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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Malta

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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Malta
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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

Die einzigen Portale, die derzeit genutzt werden, sind Digicourts/eCourts, die unter folgendem Link abrufbar sind: https://ecourts.gov.mt/onlineservices. Diese Website wird von der Court Services Agency geführt. Sie ist allen zugänglich, die über ein eID-Konto verfügen, und der Zugang wird über die elektronische Identifizierung gewährt. Sollten Sie Zugangsprobleme haben oder besondere Unterstützung bei der Anmeldung benötigen, können Sie sich an die IT-Dienste der Court Services Agency wenden. Auf der oben genannten Website finden sich auch häufig gestellte Fragen (FAQ) und eine E-Mail-Adresse, an die sich Nutzer wenden können, wenn sie Hilfe benötigen.

Die Website der Court Services Agency bietet ferner Zugang zur Einreichung bestimmter Schriftstücke zivil- oder strafrechtlicher Art. Für verschiedene zivilrechtliche Schriftstücke ist eine Online-Einreichung möglich; strafrechtliche Schriftstücke können sämtlich online eingereicht werden. Die Registerkarte für die jeweiligen Online-Formulare ist auf der Startseite zu finden.

Weitere Informationen und Formulare für die Einreichung von Schriftstücken sowie sonstige allgemeine Angaben und Online-Angebote in Bezug auf die jeweiligen Gerichte und Online-Dienste des maltesischen Gerichtswesens sind auf der Website der Court Services Agency verfügbar.

Das Videokonferenzsystem ist nicht in eines der genannten Portale integriert; vielmehr wird MS Teams oder gelegentlich auch Webex genutzt, wenn Videokonferenzen in Verfahren erforderlich sind oder beantragt werden.

Jede Person, die im physischen Gerichtssaal anwesend ist, kann die nicht anwesende(n) Person(en) über ein in der Gerichtssaal installiertes Fernsehgerät sehen und mittels Lautsprecher hören. Wenn die Möglichkeit der Videokonferenz genutzt werden sollen, stellt der Deputy Registrar des Gerichts einen Link zu der jeweiligen Partei bereit, die der Verhandlung per Videokonferenz beiwohnt.

In jedem Saal gibt es drei Orte, an denen die Kamera je nach gewünschter Ansicht platziert ist. Es gibt eine Kamera, die auf den Richter gerichtet ist, eine für die Zeugen und eine für die Anwälte. Alle Verfahrensbeteiligten verfügen über ein Mikrofon, und jedes Mikrofon ist mit einem Mischpult mit zwei Ausgängen verbunden. Dieses Gerät fungiert als Host für die Videokonferenz und die Saallautsprecher. Da die Kamera drehbar ist, kann ihr Fokus verlagert werden. Gerichtsverfahren, die per Videokonferenz durchgeführt werden, unterliegen allen allgemeinen Regeln, die vor Gericht gelten.

Darüber hinaus haben auch Gerichtsassistenten und Sachverständige die Möglichkeit, dem Verfahren per Videokonferenz beizuwohnen. Beispielsweise kann das Gericht in bestimmten Fällen, in denen es von Sachverständigen unterstützt wird, dem jeweiligen Sachverständigen gestatten, dem Verfahren per Videokonferenz beizuwohnen. Dieser Sachverständige ist, wie oben beschrieben, für alle im Gerichtssaal anwesenden Personen sichtbar.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

Im Allgemeinen unterliegen Verfahren, die mit der Unterstützung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, denselben Verfahrensregeln wie alle Verfahren. Daher ist die Organisations- und Zivilprozessordnung, Kapitel 12 der maltesischen Gesetze, auch auf solche Verfahren anwendbar. Allerdings wurden einige (im Folgenden aufgeführte) Regeln eingeführt, um per Videokonferenz durchgeführte Verfahren besser zu regulieren.

In Artikel 622B der Organisations- und Zivilprozessordnung, Kapitel 12 der maltesischen Gesetze, heißt es, dass Aussagen von Zeugen oder Parteien auch im Rahmen einer Videokonferenz möglich sind. Die Entscheidung des Gerichts ist auch hier von zentraler Bedeutung, da Videokonferenzen vom Gericht nur auf konkretes Ersuchen hin gestattet werden können. In derselben Bestimmung heißt es auch, dass Zeugenaussagen mit Genehmigung des Gerichts per Audio- oder Videoaufzeichnung oder mittels Videokonferenztechnik erfolgen können. Darüber hinaus haben alle Verordnungen, die der Justizminister von Zeit zu Zeit für den Einsatz von Videokonferenztechnik, deren Abläufe, Formalitäten, Modalitäten oder andere Einschränkungen in Bezug auf Zeugen, die per Videokonferenz aussagen dürfen, vorschreiben kann, uneingeschränkte Gültigkeit. Das Gericht darf keine Weisungen oder Auflagen erteilen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen oder im Widerspruch zu ihnen stehen, falls solche erlassen worden sind.

Aufgrund der in Kapitel 12 der maltesischen Gesetze dargelegten Verfahren, die in vollem Umfang auch für alle per Videokonferenz durchgeführten Verfahren oder Zeugenaussagen gelten, ist das Ermessen des Gerichtshofs von größter Bedeutung. Ist beispielsweise ein Dolmetscher erforderlich, so gelten für Videokonferenzen dieselben Bestimmungen wie bei einem Verfahren, das physisch im Gerichtssaal geführt wird und für das ein Dolmetscher benötigt worden wäre.

Darüber hinaus wird der Einsatz von Videokonferenztechnik in jeder Sache auf Antrag einer Partei oder nach Ermessen des Gerichts durch die kürzlich erfolgte Einführung von Artikel 199A der Organisations- und Zivilprozessordnung, Kapitel 12 der maltesischen Gesetze, erlaubt. Diese Partei ist so zu behandeln, als sei die betreffende Partei während des Verfahrens physisch im Gerichtssaal anwesend. Die Entscheidung des Gerichts über den Einsatz von Videokonferenztechnik hat Vorrang, und es muss vom Gericht begründet werden, falls ein solcher Antrag auf eine Videokonferenz abgelehnt wird. Schließlich kann der Regelungsausschuss (Rule-Making Board) in seiner Zusammensetzung gemäß Kapitel 12 Artikel 29 der maltesischen Gesetze von Zeit zu Zeit per Verordnung Vorgaben und Verhaltensregeln für die bessere Verwaltung von per Videokonferenz abgehaltenen Verfahren vorschreiben.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

Siehe dazu die Antwort auf Frage 2 oben, die gleichermaßen anwendbar ist. In Bezug auf Artikel 6 sei darauf hingewiesen, dass es Angeklagten in einem Strafverfahren noch nicht gestattet ist, per Videokonferenz auszusagen. In Strafverfahren kann der Einsatz von Videokonferenztechnik jedoch gestattet sein, um Sachverständige und andere Zeugen in Rechtshilfeverfahren anzuhören. Während daher alle Gerichtssäle mit den erforderlichen Videokonferenzkapazitäten ausgestattet sind, ist es nach den Rechtsvorschriften über Strafverfahren noch nicht zulässig, dass Angeklagte einer Verhandlung per Videokonferenz beiwohnen. Sie müssen physisch im Gerichtssaal anwesend sein. Da die Gerichtssäle in Malta mit Videokonferenzkapazitäten ausgestattet sind, könnte dies jedoch im Rahmen der Digitalisierungsverordnung organisiert werden, wenn ein ersuchender Staat verlangt, dass eine Person in Malta per Videokonferenz vernommen wird. Wird die Anklage gegen diese Person jedoch in Malta erhoben, muss sie physisch im Gerichtssaal anwesend sein und darf nicht per Videokonferenz teilnehmen.

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

Das Verfahren ist kostenlos, daher werden beim Einsatz von Videokonferenztechnik in Verfahren keine Gebühren erhoben.

Bei den Gerichtsgebühren wird nicht zwischen physisch oder über ein IT-Portal eingereichten Rechtsakten unterschieden, sodass jeweils alle regulären Gebühren gelten. Wird eine feste Gebühr bestimmt, so wird sie in dem entsprechenden Dokument für die Zahlung über das Online-Gerichtssystem bekannt gegeben. Geldbußen und Gerichtsgebühren können online über das von der Court Services Agency betriebene Gerichtssystem gezahlt werden.

Bei Fragen zur Zahlung von Gerichtsgebühren oder Geldbußen ist es möglich, sich unter https://ecourts.gov.mt/onlineservices/Contact an die Court Services Agency zu wenden.

5. Elektronische Zahlungsmethoden

Da keine Gebühren erhoben werden, sind für Videokonferenzen keine elektronischen Zahlungsmethoden erforderlich.

Sollten für die Einreichung von Anträgen Gebühren anfallen (abseits des Einsatzes von Videokonferenztechnik), so bietet die Court Services Agency die Möglichkeit, diese Gebühren durch elektronische Zahlung mit Kreditkarte/Debitkarte zu begleichen. Online-Zahlungen sind auch für alle gerichtlich verhängten Geldbußen oder andere Gerichtsgebühren möglich.

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Es werden Anstrengungen seitens aller Beteiligten unternommen, um eine frühere Inbetriebnahme des dezentralen IT-Systems zu ermöglichen, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Garantie für eine frühere Inbetriebnahme des dezentralen IT-Systems, vor dem Datum des Inkrafttretens der einzelnen, in den Anhängen aufgeführten Rechtsakte, gegeben werden.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

In Malta werden in Zivil- und Handelssachen bereits Videokonferenzen genutzt, und es gibt dafür geltende Rechtsvorschriften. Artikel 5 kann daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angewendet werden.

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

In Strafverfahren nach Artikel 6 ist Angeklagten eine Aussage per Videokonferenz noch nicht gestattet. In Strafverfahren kann jedoch der Einsatz von Videokonferenztechnik gestattet sein, um Sachverständige und andere Zeugen in Rechtshilfeverfahren anzuhören. Während daher alle Gerichtssäle mit den erforderlichen Videokonferenzkapazitäten ausgestattet sind, ist es nach den Rechtsvorschriften über Strafverfahren noch nicht zulässig, dass Angeklagte per Videokonferenz einer Verhandlung beiwohnen. Sie müssen physisch im Gerichtssaal anwesend sein. Da die Gerichtssäle in Malta mit Videokonferenzkapazitäten ausgestattet sind, könnte dies jedoch im Rahmen der Digitalisierungsverordnung organisiert werden, wenn ein ersuchender Staat verlangt, dass eine Person in Malta per Videokonferenz vernommen wird. Wird die Anklage gegen diese Person jedoch in Malta erhoben, muss sie physisch im Gerichtssaal anwesend sein und darf nicht per Videokonferenz teilnehmen. Malta ist daher noch nicht in der Lage, die Bedingungen von Artikel 6 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu erfüllen.

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