1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
Luxemburg verfügt derzeit nicht über ein nationales IT-Portal, das für die Kommunikation mit Gerichten und anderen Behörden in Gerichtsverfahren oder für die Teilnahme an Gerichtsverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden kann.
2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Derzeit gibt es keine nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren für Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen.
3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Im Allgemeinen sieht die Strafprozessordnung im Hinblick auf audiovisuelle Telekommunikation und Audiokonferenzen Folgendes vor:
Artikel 553.
(1) (Gesetz vom 29. Juli 2023Die Vernehmung, Anhörung oder Befragung einer Person oder die Gegenüberstellung mehrerer Personen kann an mehreren miteinander verbundenen Orten auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg oder zwischen dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg und dem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) mittels audiovisueller Telekommunikation durchgeführt werden, wobei die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten ist. Wird die Person als Zeuge oder Sachverständiger vernommen, so kann an die Stelle der audiovisuellen Telekommunikation eine Audiokonferenz treten.
(2) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder Richters, mit audiovisuellen Telekommunikations- oder Audiokonferenzen fortzufahren, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Artikel 554.
(1) Das zuständige Gericht oder der zuständige Richter beauftragt einen Beamten oder Vertreter der Kriminalpolizei mit der Überprüfung der Identität der Person, die als Zeuge geladen, vernommen, befragt oder einer Gegenüberstellung unterzogen werden soll. Der Beamte oder Vertreter der Kriminalpolizei bleibt während des gesamten Verfahrens bei dieser Person.
Die betreffende Person gilt als erschienen.
(2) Nach dem Erscheinen erstellt der Beamte oder Vertreter der Kriminalpolizei einen Bericht, der von der betreffenden Person unterzeichnet wird.
In dem Bericht sind Datum und Ort der Anhörung, Vernehmung oder Gegenüberstellung, der Identität der betroffenen Person, die Identität der betreffenden Person, die Identität und die Eigenschaften aller anderen anwesenden Personen, eine etwaige Vereidigung und die technischen Bedingungen, unter denen das Erscheinen stattgefunden hat, aufgeführt.
Schreibt das Gesetz die Unterzeichnung des Verfahrensschriftstücks durch die betroffene Person vor, so steht die Unterzeichnung des Berichts der Unterzeichnung des Verfahrensschriftstücks gleich. Verweigert die betroffene Person die Unterzeichnung, so wird in dem Bericht darauf hingewiesen.
Artikel 555.
Befindet sich die betroffene Person in Haft, so wird die Funktion eines Beamten oder Vertreters der Kriminalpolizei im Sinne von Artikel 554 von einem Strafvollzugsbeamten ausgeübt.
Artikel 556.
Wird die betroffene Person von einem Rechtsanwalt unterstützt, so kann dieser entweder bei dieser Person oder vor dem zuständigen Gericht oder der Geschäftsstelle des Richters anwesend sein.
Ist ein Rechtsanwalt vor dem zuständigen Gericht oder der Geschäftsstelle des Richters anwesend, so hat er das Recht auf ein vorheriges vertrauliches Gespräch mit der Person, der er beisteht, unter Verwendung derselben audiovisuellen Telekommunikationsmittel oder Audiokonferenzen.
Artikel 557.
Von der eidesstattlichen Versicherung, Anhörung, Vernehmung oder Gegenüberstellung wird eine audiovisuelle Aufzeichnung oder, im Falle einer Audiokonferenz, eine Tonaufzeichnung angefertigt, die zu den Akten genommen wird und als Beweismittel dient. Das Original wird versiegelt. Kopien sind aufzulisten und in die Datei aufzunehmen. Aufzeichnungen können von benannten Sachverständigen und Parteien zu den gleichen Bedingungen wie für die Akteneinsicht gehört oder eingesehen werden.
Weitere Angaben:
Audiovisuelle Videokonferenzen werden mithilfe der Webex- oder Avaya-Software durchgeführt.
4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Die luxemburgischen Gerichte erheben keine Gebühren für Verfahren, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte eingeleitet werden.
Wenn Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten eine Partei verpflichten, für die Zustellung nach nationalem Recht oder der Verordnung (EU) 2020/1784 einen Gerichtsvollzieher in Anspruch zu nehmen, sind die fälligen Gebühren in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 über die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher festgelegt. Für die Verordnung (EU) 2020/1784 beträgt die Gebühr 165 EUR.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 berechnen Notare für die Erstellung Europäischer Nachlasszeugnisse eine Gebühr pro Sitzung, die sich nach der Komplexität des Zeugnisses richtet. Die aktuelle Gebühr pro Sitzung beträgt 99,53 EUR.
Wird ein Zivilgericht mit einer Streitigkeit befasst (saisine du juge civil), so fallen im Allgemeinen lediglich die Gebühren für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt an. Grundsätzlich entstehen bei Sachen, die vor Zivilgerichten verhandelt werden, keine Kosten. Nach dem Urteil können Folgekosten entstehen, und zwar bei Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag der obsiegenden Partei.
5. Elektronische Zahlungsmethoden
Gegebenenfalls können Zahlungen per Online-Banküberweisung (E-Banking) geleistet werden.
6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Luxemburg ist derzeit nicht in der Lage, eine frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems zu bestätigen.
7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Luxemburg ist derzeit nicht in der Lage, die frühzeitige Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 zu bestätigen.
8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Luxemburg ist derzeit nicht in der Lage, die frühzeitige Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 zu bestätigen.