- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Gerichte, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:
- lizenzierter Postdienst,
- Fax,
- oder E-Mail.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Tschechisch, Slowakisch oder Englisch.
Artikel 3 - Zentralstelle
Die Zentralstelle, das Justizministerium ‒ Abteilung internationale Angelegenheiten, hat folgende Anschrift:
Ministerstvo spravedlnosti, mezinárodní odbor
Vyšehradská 16
128 10 Prague 2
Tel.: +420-221-997-111
Fax: +420-224-919-927
E-Mail: posta@msp.justice.cz
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch Standardformblätter, die in slowakischer oder englischer Sprache ausgefüllt sind.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
In der Tschechischen Republik sind solche Fristen für die Zustellung von Schriftstücken nicht vorgesehen.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch Bescheinigungen über die Zustellung eines Schriftstücks, die in slowakischer, oder englischer Sprache ausgefüllt sind.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Die Zustellung ist in der Tschechischen Republik nicht gebührenpflichtig.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Die Tschechische Republik teilt mit, dass sie gegen eine solche Zustellung auf ihrem Hoheitsgebiet keine Einwände hat.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Die Tschechische Republik teilt mit, dass die tschechischen Rechtsvorschriften eine solche Zustellung auf tschechischem Hoheitsgebiet nicht zulassen.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Artikel 19 Absatz 2
Die Gerichte in der Tschechischen Republik können vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 eine Entscheidung fällen, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung eingegangen ist, sofern alle Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.
Artikel 19 Absatz 4
In der Tschechischen Republik gibt es keine solche Frist.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Der Kommission werden folgende Verträge vorgelegt:
- Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und zur Regelung der Rechtsbeziehungen in zivil-, familien-, arbeits- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Warschau am 21. Dezember 1987, zwischen der Tschechischen Republik und Polen in Kraft (Smlouva mezi ČSSR a PLR o právní pomoci a úpravě právních vztahů ve věcech občanských, rodinných, pracovních a trestních podepsaná ve Varšavě dne 21. prosince 1987, platná mezi Českou republikou a Polskem)
- Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über Rechtshilfe und zur Regelung der Rechtsbeziehungen in zivil-, familien-, arbeits- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Bratislava am 28. März 1989, zwischen der Tschechischen Republik und Ungarn in Kraft (Smlouva mezi ČSSR a MLR o právní pomoci a úpravě právních vztahů ve věcech občanských, rodinných, pracovních a trestních podepsaná v Bratislavě dne 28. března 1989, platná mezi Českou republikou a Maďarskem)
- Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über Rechtshilfe der gerichtlichen Behörden und zur Regelung bestimmter Rechtsbeziehungen in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Prag am 29. Oktober 1992 (Smlouva mezi ČR a SR o právní pomoci poskytované justičními orgány a o úpravě některých právních vztahů v občanských a trestních věcech podepsaná v Praze dne 29. října 1992)
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik zur weiteren Erleichterung des Rechtshilfeverkehrs nach den Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Smlouva mezi ČR a SRN o dalším usnadnění styku při poskytování právní pomoci na základě Haagských úmluv ze dne 1.3.1954 o civilním řízení, ze dne 15. listopadu 1965 o doručování soudních a mimosoudních písemností v cizině ve věcech občanských nebo obchodních ze dne 18. března 1970 o provádění důkazů v cizině ve věcech občanských nebo obchodních)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.