Erbrecht

Wer Erbe ist, wie groß die Erbanteile bzw. Pflichtteile sind, wie der Nachlass zu verwalten ist, in welchem Umfang der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen hat usw., ist im Erbrecht der Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt.

Allgemeine Informationen

Mit den neuen Vorschriften der Union, die am 4. Juli 2012 erlassen worden sind, soll der Umgang mit Nachlässen, die einen Auslandsbezug aufweisen, für die Bürger einfacher werden. Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten.

Die Verordnung stellt sicher, dass grenzübergreifende Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde behandelt werden. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den Erbfall zuständig, und es gilt das Recht dieses Mitgliedstaats. Die Bürger können jedoch festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde werden Parallelverfahren und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidungen unionsweit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.

Mit der Verordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses Dokument, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird, kann von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern verwendet werden, um ihren Status nachzuweisen und ihre Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.

Am 9. Dezember 2014 hat die Kommission die dazugehörige Durchführungsverordnung erlassen, in der die nach der Erbrechtsverordnung zu verwendenden Formblätter festgelegt sind:

- Word- Word (230 Kb) de

- PDF- PDF (733 Kb) de

Das Europäische Justizportal bietet die Möglichkeit, das Formular V (Europäisches Nachlasszeugnis) hier online auszufüllen und eine PDF-Datei davon zu erstellen.

Dänemark und Irland beteiligen sich nicht an der Verordnung. Grenzübergreifende Nachlassverfahren, die von den Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten bearbeitet werden, unterliegen infolgedessen ausschließlich dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Angelegenheiten, die die Erbschaftsteuer betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Auf dieser Website können Sie sich über das neue EU-Erbrecht informieren.

Ein Klick auf eine Flagge auf dieser Seite bringt Sie zum Infoblatt über das Erbrecht und die einschlägigen Verfahren des betreffenden Landes. Die Infoblätter wurden vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-civil) in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

Successions in Europe, eine Website des CNUE, kann Ihnen helfen, Antworten auf Fragen zum Erbrecht in 22 Mitgliedstaaten zu finden.

Einen Notar in einem Mitgliedstaat können Sie mithilfe der Suchfunktion Wie finde ich einen Notar? finden, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Notarkammern bereitgestellt wird.

Die Registrierung von Testamenten ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In manchen Mitgliedstaaten ist derjenige, der ein Testament errichtet, d. h. der Erblasser, verpflichtet, das Testament registrieren zu lassen. In anderen Mitgliedstaaten wird die Registrierung empfohlen oder gilt nur für bestimmte Arten letztwilliger Verfügungen. In einigen Mitgliedstaaten wiederum gibt es kein Testamentsregister.

Um zu erfahren, wie ein Testament in einem Mitgliedstaat zu registrieren ist oder ob eine verstorbene Person ein Testament errichtet hat, können Sie die vom europäischem Netz der Testamentsregister (ENRWA) erstellten Informationsblätter für EU-Bürger/innen und für Angehörige der Rechtsberufe, die in 3-4 Sprachen verfügbar sind, konsultieren. Darin wird erklärt, wie Testamente in den Mitgliedstaaten zu registrieren sind und wie man im betreffenden Mitgliedstaat ein Testament auffinden kann.

Links zum Thema

Erbrecht – Mitteilungen der Mitgliedstaaten und Suchwerkzeug zur Ermittlung des/der zuständigen Gerichts/Stelle

Ein Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger: wie EU-vorschriften Erbschaften mit Auslandsbezug vereinfachen

EU-ADAPT – EU-Adapt ist ein IT-Tool, das Richterinnen und Richtern, Notarinnen und Notaren sowie anderen Angehörigen der Rechtsberufe, die mit grenzüberschreitenden Erbsachen befasst sind, dabei helfen soll, das am ehesten vergleichbare dingliche Recht zu finden. Dort werden i) der Mitgliedstaat, dessen Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist („Lex Successionis“), ii) das dingliche Recht („Rights in Rem“), das nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht besteht, und iii) der Mitgliedstaat, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird („Lex Rei Sitae“), eingegeben. Daraufhin bietet das Tool Orientierungshilfen und schlägt ein entsprechendes dingliches Recht nach dem Recht des Mitgliedstaats vor, in dem das Recht geltend gemacht wird.

Ergebnisse des Projekts „Weitere Entwicklungen bei der Vernetzung der Testamentsregister“, das sich hauptsächlich mit den Möglichkeiten, grenzübergreifende Nachlassverfahren mit elektronischen Mitteln effizienter zu gestalten, befasste und das unter der Leitung des estnischen Justizministeriums in Zusammenarbeit mit der European Network of the Registers of Wills Association, dem Rat der Notariate der Europäischen Union, der estnischen Notarkammer, dem estnischen Zentrum für Register und Informationssysteme und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wurde:

– Machbarkeitsstudie PDF (755 Kb) en

– Abschlussbericht PDF (507 Kb) en

– Empfehlungen PDF (153 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 22/04/2024

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