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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Italien

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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Italien
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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

Italien hat ein Portal für Telematikdienste (Portale dei Servizi Telematici – PST) eingerichtet und in Betrieb genommen, über das Nutzer und Fachleute auf justizielle Telematikdienste zugreifen können. Das Portal bietet Links zu anderen Ressourcen für die Interaktion in Zivil- und Strafsachen, darunter das „Online-Gericht“ (Tribunale Online), das es Einzelpersonen, die persönlich an Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt sind, ermöglicht, Verfahrensunterlagen und Schriftstücke elektronisch einzureichen, ohne dass es einer nachfolgenden Einreichung in Papierform bedarf.

Das PST umfasst einen öffentlichen Bereich und einen beschränkten Bereich, der nur mit Authentifizierung zugänglich ist. Derzeit ist die Authentifizierung über eine Chipkarte [Nationale Dienstkarte (Carta Nazionale dei Servizi – CNS), einen elektronischen Personalausweis (Carta di Identità Elettronica – CIE), eine Multiservice-Justizkarte (AT-Modellkarte)] oder über das öffentliche digitale Identitätssystem (Sistema Pubblico di Identità Digitale) zulässig.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

Anwendbarer Rechtsrahmen

Infolge der Sofortmaßnahmen, die zur Bewältigung der Pandemie ergriffen wurden, ist die Nutzung audiovisueller Fernverbindungen für Verhandlungen in Zivilsachen zu einem festen Bestandteil des Ablaufs geworden (Gesetzesdekret Nr. 149 vom 10. Oktober 2022). Videokonferenzen sind daher in Artikel 127-bis der Zivilprozessordnung (Anhörungen mit audiovisueller Verbindung) vorgesehen und geregelt, der wie folgt lautet: „Das Gericht kann festlegen, dass mündliche Verhandlungen, einschließlich öffentlicher Anhörungen, mittels audiovisueller Fernverbindungen abgehalten werden, wobei nur die Rechtsanwälte, die Parteien, der Staatsanwalt und die Gerichtsbediensteten an der Anhörung teilnehmen müssen. Die in Absatz 1 genannte Maßnahme ist den Parteien mindestens 15 Tage vor der Anhörung mitzuteilen. Jede Verfahrenspartei kann innerhalb von fünf Tagen nach der Benachrichtigung über die Anhörung die persönlicher Anwesenheit bei der Verhandlung beantragen. Unter Berücksichtigung des Nutzens und der Bedeutung der Anwesenheit der Parteien für die in der Anhörung zu unternehmenden Schritte beantwortet das Gericht den Antrag innerhalb von fünf Tagen durch einen nicht anfechtbaren Beschluss und kann auch beschließen, dass die Anhörung in Anwesenheit der antragstellenden Parteien sowie über eine audiovisuelle Verbindung für die anderen Parteien durchgeführt wird. Die letztgenannten Parteien können jedoch ebenfalls persönlich erscheinen. Liegen besondere Dringlichkeitsgründe vor, die das Gericht in der Maßnahme zu erwähnen hat, so können die in Absatz 2 genannten Fristen verkürzt werden.“ Daher können Anhörungen in italienischen Zivilverfahren über audiovisuelle Fernverbindungen – d. h. per Videokonferenz – durchgeführt werden, bei denen nur die Rechtsanwälte, die Parteien, die Staatsanwaltschaft und die Gerichtsbediensteten anwesend sein müssen, d. h. wenn keine Zeugen vernommen werden sollen, da Zeugen stets persönlich vor Gericht gehört werden müssen. Folglich sind für die Anhörung von Zeugen vor italienischen Gerichten keine Videokonferenzen zulässig. Das italienische nationale Recht sieht derzeit keine ausdrücklichen Bestimmungen über Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Verfahren vor. Insbesondere gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, die es einer der Parteien oder ihren Vertretern gestattet oder verbietet, an der mündlichen Verhandlung aus der Ferne teilzunehmen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Die Modalitäten für die Durchführung einer Fernverhandlung sind in Art. 196-duodecies der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung geregelt, der wie folgt lautet: „Die Anhörung nach Artikel 127-bis der Zivilprozessordnung ist so zu gestalten, dass das kontradiktorische Verfahren gewahrt bleibt und die effektive Beteiligung der Parteien sowie, wenn die Anhörung nicht öffentlich ist, die Vertraulichkeit der Anhörung gewährleistet sind. Artikel 84 findet entsprechende Anwendung. Im Verhandlungsprotokoll werden die Identitätserklärungen der Verhandlungsteilnehmer festgehalten, die versichern müssen, dass an den Orten, von denen aus sich die Verhandlungsteilnehmer miteinander verbinden, per Fernzugriff verbunden oder anwesend sind, keine unbefugten Personen anwesend sind. Die Verhandlungsteilnehmer müssen ihre Kamera während der gesamten Anhörung eingeschaltet lassen. Sie dürfen die Anhörung nicht aufzeichnen. Der Ort, von dem aus der Richter der Anhörung beitritt, gilt in jeder Hinsicht als Gerichtssaal und die Verhandlung gilt als vor dem Gericht abgehalten, bei dem das Verfahren anhängig ist. Der Generaldirektor für Informations- und automatisierte Systeme des Justizministeriums erlässt Maßnahmen zur Ermittlung und Regelung der audiovisuellen Fernverbindungen für die Durchführung der Anhörung und der Mittel, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Anhörung zur Erörterung des Falls öffentlich ist.“

Dieses Primärrecht wird durch detaillierte Durchführungsbestimmungen ergänzt, die aus den vom Generaldirektor für automatisierte Informationssysteme des Justizministeriums erlassenen Verwaltungsmaßnahmen bestehen.

Die wichtigsten Merkmale des in Italien geltenden Rechtsrahmens in diesem Bereich sind nachstehend zusammengefasst.

1. Wer und wann?

Das Gericht kann anordnen, dass die Anhörung per Videokonferenz stattfindet, wenn nur die Rechtsanwälte, die Parteien, der Staatsanwalt und die Gerichtsbediensteten an der Verhandlung teilnehmen müssen.

2. Widerspruch

Alle Parteien (sofern sie nicht abwesend sind) können beantragen, dass bei der Anhörung die persönliche Anwesenheit erforderlich sein muss. Das Gericht kann nach Abwägung des Nutzens und der Bedeutung einer persönlichen Anwesenheit der Parteien im Hinblick auf die bei der Anhörung zu erfüllenden Verpflichtungen durch eine nicht anfechtbare Entscheidung anordnen, dass die Anhörung in Form der persönlichen Anwesenheit oder als Hybrid-Sitzung durchgeführt wird.

3. Kontradiktorisches Verfahren mittels Echtzeitkommunikation

Die Anhörung per Videokonferenz wird so durchgeführt, dass das kontradiktorische Verfahren gewahrt bleibt und die effektive Beteiligung der Parteien und, wenn die Anhörung nicht öffentlich ist, die Vertraulichkeit der Anhörung gewährleistet sind.

4. Garantien

Das Verhandlungsprotokoll muss eine Bestätigung der Identität der Teilnehmer und ihre Zusicherung enthalten, dass keine Kommunikationsverbindungen zu unbefugten Personen bestehen und keine entsprechenden Personen an den Orten, von denen aus sich die Teilnehmer verbinden, anwesend sind. Die Teilnehmer müssen ihre Kamera während der gesamten Verhandlung eingeschaltet lassen und dürfen die Anhörung nicht aufzeichnen.

5. Dematerialisierung von Verhandlungen

Der Ort, von dem aus das Gericht der Anhörung beitritt, gilt in jeder Hinsicht als Gerichtssaal, und die Verhandlung gilt als vor dem Gericht abgehalten, bei dem das Verfahren anhängig ist.

6. Gebühren

Für die Teilnahme an Anhörungen per Videokonferenz sind an den Staat keine Gebühren zu zahlen.

Allgemeine Informationen

Die oben beschriebenen Rechtsvorschriften über Videokonferenzen gelten auch für grenzüberschreitende Anhörungen, sofern dies nicht durch EU-Verordnungen oder internationale Übereinkommen ausgeschlossen wird.

Videokonferenzen können in zivil-, familien- und handelsrechtlichen Verfahren in den Fällen und innerhalb der Grenzen eingesetzt werden, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Um das Recht auf wirksamen und gleichberechtigten Zugang zu einem Gericht, die Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, die Waffengleichheit, die Möglichkeit, Beweise vorzulegen und den Fall zu erörtern, sowie ein faires Verfahren in Zivilsachen zu gewährleisten, ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Anhörung per Videokonferenz so zu erfolgen hat, dass das kontradiktorische Verfahren gewahrt bleibt und die effektive Beteiligung der Parteien und, wenn die Anhörung nicht öffentlich ist, die Vertraulichkeit der Anhörung gewährleistet sind. Das Verhandlungsprotokoll muss eine Bestätigung der Identität der Teilnehmer und ihre Zusicherung enthalten, dass keine Kommunikationsverbindungen zu unbefugten Personen bestehen und diese Personen an den Orten, von denen aus sich die Teilnehmer verbinden, nicht anwesend sind.

Die Teilnehmer müssen ihre Kamera während der gesamten Verhandlung eingeschaltet lassen und dürfen die Anhörung nicht aufzeichnen.

Die Anhörung kann mit allen Parteien, die bei der Videokonferenz per Fernverbindung zugeschaltet sind, einschließlich des Richters, durchgeführt werden. Bei einer öffentlichen Anhörung veröffentlicht die Geschäftsstelle des Gerichts einen von der Anwendung Teams generierten Link in einer speziellen Rubrik der institutionellen Website des Gerichts, auf der die Links für die Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen per Fernteilnahme angezeigt werden.

Dem veröffentlichten Link ist das Aktenzeichen des Verfahrens beizufügen, damit es von Dritten genau identifiziert werden kann. Der Link wird von der Geschäftsstelle des Gerichts am Ende der öffentlichen Verhandlung von der Website des Gerichts gelöscht. Ein verschlüsselter Kanal mit asymmetrischen kryptografischen Algorithmen wird für den Fernzugriff auf die Verhandlung verwendet.

Technische Erwägungen und Interoperabilität

In Italien verfügen Gerichte und Justizvollzugsanstalten über Videokonferenzausrüstung.

Insbesondere werden die folgenden Tools/Plattformen für die Durchführung von Anhörungen per Videokonferenz eingesetzt.

  • Eine kundenspezifische Lösung von Avaya Equinox, die über einen verschlüsselten Kommunikationskanal über ein spezielles Telematiknetz innerhalb des einheitlichen justiziellen Netzes (Rete di Giustizia Unitaria) mit einem Kontrollraum für die Überwachung des Betriebs und einem speziellen Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Justizverwaltung verfügt, steht in einer Vielzahl von Strafgerichtssälen zur Verfügung.
  • Für die Gerichtssäle, die noch nicht mit dem Avaya-Equinox-System ausgestattet sind, steht eine Microsoft Teams-Lösung ohne Verwaltungs-/Kontrollzentrum bereit, die über ein hybrides Cloud-Management- und -Kontrollsystem in Multi-Tenant-Rechenzentren verfügt, die sich auf dem Gebiet der Europäischen Union (Republik Irland und Königreich der Niederlande) befinden und von der Generaldirektion für automatisierte Informationssysteme des Justizministeriums verwaltet werden, das alleiniger Inhaber der Zugangsschlüssel für Verhandlungsprotokolle ist.

Die Kompatibilität zwischen diesen Systemen und der von den Videokonferenzteilnehmern verwendeten Verbindungssoftware ist gewährleistet. Insbesondere Windows 10-Geräte bieten eine native Kompatibilität mit Microsoft Teams.

Webcam Max Hub und Innex Cube sind die bei italienischen virtuellen/hybriden Anhörungen am häufigsten verwendeten Geräte (90 % der gesamten Gerichtssäle). Alle Strafgerichtssäle sind mit zertifizierten und kompatiblen Geräten ausgestattet. Das Avaya Equinox Multi-Videokonferenzsystem wurde angepasst und ist kompatibel.

Damit alle Teilnehmer der Verhandlung, insbesondere der Richter, einander visuell erkennen und sowohl den Redner sehen, der Fragen stellt oder Erklärungen abgibt, als auch die Reaktionen der Zuhörer während der Videokonferenz verfolgen können, müssen alle Webcams in Strafverhandlungen gleichzeitig die Richter und alle im Gerichtssaal anwesenden oder per Fernzugriff teilnehmenden Parteien zeigen, damit die Erfahrung einer persönlichen Anhörung möglichst nahe kommt.

Das italienische Justizministerium plant, einen ähnlichen Dienst für Zivilverhandlungen bereitzustellen.

Für Teilnehmer, die nicht fließend Italienisch sprechen, sieht das italienische Recht eine Verdolmetschung in beide Richtungen durch professionelle Dolmetscher vor. Zur zusätzlichen Unterstützung stehen außerdem automatische und Live-Übersetzungs- und Transkriptionstools zur Verfügung.

Um die Zugänglichkeit zu verbessern, wurden einige Räume in Justizvollzugsanstalten mit Hörhilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Hörbehinderung ausgestattet. Darüber hinaus verfügen Microsoft Teams und Windows 10 über native Tools für Barrierefreiheit.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

1. Wer und wann?

Die Nutzung von Videokonferenzen ist in folgenden Fällen vorgesehen:

  • wenn Personen, die an einem Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts inhaftiert oder interniert sind oder Sicherungsmaßnahmen unterliegen, ihre Zustimmung geben,
  • wenn das Gericht vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Einzelpersonen organisieren muss,
  • bei Veranlassung von Amts wegen, um verdeckte Ermittler, Informanten und Personen, denen die fraglichen Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten zur Last gelegt werden, zu vernehmen.

2. Wo? – Fernteilnahme

Der Gerichtsstand für die Verhandlung oder den Verfahrensschritt liegt vor Ort beim Gericht. Eine oder mehrere Personen können jedoch aus der Ferne über eine audiovisuelle Verbindung von einem anderen Gericht oder einem von der Justizbehörde bestimmten Gerichtspolizeiraum bzw. einem anderen Ort aus teilnehmen, wenn die Justizbehörde dies genehmigt.

Strafgefangene und Häftlinge sowie Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder nach der Festnahme oder Inhaftierung in Gewahrsam gebracht wurden, müssen von der Einrichtung aus, in der sie untergebracht sind, auf die Verhandlung zugreifen. Rechtsanwälte müssen von ihren Büros oder von einem anderen geeigneten Ort aus auf die Verhandlung zugreifen.

3. Kontradiktorisches Verfahren mittels Echtzeitkommunikation

Die audiovisuelle Verbindung muss so beschaffen sein, dass das kontradiktorische Verfahren und die effektive Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung gewährleistet und alle Teilnehmer an den verschiedenen Orten sich gleichzeitig sehen und hören können. Öffentliche Verhandlungen müssen angemessen bekannt gemacht werden.

4. Garantien

Eine audiovisuelle Aufzeichnung des Verfahrensschritts oder der Verhandlung ist stets bereitzustellen. In jedem Fall ist das Recht der Rechtsanwälte oder ihrer Stellvertreter, am Standort ihres Mandanten anwesend zu sein, stets gewährleistet.

Das Recht der Rechtsanwälte oder ihrer Stellvertreter, einander und ihren Mandanten vertraulich mit geeigneten technischen Mitteln zu konsultieren, ist stets gewährleistet.

In der Regel ist eine Hilfskraft eines Richters oder Staatsanwalts an dem Ort anwesend, von dem aus die Personen, die den Verfahrensschritt ausführen oder an der Anhörung teilnehmen, aus der Ferne zugeschaltet sind, um ihre Identität zu bestätigen und ein Protokoll über die Verhandlung zu erstellen.

Das Justizministerium stellt sicher, dass telematische Verbindungen zu den Gerichten über geeignete Kommunikationsnetze oder -kanäle erfolgen, um die Integrität und Sicherheit der Datenübertragung zu gewährleisten.

5. Gebühren

Für die Teilnahme an den Anhörungen per Videokonferenz sind an den Staat keine Gebühren oder Erhebungen zu zahlen.

6. Allgemeine Informationen

Die oben beschriebenen Rechtsvorschriften über Videokonferenzen gelten auch für grenzüberschreitende Anhörungen, sofern dies nicht durch EU-Verordnungen oder internationale Übereinkommen ausgeschlossen wird.

Videokonferenzen sind in Strafverfahren in den Fällen und innerhalb der Grenzen zulässig, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Eine ausdrückliche Anforderung besteht darin, dass die audiovisuelle Verbindung so beschaffen sein muss, dass das kontradiktorische Verfahren und die effektive Teilnahme der Parteien an dem Verfahrensschritt oder der mündlichen Verhandlung gewährleistet und alle Teilnehmer an den verschiedenen Orten sich gleichzeitig sehen und hören können. Öffentliche Verhandlungen müssen angemessen bekannt gemacht werden.

Die Teilnehmer müssen ihre Kamera während der gesamten Verhandlung eingeschaltet lassen und dürfen die Anhörung nicht aufzeichnen.

Das Gesetz garantiert das Recht der Partei, vor und während der Verhandlung von einem Rechtsbeistand unterstützt zu werden. Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant während der Verhandlung ist gewährleistet.

Bei über Microsoft Teams durchgeführten Verhandlungen wird die Vertraulichkeit über Breakout-Räume gewährleistet. Bei Anhörungen, die über Avaya Equinox Multi-Video Conferencing abgehalten werden, wird der separate Kanal von einem VoIP-System bereitgestellt.

Für internationale Rechtshilfeersuchen werden Telefonieeinrichtungen über PSTN-Leitungen (Public Switched Telephone Network) unter der von der ausländischen Behörde angegebenen Nummer verwendet.

Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist gewährleistet, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist, da bei der Verhandlung stets ein Richter in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Gerichtssaal physisch anwesend ist. Audiovisuelle Systeme werden ausschließlich für die Fernteilnahme bestimmter Verhandlungsteilnehmer eingesetzt.

Technische Erwägungen und Interoperabilität

In Italien verfügen Gerichte und Justizvollzugsanstalten über Videokonferenzausrüstung.

Insbesondere werden die folgenden Tools/Plattformen für die Durchführung von Anhörungen per Videokonferenz eingesetzt.

  • Eine kundenspezifische Lösung von Avaya Equinox, die über einen verschlüsselten Kommunikationskanal über ein spezielles Telematiknetz innerhalb des einheitlichen justiziellen Netzes (Rete di Giustizia Unitaria) mit einem Kontrollraum für die Überwachung des Betriebs und einem speziellen Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Infrastruktur der Justizverwaltung verfügt, steht in einer Vielzahl von Strafgerichtssälen zur Verfügung.
  • Für die Gerichtssäle, die noch nicht mit dem Avaya-Equinox-System ausgestattet sind, steht eine Microsoft Teams-Lösung ohne Verwaltungs-/Kontrollzentrum bereit, die über ein hybrides Cloud-Management- und -Kontrollsystem in Multi-Tenant-Rechenzentren verfügt, die sich auf dem Gebiet der Europäischen Union (Republik Irland und Königreich der Niederlande) befinden und von der Generaldirektion für automatisierte Informationssysteme des Justizministeriums verwaltet werden, das alleiniger Inhaber der Zugangsschlüssel für Verhandlungsprotokolle ist.

Die Kompatibilität zwischen diesen Systemen und der von den Videokonferenzteilnehmern verwendeten Verbindungssoftware ist gewährleistet. Insbesondere Windows 10-Geräte bieten eine native Kompatibilität mit Microsoft Teams.

Webcam Max Hub und Innex Cube sind die bei italienischen virtuellen/hybriden Anhörungen am häufigsten verwendeten Geräte (90 % der gesamten Gerichtssäle). Alle Strafgerichtssäle sind mit zertifizierten und kompatiblen Geräten ausgestattet. Das Avaya Equinox Multi-Videokonferenzsystem wurde angepasst und ist kompatibel.

Damit alle Teilnehmer der Verhandlung, insbesondere der Richter, einander visuell erkennen und sowohl den Redner sehen, der Fragen stellt oder Erklärungen abgibt, als auch die Reaktionen der Zuhörer während der Videokonferenz verfolgen können, müssen alle Webcams in Strafverhandlungen gleichzeitig die Richter und alle im Gerichtssaal anwesenden oder per Fernzugriff teilnehmenden Parteien zeigen, damit die Erfahrung einer persönlichen Anhörung möglichst nahe kommt.

Für Teilnehmer, die nicht fließend Italienisch sprechen, sieht das italienische Recht eine Verdolmetschung in beide Richtungen durch professionelle Dolmetscher vor. Zur zusätzlichen Unterstützung stehen außerdem automatische und Live-Übersetzungs- und Transkriptionstools zur Verfügung.

Um die Zugänglichkeit zu verbessern, wurden einige Räume in Justizvollzugsanstalten mit Hörhilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Hörbehinderung ausgestattet. Darüber hinaus verfügen Microsoft Teams und Windows 10 über native Tools für Barrierefreiheit.

Anhörungen per Videokonferenz werden in erster Linie – auch für verdächtige oder beschuldigte Personen – durch Artikel 24 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen geregelt, der sie nur zu Ermittlungszwecken vorsieht, d. h. um die Aussagen einer verdächtigen oder beschuldigten Person entgegenzunehmen, also nicht nur für die bloße Teilnahme am Verfahren. Darüber hinaus ist die Zustimmung der verdächtigen oder beschuldigten Person zur Vernehmung per Videokonferenz erforderlich. Die Verweigerung einer solchen Zustimmung ist in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie als einer der (fakultativen) Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung einer EEA aufgeführt.

Was die Bestimmungen des nationalen Rechts betrifft, so sind die allgemeinen Vorschriften in dem neuen Titel II-bis der Strafprozessordnung festgelegt, der durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 mit Wirkung vom 30. Dezember 2022 gemäß Artikel 99-bis Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2022 eingefügt wurde, der durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 162 vom 31. Oktober 2022 hinzugefügt wurde, das mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 199 vom 30. Dezember 2022 in Gesetz umgewandelt wurde.

In Anbetracht der jüngsten Bestimmungen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 31 vom 19. März 2024 eingeführt wurden, ist die Angelegenheit derzeit in den Artikeln 133-bis und 133-ter der Strafprozessordnung geregelt, die im Folgenden aufgeführt werden.

Art. 133-bis. Allgemeine Bestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet Artikel 133-ter Anwendung, wenn das Gericht bestimmt, dass ein Verfahrensschritt aus der Ferne ausgeführt wird oder dass eine oder mehrere Parteien aus der Ferne an der Ausführung eines Verfahrensschritts oder an der Durchführung einer Anhörung teilnehmen.

Art. 133-ter. Verfahren und Garantien für die Fernteilnahme

  1. Das Gericht erlässt einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn es bestimmt, dass ein Verfahrensschritt aus der Ferne ausgeführt wird oder dass eine oder mehrere Parteien aus der Ferne an der Ausführung eines Verfahrensschritts oder an der Durchführung einer Anhörung teilnehmen. Wird der Beschluss nicht bei der Anhörung erlassen, so wird er den Parteien zusammen mit der Angabe des Termins für die Ausführung des Verfahrensschritts oder die Durchführung der Anhörung mindestens drei Tage vor diesem Zeitpunkt zugestellt, außer in dringenden Fällen. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, dass sichergestellt wird, dass der Rechtsanwalt die in Absatz 7 genannten Rechte ausüben kann. Der Beschluss wird auch den betroffenen Behörden mitgeteilt.
  2. In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine audiovisuelle Verbindung zwischen dem Gerichtssaal oder Gerichtsbüro und dem Ort eingerichtet, an dem sich die Personen befinden, die per Fernteilnahme den Verfahrensschritt ausführen oder der Anhörung beiwohnen. Der Ort, an dem sich die Personen befinden, die per Fernteilnahme die Handlung vornehmen oder der Anhörung beiwohnen, gilt als Gerichtssaal.
  3. Unter Androhung der Nichtigkeit hat die audiovisuelle Verbindung so beschaffen zu sein, dass das kontradiktorische Verfahren und die effektive Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung gewährleistet und alle Teilnehmer an den verschiedenen Orten sich gleichzeitig sehen und hören können. Im Falle einer öffentlichen Anhörung ist eine angemessene Bekanntmachung des aus der ausgeführten Verfahrensschritts sicherzustellen. Eine audiovisuelle Aufzeichnung des Verfahrensschritts oder der Verhandlung ist stets anzufertigen.
  4. Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 müssen sich die Personen, die per Fernteilnahme den Verfahrensschritt ausführen oder der Anhörung beiwohnen, von einem anderen von der Justizbehörde benannten Gerichtssaal oder Gerichtspolizeiraum aus der Ferne verbinden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass geeignete technische Ausrüstung zur Verfügung steht und die logistischen Anforderungen für die audiovisuelle Verbindung erfüllt sind.
  5. Strafgefangene und Häftlinge sowie Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder festgenommen oder vorübergehend inhaftiert sind, müssen sich von der Einrichtung aus, in der sie untergebracht sind, in die Verhandlung einwählen.
  6. Nach Anhörung der Parteien kann die Justizbehörde den Personen, die per Fernteilnahme den Verfahrensschritt ausführen oder der Anhörung beiwohnen, gestatten, sich von einem anderen als dem in Absatz 4 genannten Ort aus zu verbinden.
  7. Rechtsanwälte müssen sich von ihren Büros oder von einem anderen geeigneten Ort aus einwählen. In jedem Fall ist das Recht der Rechtsanwälte oder ihrer Stellvertreter auf Anwesenheit an dem Ort, an dem sich ihr Mandant befindet, gewährleistet. Das Recht der Rechtsanwälte oder ihrer Stellvertreter, einander und ihren Mandanten mit geeigneten technischen Mitteln zu konsultieren, ist ebenfalls stets zu gewährleisten.
  8. In den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen und – sofern die Justizbehörde nichts anderes vorsieht – in dem in Absatz 6 genannten Fall ist eine Hilfskraft des Gerichts oder des Staatsanwalts, die aus dem Kreis der bei dem in Absatz 4 genannten Gericht tätigen Gerichtsbediensteten ausgewählt werden kann, oder ein Kriminalbeamter, der vorzugsweise dem Personal der Gerichtspolizei angehört und derzeit oder zuvor nicht mit Ermittlungs- oder Schutztätigkeiten in Bezug auf die beschuldigte Person oder im Zusammenhang mit dem sie betreffenden Sachverhalt befasst war oder ist, an dem Ort anwesend, an dem sich die Personen befinden, die per Fernteilnahme den Verfahrensschritt ausführen oder der Verhandlung beiwohnen, und bestätigt ihre Identität und erstellt einen Bericht über die gemäß Artikel 136 durchgeführten Maßnahmen. In dem Bericht ist auch zu bestätigen, dass die Bestimmungen in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Sätze 2 und 3 eingehalten werden, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung in Bezug auf den Ort, an dem sich die Person aufhält, zu gewährleisten, und dass die Ausübung der Rechte und Befugnisse dieser Person nicht behindert oder eingeschränkt wird.

Weitere Regeln für die Fernteilnahme sind in den nachstehenden Bestimmungen festgelegt.

Für die Phase des Ermittlungsverfahrens sieht Artikel 360 Absatz 3-bis der Strafprozessordnung, der durch Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 eingeführt wurde, vor, dass der Staatsanwalt der beschuldigten Person, dem Opfer der Straftat sowie den Rechtsanwälten und Sachverständigen, die dies beantragen, gestatten kann, sich aus der Ferne an der Bestellung des Sachverständigen oder an nicht wiederholbaren technischen Ermittlungen zu beteiligen.

Nach Artikel 370 Absatz 1-bis der Strafprozessordnung, der durch Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Nr. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 eingeführt wurde, kann der Staatsanwalt vorsehen, dass die Vernehmung des Verdächtigen, auch wenn diese an die Kriminalpolizei delegiert wurde, vorbehaltlich der Zustimmung des Verdächtigen und seines Rechtsbeistands aus der Ferne zu erfolgen hat.

In Bezug auf die kriminalpolizeilichen Tätigkeiten sieht Artikel 350 Absatz 4-bis der Strafprozessordnung, der durch Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022 eingefügt wurde, neben dem vorstehend beschriebenen Fall vor, dass die „Befragung“ (sommarie informazioni) des Verdächtigen aus der Ferne durchgeführt werden kann. Darüber hinaus ist die Fernteilnahme des Angeklagten in folgenden Fällen ausdrücklich vorgesehen: Überprüfung von Anordnungen, mit denen eine Zwangsmaßnahme gemäß Artikel 309 Absatz 8-bis der Strafprozessordnung verhängt wird, Vernehmung in Auslieferungsverfahren nach Artikel 703 Absatz 2 der Strafprozessordnung oder im Falle einer Festnahme nach Artikel 717 Absatz 2 der Strafprozessordnung. In Bezug auf die Hauptverhandlung ermöglicht Artikel 496 Absatz 2-bis der Strafprozessordnung, der durch Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzesdekrets Nr. 150 aus dem Jahr 2022 eingeführt wurde, die Vernehmung aus der Ferne von Zeugen, Sachverständigen, technischen Beratern, Angeklagten in verbundenen Verfahren und Privatpersonen auf Aufforderung des Gerichts und mit Zustimmung der Parteien, sofern nicht eine besondere Rechtsvorschrift etwas anderes vorsieht.

In Artikel 422 Absatz 2 der Strafprozessordnung, geändert durch Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzesdekrets Nr. 150 aus dem Jahr 2022, wurde eine entsprechende Bestimmung für die Erhebung zusätzlicher Beweise durch den Richter der Vorverhandlung eingefügt. Aufgrund des diesbezüglichen Verweises in Artikel 441 Absatz 6 der Strafprozessordnung gilt diese Bestimmung auch für summarische Verfahren (giudizio abbreviato).

Die Fernteilnahme der betreffenden Person ist auch in folgenden Fällen ausdrücklich vorgesehen: in Überwachungsverfahren gemäß Artikel 678 Absatz 3.2 der Strafprozessordnung, in Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 666 Absatz 4 der Strafprozessordnung.

Schließlich ist für den Fall, dass ein im Ausland inhaftierter Angeklagter nicht nach Italien überstellt werden kann, die Fernteilnahme durch Artikel 205-ter der Strafprozessordnung geregelt, der durch Artikel 16 des Gesetzes Nr. 367 vom 5. Oktober 2001 eingeführt und durch Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe h Nr. 1 und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 mit Wirkung vom 30. Dezember 2022 gemäß Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 162 vom 31. Oktober 2022 geändert wurde.

Der vollständige Wortlaut des Artikels ist nachstehend wiedergegeben.

Artikel 205-ter. Fernteilnahme von im Ausland inhaftierten Angeklagten.

  1. Im Ausland inhaftierte Angeklagte, die nicht nach Italien überstellt werden können, wohnen der Anhörung über eine audiovisuelle Verbindung bei, sofern dies in internationalen Übereinkünften und gemäß den darin enthaltenen Regeln vorgesehen ist. Für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in internationalen Übereinkünften geregelt sind, findet Artikel 133-ter der Strafprozessordnung Anwendung.
  2. Eine Teilnahme über eine audiovisuelle Verbindung ist nicht möglich, wenn der ausländische Staat nicht sicherstellt, dass ein Rechtsanwalt oder Stellvertreter an dem Ort anwesend sein kann, an dem der Verfahrensschritt ausgeführt wird, oder wenn der Rechtsanwalt oder Stellvertreter keine Möglichkeit für ein vertrauliches Gespräch mit seinem Mandanten hat.
  3. Angeklagte haben Anspruch auf Anwesenheit eines Dolmetschers, wenn sie die Sprache des Ortes, an dem der Verfahrensschritt ausgeführt wird, oder die Sprache, in der sie befragt werden, nicht beherrschen.
  4. Die Inhaftierung eines Angeklagten im Ausland darf nicht zur Aussetzung oder Vertagung der Verhandlung führen, wenn die Teilnahme an der Verhandlung über eine audiovisuelle Verbindung zwar möglich ist, der Angeklagte jedoch seine Zustimmung oder die Teilnahme verweigert. Artikel 420-ter der Strafprozessordnung findet sinngemäß Anwendung.

Die Teilnahme von Zeugen oder Sachverständigen an einer Anhörung über eine audiovisuelle Verbindung erfolgt nach den Verfahren und Bedingungen, die in internationalen Übereinkünften vorgesehen sind. Für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich geregelt sind, findet Artikel 133-ter der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung.

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

Nach der Verordnung gilt die Mitteilungspflicht nur für Informationen, die sich auf die in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung genannten Verfahren beziehen, genauer gesagt auf die Verfahren, in denen der europäische elektronische Zugangspunkt genutzt werden kann.

Die allgemeinen Vorschriften sind jedoch in den Artikeln 9 bis 18-bis des Präsidialdekrets Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (konsolidiertes Gesetz über die Prozesskosten) sowie im Gesetzesdekret Nr. 116 vom 27. Mai 2005 über die Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen zur Umsetzung eines anderen Rechtsinstruments festgelegt.

Im italienischen Recht ist das Präsidialdekret Nr. 115/2002 (konsolidiertes Gesetz über die Prozesskosten, im Folgenden TUSG)) die grundlegende Rechtsquelle für alle Prozesskosten, die unter verschiedenen Rubriken von Privatpersonen zu tragen sind, um Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen zu erhalten (mit Ausnahme von Prozesskostenhilfesachen; siehe Artikel 8 TUSG).

Dementsprechend enthält das Präsidialdekret die Vorschriften und Anweisungen, die den Nutzern für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/2844 zu den Gebühren (Kostenpositionen) zu erteilen sind, die der Partei in einem Gerichtsverfahren (auch grenzüberschreitend) vor einem nationalen Gericht in Rechnung gestellt werden.

Dazu gehören insbesondere:

Gerichtsgebühr (contributo unificato) – von Privatpersonen im Voraus an die Staatskasse zu entrichtende Kostenpauschale – Zustellungskosten – Gebühren für Kopien und Bescheinigungen

(5) Registersteuer für eintragungspflichtige Schriftstücke (Präsidialdekret Nr. 131 vom 26. April 1986)

Die Gerichtsgebühr ist für jedes Zivilverfahren – einschließlich Insolvenzverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – sowie für Verwaltungs- und Steuerverfahren zu den in Artikel 13 festgelegten Beträgen und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 zu entrichten (Artikel 9 TUSG). Die Gebühr ist von der Partei zu entrichten, die zuerst Klage erhebt, die Klageschrift einreicht oder in einem Enteignungsverfahren die Abtretung oder den Verkauf der zugehörigen Vermögenswerte beantragt (Artikel 14 Absatz 1 TUSG). Der nach der Zivilprozessordnung ermittelte Streitwert ohne Berücksichtigung der Zinsen muss von der Partei in den Anträgen in der ursprünglichen Klageschrift ausdrücklich angegeben werden (Artikel 14 Absatz 2 TUSG). Eine Partei, die eine Gegenklage oder eine Klage gegen einen Mitbeklagten erhebt, einen Dritten in das Verfahren einbringt oder sich freiwillig dem Verfahren anschließt, muss eine gesonderte Gerichtsgebühr entrichten (Artikel 14 Absatz 3 TUSG). Die ursprüngliche Gerichtsgebühr ist zu ergänzen, wenn die Klage durch eine andere Klage so geändert oder ergänzt wird, dass sich der Streitwert erhöht (Artikel 14 Absatz 3 TUSG). Sofern für ein bestimmtes Verfahren keine besonderen Vorschriften gelten, entspricht die Höhe der Gerichtsgebühr den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis g festgelegten Beträgen in Abhängigkeit vom Streitwert (d. h. dem Wert der Forderung, auch wenn er nicht ermittelt wurde). Diese Beträge können jedoch im Falle eines bestimmten Verfahrens höher oder niedriger sein; insbesondere erhöhen sich die Beträge im Fall des Einlegens von Rechtsmitteln (die Gerichtsgebühr erhöht sich um die Hälfte), Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof (die Gerichtsgebühr verdoppelt sich) oder Verfahren, die von den im Gesetzesdekret Nr. 168 vom 27. Juni 2003 genannten Fachkammern bearbeitet werden (die Gerichtsgebühr verdoppelt sich). Darüber hinaus beträgt die Gerichtsgebühr für Verfahren der Immobiliarvollstreckung 278,00 EUR. Für die anderen Vollstreckungsverfahren wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte reduziert. Bei Vollstreckungsverfahren für bewegliches Vermögen mit einem Wert von weniger als 2 500 EUR beträgt die Gerichtsgebühr 43,00 EUR. Für Verfahren der Vollstreckungsgegenklage beträgt die Gerichtsgebühr 168,00 EUR. Die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte reduziert für die in Buch IV Titel I der Zivilprozessordnung genannten besonderen Verfahren, einschließlich Einsprüche gegen Mahnbescheide und Widersprüche gegen Insolvenzurteile, sowie für individuelle Streitigkeiten im privaten oder öffentlichen Sektor (mit Ausnahme vollständig befreiter Streitfälle). Für Konkursverfahren, die das Verfahren von der Konkurseröffnung bis zur Schließung umfassen, beträgt die fällige Gerichtsgebühr 851,00 EUR. Für die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren wird jedoch keine Gerichtsgebühr fällig.

Besondere Ausnahmen sind im nationalen Recht in Artikel 10 TUSG vorgesehen. Insbesondere sind Widerspruchs- und einstweilige Verfügungsverfahren, auch in der Vollstreckungsphase, die Unterhaltszahlungen für Kinder betreffen, sowie alle anderen Verfahren, die Kinder betreffen, nicht gebührenpflichtig. Verfahren in Sachen Hausverbot, Entmündigung und Bestellung eines Vormunds (amministratore di sostegno) sind nicht gebührenpflichtig; dies gilt auch für Verfahren zur Feststellung der Abwesenheit und des mutmaßlichen Todes und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kinder, Hausverbot und entmündigte Personen.

Die von Privatpersonen in Zivilverfahren im Voraus an die Staatskasse zu entrichtenden Kostenpauschalen (Artikel 30 TUSG), setzen sich aus einer in Artikel 30 TUSG festgelegten festen Gebühr (27,00 EUR), die von der Partei zu entrichten ist, die zuerst Klage erhebt, die Klageschrift einreicht oder in einem Enteignungsverfahren die Abtretung oder den Verkauf der zugehörigen Vermögenswerte beantragt, zusammen.

Die Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken auf Antrag der Parteien (Artikel 32 ff. TUSG) setzen sich aus den Reisekosten und Spesen zusammen, die die Parteien an die mit der Zustellung eines Schriftstücks betrauten Justizbeamten zu zahlen haben. Die Höhe der einmaligen Gebühr (diritto unico) ist in Artikel 34 TUSG festgelegt, während die Höhe der Reisekostenvergütung in Artikel 35 TUSG festgelegt ist.

Bis zum Erlass der in Artikel 40 Abs. 1 TUSG vorgesehenen Verordnung sind die Gebühren für Kopien und Bescheinigungen in den Artikeln 266 ff. TUSG geregelt. Diese Gebühren werden für die Anfertigung von Kopien von Schriftstücken in der Verfahrensakte oder für die Ausstellung von Bescheinigungen erhoben, die bei der Gerichtskanzlei angefordert werden. Nach Artikel 40 TUSG ist die Gebühr für die Anfertigung von Kopien in Papierform mindestens fünfzig Prozent höher als die Gebühr für die Anfertigung einer elektronischen Kopie. Für eine nicht beglaubigte Kopie wird in jedem Fall keine Gebühr erhoben, wenn diese Kopie von den zugriffsberechtigten Personen aus der elektronischen Verfahrensakte extrahiert wird. Die Höhe der Gebühren für die Anfertigung von Kopien von Schriftstücken aus der Verfahrensakte, die nicht beglaubigt wurden, ist in der Tabelle in Anhang 6 zum TUSG aufgeführt. Die Höhe der Gebühren für die Anfertigung von beglaubigten Kopien ist in der Tabelle in Anhang 7 zum TUSG aufgeführt. Die Höhe der Gebühren für die Anfertigung von elektronischen Kopien ist in der Tabelle in Anhang 8 zum TUSG aufgeführt. Für die Anfertigung von beglaubigten oder nicht beglaubigten Kopien in Papierform innerhalb von zwei Tagen verdreifacht sich die Gebühr (Artikel 270 TUSG). Die Gebühren für Kopien und Bescheinigungen werden alle drei Jahre auf der Grundlage der vom italienischen Statistikamt ISTAT ermittelten Veränderung des Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenfamilien in den vorangegangenen drei Jahren per Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angepasst (Artikel 274 TUSG). Derzeit sind die Beträge im Erlass des Justizministeriums vom 9. Juli 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 184 vom 3. August 2021) festgelegt.

Die Registersteuer wird auf die in Artikel 37 des Präsidialdekrets Nr. 131/1986 (konsolidiertes Gesetz über die Registersteuer) ausdrücklich genannten gerichtlichen Schriftstücke und Maßnahmen erhoben, nämlich auf Rechtsakte der Justizbehörde in Zivilsachen, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, unmittelbar vollstreckbare Verfügungen, Vollstreckungsanordnungen in Bezug auf Schiedssprüche und Entscheidungen, mit denen die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile festgestellt wird. Solche Maßnahmen unterliegen der Steuer, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung angefochten wurden oder noch angefochten werden können. Die Steuer kann jedoch verrechnet oder erstattet werden, wenn die Maßnahmen nachfolgend durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben werden. Außergerichtliche Vergleiche, bei denen eine staatliche Behörde Partei ist, werden einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Die Höhe der Steuer, die auf eintragungspflichtige gerichtliche Schriftstücke erhoben wird, ist in Artikel 8 der Gebührenregelung im Anhang des konsolidierten Gesetzes über die Registersteuer festgelegt.

Die oben genannten Referenzregeln gelten für:

  • grenzüberschreitende Streitigkeiten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fallen, und Streitigkeiten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen fallen,
  • Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckung oder Nichtanerkennung nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen,
  • die Verfahren für die Erteilung, die Berichtigung und den Widerruf der Auszüge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (siehe oben), des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (siehe oben), der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (siehe oben), der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 (siehe oben), der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103 (siehe oben) und der Verordnung (EU) 2016/1104 (siehe oben), der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 (siehe oben),
  • Forderungen, die von ausländischen Gläubigern in Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren erhoben werden,
  • Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (siehe oben) und der Verordnung (EU) 2019/1111 (siehe oben) oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe.

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen enthält Artikel 13 Absatz 6-quinquies TUSG eine besondere Vorschrift, in der die Höhe der Gerichtsgebühr festgelegt wird, die für die verschiedenen unter die EU-Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu entrichten ist.

Insbesondere für die Streitigkeiten, die in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen genannt werden, gelten die folgenden Beträge:

  1. die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1-bis festgelegten Beträge für die Verfahren gemäß Artikel 21 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
  2. die in Artikel 13 Absatz 3 für die Verfahren gemäß Artikel 8, 33 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 festgelegten Beträge,
  3. die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Beträge für die Verfahren gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
  4. die in Artikel 13 Absatz 1-quinquies für das Verfahren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 festgelegten Beträge.

Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit einer Partei, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, Prozesskostenhilfe zu erhalten, die in Teil III des Präsidialdekrets Nr. 115/2002 (TUSG) in Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 der Verfassung vorgesehen und geregelt ist, wonach "geeignete Maßnahmen ... sicherstellen [müssen], dass Personen mit unzureichenden Mitteln über die Mittel verfügen, um vor einem Gericht tätig zu werden und sich zu verteidigen".

Insbesondere ist in Artikel 8 TUSG das Folgende festgelegt: 1. "Jede Partei trägt die Kosten für die von ihr ausgeführten und beantragten Verfahrensschritte und trägt die Kosten für die für das Verfahren erforderlichen Schritte, sofern dies gesetzlich oder gerichtlich vorgesehen ist. 2. Hat die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so werden die Kosten gemäß Teil III dieses konsolidierten Gesetzes von der Staatskasse vorgestreckt oder zu einem späteren Zeitpunkt von ihr getragen."

Insbesondere sieht Artikel 74 des konsolidierten Gerichtskostengesetzes vor, dass "Prozesskostenhilfe in Zivil-, Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, Steuer- und außergerichtlichen Verfahren zur Verteidigung von Bürgern mit unzureichenden Mitteln gewährt wird, sofern ihre Ansprüche nicht offensichtlich unbegründet sind." Nach Artikel 75 TUSG ist der Zugang zu Prozesskostenhilfe in jeder Instanz und in jeder Phase des Verfahrens sowie für alle Verfahren, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen, wirksam – unabhängig davon, ob sie sich daraus ergeben oder akzidentiell sind. Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe gelten entsprechend auch für Vollstreckungs-, Wiederaufnahme-, Widerrufs-, Drittwiderspruchsverfahren sowie Verfahren bezüglich der Anwendung von Sicherheits- oder Präventionsmaßnahmen und für Verfahren vor dem Überwachungsgericht (tribunale di sorveglianza), sofern die betreffende Person von einem Rechtsanwalt oder Sachverständigen unterstützt werden muss oder kann.

Prozesskostenhilfe wird Bürgern gewährt, die über unzureichende Mittel verfügen (Artikel 74 TUSG). In Zivilverfahren gilt das Recht auf Prozesskostenhilfe für Bürger mit unzureichenden Mitteln auch für Ausländer, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten, sowie Staatenlose und gemeinnützige Einrichtungen oder Vereinigungen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (Artikel 119 TUSG). Asylsuchende haben gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Ausländer, denen eine Ausweisungsverfügung zugestellt wurde, können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen (Artikel 142 TUSG). Konkursverwalter können Prozesskostenhilfe erhalten, wenn ihr Vermögen nicht ausreicht, um die Gerichtsgebühren zu decken. Artikel 144 TUSG sieht Folgendes vor: „1. Stellt der bestellte Richter in einem Konkursverfahren das Fehlen von Mitteln zur Deckung der Verfahrenskosten fest, so gilt der Konkursverwalter als berechtigt, Prozesskostenhilfe nach Maßgabe und im Sinne der Vorschriften dieses Teils des konsolidierten Gesetzes zu erhalten, mit Ausnahme der Vorschriften, die mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe unvereinbar sind.“

Nach Artikel 76 TUSG „kann jeder Person Prozesskostenhilfe gewährt werden, die gemäß der aktuellen Steuererklärung ein steuerpflichtiges Einkommen hat, das den Betrag von 12 838,01 EUR nicht übersteigt“. Artikel 77 TUSG sieht vor, dass die Einkommensschwellen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe alle zwei Jahre auf der Grundlage von Änderungen der vom ISTAT veröffentlichten Verbraucherpreisindizes angepasst werden.

In Artikel 76 Absatz 4-quater TUSG heißt es: „Unbegleitete ausländische Minderjährige, die in jedweder Form an Gerichtsverfahren beteiligt sind, haben das Recht, über die Möglichkeit informiert zu werden, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen, auch durch ihren bestellten Vormund oder eine Person mit elterlicher Sorge gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der geänderten Fassung, und sie haben das Recht, auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in jeder Phase oder jeder Instanz eines Verfahrens Prozesskostenhilfe zu beantragen“. In Artikel 76 Absatz 4-quater.1 TUSG heißt es: „Minderjährige oder erwachsene Kinder, die finanziell nicht selbstständig sind und einen Elternteil infolge der Ermordung durch den Ehegatten des Elternteils – unabhängig davon, ob die Ehegatten rechtlich getrennt oder geschieden waren –, durch den eingetragenen Lebenspartner des Elternteils – selbst wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft beendet war – oder durch eine Person, die eine langfristige intime Beziehung mit dem Elternteil hat oder hatte und in eheähnlicher Gemeinschaft mit diesem lebt oder lebte, verloren haben, können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, auch abweichend von den gesetzlichen Einkommensgrenzen. Dieser Anspruch gilt ausnahmsweise in Bezug auf das damit zusammenhängende Strafverfahren sowie für alle aus der Tat resultierenden Zivilverfahren, einschließlich Vollstreckungsverfahren.“

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss die berechtigte Person bei dem zuständigen Verband der Anwaltskammern einen Antrag stellen (Artikel 78 TUSG). Der Antrag kann jederzeit während des Verfahrens, muss aber vor dessen Abschluss gestellt werden. Der örtlich zuständige Verband der Anwaltskammern (COA – Consiglio dell’Ordine degli Avvocati) entscheidet über den Antrag (Artikel 126 TUSG), wobei das angerufene Gericht das letzte Wort hat (Artikel 136 TUSG).

Gegen eine Entscheidung über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach Artikel 99 TUSG kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen eine Maßnahme zur Aberkennung der Prozesskostenhilfe kann nach Artikel 170 TUSG Einspruch erhoben werden.

Die Empfänger von Prozesskostenhilfe können ihren Rechtsanwalt aus den in Ad-hoc-Listen eingetragenen Personen auswählen und sind von allen Verfahrenskosten befreit (siehe Artikel 131 TUSG).

Anders ausgedrückt trägt der Staat die Kosten, die andernfalls vom Empfänger der Prozesskostenhilfe getragen worden wären, z. B. Anwaltshonorare, Sachverständigenhonorare und andere Verfahrenskosten (z. B. Zahlung der Gerichtsgebühr in Zivilverfahren, Gebühren für Kopien und Bescheinigungen, Kostenpauschalen für von Amts wegen erfolgte Zustellungen).

5. Elektronische Zahlungsmethoden

Ein allgemeiner Leitfaden für Online-Zahlungen (vademecum sui pagamenti telematici) wird auf dem Portal für Telematikdienste (PST) veröffentlicht.

Diese Online-Zahlungsmethoden können auch von Einwohnern der EU-Mitgliedstaaten genutzt werden, die nicht in Italien ansässig sind und kein Konto bei einer Bank oder einer Posteinrichtung in Italien haben, da sie auch nicht registrierten Kreditkarteninhabern zugänglich sind.

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Derzeit nutzt der italienische Staat das dezentrale System nicht. Es werden jedoch technische Maßnahmen durchgeführt, um – in relativ kurzer Zeit und in jedem Fall innerhalb der in der Verordnung für jeden Teil festgelegten Fristen – die Nutzung des dezentralen Systems für die Instrumente zu ermöglichen, die unter die Verordnung gemäß Anhang II Nummer 10 (Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen) und Anhang I Nummer 3 (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens) und für die Zwecke der Durchführung des Artikels 25 für das in Anhang I Nr. 10 genannte Instrument (Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) fallen.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

Italien wird die Durchführbarkeit der Umsetzung von Artikel 5 über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der in der Verordnung festgelegten Fristen im Einklang mit den oben beschriebenen Verfahren prüfen, auch wenn es bereits geeignete Videokonferenzsysteme mit den in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Merkmalen eingerichtet hat, die derzeit vollständig mit den nationalen Vorschriften übereinstimmen.

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

Italien wird die Durchführbarkeit der Umsetzung von Artikel 6 über Videokonferenzen in Strafsachen innerhalb der in der Verordnung festgelegten Fristen im Einklang mit den oben beschriebenen Verfahren prüfen, auch wenn es bereits geeignete Videokonferenzsysteme mit den in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Merkmalen eingerichtet hat, die derzeit vollständig mit den nationalen Vorschriften im Einklang stehen.

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