Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1
a) Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
In Schweden gibt es kein nationales IT-Portal, das dem mit der Digitalisierungsverordnung eingeführten Portal entspricht. Die schwedischen Behörden verfügen über eigene digitale Plattformen, auf denen sie Dienstleistungen und Informationen bereitstellen. So haben beispielsweise die schwedische Staatsgerichtsverwaltung (Domstolsverket), die schwedische Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) und das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) auf ihren Websites elektronische Dienste eingerichtet, die Privatpersonen und Unternehmen zur Kommunikation mit den Behörden nutzen können.
Der von der schwedischen Staatsgerichtsverwaltung bereitgestellte elektronische Dienst ermöglicht es beispielsweise der Öffentlichkeit, Dokumente einzureichen, ohne sie zu unterzeichnen. Über den Dienst steht auch ein Kontaktformular zur Verfügung, das eine sicherere Form der Kontaktaufnahme darstellt als eine gewöhnliche E-Mail. Außerdem gibt es einen elektronischen Dienst für die digitale Unterzeichnung und Einreichung von Dokumenten, der es Bürgern ermöglicht, Dokumente digital zu unterzeichnen und bei den Gerichten und Kammern der schwedischen Gerichte digital einzureichen. Der elektronische Dienst ist über domstol.se zugänglich und erfordert eine elektronische Identifizierung. Als weiteres Beispiel ist ein elektronischer Dienst der schwedischen Vollstreckungsbehörde anzuführen, über den elektronische Banküberweisungen für grenzüberschreitende Zahlungen angeboten werden. Informationen über derartige Zahlungen sind auf der Website der schwedischen Vollstreckungsbehörde verfügbar. Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen stellt ebenfalls einen elektronischen Dienst zur Verfügung, über den elektronische Banküberweisungen für grenzüberschreitende Zahlungen angeboten werden, z. B. für Zahlungen für ein Europäisches Nachlasszeugnis. Informationen über derartige Zahlungen sind auf der Website des Schwedischen Zentralamts für Finanzwesen verfügbar. Weitere Einzelheiten dazu sind unter d) Elektronische Zahlungsmethoden aufgeführt.
Es gibt keinen zentralen elektronischen Dienst für alle Behörden. Stattdessen wird jeder Dienst über die Website der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt, die für alle Nutzer zugänglich ist, unabhängig davon, in welchem Land sie sich befinden. Die Voraussetzungen für die Nutzung der verschiedenen elektronischen Dienste können jedoch je nach Art des Vorgangs und dem Zweck des Dienstes unterschiedlich sein. Informationen über die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik in grenzüberschreitenden Verfahren sind in den nachstehenden Antworten zusammengestellt.
b) Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Ist eine Verhandlung oder Anhörung nach einem der unter Artikel 5 fallenden Rechtsakte vor Gericht durchzuführen, so gelten für das Verfahren zusätzlich zu den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnungen die Verfahrensvorschriften der Prozessordnung und des Gesetzes über Gerichtsverfahren (1996:242).
a)
Für die Bearbeitung von Zivilsachen, d. h. von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten, gilt die Prozessordnung. In Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung ist geregelt, dass das Gericht in begründeten Fällen beschließen kann, dass eine Person, die an einer Verhandlung oder Anhörung teilnehmen soll, durch eine Audioübertragung oder eine audiovisuelle Übertragung teilnehmen kann. Bei der Beurteilung, ob ein berechtigter Grund für die Teilnahme an einer Verhandlung bzw. Anhörung mittels Audioübertragung oder audiovisueller Übertragung vorliegt, muss das Gericht unter anderem die Kosten und Unannehmlichkeiten berücksichtigen, die entstehen würden, wenn die Person, die an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen soll, im Gerichtssaal erscheinen müsste. Der Umstand, dass eine Partei oder eine an einer Verhandlung oder Anhörung teilnehmende Person ihren Wohnsitz außerhalb Schwedens hat, ist wegen der Kosten und Unannehmlichkeiten, die ein persönliches Erscheinen mit sich bringen würde, in der Regel ein Grund für das Gericht, die Teilnahme per Videokonferenz zuzulassen. Letztlich entscheidet das Gericht über diese Frage. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass eine Person, die an einer Verhandlung bzw. Anhörung mittels Audioübertragung oder audiovisueller Übertragung teilnimmt, so behandelt wird, als sei sie physisch im Gerichtssaal anwesend. Dies bedeutet, dass für die Person, die per Videokonferenz an der Verhandlung bzw. Anhörung teilnimmt, dieselben Verfahrensvorschriften gelten wie bei ihrer physischen Anwesenheit im Gerichtssaal.
Gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung gelten für eine Person, die per Videokonferenz teilnimmt, auch die allgemeinen nationalen Vorschriften über Verfahrensrechte und -pflichten, u. a. in Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken und Ladungen (siehe u. a. Kapitel 9 der Prozessordnung und § 3 des Gesetzes über die Zustellung von Schriftstücken), das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen (siehe Kapitel 5 § 6 und Kapitel 33 § 9 der Prozessordnung), das Recht auf Entschädigung für das Erscheinen zur Verhandlung bzw. Anhörung (Kapitel 36 § 24 und Kapitel 37 § 3 der Prozessordnung), Sanktionen, Geldbußen und deren Einziehung bei Nichterscheinen zur Verhandlung bzw. Anhörung (siehe u. a. Kapitel 9 §§ 7 bis 10 und Kapitel 32 der Prozessordnung) und Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen (siehe Kapitel 49 der Prozessordnung).
Das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242), das für die Bearbeitung bestimmter Rechtssachen gilt, die nicht unter die Prozessordnung fallen, verweist im Wesentlichen auf die Bestimmungen der Prozessordnung über Verfahrensrechte und -pflichten, auch in Fragen bezüglich Sanktionen, Geldbußen und deren Einziehung (§ 43) sowie Dolmetschleistungen und Übersetzungen (§ 48). In dem Gesetz ist außerdem festgelegt, dass Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung für die Teilnahme an einer Audioübertragung oder audiovisuellen Übertragung gilt (§ 21).
Weitere Informationen über die Rechte und Pflichten einer vor Gericht geladenen Person und über den praktischen Ablauf einer Verhandlung bzw. Anhörung sind auf der Website der schwedischen Gerichte verfügbar.
Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen wurde unter anderem durch das Gesetz (2015:197) umgesetzt, das ergänzende Bestimmungen zur EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen enthält. Gemäß § 3 dieses Gesetzes gilt das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242) für Verfahren zur Änderung der Schutzmaßnahmen nach Artikel 11 und für Verfahren zur Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der Schutzmaßnahmen nach Artikel 13 der EU-Verordnung.
b)
Gemäß § 3 des Gesetzes mit den ergänzenden Bestimmungen zur EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist für Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen das Amtsgericht zuständig.
c)
Es gibt keine formalen Hinderungsgründe für Gerichte, auf eigene Initiative eine Verhandlung bzw. Anhörung anzuberaumen. In der Praxis werden Verhandlungen bzw. Anhörungen jedoch häufig auf Antrag oder in Absprache mit den Parteien organisiert.
d)
Die verfügbaren Videokonferenz-Tools sind Cisco und Mividas.
Weitere Informationen sind auf der Website der schwedischen Gerichte verfügbar.
e)
Ein Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz kann beim Gericht jederzeit vor der Verhandlung bzw. Anhörung gestellt werden. Für einen solchen Antrag gibt es keine Formvorschriften. Ein Antrag kann daher bei Gericht mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Das Gericht entscheidet in der Regel rechtzeitig vor der Verhandlung bzw. Anhörung über den Antrag, es gibt jedoch keine gesetzlichen Fristen. Die Entscheidung des Gerichts über die Art und Weise der Teilnahme kann während des Verfahrens nicht angefochten werden, sondern nur im Rahmen der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtssache.
f)
Von allen Verhandlungen bzw. Anhörungen werden Audio- und Videoaufzeichnungen angefertigt, damit sie vor den Gerichten der nächsten Instanz wiedergegeben werden können, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird (Kapitel 6 § 6 der Prozessordnung). Da die Verhandlungen bzw. Anhörungen aufgezeichnet werden, müssen die Beteiligten in der Regel nicht erneut vor dem höheren Gericht erscheinen, um erneut auszusagen. Die Audiodatei ist ein öffentliches Dokument, das der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht werden kann, wenn keine Gründe für eine vertrauliche Behandlung vorliegen. Die Videodatei wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Nach einer Entscheidung in der Rechtssache werden die Videos vernichtet. Die Vorschriften über die Aufzeichnung von Verhandlungen bzw. Anhörungen gelten auch für grenzüberschreitende Rechtssachen.
g)
Die Vertraulichkeit wird durch technische und praktische Maßnahmen je nach den Umständen des Falls gewährleistet. So kann beispielsweise ein Rechtsanwalt über eine Verbindung in einem Nebenraum des Gerichts ungestört mit seinem Mandanten sprechen.
h)
Einige allgemeine Informationen über die Teilnahme mittels Audio- und Videoaufzeichnungen sind auf der Website der schwedischen Gerichte (domstol.se) verfügbar. Die konkreten Maßnahmen im jeweiligen Fall werden vom zuständigen Gericht festgelegt. Es gibt keinen Zugang zu Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text.
i)
Informationen darüber, wie die Videokonferenz durchgeführt wird, werden den Parteien in jedem einzelnen Fall mitgeteilt. Das Gericht ist auch dafür zuständig, die Person, die per Videokonferenz teilnimmt, darüber zu informieren, wie dies erfolgen kann. Die Informationen umfassen alle wichtigen Angaben, die für den Aufbau der Verbindung und die Teilnahme an der Verhandlung bzw. Anhörung erforderlich sind. Hörgeschädigte Personen können mit Hörgeräten ausgestattet werden.
j) bis m)
Für die Person, die per Videokonferenz an der Verhandlung bzw. Anhörung teilnimmt, gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie bei ihrer physischen Anwesenheit im Gerichtssaal. Weitere Informationen sind unter Abschnitt a aufgeführt. Die konkreten Maßnahmen im jeweiligen Fall werden in Absprache mit den Parteien festgelegt.
n)
Der Videokonferenzdatenverkehr, die Videokonferenzinfrastruktur und die Videokonferenzsysteme werden u. a. durch Verschlüsselung und Firewalls geschützt.
b) Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Ist eine Verhandlung oder Anhörung nach einem der unter Artikel 6 fallenden Rechtsakte vor Gericht durchzuführen, so gelten für das Verfahren zusätzlich zu den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnungen die Verfahrensvorschriften der Prozessordnung und des Gesetzes über Gerichtsverfahren (1996:242).
a)
Für die Bearbeitung von Strafsachen gilt die Prozessordnung. In Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung ist geregelt, dass das Gericht in begründeten Fällen beschließen kann, dass eine Person, die an einer Verhandlung oder Anhörung teilnehmen soll, durch eine Audioübertragung oder eine audiovisuelle Übertragung teilnehmen kann. Bei der Beurteilung, ob ein berechtigter Grund für die Teilnahme an einer Verhandlung bzw. Anhörung mittels Audioübertragung oder audiovisueller Übertragung vorliegt, muss das Gericht unter anderem die Kosten und Unannehmlichkeiten berücksichtigen, die entstehen würden, wenn die Person, die an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen soll, im Gerichtssaal erscheinen müsste. Der Umstand, dass eine Partei oder eine an einer Verhandlung oder Anhörung teilnehmende Person ihren Wohnsitz außerhalb Schwedens hat, ist wegen der Kosten und Unannehmlichkeiten, die ein persönliches Erscheinen mit sich bringen würde, in der Regel ein Grund für das Gericht, die Teilnahme per Videokonferenz zuzulassen. Letztlich entscheidet das Gericht über diese Frage. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass eine Person, die an einer Verhandlung bzw. Anhörung mittels Audioübertragung oder audiovisueller Übertragung teilnimmt, so behandelt wird, als sei sie physisch im Gerichtssaal anwesend. Dies bedeutet, dass für die Person, die per Videokonferenz an der Verhandlung bzw. Anhörung teilnimmt, dieselben Verfahrensvorschriften gelten wie bei ihrer physischen Anwesenheit im Gerichtssaal.
Gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung gelten für eine Person, die per Videokonferenz teilnimmt, auch die allgemeinen nationalen Vorschriften über Verfahrensrechte und -pflichten, u. a. in Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken und Ladungen (siehe u. a. Kapitel 9 der Prozessordnung und § 3 des Gesetzes über die Zustellung von Schriftstücken), das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen (siehe Kapitel 5 § 6 und Kapitel 33 § 9 der Prozessordnung), das Recht auf Entschädigung für das Erscheinen zur Verhandlung bzw. Anhörung (Kapitel 36 § 24 und Kapitel 37 § 3 der Prozessordnung), Sanktionen, Geldbußen und deren Einziehung bei Nichterscheinen zur Verhandlung bzw. Anhörung (siehe u. a. Kapitel 9 §§ 7 bis 10 und Kapitel 32 der Prozessordnung) und Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen (siehe Kapitel 49 der Prozessordnung).
Das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242), das für die Bearbeitung bestimmter Rechtssachen gilt, die nicht unter die Prozessordnung fallen, verweist im Wesentlichen auf die Bestimmungen der Prozessordnung über Verfahrensrechte und -pflichten, auch in Fragen bezüglich Sanktionen, Geldbußen und deren Einziehung (§ 43) sowie Dolmetschleistungen und Übersetzungen (§ 48). In dem Gesetz ist außerdem festgelegt, dass Kapitel 5 § 10 der Prozessordnung für die Teilnahme an einer Audioübertragung oder audiovisuellen Übertragung gilt (§ 21).
Weitere Informationen über die Rechte und Pflichten der vor Gericht geladenen Person und über den praktischen Ablauf einer Verhandlung bzw. Anhörung sind auf der Website der schwedischen Gerichte verfügbar.
- Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten wurde unter anderem durch das Gesetz (2003:1156) über die Übergabe aus Schweden gemäß einem Europäischen Haftbefehl umgesetzt. Für die Vernehmungen nach den Artikeln 18 und 19 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie für die nationalen Ermittlungsverfahren, die im Wesentlichen in der Prozessordnung niedergelegt sind.
- Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union wurde unter anderem durch das Gesetz (2015:96) über die Anerkennung und die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Strafen in der Europäischen Union umgesetzt. Nach diesem Gesetz gilt das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242) für Verfahren, in denen eine Anhörung gemäß Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erfolgt.
- Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen wurde unter anderem durch das Gesetz (2015:650) über die Anerkennung und die Vollstreckung von Bewährungsstrafen in der Europäischen Union umgesetzt. Nach diesem Gesetz gelten sowohl die Prozessordnung als auch das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242) für Verfahren, in denen eine Anhörung nach Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erfolgt.
- Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft wurde unter anderem durch das Gesetz (2015:485) über die Anerkennung und die Überwachung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen in der Europäischen Union umgesetzt. Nach diesem Gesetz gilt die Prozessordnung für Verfahren, in denen eine Anhörung nach Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erfolgt.
- Die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung wurde unter anderem durch das Gesetz (2015:642) über eine Europäische Schutzanordnung umgesetzt. Nach diesem Gesetz gilt das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242) für Verfahren, in denen eine Anhörung gemäß Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erfolgt.
- Die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen wurde unter anderem durch das Gesetz (2020:968) umgesetzt, das ergänzende Bestimmungen zur EU-Verordnung über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten enthält. Nach diesem Gesetz gilt das Gesetz über Gerichtsverfahren (1996:242) für Verfahren, in denen eine Anhörung gemäß Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erfolgt.
b)
Ein Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz kann beim Gericht jederzeit vor der Verhandlung bzw. Anhörung gestellt werden. Für einen solchen Antrag gibt es keine Formvorschriften. Ein Antrag kann daher bei Gericht mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Das Gericht entscheidet in der Regel rechtzeitig vor der Verhandlung bzw. Anhörung über den Antrag, es gibt jedoch keine gesetzlichen Fristen. Die Entscheidung des Gerichts über die Art und Weise der Teilnahme kann während des Verfahrens nicht angefochten werden, sondern nur im Rahmen der endgültigen Entscheidung über die Rechtssache.
c)
Informationen darüber, wie die Videokonferenz durchgeführt wird, werden den Parteien in jedem einzelnen Fall mitgeteilt. Das Gericht ist auch dafür zuständig, die Person, die per Videokonferenz teilnimmt, darüber zu informieren, wie dies erfolgen kann. Die Informationen umfassen alle wichtigen Angaben, die für den Aufbau der Verbindung und die Teilnahme an der Verhandlung bzw. Anhörung erforderlich sind. Hörgeschädigte Personen können mit Hörgeräten ausgestattet werden.
d)
Die Vertraulichkeit wird durch technische und praktische Maßnahmen je nach den Umständen des Falls gewährleistet. So kann beispielsweise der beigeordnete Rechtsanwalt über eine Verbindung in einem Nebenraum des Gerichts ungestört mit seinem Mandanten sprechen.
e)
Wird eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Verhandlung bzw. Anhörung geladen, so ist nach dem Gesetz der Vormund des jungen Menschen oder eine andere für die Betreuung und Erziehung des jungen Menschen verantwortliche Person von der Ladung zu benachrichtigen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die dagegensprechen. Wenn z. B. anzunehmen ist, dass die Benachrichtigung des Vormunds dem jungen Menschen eher schadet als nützt oder dass die Benachrichtigung des Vormunds offensichtlich keine Wirkung haben würde, kann dies als besonderer Grund angesehen werden. Eine ähnliche Verpflichtung zur Benachrichtigung eines Vormunds besteht in Strafverfahren, wenn der junge Mensch geladen wird, weil er einer Straftat beschuldigt wird. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Vormunds und anderer Personen gilt unabhängig davon, wie die Verhandlung bzw. Anhörung durchgeführt wird, auch wenn sie per Videokonferenz erfolgt.
f)
Von allen Verhandlungen bzw. Anhörungen werden Audio- und Videoaufzeichnungen angefertigt, damit sie vor den Gerichten der nächsten Instanz wiedergegeben werden können, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird (Kapitel 6 § 6 der Prozessordnung). Da die Verhandlungen bzw. Anhörungen aufgezeichnet werden, müssen die Beteiligten in der Regel nicht erneut vor dem höheren Gericht erscheinen, um erneut auszusagen. Die Audiodatei ist ein öffentliches Dokument, das der Öffentlichkeit auf Antrag zugänglich gemacht werden kann, wenn keine Gründe für eine vertrauliche Behandlung vorliegen. Die Videodatei wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Nach einer Entscheidung in der Rechtssache werden die Videos vernichtet. Die Vorschriften über die Aufzeichnung von Verhandlungen bzw. Anhörungen gelten auch für grenzüberschreitende Rechtssachen.
g)
Gegen eine Entscheidung über die Teilnahme per Videokonferenz im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Entscheidung oder einem rechtskräftigen Urteil kann in allen Verfahren im Zusammenhang mit den Rahmenbeschlüssen 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI, der Richtlinie 2011/99/EU und der Verordnung (EU) 2018/1805 ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Im Rahmen eines Rechtsbehelfs kann die beschuldigte, verdächtigte, verurteilte oder betroffene Person nach der Verordnung (EU) 2018/1805 geltend machen, dass ihre Rechte nach Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung verletzt wurden. Ist das Gericht der Auffassung, dass die Rechte verletzt wurden, kann es entweder die Entscheidung zugunsten des Rechtsbehelfsführers abändern, die Sache zur Überprüfung durch die Vorinstanz zurückverweisen oder eine neue Verhandlung bzw. Anhörung durchführen, um den Fehler der Vorinstanz zu beheben.
Ein Staatsanwalt kann eine Vernehmung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl anordnen. Das Verhalten und die fehlerhaften Entscheidungen eines Staatsanwalts in einem Ermittlungsverfahren können im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der schwedischen Staatsanwaltschaft überprüft werden. In Schweden wenden die schwedischen Gerichte in den Hauptverhandlungen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung an (Kapitel 35 § 1 der Prozessordnung). Nach schwedischem Recht sind somit in der Regel alle Beweismittel zulässig. Der Umstand, dass z. B. Beweismittel unter Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift erlangt wurden, steht ihrer Vorlage in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht entgegen. Stellt das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Gründe fest, die die Art und Weise der Beweiserhebung infrage stellen, so kann das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Informationen wenig oder gar keinen Beweiswert haben. Es ist auch möglich, für den Verstoß, der zur unrechtmäßigen Erlangung der Beweise geführt hat, eine Entschädigung zuzuerkennen, z. B. durch Herabsetzung der Strafe. Daher können Informationen, die unter Verstoß gegen Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung erlangt wurden, wenig oder gar keinen Beweiswert haben oder zu einer Herabsetzung der Strafe führen.
Wurden die Rechte einer natürlichen Person nach Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung verletzt, so kann diese Person Schadensersatz wegen der unzulässigen Ausübung öffentlicher Gewalt geltend machen (siehe Kapitel 3 des Gesetzes über die Haftung für unerlaubte Handlungen (1972:207)).
h)
Die verfügbaren Videokonferenz-Tools sind Cisco und Mividas.
Weitere Informationen sind auf der Website der schwedischen Gerichte verfügbar.
i)
Einige allgemeine Informationen über die Teilnahme mittels Audio- und Videoaufzeichnungen sind auf der Website der schwedischen Gerichte (domstol.se) verfügbar. Die konkreten Maßnahmen im jeweiligen Fall werden vom zuständigen Gericht festgelegt. Das Gericht ist auch dafür zuständig, die Person, die per Videokonferenz teilnimmt, darüber zu informieren, wie dies erfolgen kann. Die Informationen beinhalten alle wichtigen Angaben, die für den Aufbau der Verbindung und die Teilnahme an der Verhandlung bzw. Anhörung erforderlich sind.
j)
Es gibt keinen Zugang zu Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text.
k) bis m)
Für die Person, die per Videokonferenz an der Verhandlung bzw. Anhörung teilnimmt, gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie bei ihrer physischen Anwesenheit im Gerichtssaal. Weitere Informationen sind unter Abschnitt a aufgeführt.
n)
Der Videokonferenzdatenverkehr, die Videokonferenzinfrastruktur und die Videokonferenzsysteme werden u. a. durch Verschlüsselung und Firewalls geschützt.
c) Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Informationen über Gebühren für Gerichtsverfahren sind in der Verordnung (1987:452) über die Gebühren der ordentlichen Gerichte enthalten. Informationen über die von anderen Behörden erhobenen Gebühren sind ggf. den nachstehenden Abschnitten zu entnehmen.
Europäischer Zahlungsbefehl
In Verfahren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens bearbeitet werden, beträgt die Antragsgebühr 300 SEK; § 1 der Verordnung (1992:1094) über Gebühren bei der schwedischen Vollstreckungsbehörde (FAK). Die Antragsgebühr ist vom Antragsteller im Voraus zu entrichten; § 5 des Gesetzes über das Europäische Mahnverfahren (2008:879). Erfolgt die Zustellung in einem anderen EU-Land, kann das andere Land in einigen Fällen eine Gebühr für die Zustellung erheben. Die Gebühr ist vom Antragsteller zu entrichten.
In Verfahren, die die Einholung von Bankkontoinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen betreffen, wird eine Gebühr in Höhe von 300 SEK erhoben; § 17 FAK.
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Für das Verfahren für geringfügige Forderungen wird nur eine Antragsgebühr erhoben, die bei Einreichung des Antrags bei Gericht zu entrichten ist. Es werden keine weiteren Gebühren für das Verfahren oder für Verfahrenshandlungen erhoben. Der Gesamtbetrag für das Verfahren ist die Antragsgebühr, die sich ab dem 1. Juli 2014 auf 900 SEK beläuft (Anhang der Verordnung (1987:452) über die Gebühren der ordentlichen Gerichte).
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Bestimmungen über Gerichtsgebühren sind in der Verordnung (1987:452) über die Gebühren der ordentlichen Gerichte festgelegt. Die Gebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt 2 800 SEK. Die Gebühr ist bei Einreichung des Antrags bei Gericht zu entrichten.
Erbrechtsverordnung
Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen erhebt gemäß § 2 der Verordnung (2015:422) in Verbindung mit den ergänzenden Bestimmungen zur Erbrechtsverordnung der EU und § 10 der Verordnung (1992:191) über Gebühren die folgenden Gebühren:
- Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses – Antragsgebühr in Höhe von 1 660 SEK
- Antrag auf Erteilung einer neuen beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses oder eines bereits ausgestellten Nachlasszeugnisses – Antragsgebühr in Höhe von 320 SEK
- Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses – Antragsgebühr in Höhe von 320 SEK
Sonstige Vorschriften
Für andere Verordnungen der EU, z. B. die Insolvenzverordnung, die Verordnungen über den ehelichen Güterstand, die Brüssel-II-Verordnung und die Verordnung zu Unterhaltspflichten, wurden keine Gebühren ermittelt.
Die Vollstreckungsgebühren der schwedischen Vollstreckungsbehörde
Für die Eintreibung von Forderungen und andere Vollstreckungsfälle beträgt die Grundgebühr 600 SEK, §§ 5 und 6 FAK. Bei individuellen Pfändungsverfahren wird für jedes Jahr, in dem die Bearbeitung andauert, eine Grundgebühr erhoben.
Bei einer Zwangsversteigerung von beweglichem Vermögen wird eine Verkaufsgebühr erhoben. Die Verkaufsgebühr beträgt 4 % des Kaufpreises, § 11 FAK.
Im Falle einer Zwangsversteigerung von Immobilien werden Vorbereitungs- und Verkaufsgebühren erhoben.
Die Vorbereitungsgebühr beträgt 1 % des geschätzten Wertes der Immobilie. Die Verkaufsgebühr beträgt 4 % des Kaufpreises. Die Summe aus Vorbereitungs- und Verkaufsgebühr darf nicht weniger als 20 % und nicht mehr als 150 % des Preisgrundbetrages betragen; § 12 FAK.
Nach § 13 FAK wird eine Sondergebühr erhoben, wenn eine Maßnahme in dem Verfahren mit besonderen Kosten für den Staat verbunden ist. Die Sondergebühr entspricht den anfallenden Kosten. Eine Sondergebühr kann beispielsweise eine Gebühr für die Einlagerung nach einer Räumung sein. Für die Kosten des Staates, z. B. für die Zustellung von Schriftstücken oder für Dolmetscher, wird keine Sondergebühr erhoben; § 14 FAK.
Hinsichtlich der Gebühren in anderen Verfahren siehe § 17 FAK.
Haftung des Antragstellers für die Zahlung der Kosten
In der Regel erhebt die schwedische Vollstreckungsbehörde die Kosten vom Antragsgegner/Schuldner. Wenn es nicht möglich ist, die Kosten beim Antragsgegner/Schuldner zu erheben, haftet in der Regel der Antragsteller für die Kosten, siehe Kapitel 17, §§ 2 bis 4 des Zwangsvollstreckungsgesetzes.
In Verfahren zur Pfändung von Unterhaltsleistungen und von Schadensersatz aus Straftaten haftet der Antragsteller nicht für die Kosten der Vollstreckung, siehe Kapitel 17 § 3 Absatz 2 und Kapitel 7 § 14, Absätze 1 und 4 des Zwangsvollstreckungsgesetzes.
Die schwedische Vollstreckungsbehörde kann den Antragsteller auffordern, die Gebühr im Voraus zu entrichten, siehe Kapitel 17 § 5 des Zwangsvollstreckungsgesetzes und § 4 Absätze 1 und 2 FAK.
d) Elektronische Zahlungsmethoden
Es gibt zwei alternative Methoden zur Zahlung der Antragsgebühren, die nach der Verordnung (1987:452) über die Gebühren der ordentlichen Gerichte erhoben werden. Die Zahlung kann mittels einer Debit-/Kreditkarte oder über das Bankgirosystem der schwedischen Gerichte erfolgen. Beide Zahlungsmethoden stehen über die Website der schwedischen Gerichte zur Verfügung. Zahlungen mittels Debit-/Kreditkarte können von außerhalb Schwedens getätigt werden. Ebenso sind die Informationen über IBAN und BIC auf den im Zahlungsdienst erstellten Zahlungsunterlagen verfügbar. Mithilfe dieser Informationen können ausländische Bürger Zahlungen an die schwedischen Gerichte leisten. Die für Zahlungen mittels Debit-/Kreditkarten erforderlichen Informationen stehen im Zahlungsdienst zur Verfügung. Die Bankgiro- und Referenzinformationen für die Zahlung werden vom Zahlungsdienst bei der Ausführung der Zahlung erstellt.
Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen bietet die Möglichkeit der elektronischen Banküberweisung für grenzüberschreitende Zahlungen, z. B. für die Zahlung für ein Europäisches Nachlasszeugnis. Informationen über derartige Zahlungen können auf der Website des Schwedischen Zentralamts für Finanzwesen abgerufen werden.
Die schwedische Vollstreckungsbehörde bietet die Möglichkeit der elektronischen Banküberweisung für grenzüberschreitende Zahlungen. Informationen über derartige Zahlungen können auf der Website der schwedischen Vollstreckungsbehörde abgerufen werden.
Artikel 17 Absatz 2 – Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Schweden ist noch nicht in der Lage, das dezentralisierte System im Rahmen der in der Digitalisierungsverordnung vorgesehenen Zusammenarbeit frühzeitig einzusetzen.
Artikel 17 Absatz 2 – Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Schweden ist noch nicht in der Lage, Artikel 5 der Digitalisierungsverordnung frühzeitig anzuwenden.
Artikel 17 Absatz 2 – Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Schweden ist noch nicht in der Lage, Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung frühzeitig anzuwenden.