ist, die es dem Gericht ermöglicht, den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Umstände des Falles müssen vollständig dargelegt werden, sodass beurteilt werden kann, welcher Rechtsanspruch geltend gemacht wird (d. h. welche Rechtsvorschrift angewendet werden soll). Darüber hinaus muss der Antragsteller alle Sachverhalte angeben, die diese Rechtsvorschrift mit der Begründung, Änderung und Abtretung von Rechten und Pflichten in Verbindung bringt, und sie mit ausreichend Beweisen belegen.

In Verfahren zum Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls ist es erforderlich, dass der Antragsteller den Wechsel oder Scheck (an dessen Echtheit kein Zweifel besteht) sowie andere Dokumente, die zur Ausübung des Rechts notwendig sind, im Original vorlegt.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja. Die Art des Verfahrens legt nahe, dass Unterlagen eingereicht werden müssen, die den Anspruch des Antragstellers belegen. Im Falle eines Antrags auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls müssen diese Unterlagen in elektronischer Form beigefügt werden. Einem Antrag auf Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls muss der Wechsel oder Scheck im Original beigefügt werden. Der Antragsteller ist berechtigt, verschiedene Nachweise einzureichen; dabei gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf deren Umfang.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn kein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, lehnt das Gericht den Antrag nicht einfach ab, sondern fährt nach den allgemeinen Zivilverfahrensvorschriften fort (d. h. es ordnet eine Anhörung an). Ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn der Antragsteller keine Geldforderung geltend macht, wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist oder wenn der Zahlungsbefehl einem Antragsgegner im Ausland zugestellt werden soll.

Ein Antrag auf Erlass eines elektronischen Zahlungsbefehls wird vom Gericht abgelehnt, wenn er nicht alle vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben enthält oder wenn er unverständlich oder widersprüchlich ist und es aufgrund solcher Mängel nicht möglich ist, das Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall fordert das Gericht den Antragsteller nicht dazu auf, seine Einreichung zu korrigieren oder zu ergänzen.

Wenn einem Antrag auf Erlass eines Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls nicht stattgegeben werden kann, ordnet das Gericht eine Anhörung an.

1.5 Rechtsbehelf

Das Gericht wird keine Entscheidung erlassen, mit der ein Zahlungsbefehl, ein elektronischer Zahlungsbefehl oder ein Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl zurückgewiesen wird; die Frage des Rechtsbehelfs gegen abgelehnte Zahlungsbefehle ist daher irrelevant.

1.6 Widerspruch

Gegen einem Zahlungsbefehl oder einen elektronischen Zahlungsbefehl kann Widerspruch erhoben werden. Der Antragsgegner kann innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines elektronischen Zahlungsbefehls Widerspruch erheben. Gegen einen Zahlungsbefehl oder einen elektronischen Zahlungsbefehl kann auch in elektronischer Form – mit qualifizierter elektronischer Signatur – Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, sollte aber die allgemeinen Anforderungen für einen Antrag bei Gericht erfüllen, d. h. er sollte insbesondere unterzeichnet und datiert sein und es sollte daraus hervorgehen, bei welchem Gericht er eingereicht wird, wer den Widerspruch erhebt, auf welche Angelegenheit Bezug genommen wird und was genau angestrebt wird.

Einem Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl kann innerhalb von 15 Tagen nach dessen Zustellung widersprochen werden. Der Antragsgegner muss dabei alle Einwände, die er bezüglich des Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls hat, vorbringen.

Bei einem Europäischen Mahnverfahren hat der Antragsgegner die Möglichkeit, den geforderten Betrag zu bezahlen oder die Forderung innerhalb von 30 Tagen anzufechten, indem er bei dem Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, Widerspruch erhebt. Um Widerspruch zu erheben, muss er Formblatt F der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 verwenden. Der Fall wird dann an die ordentlichen Gerichte verwiesen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeitet.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Selbst wenn nur ein Antragsgegner innerhalb der vorgeschriebenen Frist Widerspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl oder der elektronische Zahlungsbefehl vollständig aufgehoben, das Gericht ordnet eine Anhörung an und das Verfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften für Zivilverfahren fortgesetzt.

Wenn ein Antragsgegner innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einwände gegen einen Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl erhebt, ordnet das Gericht Anhörungen an, um über diese Einwände zu befinden. Je nach Ergebnis des Verfahrens, in dem über die Einwände befunden wird, fällt das Gericht ein Urteil, mit dem der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl beibehalten (d. h. die Einwände werden als unbegründet abgewiesen) oder teilweise oder vollständig aufgehoben wird (d. h. den Einwänden wird vollständig oder teilweise stattgegeben). Gegen dieses Urteil können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Im Gegensatz zum Zahlungsbefehl oder zum elektronischen Zahlungsbefehl kann der Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl nicht mittels Widerspruch aufgehoben werden.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Zahlungsbefehle, elektronische Zahlungsbefehle und Europäische Zahlungsbefehle, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, haben die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils. Wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen einen Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl einlegt oder ihn zurückzieht, so hat dieser Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehl ebenfalls die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Auf Antrag versieht das Gericht Zahlungsbefehle, elektronische Zahlungsbefehle oder Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehle mit einer Klausel über die Rechtswirkung und Vollstreckbarkeit. Ein Zahlungsbefehl mit einer solchen Klausel stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

Wenn der Antragsgegner in einem Verfahren bezüglich eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht vor Ablauf der festgelegten Frist Widerspruch einlegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl automatisch vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaates, in dem der Europäische Zahlungsbefehl ausgeführt werden soll.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Zur Anfechtung eines Zahlungsbefehls, elektronischen Zahlungsbefehls oder Wechsel- oder Scheckzahlungsbefehls, gegen den kein Widerspruch bzw. keine Einwände erhoben wurden und der die Rechtswirkung eines vollstreckbaren Urteils besitzt, gibt es keinen regulären Rechtsbehelf. Der Antragsgegner kann in gesetzlich festgelegten Fällen lediglich außerordentliche Rechtsbehelfe einlegen, nämlich eine Klage auf Vorliegen einer Verwechslung und im Falle eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls ebenfalls eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Abschnitt 228 Absatz 2 sowie Abschnitt 229 Absatz 2 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

Wenn die 30-tägige Frist für einen Widerspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl verstrichen ist, ohne dass ein solcher Widerspruch eingelegt wurde, kann der Antragsgegner nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Die Zuständigkeit für Verfahren, die einen Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls betreffen, liegt bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist die einzige Form des Rechtsbehelfs, die dem Antragsgegner bei einem vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, zur Verfügung steht. Die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zugestellt (Abschnitt 174b Absätze 2 und 3 Gesetz Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung).

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Letzte Aktualisierung: 15/06/2020

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