Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a – gegebenenfalls Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen
a) Name des nationalen IT-Portals und ein Link dorthin
2. Die Nationale Elektronische Verfahrensakte
b) Informationen darüber, ob nur Bürgerinnen und Bürger und/oder Gebietsansässige und/oder juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet Rumäniens Zugang zum Portal haben oder ob dieser Zugang auch ausländischen Bürgerinnen und Bürgern und/oder Gebietsfremden sowie juristischen Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird und ob auch Rechtsanwälten oder Vertretern anderer Mitgliedstaaten Zugang zu den nationalen IT-Portalen gewährt wird
1. Es handelt sich um ein Informationsportal, zu dem alle Personen Zugang haben, allerdings sind die Informationen nur in rumänischer Sprache verfügbar.
2. Da die persönliche Identifikationsnummer Voraussetzung für den Zugang zum Portal ist, haben nur rumänische Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Vertreter (Rechtsanwälte) Zugang zu diesem Portal, sofern diese dem Gericht eine Vollmacht vorlegen.
c) Informationen darüber, zu welchem Zweck das Portal genutzt werden könnte
1. Informationen über anhängige Rechtssachen (Aktenzeichen, Verfahrensgegenstand, Parteien, Verhandlungs- bzw. Anhörungstermine, Verfahrensstand, Zusammenfassungen) und Informationen über alle Gerichte
2. Zur Einsichtnahme in die Akte in elektronischer Form, zur Übermittlung von Schriftsätzen und zur Einreichung von Unterlagen in einer bestimmten Rechtssache
d) Informationen darüber, welche Methoden zur Identifizierung der Nutzer verwendet werden
1. Nutzer müssen sich nicht anmelden.
2. Es wird eine zweistufige Authentifizierung über die persönliche Identifikationsnummer, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verwendet.
e) Informationen darüber, welche besonderen Anforderungen gegebenenfalls für die Nutzung des Portals gelten
1. Entfällt
2. Keine
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b – Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
a) Informationen über die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren für die Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien, einschließlich der geltenden Verfahrensrechte und -garantien
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Durchführung von Verhandlungen bzw. Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien nicht geregelt.
b) Informationen darüber, ob nur Gerichte berechtigt sind, Videokonferenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung zu organisieren, oder ob diese Möglichkeit auch für andere Behörden besteht; könnten sich andere Behörden ebenfalls auf Artikel 5 als Rechtsgrundlage für die Organisation von Videokonferenzen stützen, bitte diese Behörden und die anwendbaren Verfahren angeben
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Durchführung von Verfahren mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien nicht geregelt. Gemäß Artikel 212 der Zivilprozessordnung (Codul de procedură civilă), „Ort der Gerichtsverhandlung“, findet die Gerichtsverhandlung am Ort des Gerichts statt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
c) Informationen darüber, ob das zuständige Gericht oder die zuständige Person nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Verhandlung bzw. Anhörung von Amts wegen anberaumen kann
Mündliche Zeugenaussagen oder Befragungen können von Amts wegen angeordnet werden; in den nationalen Rechtsvorschriften ist jedoch nicht die Möglichkeit vorgesehen, eine solche Beweisaufnahme mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchzuführen.
d) Informationen über die in Rumänien verfügbare Videokonferenztechnologie oder die am häufigsten verwendete Plattform/Lösung für Videokonferenzen
Bei der verfügbaren Technologie handelt es sich um „kundenspezifische, intern entwickelte IT-Lösungen“ bzw. Zoom, Teams usw., in die über eine Schnittstelle mehrere Videokonferenzplattformen integriert werden. Für die Planung und Durchführung von Videokonferenzen verwenden die Gerichte eine IT-Plattform/Lösung, in die über eine Schnittstelle mehrere spezifische Plattformen (Zoom, Teams usw.) integriert werden.
e) Informationen über die Verfahrensvorschriften, nach denen die Partei eine Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien bei der Verhandlung bzw. Anhörung abgeben kann
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen für die Partei nicht die Möglichkeit vor, eine Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien abzugeben.
f) Informationen darüber, ob nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Aufzeichnung der Verhandlung bzw. Anhörung vorgesehen ist, und falls ja, Informationen über die Speicherung und Verbreitung der Aufzeichnung
Nationale Rechtsvorschriften – In Artikel 231 Absätze 4 bis 6 der Zivilprozessordnung („Verhandlungs- bzw. Anhörungsprotokolle. Aufzeichnung der Verhandlung bzw. Anhörung“) ist die Aufzeichnung, Speicherung und Verbreitung der aufgezeichneten Audio-, nicht aber der Videoinhalte geregelt.
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 304/2022 über das Justizsystem sind Audio- und Videoaufzeichnungen möglich.
Artikel 15
(1) Die Aufzeichnung der Verhandlung bzw. Anhörung durch das Gericht erfolgt mittels Video- oder Audiotechnologien.
(2) Während der Verhandlung bzw. Anhörung fertigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Protokoll über die Durchführung des Verfahrens an. Die Parteien können beantragen, dass die Protokolle vom Vorsitzenden Richter gelesen und bestätigt werden.
(3) Nach Abschluss der Verhandlung bzw. Anhörung erhält jeder Verfahrensbeteiligte auf Antrag eine Abschrift des Protokolls des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(4) Die Abschriften der während der Gerichtsverhandlung abgegebenen mündlichen Aussagen, die mittels Informationstechnologie automatisch aufgezeichnet werden, sofern das Gericht eine solche Technologie eingesetzt hat, werden den Parteien vorbehaltlich der internen Verfahrensordnung der Gerichte auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgehändigt.
(5) Die Akten der anhängigen Rechtssachen werden in Papierform geführt und archiviert.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 wird die Nationale Elektronische Verfahrensakte bei den Gerichten unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingeführt, die durch gemeinsamen Erlass des Justizministers und des Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs (Înalta Curte de Casație și Justiție) angenommen und vom Obersten Rat der Magistratur (Consiliul Superior al Magistraturii) gebilligt wurde; dies ermöglicht den Parteien im Einklang mit dem Gesetz den Zugang zu den Verfahrensakten über das Internet, die elektronische Zustellung von Verfahrensschriftstücken und die Einreichung von Unterlagen zu den Verfahrensakten auf demselben Weg.
g) Informationen darüber, wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vor und während der Videokonferenz sichergestellt wird
Eine vertrauliche Kommunikation mit dem Verteidiger ist möglich.
h) Informationen über die praktischen Modalitäten für die Organisation und Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung, einschließlich Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden
Im Hinblick auf den Einsatz von Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text führt das Justizministerium über seine Direktion Informationstechnologie (Direcția Tehnologia informației) derzeit ein Projekt zur Entwicklung einer Lösung für die Transkription von Sprache in Text durch, die auch für die Vernehmung von Zeugen in Gerichtsverfahren geeignet ist.
i) Informationen über den Zugang zu Videokonferenzen für die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen keinen Zugang zu Videokonferenzen für die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen, vor.
j) Die Methoden zur Identifizierung und Authentifizierung der Parteien
Im Einklang mit Artikel 219 der Zivilprozessordnung („Prüfung der Darstellung der Parteien“) prüft das Gericht die Identität der Parteien und, wenn diese einen Vertreter oder einen Beistand bestellt haben, auch die Vollmacht oder die Handlungsfähigkeit des Vertreters oder des Beistands. Kommen die Parteien der Ladung nicht nach, prüft das Gericht, ob das Verfahren zur Ladung durchgeführt wurde, und vertagt oder setzt die Gerichtsverhandlung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften aus oder verhandelt die Rechtssache.
Im Einklang mit Artikel 318 der Zivilprozessordnung („Identifizierung des Zeugen“) bittet der Vorsitzende Richter die Zeugen vor der Zeugenaussage, ihren Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und ihr Alter anzugeben; ob und inwieweit sie mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert sind; ob sie bei einer der Parteien beschäftigt sind. Der Vorsitzende Richter weist den Zeugen dann auf seine Pflicht zur Ablegung eines Eides und auf die Bedeutung des Eides hin.
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind keine Methoden zur Identifizierung und Authentifizierung der Parteien für den Fall geregelt, dass die Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird.
k) Möglichkeiten für die Parteien, Fragen zu stellen und sich auf andere Weise maßgeblich zu beteiligen
Die Möglichkeit für die Parteien, Fragen zu stellen, ist in den Artikeln 321 und 352 der Zivilprozessordnung geregelt.
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist nicht festgelegt, dass die Parteien beim Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und sich auf andere Weise maßgeblich zu beteiligen.
Artikel 321 Vernehmung von Zeugen
(1) Jeder Zeuge wird einzeln vernommen; noch nicht vernommene Zeugen dürfen dabei nicht anwesend sein.
(2) Die Reihenfolge, in der die Zeugen vernommen werden, wird vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien festgelegt.
(3) Der Zeuge beantwortet zunächst die Fragen des Vorsitzenden Richters, dann mit dessen Einwilligung die Fragen, die von der Partei, die den Zeugen benannt hat, gestellt werden, und sodann die Fragen der gegnerischen Partei.
(4) Nach der Vernehmung verbleibt der Zeuge im Gerichtssaal, bis die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, sofern das Gericht nicht etwas anderes bestimmt.
(5) Während der Vernehmung wird den Zeugen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Aussagen in freier Form abzugeben; es ist ihnen nicht gestattet, eine zuvor schriftlich verfasste Antwort zu verlesen. Sie dürfen jedoch mit Einwilligung des Vorsitzenden Richters auf Notizen zurückgreifen, aber nur zur Angabe von Zahlen oder Namen.
(6) Stellt das Gericht fest, dass die von der Partei gestellte Frage nicht zu einer Lösung des Verfahrens beitragen kann, dass sie beleidigend ist oder darauf abzielt, eine Tatsache zu beweisen, die einem gesetzlichen Beweiserhebungsverbot unterliegt, so weist es sie zurück. In diesem Fall vermerkt das Gericht den Namen der Partei und die gestellte Frage sowie den Grund für die Zurückweisung im Verhandlungsprotokoll.
(7) Wird der Frage stattgegeben, so wird sie zusammen mit dem Namen der Partei, die sie gestellt hat, und der Antwort des Zeugen wörtlich in die Zeugenaussage gemäß Artikel 323 Absatz 1 aufgenommen.
Artikel 352 Durchführung der Befragung natürlicher Personen
(1) Personen, die persönlich geladen sind, werden vom Vorsitzenden Richter zu jeder Tatsache einzeln befragt.
(2) Mit Zustimmung des Vorsitzenden Richters kann jeder Richter, die Staatsanwaltschaft, sofern sie am Gerichtsverfahren teilnimmt, und die gegnerische Partei unmittelbar Fragen an die zu befragende Person stellen.
(3) Die Parteien antworten, ohne aus einer vorbereiteten schriftlichen Antwort vorlesen zu dürfen. Jedoch dürfen sie mit Einwilligung des Vorsitzenden Richters auf Notizen zurückgreifen, aber nur zur Angabe von Zahlen oder Namen.
(4) Erklärt die Partei, dass sie für die Beantwortung der Fragen bestimmte Notizen, Aufzeichnungen oder Akten überprüfen muss, kann ein neuer Termin für die Befragung anberaumt werden.
(5) Wenn beide Parteien bei der Befragung anwesend sind, können sie miteinander konfrontiert werden.
l) Recht der Parteien auf Hinzuziehung eines Dolmetschers
Es gibt diesbezüglich keine spezifischen nationalen Rechtsvorschriften. Für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien gelten dieselben Vorschriften für das Recht auf Dolmetschleistungen wie in Präsenzverfahren.
m) Sicherstellung der Möglichkeit, Beweismittel während der Videokonferenz einer physischen Kontrolle zu unterziehen oder Beweismittel vorzulegen
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist nicht geregelt, dass beim Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien die Möglichkeit besteht, Beweismittel einer physischen Kontrolle zu unterziehen oder Beweismittel vorzulegen.
n) Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu sensiblen Daten oder des Datenflusses zu unbekannten Stellen
Der Link zur Verbindung wird der betreffenden Partei in der Ladung mitgeteilt, und das Kommunikationssystem ist auf das WAN-Netz der Justiz beschränkt.
Das Gesetz Nr. 182 vom 12. April 2002 über den Schutz von Verschlusssachen enthält Bestimmungen über nationale Schutzstandards für Verschlusssachen und Bestimmungen über die Verhinderung des Zugangs zu sensiblen Daten.
In Kapitel IV des neuen Strafgesetzbuchs ist der Straftatbestand des Betrugs mittels Informationssystemen und elektronischen Zahlungsmitteln geregelt.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b – Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
a) Informationen über die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren für die Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien, einschließlich derjenigen, die für Verfahrensrechte und -garantien gelten
Die einschlägigen Bestimmungen über die Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens und über verschiedene Kategorien von Beteiligten (Verdächtige, beschuldigte Personen, inhaftierte Personen, verurteilte Personen, Zeugen, geschützte Zeugen, schutzbedürftige Zeugen, an verschiedenen Aktivitäten beteiligte Personen, Minderjährige, minderjährige Opfer, Opfer, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, usw. ) sind in Artikel 106 Absatz 2, Artikel 111 Absatz 6 und Artikel 345 der Strafprozessordnung (Codul de procedură penală) in Verbindung mit Artikel 235 des Gesetzes Nr. 302/2004 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, erneut veröffentlicht, enthalten.
Strafprozessordnung
Artikel 106 Besondere Vorschriften für die Verhandlung bzw. Anhörung
(2) In Ausnahmefällen und wenn das Gericht der Auffassung ist, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens oder die Rechte und Interessen der Parteien dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann die inhaftierte Person in den Räumlichkeiten der Hafteinrichtung mittels Videokonferenz vernommen werden.
Artikel 110 Absatz 3 Verfahren zur Verlängerung der Untersuchungshaft während der strafrechtlichen Verfolgung
(3) Die beschuldigte Person kann mit ihrer Einwilligung und in Anwesenheit eines Verteidigers ihrer Wahl oder eines vom Gericht bestellten Verteidigers sowie gegebenenfalls eines Dolmetschers in den Räumlichkeiten der Hafteinrichtung auch mittels Videokonferenz vernommen werden.
Artikel 111 Anhörung des Geschädigten
(6) Bei Geschädigten, für die gesetzlich ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde, ordnet das Gericht unbeschadet des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens oder der Rechte und Interessen der Parteien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen an:
a) Durchführung ihrer Anhörung in dafür vorgesehenen oder eingerichteten Räumlichkeiten;
b) Durchführung ihrer Anhörung durch oder in Anwesenheit eines Psychologen oder eines anderen Experten für Opferberatung;
c) Durchführung ihrer Anhörung und einer etwaigen erneuten Anhörung durch dieselbe Person, sofern dies möglich ist und die Justizbehörde der Auffassung ist, dass dies den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens oder die Rechte und Interessen der Parteien nicht beeinträchtigt;
d) Durchführung ihrer Anhörung per Videokonferenz oder anderen technischen Kommunikationsmitteln an dem Ort, an dem sie von der Schutzmaßnahme zur vorübergehenden Unterbringung profitieren.
(7) Die Anhörung und gegebenenfalls die erneute Anhörung von Geschädigten, die Opfer der in den Artikeln 197, 199, 209 bis 216^1, 218, 218^1, 219, 219^1, 221, 222, 223 und 374 des Strafgesetzbuches (Codul penal) bezeichneten Straftaten geworden sind, sowie in anderen Fällen, in denen dies aufgrund der Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, für notwendig erachtet wird, durch die mit strafrechtlichen Ermittlungen betrauten Behörden darf nur von einer Person desselben Geschlechts wie der Geschädigte durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, können unbeschadet des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens oder der Rechte und Interessen der Parteien die Anhörung der Geschädigten und gegebenenfalls ihre erneute Anhörung mit Einwilligung des Rechtsanwalts und eines Psychologen oder eines anderen Experten für Opferberatung von einer Person durchgeführt werden, die nicht demselben Geschlecht wie der Geschädigte angehört.
(8) Ist der Geschädigte minderjährig, so muss seine Anhörung in jedem Fall mittels Audio-Video-Technologien aufgezeichnet werden. Ist eine Videoaufzeichnung nicht möglich, erfolgt die Aufzeichnung in jedem Fall mittels Audio-Technologien.
(8^1) Die Anhörung eines Geschädigten, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, findet in Anwesenheit eines Elternteils, eines Vormunds oder der Person oder des Vertreters der Einrichtung, die mit der Erziehung und Ausbildung des Kindes betraut ist, sowie in Anwesenheit eines vom Gericht ausgewählten Psychologen statt. Der Psychologe berät den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig.
(8^2) Können die in Absatz 8^1 genannten Personen nicht anwesend sein oder sind sie als Verdächtiger, beschuldigte Person, Geschädigter, Zivilpartei, zivilrechtlich Haftender oder Zeuge in der Rechtssache beteiligt oder besteht der begründete Verdacht, dass sie die Aussage des Minderjährigen beeinflussen könnten, so findet die Anhörung des Minderjährigen in Anwesenheit eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde oder eines voll handlungsfähigen Verwandten und eines vom Gericht benannten Psychologen statt. Der Psychologe berät den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig.
(8^3) Betrifft die Anhörung des minderjährigen Geschädigten die Tätigkeit der Einrichtung, die mit der Erziehung und Ausbildung betraut ist, so tritt an die Stelle des Vertreters dieser Einrichtung der Vertreter der Vormundschaftsbehörde oder ein voll handlungsfähiger Verwandter sowie ein vom Gericht benannter Psychologe. Der Psychologe berät den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig.
Artikel 364 Absätze 1 und 4 Teilnahme der beschuldigten Person an der Gerichtsverhandlung und ihre Rechte
(1) Die Gerichtsverhandlung findet in Anwesenheit der beschuldigten Person statt. Befindet sich die beschuldigte Person in Haft, muss sie zur Gerichtsverhandlung vorgeführt werden. Wenn die inhaftierte beschuldigte Person mit ihrer Einwilligung und in Anwesenheit des von ihr gewählten oder vom Gericht bestellten Verteidigers und gegebenenfalls des Dolmetschers mittels Videokonferenz in den Räumlichkeiten der Hafteinrichtung an der Gerichtsverhandlung teilnimmt, gilt dies auch als Anwesenheit bei der Verhandlung. (...)
(4) Während der Gerichtsverhandlung kann die beschuldigte Person, auch wenn sie sich in Haft befindet, schriftlich beantragen, dass die Verhandlung in ihrer Abwesenheit erfolgt und sie durch einen Verteidiger ihrer Wahl oder einen vom Gericht bestellten Verteidiger vertreten wird. Hat die inhaftierte beschuldigte Person beantragt, dass die Verhandlung in ihrer Abwesenheit erfolgt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die betroffene beschuldigte Person während der Sitzung mittels Videokonferenz in Anwesenheit eines Verteidigers ihrer Wahl oder eines vom Gericht bestellten Verteidigers Schlussfolgerungen vorbringen kann und ihr gestattet wird, das Wort zu ergreifen.
Artikel 597 Absatz 2^1 der Strafprozessordnung
Verfahren beim Vollstreckungsgericht
(2^1) Die verurteilte Person, die inhaftiert oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist, kann zur Klärung der in diesem Titel geregelten Themen mit ihrer Einwilligung und in Anwesenheit eines Verteidigers ihrer Wahl oder eines vom Gericht bestellten Verteidigers und gegebenenfalls eines Dolmetschers auch mittels Videokonferenz am Ort ihrer Unterbringung an der Gerichtsverhandlung teilnehmen.
Gesetz Nr. 302/2004 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, erneut veröffentlicht
Artikel 235 Anhörungen mittels Videokonferenzen
(1) Muss eine Person, die sich im Hoheitsgebiet Rumäniens aufhält, als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines ausländischen Staates angehört werden und wäre ein persönliches Erscheinen dieser Person im Hoheitsgebiet dieses Staates nicht rechtzeitig möglich oder unmöglich, so kann der ausländische Staat beantragen, dass die Anhörung mittels Videokonferenz nach Maßgabe der folgenden Absätze durchgeführt wird.
(2) Der rumänische Staat kann einem solchen Antrag stattgeben, wenn dies nicht im Widerspruch zu seinen grundlegenden Rechtsprinzipien steht und wenn er über die technischen Mittel verfügt, um die Anhörung mittels Videokonferenz durchführen zu können.
(3) In dem Antrag auf Anhörung mittels Videokonferenz sind zusätzlich zu den in Artikel 229 genannten Informationen auch die Gründe anzugeben, aus denen die persönliche Anwesenheit des Zeugen oder Sachverständigen bei der Anhörung nicht rechtzeitig möglich oder unmöglich ist, sowie der Name der Justizbehörde und der Personen, die die Anhörung durchführen werden.
(4) Der Zeuge oder Sachverständige wird im Einklang mit den rumänischen Rechtsvorschriften geladen.
(5) Für die von den Behörden anderer Staaten gestellten Anträge sind während der Strafverfolgung die Staatsanwaltschaften und während des Gerichtsverfahrens diejenigen Gerichte zuständig, die nach den rumänischen Rechtsvorschriften sachlich oder örtlich zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der Person, die mittels Videokonferenz angehört werden soll.
(5^1) Die Anträge im Zusammenhang mit Handlungen, die nach den rumänischen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit der Direktion für die Ermittlung von Straftaten auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität (Direcția de Investigare a Infracțiunilor de Criminalitate Organizată și Terorism) oder der Nationalen Direktion für Korruptionsbekämpfung (Direcția Națională Anticorupție) fallen, werden von diesen Behörden bearbeitet.
(6) Die Anhörung mittels Videokonferenz erfolgt nach Maßgabe der folgenden Regeln:
a) Die Anhörung findet in Anwesenheit des zuständigen rumänischen Richters bzw. Staatsanwalts statt, der gegebenenfalls von einem Dolmetscher unterstützt wird; sie überprüfen die Identität der angehörten Person und müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien des rumänischen Rechts eingehalten werden. Stellt der Richter oder Staatsanwalt fest, dass gegen die Grundprinzipien des rumänischen Rechts verstoßen wurde, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anhörung im Einklang mit den rumänischen Rechtsvorschriften erfolgt.
b) Informationen über die Verfahrensvorschriften für die Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien bei der Anhörung
In Artikel 235 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist festgelegt, dass die Einwilligung zur Anhörung erteilt werden muss, ohne dass die technischen Mittel, die für die Anhörung zu verwenden sind, angegeben werden. Diese Bestimmungen werden durch Artikel 106 Absatz 2 der Strafprozessordnung ergänzt.
c) Informationen darüber, wie der Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenztechnologien erforderlichen Infrastruktur für die verdächtige oder beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1805, auch im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, sichergestellt wird
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist der Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenztechnologien erforderlichen Infrastruktur für die oben genannten Personen nicht ausdrücklich geregelt.
In Strafverfahren war eine Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz nur möglich, wenn die in Polizeigewahrsam genommenen oder inhaftierten Personen ihre Einwilligung erteilt hatten.
d) Informationen darüber, wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vor und während der Anhörung mittels Videokonferenz sichergestellt wird
Eine vertrauliche Kommunikation mit dem Verteidiger ist möglich.
e) Informationen darüber, wie die Träger der elterlichen Verantwortung oder andere Erwachsene über die Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien unterrichtet werden, und darüber, wie das Kindeswohl berücksichtigt wird
Artikel 111 der Strafprozessordnung
(8) Ist der Geschädigte minderjährig, so muss seine Anhörung in allen Fällen mittels Audio-Video-Technologien aufgezeichnet werden. Ist eine Videoaufzeichnung nicht möglich, erfolgt die Aufzeichnung in allen Fällen mittels Audio-Technologien.
(8^1) Die Anhörung eines Geschädigten, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, findet in Anwesenheit eines Elternteils, eines Vormunds oder der Person oder des Vertreters der Einrichtung, die mit der Erziehung und Ausbildung des Kindes betraut ist, sowie in Anwesenheit eines vom Gericht ausgewählten Psychologen statt. Der Psychologe berät den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig.
(8^3) Betrifft die Anhörung des minderjährigen Geschädigten die Tätigkeit der Einrichtung, die mit der Erziehung und Ausbildung betraut ist, so tritt an die Stelle des Vertreters dieser Einrichtung der Vertreter der Vormundschaftsbehörde oder ein voll handlungsfähiger Verwandter sowie ein vom Gericht benannter Psychologe. Der Psychologe berät den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig.
f) Informationen darüber, ob nach nationalem Recht eine Aufzeichnung der Verhandlung bzw. Anhörung vorgesehen ist, und gegebenenfalls Informationen über die Speicherung und Verbreitung der Aufzeichnungen; Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 304/2022 über das Justizsystem sind Audio- und Videoaufzeichnungen möglich.
Artikel 15
(1) Die Aufzeichnung der Verhandlung bzw. Anhörung durch das Gericht erfolgt mittels Video- oder Audiotechnologien.
(2) Während der Verhandlung bzw. Anhörung fertigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Protokoll über die Durchführung des Verfahrens an. Die Parteien können beantragen, dass die Protokolle vom Vorsitzenden Richter gelesen und bestätigt werden.
(3) Nach Abschluss der Verhandlung bzw. Anhörung erhält jeder Verfahrensbeteiligte auf Antrag eine Abschrift des Protokolls des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(4) Die Abschriften der während der Gerichtsverhandlung abgegebenen mündlichen Aussagen, die mittels Informationstechnologie automatisch aufgezeichnet werden, sofern das Gericht eine solche Technologie eingesetzt hat, werden den Parteien auf Antrag und vorbehaltlich der internen Verfahrensordnung der Gerichte von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgehändigt.
(5) Die Akten der anhängigen Rechtssachen werden in Papierform geführt und archiviert.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 wird die Nationale Elektronische Verfahrensakte bei den Gerichten unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingeführt, die durch gemeinsamen Erlass des Justizministers und des Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs angenommen und vom Obersten Rat der Magistratur gebilligt wurde; dies ermöglicht den Parteien im Einklang mit dem Gesetz den Zugang zu den Verfahrensakten über das Internet, die elektronische Zustellung von Verfahrensschriftstücken und die Einreichung von Unterlagen zu den Verfahrensakten auf demselben Weg.
Für Strafsachen sind folgende besondere Verfahrensvorschriften festgelegt:
Artikel 110 Absatz 5 der Strafprozessordnung
Aufzeichnung von Aussagen
(5) Während des Strafverfahrens wird die Anhörung der verdächtigen oder beschuldigten Person mittels video- oder audiotechnischer Ausrüstung aufgezeichnet. Ist eine Aufzeichnung nicht möglich, so ist dies in der Aussage der verdächtigen oder beschuldigten Person zu vermerken, wobei ausdrücklich anzugeben ist, warum eine Aufzeichnung nicht möglich war.
Derzeit wird ein Instrument zur Umwandlung von Sprache in Text entwickelt.
g) Informationen über die nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe, die eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene Person im Falle eines Verstoßes gegen die in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Anforderungen oder Garantien einlegen könnte
Artikel 342 der Strafprozessordnung („Gegenstand des vorgerichtlichen Verfahrens“)
Gegenstand des vorgerichtlichen Verfahrens sind die Überprüfung der Zuständigkeit und nach Anklageerhebung der Rechtmäßigkeit der Anrufung des Gerichts sowie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beweisführung und der Durchführung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden.
Werden die im Strafverfahren erhobenen Beweise gemäß Artikel 374 der Strafprozessordnung angefochten, so ist das Gericht verpflichtet, zumindest die angefochtenen Beweise neu zu erheben.
h) Informationen über die in Rumänien verfügbare Videokonferenztechnologie oder die am häufigsten verwendete Plattform/Lösung für Videokonferenzen
Bei der verfügbaren Technologie handelt es sich um „kundenspezifische, intern entwickelte IT-Lösungen“ bzw. Zoom, Teams usw., in die über eine Schnittstelle mehrere Videokonferenzplattformen integriert werden. Für die Planung und Durchführung von Videokonferenzen verwenden die Gerichte eine IT-Plattform/Lösung, in die über eine Schnittstelle mehrere spezifische Plattformen (Zoom, Teams usw.) integriert werden.
i) Informationen über die praktischen Modalitäten für die Organisation und Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung. Insbesondere darüber, welche Behörde kontaktiert werden sollte. Gibt es besondere Anforderungen (z. B. erforderliche Informationen) für die Kontaktaufnahme mit dieser Behörde?
Die Anträge auf Organisation und Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung müssen die technischen Einzelheiten des Verbindungslinks und der Ausrüstung der ersuchenden Behörde sowie Informationen über den festgesetzten Termin der Verhandlung bzw. Anhörung (Datum und Uhrzeit (GMT)) enthalten, die den ersuchten Behörden mitzuteilen sind. Darüber hinaus muss der Antrag unter anderem das vom ersuchenden Gericht vorgeschlagene Datum und die Uhrzeit für die Tests der technischen Instrumente enthalten, welche in der Regel zwei bis drei Tage vor dem für die Verhandlung bzw. Anhörung angesetzten Termin stattfinden.
j) Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden
Derzeit wird ein Instrument zur Umwandlung von Sprache in Text entwickelt.
k) Informationen darüber, wie die Identifizierung und Authentifizierung der verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder einer betroffenen Person erfolgt
Artikel 107 der Strafprozessordnung („Fragen, die speziell die verdächtige oder beschuldigte Person betreffen“)
(1) Zu Beginn der ersten Anhörung befragt das Gericht die verdächtige oder beschuldigte Person zu ihrem Namen, Vornamen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, ihrer persönlichen Identifikationsnummer, dem Vor- und Nachnamen ihrer Eltern, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Personenstand, ihrem militärischen Status, ihrer Ausbildung, ihrem Beruf oder Arbeitsplatz, ihrem Wohnsitz und ihrer Anschrift, an der sie tatsächlich wohnt, und der Anschrift, unter der sie die Zustellung der Verfahrensunterlagen wünscht, ihren Vorstrafen oder ob andere Strafverfahren gegen sie geführt werden, ob sie einen Dolmetscher beantragt, falls sie die rumänische Sprache nicht versteht, spricht oder sich nicht angemessen ausdrücken kann, sowie allen anderen Daten, die zur Feststellung ihres persönlichen Status dienen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Fragen werden bei späteren Anhörungen nur dann erneut gestellt, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind keine Methoden zur Identifizierung und Authentifizierung der Parteien für den Fall geregelt, dass die Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird.
l) Informationen darüber, wie die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene Person Fragen stellen kann und, falls dies nicht möglich ist, wie sie sich maßgeblich am Verfahren beteiligen kann
In Artikel 122 der Strafprozessordnung („Vernehmung des Zeugen“) ist für die Hauptverhandlung Folgendes vorgeschrieben:
(1) Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit anderer Zeugen vernommen.
(2) Der Zeuge ist berechtigt, alle ihm bekannten Tatsachen oder tatsächlichen Umstände mitzuteilen, zu deren Nachweis er benannt worden ist; anschließend können ihm Fragen gestellt werden.
(3) Es ist nicht gestattet, dem Zeugen Fragen zu politischen, weltanschaulichen oder religiösen Einstellungen oder zu anderen persönlichen oder familiären Verhältnissen zu stellen, es sei denn, sie sind für die Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall oder zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen unbedingt erforderlich.
m) Informationen darüber, wie die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene Person von ihrem Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers Gebrauch machen kann
Artikel 12 der Strafprozessordnung („Amtssprache und Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers“)
(1) Die Amtssprache in Strafverfahren ist Rumänisch.
(2) Rumänische Bürgerinnen und Bürger, die einer nationalen Minderheit angehören, haben das Recht, sich vor Gericht in ihrer Muttersprache zu äußern, wobei die Verfahrensunterlagen in rumänischer Sprache abgefasst werden.
(3) Parteien eines Rechtsstreits oder Rechtssuchende, die die rumänische Sprache nicht verstehen, sprechen oder sich nicht angemessen ausdrücken können, wird die Möglichkeit eingeräumt, unentgeltlich von einem Dolmetscher unterstützt zu werden, um sich mit den Verfahrensakten vertraut zu machen, das Wort zu ergreifen und dem Gericht Schlussfolgerungen vorzutragen. Ist die Beiordnung eines Rechtsbeistands vorgeschrieben, so ist der verdächtigten oder beschuldigten Person die Möglichkeit einzuräumen, unentgeltlich von einem Dolmetscher unterstützt zu werden, damit sie mit dem Rechtsbeistand kommunizieren kann, um sich auf die Verhandlung bzw. Anhörung vorzubereiten, einen Rechtsbehelf einzulegen oder etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Erledigung des Verfahrens geltend zu machen.
(4) In Gerichtsverfahren werden Dolmetscher eingesetzt, die nach den gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind. Sie gehören in die Kategorie der nach den gesetzlichen Vorschriften zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer.
n) Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu sensiblen Daten oder des Datenflusses zu unbekannten Stellen
Das Gesetz Nr. 182 vom 12. April 2002 über den Schutz von Verschlusssachen enthält Bestimmungen über nationale Schutzstandards für Verschlusssachen und Bestimmungen über die Verhinderung des Zugangs zu sensiblen Daten.
In Kapitel IV des neuen Strafgesetzbuchs ist der Straftatbestand des Betrugs mittels Informationssystemen und elektronischen Zahlungsmitteln geregelt.
Der Link zur Verbindung wird der betreffenden Partei in der Ladung mitgeteilt, und das Kommunikationssystem ist auf das WAN-Netz der Justiz beschränkt.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c – Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
a) Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EG) Nr. 805/2004
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beträgt die Gebühr 200 RON; für einen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl beträgt die Gebühr 100 RON; siehe Artikel 6 Absätze 2 und 2^1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Wenn der Streitwert 2 000 RON oder den entsprechenden Betrag in EUR nicht übersteigt, beträgt die Gebühr 50 RON, wenn der Streitwert 2 000 RON oder den entsprechenden Betrag in EUR übersteigt, beträgt die Gebühr 200 RON;
siehe Artikel 6 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Es wird eine Gebühr in Höhe von 100 RON erhoben; siehe Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Es wird eine Gebühr in Höhe von 20 RON erhoben; siehe Artikel 27 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
b) Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103, (EU) 2016/1104 und (EU) 2019/1111 des Rates
Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 4/2009 und (EU) 2019/1111 des Rates:
Es wird eine Gebühr in Höhe von 20 RON erhoben; siehe Artikel 27 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
Verordnung (EU) 2016/1103: in Rumänien nicht anwendbar
Verordnung (EU) 2016/1104: in Rumänien nicht anwendbar
c) Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, dem Europäischen Nachlasszeugnis und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104 und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111
Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009: Es werden keine Gebühren erhoben;
siehe Artikel 22 des Gesetzes Nr. 36/2012 über bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Verordnungen und Entscheidungen des Rates der Europäischen Union und Instrumenten des internationalen Privatrechts in Unterhaltssachen.
Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen aus dem Europäischen Nachlasszeugnis und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012:
Gemäß Artikel 23 des Erlasses Nr. 177/C/2024 des Justizministers vom 19. Januar 2024 zur Genehmigung der Vorschriften zur Festlegung der Mindestgebühren für die von Notaren erbrachten Dienstleistungen:
„Artikel 23 (1) In Nachlassverfahren werden die Gebühren für die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses unabhängig von der Zahl der Erben unter Berücksichtigung der Schwellenwerte, der Art der Dienstleistungen und Verfahren und des Verwandtschaftsgrads der Erben mit dem Erblasser je Nachlasszeugnis festgesetzt.
(2) Die so festgesetzten Gebühren gelten nur für die gesetzlichen Erben des Erblassers.
(3) Bei testamentarisch eingesetzten Erben, bei denen es sich weder um Ehepartner noch um Verwandte in gesetzlicher Erbfolge des Erblassers handelt, werden die Gebühren um 25 % erhöht.
(4) Bei aufeinanderfolgenden Erbfällen wird die Gebühr je Nachlass festgesetzt.
(5) Für die Ausstellung eines zusätzlichen Nachlasszeugnisses wird die Gebühr nach den Absätzen 1 und 4 und den in Anhang 3 aufgeführten Schwellenwerten unter Berücksichtigung der zum Nachlass gehörenden ergänzungspflichtigen Vermögensgegenstände berechnet.
(6) Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses wird die Gebühr unter Zugrundelegung eines Aufschlags von 20 % auf die für die Ausstellung des betreffenden Nachlasszeugnisses festgesetzte Gebühr festgesetzt, wobei die in Anhang 3 Buchstabe a aufgeführte Mindestgebühr nicht unterschritten werden darf.“
ANHANG 3 der Vorschriften
NACHLASSVERFAHREN
bei denen die Mindestgebühren nach Schwellenwerten gestaffelt und als Prozentsätze ausgedrückt sind
| Wert des Nachlasses, bei dem die Mindestgebühr festgelegt wird | Mindestgebühr*) |
| a) bis zu einem Betrag von 20 000 RON | 2,7 %, jedoch nicht weniger als 240 RON/Nachlassakte |
| b) bei einem Betrag von 20 001 RON bis 35 000 RON | 540 RON + 1,9 % für Beträge, die 20 001 RON übersteigen |
| c) bei einem Betrag von 35 001 RON bis 65 000 RON | 725 RON + 1,6 % für Beträge, die 35 001 RON übersteigen |
| d) bei einem Betrag über 65 001 RON | 1 205 RON + 0,85 % für Beträge, die 65 001 RON übersteigen |
Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111:
Es wird eine Gebühr in Höhe von 20 RON erhoben; siehe Artikel 27 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104: Die beiden Verordnungen werden in Rumänien nicht angewandt.
d) Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848
Es wird eine Gebühr in Höhe von 200 RON erhoben; siehe Artikel 14 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren.
e) Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG
Es werden keine Gebühren erhoben.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d – Einzelheiten zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren
Gerichtsgebühren
Artikel 40 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren
(1) Die Gerichtsgebühren werden vom Gebührenschuldner bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto für Gerichtsgebühren und andere Gebühren der Verwaltungsbehörde eingezahlt, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person zuständig ist. Die Kosten für die Überweisung der geschuldeten Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner zu tragen.
(2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. ist der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das mit dem Antrag befasste Gericht zuständig ist.
Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über Gerichtsgebühren – Anhang 2 (40 KB)
Berechnung der Gerichtsgebühren – Anhang 3 (43 KB)
Die Staatskasse ist ein direkter Teilnehmer am elektronischen Zahlungssystem in Rumänien und ermöglicht den Einzug sowie die Zahlung von Beträgen nur in RON und ausschließlich auf rumänischem Hoheitsgebiet.
Als direkter Teilnehmer am elektronischen Zahlungssystem in Rumänien wickelt die Staatskasse Zahlungen auf der Grundlage von Zahlungsbelegen ab, mit denen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Wirtschaftsakteure Zahlungen von den bei diesen Kreditinstituten eingerichteten Konten anweisen. Darüber hinaus werden von den Zahlungspflichtigen überwiesene Beträge über in den folgenden Systemen registrierte Stellen eingezogen:
- ReGIS (für die Abwicklung von Zahlungsanweisungen für hohe Beträge – ein von der Rumänischen Nationalbank (Banca Naţională a României) verwaltetes System, das auf der Website https://www.bnr.ro/ bereitgestellt wird) – Anhang 4 – ReGIS-Liste (431 KB) und
- SENT (für die Abwicklung von Zahlungsanweisungen für Kleinbeträge – ein von TRANSFOND verwaltetes System, das auf der Website https://www.transfond.ro/ bereitgestellt wird) – Anhang 5 – Transfond-Liste (15 KB)
Leistet der Zahlungspflichtige eine Zahlung von seinem eigenen, bei einem Kreditinstitut im Ausland eingerichteten Konto, muss dieses Kreditinstitut über eine Korrespondenzbank in Rumänien verfügen, über die die Abwicklung der entsprechenden Beträge erfolgt. Wie auch bei Zahlungen von Konten, die bei Kreditinstituten in Rumänien eingerichtet wurden, müssen auch hier Angaben zum Zahlungsempfänger gemacht werden, insbesondere der IBAN-Code des Kontos, auf das die Zahlung geleistet wird, und die Steuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers.
Sachverständigengutachten und Sicherheitsleistungen
Gebühren für Sachverständigengutachten sind in bar in RON zu entrichten, und zwar auf den bei den Zweigstellen in den Bezirken oder in der Stadt Bukarest eingerichteten Inkassokonten, die auf den Namen der örtlichen Sachverständigenbüros (Birouri Locale de Expertiză) bei den regionalen Kreisgerichten oder beim Kreisgericht in Bukarest lauten. Die vom Gericht als Sachverständigengebühren festgesetzten Beträge können in den Geschäftsräumen der CEC Bank S.A. an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten entrichtet werden. Diese Inkassomethode ist in der Inkassovereinbarung Nr. RU15 vom 17. August 2006 (Nr. MJ 78627) vorgesehen, die durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 441 vom 9. Juli 2014 und Nr. 838 vom 5. November 2015 verlängert wurde. Liste der Konten der CEC Bank S.A. für die Zahlung der Sachverständigengebühren – Anhang 6 (390 KB)
Sicherheitsleistungen, die auf Rechnung und zur Verfügung der Gerichte gestellt werden, können entweder am Schalter der Bank oder per Banküberweisung eingezahlt werden; bei dem Zahlungsauftrag sind alle erforderlichen Daten zur Ermittlung des Gerichts (als Empfänger des Betrags) sowie des Verfahrens, für das die Sicherheitsleistung gestellt wird, anzugeben. Liste der Konten der CEC Bank S.A. für die Zahlung von Sicherheitsleistungen – Anhang 7 (568 KB)
Gemäß Artikel 671 der Zivilprozessordnung erfolgen die Hinterlegung oder Überweisung von Geldbeträgen zur Teilnahme am Vollstreckungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder zur Erwirkung der Aussetzung der Vollstreckung, die Hinterlegung von Beträgen mit besonderer Zweckbestimmung sowie die Hinterlegung oder Überweisung der Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten oder des Erlöses aus der Veräußerung solcher Vermögenswerte bei der CEC Bank S.A., der Staatskasse oder einem anderen Kreditinstitut, das zur Durchführung von Überweisungsaufträgen zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts oder des Gerichtsvollziehers befugt ist.
Die Hinterlegung oder Überweisung dieser Beträge kann durch den Überweisungsbeleg oder jedes andere rechtlich zulässige Dokument nachgewiesen werden.
Die Freigabe dieser Beträge an die Berechtigten oder ihre Vertreter erfolgt nur aufgrund einer Anordnung des Gerichtsvollziehers oder gegebenenfalls des Vollstreckungsgerichts.
Die Bestimmungen der Artikel 1057 ff. über Sicherheitsleistungen sind entsprechend anzuwenden.
Ist im Gesetz die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vorgeschrieben, wird darüber hinaus gemäß Artikel 1057 Absatz 1 dieses Gesetzes der Betrag, den die betreffende Partei zu entrichten hat, vom Gericht nach Maßgabe der Rechtsvorschriften festgesetzt und bei der Staatskasse, der CEC Bank S.A. oder einem anderen Kreditinstitut, das solche Überweisungsaufträge erledigt, für die betreffende Partei und zur Verfügung des Gerichts bzw. des Gerichtsvollziehers hinterlegt.
Berechnung der Sicherheitsleistung – Anhang 8 (47 KB)
Bei jeder Zweigstelle in den Bezirken und in der Stadt Bukarest gibt es ein Konto der CEC BANK S.A., das für die Hinterlegung von Sachverständigengebühren bestimmt ist. Das Konto wird auf den Namen des örtlichen Sachverständigenbüros (entsprechend dem regionalen Kreisgericht, dem es angegliedert ist) und als Überweisungskonto für die als Sicherheit hinterlegten Beträge geführt.
Vom Staat im Voraus gezahlte Gerichtskosten sowie Geldbußen im Rahmen von gerichtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren
Die Beträge der vom Staat im Voraus gezahlten Gerichtskosten aus den vom Justizministerium und der Staatsanwaltschaft genehmigten Haushalten für die Durchführung von Strafverfahren, die gemäß der Strafprozessordnung von den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, sowie aus den gerichtlichen Geldbußen werden als Einnahmen für den Staatshaushalt ausgewiesen und auf ein gesondertes Einnahmenkonto überwiesen.
Sie können gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Steuerschulden bei den Dienststellen der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung entrichtet werden, bei der der Schuldner seinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten an den Staat handelt es sich um eine Steuerschuld. Der Tenor des Urteils, der die Verpflichtung zur Rückzahlung der aus dem Staatshaushalt gezahlten Beträge an den Staat enthält, stellt einen Vollstreckungstitel dar und wird den zuständigen Stellen unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 31 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Besteuerungsordnung:
(1) Bei Steuerschulden, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, bedeutet steuerlicher Wohnsitz:
a) bei natürlichen Personen die Anschrift, an der sie nach dem Gesetz ihren Wohnsitz haben, oder die Anschrift, an der sie tatsächlich wohnen, sofern diese nicht mit dem Wohnsitz identisch ist;
b) bei natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbstständige oder als Freiberufler ausüben, der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens oder der Ort, an dem sie ihre Haupterwerbstätigkeit tatsächlich ausüben;
c) bei juristischen Personen der satzungsmäßige Sitz oder der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Geschäftsführung des Unternehmens, sofern diese nicht am angegebenen satzungsmäßigen Sitz ausgeübt werden;
d) bei Vereinigungen und anderen Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit ihren Hauptsitz oder den Ort, an dem sie ihre Haupterwerbstätigkeit tatsächlich ausüben.
Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
Entfällt