Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Europäischer Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl (EuHb) ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Ein EuHb, der von einer Justizbehörde eines EU-Landes ausgestellt wurde, gilt im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Der Europäische Haftbefehl kann seit dem 1. Januar 2004 verwendet werden. Er hat die langwierigen Auslieferungsverfahren ersetzt, die bis dahin von den EU-Ländern innerhalb der Europäischen Union angewendet wurden.

Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Wie funktioniert der EuHb?

Mit dem Europäischen Haftbefehl ersucht eine Justizbehörde eines EU-Landes um Festnahme einer Person in einem anderen EU-Land und um Übergabe dieser Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Das Verfahren beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Es findet in allen EU-Ländern Anwendung.

Das Verfahren wird im direkten Kontakt zwischen den beteiligten Justizbehörden abgewickelt.

Bei der Anwendung des EuHb müssen die Behörden die Verfahrensrechte der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen achten, z. B. das Recht auf Information, auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers und auf Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die Festnahme erfolgt.

Worin unterscheidet sich der EuHb vom herkömmlichen Auslieferungsverfahren?

  1. Strenge Fristen
    Das Land, in dem die gesuchte Person festgenommen wird, muss innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme abschließend entscheiden, ob der Haftbefehl vollstreckt wird.
    Stimmt die Person ihrer Übergabe zu, so muss innerhalb von zehn Tagen über die Übergabe entschieden werden.
    Die Übergabe hat so schnell wie möglich zu dem von den beteiligten Behörden vereinbarten Termin, spätestens aber zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu erfolgen.
  2. Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit – bei 32 Straftatbeständen nicht mehr erforderlich
    Bei 32 Straftatbeständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Tat in beiden Ländern als Straftatbestand eingestuft ist. Es reicht aus, dass die Tat im ausstellenden Land mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
    Bei anderen Straftatbeständen kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Tat im Vollstreckungsstaat strafbar ist.
  3. Keine Mitwirkung der politischen Ebene
    Entscheidungen werden allein von den Justizbehörden ohne Berücksichtigung politischer Erwägungen getroffen.
  4. Übergabe eigener Staatsangehöriger
    Die EU-Länder können die Übergabe eigener Staatsangehöriger nicht mehr ablehnen, es sei denn, sie übernehmen selbst die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen die gesuchte Person.
  5. Garantien
    Das Land, das den EuHb vollstreckt, kann Garantien dafür verlangen, dass
    a) die Person nach einer bestimmten Zeit das Recht auf Überprüfung der Haft hat, falls eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde;
    b) die gesuchte Person die Haftstrafe im Vollstreckungsstaat verbüßen kann, falls sie dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beschränkte Ablehnungsgründe
Ein Land kann die Übergabe der aufgrund des EuHb festgenommenen Person nur dann ablehnen, wenn ein zwingender oder fakultativer Ablehnungsgrund zutrifft.
Zwingende Gründe:

  • frühere Verurteilung wegen derselben Straftat (ne bis in idem)
  • Minderjährigkeit (die Person hat das Mindestalter für die Strafmündigkeit im Vollstreckungsstaat noch nicht erreicht)
  • Amnestie (der Vollstreckungsstaat hätte die Person verfolgen können, die Straftat fällt in diesem Land jedoch unter eine Amnestie)

Fakultative Gründe (Beispiele):

  • keine beiderseitige Strafbarkeit bei anderen als den 32 in Artikel 2 Absatz 2 des EuHb-Rahmenbeschlusses genannten Straftaten
  • örtliche Zuständigkeit
  • laufendes Strafverfahren im Vollstreckungsstaat
  • Verjährung

Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines EuHb

Die Europäische Kommission hat ein Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls  PDF (2002 kB) en herausgegeben, um den Justizbehörden den Umgang mit dem EuHb im Alltag zu erleichtern. Das Handbuch informiert ausführlich über die für die Ausstellung und Vollstreckung eines EuHb erforderlichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus enthält es einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einzelnen Bestimmungen des EuHb-Rahmenbeschlusses.

Das Handbuch liegt in allen EU-Sprachen vor: BG PDF (2700 kB) bg, CS PDF (1854 kB) cs, DA PDF (1766 kB) da, DE PDF (1659 kB) de, ET PDF (1783 kB) et, EL PDF (2439 kB) el, ES PDF (1649 kB) es, FR PDF (1892 kB) fr, HR PDF (1789 kB) hr, IT PDF (2141 kB) it, LV PDF (2158 kB) lv, LT PDF (1865 kB) lt, HU PDF (1908 kB) hu, MT PDF (2560 kB) mt, NL PDF (2047 kB) nl, PL PDF (2200 kB) pl, PT PDF (1968 kB) pt, RO PDF (1926 kB) ro, SL PDF (1797 kB) sl, SK PDF (1977 kB) sk, FI PDF (2172 kB) fi, SV PDF (1591 kB) sv.

Statistiken über die Verwendung des EuHb

2020 wurde die gesuchte Person übergeben:

  • mit ihrer Zustimmung – innerhalb von 44,6 Tagen (Durchschnitt)
  • ohne ihre Zustimmung – innerhalb von 111,74 Tagen (Durchschnitt)

2019 wurde die gesuchte Person übergeben:

  • mit ihrer Zustimmung – innerhalb von 16,7 Tagen (Durchschnitt)
  • ohne ihre Zustimmung – innerhalb von 55,75 Tagen (Durchschnitt)

2018 wurde die gesuchte Person übergeben:

  • mit ihrer Zustimmung – innerhalb von 16,4 Tagen (Durchschnitt)
  • ohne ihre Zustimmung – innerhalb von 45 Tagen (Durchschnitt)

Antworten auf den Fragebogen zum EuHb: 2014 PDF (1582 Kb) en | 2015 PDF (1479 Kb) en | 2016 PDF (1732 Kb) en | 2017 PDF (1268 Kb) en | 2018 PDF (1552 Kb) en | 2019 PDF (1082 Kb) en | 2020 PDF (1479 Kb) en

Nicht zu allen Ländern liegen Daten vor, aber die Daten zu den 2015, 2016 und 2017 ausgestellten EuHb sind vollständig.

EuHb 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Ausgestellt 14 948 16 144 16 636 17 491 17 471 20 226 15 938
Vollstreckt 5 535 5 304 5 812 6 317 6 976 5 665 4 397




Aus dem Programm „Justiz“ finanzierte Projekte

Bei dem Forschungsprojekt InAbsentiEAW handelt es sich um eine rechtsvergleichende Studie zu Personen, die in dem Verfahren, das zu ihrer Verurteilung führte, nicht anwesend waren (Abwesenheitsverfahren). In der Praxis gibt es bei der Ausstellung und Vollstreckung von EuHb in Abwesenheitsverfahren häufig Probleme. Ziel des Forschungsprojekts war es, diesen Problemen auf den Grund zu gehen und gemeinsame Standards für die Ausstellung von EuHb in solchen Fällen zu formulieren, um ihre reibungslose, faire Vollstreckung zu gewährleisten. Grundlage des Projekts waren Fallstudien aus Belgien, Irland, den Niederlanden, Polen, Rumänien und Ungarn.

EuHb und Haftbedingungen

Obwohl alle Mitgliedstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einhalten müssen, gibt es in der Praxis erhebliche Unterschiede bei der Untersuchungshaft, und die materiellen Haftbedingungen sind sehr verschieden. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Aranyosi/Căldăraru anerkannt hat, wirken sich diese Unterschiede bei den Haftbedingungen spürbar auf das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und die Verwendung des EuHb aus. Seit 2016 wurde die Vollstreckung eines EuHb in fast 300 Fällen wegen der echten Gefahr einer Verletzung der Grundrechte verzögert oder abgelehnt.

Um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Haftbedingungen EU-weit zu verbessern, hat die Kommission am 8. Dezember 2022 eine Empfehlung zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen verabschiedet. Diese Empfehlung bietet einen konsolidierten Überblick über ausgewählte europäische Mindeststandards für die materiellen Haftbedingungen und die Verfahrensrechte in der Untersuchungshaft, bei dem die wichtigsten Schwerpunktbereiche für den Schutz der Grundrechte von Häftlingen im Mittelpunkt stehen.

Links zum Thema

Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl

Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Empfehlung der Kommission zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen

JI-Non-Paper der Kommission im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Empfehlung der Kommission zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Untersuchungshaft und zu den materiellen Haftbedingungen

Letzte Aktualisierung: 26/05/2023

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.