1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a – Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
- Name des nationalen IT-Portals und ein Link dorthin
Elektronische Akte: https://etoimik.rik.ee/
- Informationen darüber, ob nur Bürger und/oder Gebietsansässige und/oder juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet Ihres Mitgliedstaats Zugang zum Portal haben oder ob dieser Zugang auch ausländischen Bürgern und/oder Gebietsfremden sowie juristischen Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird und ob auch Rechtsanwälten oder Vertretern anderer Mitgliedstaaten Zugang zu den nationalen IT-Portalen gewährt wird.
Das Portal ist für alle zugänglich, die über ein in Estland verwendetes Instrument zur elektronischen Identifizierung verfügen (Personalausweis, Mobile-ID, Smart-ID). Ausländische Staatsangehörige können eine e-Residency-Karte beantragen, die auch die Möglichkeit bietet, Instrumente zur elektronischen Identifizierung zu verwenden.
- Informationen darüber, zu welchem Zweck das Portal genutzt wird.
Das Portal wird für die Einreichung von Dokumenten, den Empfang von Dokumenten und die Akteneinsicht in Gerichtsverfahren genutzt. Darüber hinaus bietet das Portal die Möglichkeit, Termine, Fristen und Erinnerungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren abzurufen. Über das Portal ist es möglich, Unterlagen an die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu übermitteln und Einsicht in eine Akte eines Strafverfahrens zu nehmen. Nutzer des Portals können Vollstreckungsverfahren einleiten und auf Strafregisterauszüge zugreifen.
- Informationen darüber, welche Methoden zur Identifizierung der Nutzer verwendet werden.
Personalausweis, Mobile-ID, Smart-ID und für Häftlinge Gesichtserkennung (erfordert eine elektronische Identifizierung).
- Informationen darüber, welche besonderen Anforderungen gegebenenfalls für die Nutzung des Portals gelten.
Rechtsanwälte sowie Staats- und Kommunalbedienstete dürfen das Portal für elektronische Akten nur für die Kommunikation mit dem Gericht nutzen. Hat der Nutzer des Portals die ihm vom Gericht übermittelten Dokumente nicht innerhalb von 20 Tagen angenommen, wird das Recht des Nutzers auf Nutzung des Portals eingeschränkt.
2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b – Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Die Informationen in diesem Abschnitt sollten die Personen, die an der Videokonferenz teilnehmen werden, ausreichend über die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren unterrichten, anhand derer sie aus der Ferne an der Verhandlung bzw. Anhörung teilnehmen können. In diesem Zusammenhang sind folgende Angaben erforderlich:
- Informationen über die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren für die Durchführung einer Vernehmung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien, einschließlich der geltenden Verfahrensrechte und -garantien.
Die Teilnahme an einer Verhandlung bzw. Anhörung in Zivilverfahren ist in § 350 der Zivilprozessordnung geregelt.
§ 350. Verhandlung mit Fernteilnahme
(1) Das Gericht kann eine Verhandlung mit Fernteilnahme in einer Weise durchführen, die es einem Verfahrensbeteiligten oder seinem Vertreter oder Beistand ermöglicht, sich während der Verhandlung außerhalb des Sitzungsortes aufzuhalten und die Verfahrenshandlungen in Echtzeit von diesem Ort aus vorzunehmen.
(2) Ein Zeuge oder Sachverständiger kann auch im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vernommen werden und der nicht am Sitzungsort anwesende Verfahrensbeteiligte kann Fragen an ihn richten.
(3) Bei einer Verhandlung mit Fernteilnahme muss das Recht jedes Verfahrensbeteiligten, Erklärungen, Anträge und Ersuchen sowie Stellungnahmen zu den Erklärungen und Anträgen anderer Verfahrensbeteiligter abzugeben, in technischer Hinsicht sicher gewährleistet sein; dies gilt auch für alle weiteren Voraussetzungen zur Teilnahme an der Verhandlung in Echtzeit per Bild- und Tonübertragung vom nicht am Sitzungsort anwesenden Verfahrensbeteiligten zum Gericht und umgekehrt. Mit Zustimmung der Hauptparteien und des Zeugen, und in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nur mit Zustimmung des Zeugen, kann der Zeuge nach den Vorschriften für Verhandlungen mit Fernteilnahme auch per Telefon vernommen werden.
- Informationen darüber, ob nur Gerichte berechtigt sind, Videokonferenzen gemäß Artikel 5 der Digitalisierungsverordnung durchzuführen, oder ob diese Möglichkeit auch für andere Behörden besteht. Falls auch andere Behörden über eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Videokonferenzen verfügen, geben Sie bitte an, um welche Behörden es sich handelt und in welchen Verfahren dies möglich ist.
Gemäß der zuvor genannten Zivilprozessordnung können Verhandlungen bzw. Anhörungen per Video in erster Linie von Gerichten durchgeführt werden.
- Informationen darüber, ob das zuständige Gericht oder die zuständige Person nach Ihren nationalen Rechtsvorschriften eine Verhandlung oder Anhörung von Amts wegen anberaumen kann.
Das Gericht entscheidet, ob eine Verhandlung bzw. Anhörung per Video möglich und notwendig ist. Das Gericht entscheidet unter anderem darüber, ob die Verfahrensbeteiligten an der Verhandlung bzw. Anhörung per Video teilnehmen können.
- Informationen über die in Ihrem Mitgliedstaat verfügbare Videokonferenztechnologie oder die am häufigsten verwendete Plattform/Lösung für Videokonferenzen.
Es werden Skype (normale Version), Cisco (die lokale Version und damit sicherste Lösung) und Microsoft Teams genutzt, wobei Cisco die am häufigsten genutzte Lösung ist, da es mit den derzeit bei Gericht verwendeten Geräten und Informationssystemen kompatibel ist.
- Informationen über die Verfahrensvorschriften, nach denen die Partei eine Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien bei der Verhandlung oder Anhörung abgeben kann.
Es gelten die in der Zivilprozessordnung festgelegten Vorschriften für Verhandlungen bzw. Anhörungen.
- Informationen darüber, ob nach Ihren nationalen Rechtsvorschriften eine Aufzeichnung der Vernehmung vorgesehen ist, und falls ja, Informationen über die Speicherung und Verbreitung der Aufzeichnung.
Die Gerichte nutzen die SALME-Software (Technologie zur Umwandlung von Sprache in Text). In Estland werden alle Verhandlungen bzw. Anhörungen aufgezeichnet. Das Gericht entscheidet, ob es die Aufzeichnung transkribiert oder ein Protokoll erstellt, das den Text und einen Teil der Tonaufzeichnung enthält. SALME ist eine Software, die für Gerichte entwickelt wurde, um Verhandlungen bzw. Anhörungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zu transkribieren. Für die Verwendung des mittels der SALME-Software erstellten Protokolls und der Transkription benötigen die Verfahrensbeteiligten keine spezielle Software.
- Informationen darüber, wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten vor und während der Videokonferenz sichergestellt wird.
Es gibt keine besonderen Vorschriften zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten per Video. Rechtsanwälte rufen Mandanten entweder an oder sie nutzen andere Kommunikationskanäle.
- Informationen über die praktischen Modalitäten für die Organisation und Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung, einschließlich Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden.
Die Teilnehmer an einer Verhandlung bzw. Anhörung per Video erhalten die erforderlichen Informationen zusammen mit der Ladung zur Verhandlung bzw. Anhörung. Für die Aufzeichnung von Verhandlungen bzw. Anhörungen wird die Technologie zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt. Der Text wird den Teilnehmern nicht in Echtzeit angezeigt, sondern dient dazu, die Verhandlung bzw. Anhörung aufzuzeichnen.
- Informationen über den Zugang zu Videokonferenzen für die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen.
Alle erforderlichen Informationen sind in der Ladung zur Verhandlung bzw. Anhörung enthalten. Das Gericht prüft unter anderem, ob es Personen möglich ist, per Video an der Verhandlung bzw. Anhörung teilzunehmen (z. B. hörgeschädigte Personen und Personen ohne Zugang zu elektronischen Hilfsmitteln). Estland bietet die Möglichkeit, an einer Verhandlung bzw. Anhörung per Video in dem Gerichtsgebäude oder behördlichen Gebäude teilzunehmen, das dem Wohnsitz der betreffenden Person am nächsten liegt.
- Methoden zur Identifizierung und Authentifizierung der Parteien.
Die Gerichte verwenden derzeit keine besondere Lösung zur elektronischen Identifizierung. Das Gericht kann einen Verfahrensbeteiligten auffordern, seinen Personalausweis auf dem Bildschirm vorzuzeigen; der Verteidiger kann bestätigen, dass die betreffende Person der entsprechende Verfahrensbeteiligte ist. Das Gericht kann die Übermittlung der Einzelheiten des Dokuments und/oder die Übermittlung einer elektronisch unterzeichneten Bestätigung durch den Verfahrensbeteiligten usw. verlangen.
- Informationen darüber, wie die Parteien Fragen stellen und sich auf andere Weise maßgeblich beteiligen können.
Dies hängt von der jeweiligen Situation und der technischen Lösung ab, mit der die Person an der Verhandlung oder Anhörung teilnimmt. Die meisten Lösungen für Videokonferenzen bieten die Funktion des Handhebens oder die Möglichkeit, ein Gespräch zu führen. Das Gericht leitet das Verfahren und räumt gegebenenfalls die Gelegenheit ein, Fragen zu stellen usw.
- Informationen darüber, wie die Parteien ihr Recht auf Dolmetschleistungen wahrnehmen können.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Dolmetschleistungen. Der Dolmetscher kann per Video teilnehmen.
§§ 32 bis 36 der Zivilprozessordnung:
§ 32. Arbeitssprache des Gerichts
(1) Gerichtsverfahren und die Amtsgeschäfte des Gerichts werden in estnischer Sprache geführt.
(2) Das Protokoll der Verhandlung bzw. Anhörung sowie aller anderen Verfahrenshandlungen wird in estnischer Sprache geführt. Werden in der Verhandlung bzw. Anhörung Zeugenaussagen oder Erklärungen in einer Fremdsprache abgegeben, kann das Gericht neben der Übersetzung in die estnische Sprache die Aussagen auch in der Sprache in das Protokoll aufnehmen, in der sie abgegeben wurden, wenn dies für die genaue Wiedergabe erforderlich ist.
[RT I 2008, 59, 330 – in Kraft getreten am 1.1.2009]
§ 33. Fremdsprachige Dokumente in Gerichtsverfahren
(1) Ist eine Klage, eine Petition, ein Antrag, ein Ersuchen, ein Rechtsbehelf oder ein Einwand, den ein Verfahrensbeteiligter bei Gericht eingereicht hat, nicht in estnischer Sprache verfasst, so fordert das Gericht die Person, die das Dokument eingereicht hat, auf, eine Übersetzung in die estnische Sprache innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorzulegen. Ist ein Beweisstück, das dem Gericht von einem Verfahrensbeteiligten vorgelegt wurde, nicht in estnischer Sprache verfasst, so fordert das Gericht die Person, die das Beweisstück vorgelegt hat, auf, eine Übersetzung in die estnische Sprache innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorzulegen, es sei denn, die Übersetzung des Beweisstücks ist in Anbetracht seines Inhalts oder Umfangs unangemessen und die anderen Verfahrensbeteiligten erheben keine Einwände gegen die Annahme des Beweisstücks in einer anderen als der estnischen Sprache.
(2) Das Gericht kann die Beglaubigung der Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer oder einen Notar anfordern sowie den Übersetzer über die Haftung für eine wissentlich falsche Übersetzung belehren.
(3) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Gericht die Klage, die Petition, den Antrag, das Ersuchen, den Rechtsbehelf, den Einwand oder das Beweisstück unberücksichtigt lassen.
(4) Das Gericht veranlasst die Übersetzung einer gerichtlichen Verfügung in eine Fremdsprache für einen Verfahrensbeteiligten ausschließlich auf dessen Antrag hin und unter der Voraussetzung, dass der Beteiligte keinen Verfahrensbevollmächtigten hat und ihm finanzielle Unterstützung zur Übernahme der Übersetzungskosten gewährt wurde. Das Gericht veranlasst die Übersetzung der gerichtlichen Verfügung für eine in § 34 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs genannte Person auf Rechnung der Republik Estland, unabhängig davon, ob die Person einen Verfahrensbevollmächtigten hat und ihr finanzielle Unterstützung gewährt wurde.
[RT I 2008, 59, 330 – in Kraft getreten am 1.1.2009]
§ 34. Teilnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers am Verfahren
(1) Beherrscht ein Verfahrensbeteiligter die estnische Sprache nicht und hat er keinen Verfahrensbevollmächtigten, so zieht das Gericht, soweit dies möglich ist, auf Antrag des Beteiligten oder von Amts wegen einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzu. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist nicht erforderlich, wenn die Ausführungen des Verfahrensbeteiligten für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten verständlich sind.
[RT I 2008, 59, 330 – in Kraft getreten am 1.1.2009]
(2) Ist es dem Gericht nicht möglich, unverzüglich einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzuzuziehen, ordnet das Gericht an, dass der Verfahrensbeteiligte, der die Unterstützung eines Dolmetschers oder Übersetzers benötigt, innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist für die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines Vertreters, der die estnische Sprache beherrscht, zu sorgen hat. Die Nichteinhaltung der gerichtlichen Anordnung hindert das Gericht nicht daran, über die Rechtssache zu entscheiden. Handelt es sich bei der Person, die der Anordnung nicht nachkommt, um den Kläger, kann das Gericht die Klage abweisen.
(3) Bevor der Dolmetscher oder Übersetzer in dem Verfahren eine Dolmetsch- oder Übersetzungsleistung erbringt, wird er über die Haftung für falsche Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen belehrt und unterzeichnet eine entsprechende Bestätigung. Eine Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Dolmetscher oder Übersetzer nach den Vorschriften des Gesetzes über vereidigte Übersetzer zur Erbringung dieser Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen vereidigt wurde.
(4) In Verfahren zur Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Einrichtung und in Verfahren zur Bestellung einer gesetzlichen Vormundschaft für eine Person muss die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sichergestellt sein.
[RT I 2008, 59, 330 – in Kraft getreten am 1.1.2009]
(5) Für einen vertraglich bestellten Bevollmächtigten oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten wird im Verfahren kein Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen.
[RT I 2008, 59, 330 – in Kraft getreten am 1.1.2009]
§ 35. Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für einen gehörlosen, sprachlich beeinträchtigten oder taubstummen Verfahrensbeteiligten
Handelt es sich bei einem Verfahrensbeteiligten um eine gehörlose, sprachlich beeinträchtigte oder taubstumme Person, so wird ihm der Ablauf des Verfahrens schriftlich mitgeteilt, oder es wird ein Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen.
§ 36. Eidesleistung und unterzeichnete Bestätigung einer Person, die die estnische Sprache nicht beherrscht
(1) Eine Person, die die estnische Sprache nicht beherrscht, spricht den Eid in einer ihr geläufigen Sprache aus oder gibt eine unterzeichnete Bestätigung ab, dass sie über ihre Haftung belehrt wurde.
(2) Die unterzeichnete Bestätigung erfolgt auf dem estnischsprachigen Text des Eides oder der Belehrung, die der Person vor der Unterzeichnung vor Ort übersetzt werden.
- Informationen darüber, wie die Möglichkeit, physische Beweisstücke während der Videokonferenz einer Kontrolle zu unterziehen oder vorzulegen, sichergestellt wird.
Die Verfahrensbeteiligten können über alle elektronischen Kommunikationskanäle physische Beweisstücke vorlegen und es ist möglich, diese während der Verhandlung bzw. Anhörung den Teilnehmern zu präsentieren, indem die erforderlichen Dokumente auf dem Bildschirm angezeigt werden (je nach den Möglichkeiten der verwendeten speziellen technischen Lösung).
3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b – Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Die Vernehmung im Fernverfahren in Strafverfahren ist in § 69 der Strafprozessordnung geregelt.
§ 69. Vernehmung im Fernverfahren
(1) Die für das Verfahren zuständige Behörde kann die Vernehmung einer Person im Fernverfahren veranlassen, wenn die Vernehmung der Person vor Ort schwierig oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder wenn die Vernehmung im Fernverfahren zum Schutz der Interessen der Person erforderlich ist.
[RT I, 6.5.2020, 1 – in Kraft getreten am 7.5.2020]
(2) Um eine Vernehmung im Fernverfahren im Sinne dieses Gesetzbuchs handelt es sich, wenn eine Vernehmung erfolgt:
1) unter Verwendung einer technischen Lösung, bei der die Erklärung oder Zeugenaussage der zu vernehmenden Person direkt über Live-Streaming gesehen und gehört wird und Fragen an die Person gerichtet werden können;
2) per Telefon, wobei die Erklärung oder Zeugenaussage der zu vernehmenden Person direkt gehört und Fragen an die Person gerichtet werden können.
[RT I, 6.5.2020, 1 – in Kraft getreten am 7.5.2020]
(3) [Aufgehoben – RT I, 6.5.2020, 1 – in Kraft getreten am 7.5.2020]
(4) Im Protokoll der Vernehmung im Fernverfahren wird vermerkt, dass der Zeuge belehrt wurde, eine Erklärung oder Zeugenaussage nicht ohne gesetzliche Grundlage zu verweigern und nicht wissentlich eine falsche Erklärung oder falsche Zeugenaussage abzugeben.
[RT I 2004, 46, 329 – in Kraft getreten am 1.7.2004]
(5) Erfordert die Vernehmung einer Person, die sich in einem ausländischen Staat aufhält, die Unterstützung einer Justizbehörde des ausländischen Staates, so gelten die Bestimmungen von § 48941 dieses Gesetzbuchs, wenn die Vernehmung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt, während in den übrigen Fällen die Bestimmungen von § 468 dieses Gesetzbuchs gelten.
[RT I , 11.3.2023, 2 – in Kraft getreten am 1.5.2023]
(6) Der für den Bereich Politik zuständige Minister kann spezifischere Anforderungen für die Durchführung von Vernehmungen im Fernverfahren festlegen.
- Informationen über die Verfahrensvorschriften, auf deren Grundlage die Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien bei der Verhandlung bzw. Anhörung erteilt wird.
Die Vernehmung von Zeugen im Fernverfahren unterliegt den allgemeinen Anforderungen für die Vernehmung von Zeugen und für die Vernehmung eines Zeugen im Fernverfahren ist keine gesonderte Einwilligung erforderlich.
In Gerichtsverfahren ist eine Vernehmung im Fernverfahren per Telefon nur mit Einwilligung des Zeugen zulässig.
Strafprozessordnung, § 287. Vernehmung von Zeugen
(4) Ein unter einem Pseudonym geführter Zeuge wird entsprechend den Vorschriften des § 67 Absatz 5 und des § 69 Absatz 2 Nummer 2 dieses Gesetzbuchs telefonisch vernommen. Die Verfahrensbeteiligten richten ihre Fragen an einen solchen Zeugen über den Richter.
(5) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen eine Vernehmung im Fernverfahren nach den Vorschriften des § 69 zulassen oder eine Trennwand verwenden, die verhindert, dass der Zeuge vom Angeklagten gesehen werden kann. Außer in dem im vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Fall ist eine Vernehmung im Fernverfahren per Telefon nur mit Einwilligung des Angeklagten zulässig.
- Informationen darüber, wie der Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenztechnologien erforderlichen Infrastruktur für die verdächtige oder beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/1805, auch im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, sichergestellt wird.
Alle erforderlichen Informationen sind in der Ladung zur Verhandlung bzw. Anhörung enthalten. Das Gericht prüft unter anderem, ob es Personen möglich ist, per Video an der Verhandlung bzw. Anhörung teilzunehmen (z. B. hörgeschädigte Personen und Personen ohne Zugang zu elektronischen Hilfsmitteln). Estland bietet die Möglichkeit, an einer Verhandlung bzw. Anhörung in dem Gerichtsgebäude oder behördlichen Gebäude teilzunehmen, das dem Wohnsitz der betreffenden Person am nächsten liegt.
- Informationen darüber, wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten vor und während einer per Videokonferenz durchgeführten Vernehmung sichergestellt wird.
Es gibt keine besonderen Vorschriften zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten per Video. In der Praxis rufen Rechtsanwälte im Verfahren den Mandanten entweder an oder sie nutzen andere Kommunikationskanäle.
- Informationen darüber, wie die Träger der elterlichen Verantwortung oder andere geeignete Erwachsene über die Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien unterrichtet werden, und darüber, wie das Kindeswohl berücksichtigt wird.
Die Vernehmung eines Kindes im Fernverfahren unterliegt den allgemeinen Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls. Die Person, die die Verfahrenshandlung vornimmt, die für den Kinderschutz zuständigen Fachleute, Sozialarbeiter, Lehrer oder Psychologen bewerten unter anderem, ob die Vernehmung im Fernverfahren für die Vernehmung des Kindes geeignet ist.
§ 70. Besondere Vorschriften für die Vernehmung minderjähriger Zeugen
(1) Die für das Verfahren zuständige Behörde kann anordnen, dass eine für den Kinderschutz zuständige Fachkraft, ein Sozialarbeiter, ein Lehrer oder ein Psychologe bei der Vernehmung eines minderjährigen Zeugen anwesend ist.
[RT I, 11.7.2013, 1 – in Kraft getreten am 1.9.2013]
(2) Wurde bei der für das Verfahren zuständigen Behörde keine entsprechende Weiterbildung durchgeführt, ist die Hinzuziehung einer für den Kinderschutz zuständigen Fachkraft, eines Sozialarbeiters, eines Lehrers oder eines Psychologen zur Vernehmung des Minderjährigen zwingend erforderlich, wenn
[RT I, 11.7.2013, 1 – in Kraft getreten am 1.9.2013]
- der Zeuge jünger als zehn Jahre ist und wiederholte Vernehmungen sich schädlich auf das psychische Wohlbefinden des Minderjährigen auswirken können;
- der Zeuge jünger als vierzehn Jahre ist und sich die Vernehmung auf häusliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch bezieht;
- der Zeuge eine sprachliche oder sensorische Beeinträchtigung oder eine geistige Behinderung hat oder an psychischen Störungen leidet.
a) Informationen darüber, ob nach Ihren nationalen Rechtsvorschriften eine Aufzeichnung der Vernehmung vorgesehen ist, und falls ja, Informationen über die Speicherung und Verbreitung der Aufzeichnung. Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden.
Es besteht keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Vernehmungen im vorgerichtlichen Verfahren. Die Person, die die Verfahrenshandlung vornimmt, entscheidet, ob die Aufzeichnung erforderlich und gerechtfertigt ist. Wird die Vernehmung aufgezeichnet, so wird die Aufzeichnung zusammen mit den Unterlagen des Strafverfahrens aufbewahrt.
Die Gerichte nutzen die SALME-Software (Technologie zur Umwandlung von Sprache in Text).
§ 148. Anhang des Protokolls über eine Ermittlungs- oder sonstige Verfahrenshandlung
(1) Sofern erforderlich, können beweiserhebliche Informationen nicht nur in das Protokoll über eine Ermittlungs- oder sonstige Verfahrenshandlung aufgenommen werden, sondern zusätzlich auch in Form einer Fotografie, einer Filmaufnahme, einer Ton- oder Videoaufzeichnung, einer Zeichnung oder in einer anderen zur Veranschaulichung dienenden Weise aufgezeichnet werden.
(2) Fotografien, Zeichnungen oder anderes zur Veranschaulichung dienendes Material werden zusammen mit dem Protokoll in die Akte des Strafverfahrens aufgenommen, während Filmaufnahmen und Ton- oder Videoaufzeichnungen verpackt und zusammen mit den zur Strafsache gehörenden Materialien aufbewahrt werden.
Von mündlichen Verhandlungen werden Tonaufzeichnungen angefertigt; das Gericht kann auch beschließen, eine Verhandlung oder deren einzelne Abschnitte per Video aufzuzeichnen. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht sind in § 156 Absatz 4 der Strafprozessordnung festgelegt.
§ 156. Ton- und Videoaufzeichnung einer Verhandlung
(1) Von mündlichen Verhandlungen werden Tonaufzeichnungen angefertigt. Das Gericht kann eine Verhandlung oder deren einzelne Abschnitte auch per Video aufzeichnen.
[RT I, 31.5.2018, 2 – in Kraft getreten am 1.1.2019]
(2) Wird von einer Verhandlung bzw. einer vom Gericht durchgeführten Verfahrenshandlung eine Ton- oder Videoaufzeichnung angefertigt, so kann das Gericht die Aufzeichnung zur Ergänzung und Präzisierung des Protokolls des entsprechenden Verfahrens beim Gericht verwenden.
(3) Die Berichtigung einer Ton- oder Videoaufzeichnung ist nicht zulässig.
(4) Von der Aufzeichnung einer Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
- sich vor oder während der Verhandlung herausstellt, dass eine Aufzeichnung technisch nicht möglich ist, und wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Durchführung der Verhandlung ohne Aufzeichnung zweckmäßig und mit den Interessen der Verfahrensbeteiligten vereinbar ist;
- die Verhandlung außerhalb der Räumlichkeiten des Gerichts stattfindet;
- die Verhandlung stattfindet, um die Entscheidung des Gerichts in einer Rechtssache zu verkünden;
- es sich um eine Verhandlung vor dem Obersten Gericht handelt.
[RT I, 31.5.2018, 2 – in Kraft getreten am 1.1.2019]
(5) Von Verhandlungen werden Ton- oder Videoaufzeichnungen in digitaler Form angefertigt.
[RT I, 23.2.2011, 1 – in Kraft getreten am 1.9.2011]
- Informationen über die nach Ihren nationalen Rechtsvorschriften verfügbaren Rechtsbehelfe, die eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene Person im Falle eines Verstoßes gegen die in Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung vorgesehenen Anforderungen oder Garantien einlegen könnte.
Ein Verfahrensbeteiligter kann im Laufe des Verfahrens einen Antrag auf Ausübung der in Artikel 6 vorgesehenen Rechte stellen; gibt das Gericht diesem Antrag nicht statt, so kann im Laufe des Verfahrens keine Beschwerde dagegen eingelegt werden. Ein Rechtsbehelf hiergegen kann auf der Grundlage von § 318 der Strafprozessordnung eingelegt werden.
- Informationen über die in Ihrem Mitgliedstaat verfügbare Videokonferenztechnologie oder die am häufigsten verwendete Plattform/Lösung für Videokonferenzen.
Es werden Skype (normale Version), Cisco (die lokale Version und damit sicherste Lösung) und Microsoft Teams verwendet.
- Informationen über die praktischen Modalitäten für die Organisation und Durchführung der Verhandlung bzw. Anhörung. Welche Behörde sollte kontaktiert werden? Gibt es besondere Anforderungen (z. B. erforderliche Informationen) für die Kontaktaufnahme mit dieser Behörde?
Findet die Verhandlung bzw. Anhörung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens statt, wird sie auf der Grundlage der Europäischen Ermittlungsanordnung durchgeführt (organisiert von Staatsanwaltschaft und Gericht).
- Informationen darüber, ob Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text eingesetzt werden.
Die Gerichte nutzen die SALME-Software (Technologie zur Umwandlung von Sprache in Text). In Estland werden alle Verhandlungen bzw. Anhörungen aufgezeichnet. Das Gericht entscheidet, ob es die Aufzeichnung transkribiert oder ein Protokoll erstellt, das den Text und einen Teil der Tonaufzeichnung enthält.
- Informationen darüber, wie die Identifizierung und Authentifizierung der verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder der betroffenen Person erfolgt.
Die Gerichte verwenden derzeit keine besondere Lösung zur elektronischen Identifizierung. Das Gericht kann einen Verfahrensbeteiligten auffordern, seinen Personalausweis auf dem Bildschirm vorzuzeigen; der Verteidiger kann bestätigen, dass die betreffende Person der entsprechende Verfahrensbeteiligte ist. Das Gericht kann die Übermittlung der Einzelheiten des Dokuments und/oder die Übermittlung einer elektronisch unterzeichneten Bestätigung durch den Verfahrensbeteiligten usw. verlangen.
- Informationen darüber, wie die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person Fragen stellen und sich auf andere Weise maßgeblich beteiligen kann.
Dies hängt von der jeweiligen Situation und der technischen Lösung ab, mittels derer die Person teilnimmt. Die meisten Lösungen für Videokonferenzen bieten die Funktion des Handhebens oder die Möglichkeit, ein Gespräch zu führen. Wenn das Gericht die Verhandlung leitet, räumt es die Gelegenheit ein, Fragen zu stellen usw.
- Informationen darüber, wie die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine betroffene Person von ihrem Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers Gebrauch machen kann.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Dolmetschleistungen.
§ 10. Sprache des Strafverfahrens
(1) Die Sprache des Strafverfahrens ist Estnisch. Mit Zustimmung der für das Verfahren zuständigen Behörde, der Verfahrensbeteiligten und der Hauptparteien des Gerichtsverfahrens kann das Strafverfahren auch in einer anderen Sprache geführt werden, sofern die Behörde und die Beteiligten diese Sprache beherrschen.
(2) Für Verdächtige, Beschuldigte, Opfer, Beklagte in Zivilverfahren und Dritte, die die estnische Sprache nicht beherrschen, wird ein Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen. In Zweifelsfällen prüft die für das Verfahren zuständige Behörde, ob die betreffende Person über Kenntnisse der estnischen Sprache verfügt. Können die Kenntnisse der estnischen Sprache nicht festgestellt werden oder erweisen sie sich als unzureichend, wird für die Person ein Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen.
[RT I, 6.1.2016, 5 – in Kraft getreten am 16.1.2016]
(8) Dolmetschleistungen werden dem Verdächtigen oder Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung gestellt, während ihm schriftliche Übersetzungen von Dokumenten innerhalb einer angemessenen Frist dergestalt zur Verfügung gestellt werden, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Ausübung seines Rechts auf Verteidigung hat.
[RT I, 4.10.2013, 3 – in Kraft getreten am 27.10.2013]
(9) Eine Person kann die Verweigerung der Bereitstellung einer Übersetzung oder die Bereitstellung einer Teilübersetzung nach dieser Vorschrift gemäß den Bestimmungen der §§ 228 oder 229 oder gemäß Kapitel 15 dieses Gesetzbuchs anfechten.
[RT I, 6.1.2016, 5 – in Kraft getreten am 16.1.2016]
- Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu sensiblen Daten oder des Datenflusses zu unbekannten Stellen.
Die Verfahrensunterlagen können von den Personen eingesehen werden, die an dem Verfahren beteiligt sind. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt über das öffentliche Portal für elektronische Akten unter Verwendung sicherer Authentifizierungslösungen (Personalausweis, Mobile-ID und Smart-ID). Den Parteien werden eine individuelle Ladung und ein Link zur Verhandlung bzw. Anhörung zugesandt. In den meisten Fällen sind die Verhandlungen bzw. Anhörungen öffentlich; daher müssen keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Die genutzte Software ermöglicht die Überwachung, dass nur die geladenen Personen teilnehmen. Handelt es sich um ein vertrauliches Verfahren oder muss sichergestellt werden, dass eine Person allein per Video teilnimmt, kann das Gericht festlegen, dass die andere Partei nur im Gerichtsgebäude (in der Nähe der Person) per Video teilnehmen darf.
4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c – Gebühren in Zivil- und Handelssachen
- Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EG) Nr. 805/2004
- Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103, (EU) 2016/1104 und (EU) 2019/1111 des Rates
Bei der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei einem estnischen Gericht ist eine staatliche Gebühr in derselben Höhe wie bei der Einreichung eines nationalen Antrags zu entrichten. Bei der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei einem estnischen Gericht entspricht die staatliche Gebühr derjenigen bei der Einreichung eines nationalen Antrags und beträgt 3 % der gesamten Forderung (des geltend gemachten Betrags, d. h. der Summe der Haupt- und Nebenforderungen), mindestens jedoch 65 EUR.
Wird das Mahnverfahren in ein ordentliches gerichtliches Verfahren (Klageverfahren) übergeleitet, so wird für die Klage eine zusätzliche staatliche Gebühr erhoben, soweit sie nicht durch die bei der Einreichung des Antrags auf ein Mahnverfahren entrichtete staatliche Gebühr abgedeckt ist. Bei Klageverfahren richtet sich die Höhe der staatlichen Gebühr nach der Höhe des geltend gemachten Betrags. So beläuft sich die in einem Klageverfahren zu entrichtende staatliche Gebühr bei einer Forderung in Höhe von bis zu 350 EUR auf 100 EUR, bei einer Forderung in Höhe von 351 bis 500 EUR auf 140 EUR, bei einer Forderung in Höhe von 501 bis 750 EUR auf 175 EUR usw.
Bei der Einreichung eines Antrags auf ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen bei einem estnischen Gericht entspricht die staatliche Gebühr derjenigen bei der Einreichung eines nationalen Antrags. Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach der Höhe des geltend gemachten Betrags. So beläuft sich die zu entrichtende staatliche Gebühr bei einer Forderung in Höhe von 500 EUR auf 140 EUR, bei einer Forderung in Höhe von 1 000 EUR auf 245 EUR, bei einer Forderung in Höhe von 1 500 EUR auf 280 EUR und bei einer Forderung in Höhe von 2 000 EUR auf 315 EUR.
Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung sind von der staatlichen Gebühr befreit.
- Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, dem Europäischen Nachlasszeugnis und den Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104 und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111
In diesen Verfahren ist bei der Anrufung des Gerichts keine staatliche Gebühr zu entrichten.
- Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848
In diesen Verfahren ist bei der Anrufung des Gerichts keine staatliche Gebühr zu entrichten.
- Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG
In diesen Verfahren ist bei der Anrufung des Gerichts keine staatliche Gebühr zu entrichten.
5. Elektronische Zahlungsmethoden
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zahlungsmethoden
Die Informationen in diesem Abschnitt sollten Informationen über die in Ihrem Mitgliedstaat verfügbaren elektronischen Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Debitkarten, digitale Brieftaschen und Banküberweisungen enthalten. Die Informationen sollten auch die Maßnahmen beinhalten, die Ihr Mitgliedstaat ergriffen hat, um diese elektronischen Zahlungsmittel zugänglich zu machen. Wenn in Ihrem Mitgliedstaat eine Banküberweisung zu den Zahlungsmitteln gehört und wenn es ein zentrales Bankkonto für alle Behörden gibt, auf das die Zahlung zu erfolgen hat, sind auch die Einzelheiten zu diesem Bankkonto anzugeben. Die Informationen sollten auch Angaben darüber enthalten, ob elektronische Zahlungsmethoden auf bestimmte Verfahren beschränkt werden können (und welche Verfahren das gegebenenfalls sind), sowie über die Möglichkeit, elektronische Zahlungsmethoden für andere Zwecke zu verwenden, z. B. für die Zahlung von vom Gericht verhängten Geldbußen oder Kosten für Sachverständige oder Zeugen.
Die staatliche Gebühr kann nur als Banküberweisung bezahlt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Bei allen Zahlungen an die Gerichte ist das Finanzministerium der Zahlungsempfänger. In dem Zahlungsauftrag müssen das Finanzministerium als Zahlungsempfänger des an die staatlichen Behörden und die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu überweisenden Betrags sowie die Kontonummer angegeben werden. Jede Behörde verfügt über eine eigene Referenznummer, auf deren Grundlage die Staatskasse den eingegangenen Betrag auf das Konto der betreffenden Behörde in der elektronischen Umgebung der Staatskasse überweist.
Die staatlichen Gebühren für die in Gerichtsverfahren durchgeführten Verfahrenshandlungen, Aktienkapitaleinlagen, Sicherheiten und Kautionen werden auf die Konten des Finanzministeriums eingezahlt:
- SEB Pank – IBAN: EE571010220229377229 (SWIFT: EEUHEE2X)
- Swedbank – IBAN: EE062200221059223099 (SWIFT: HABAEE2X)
- Luminor Bank – IBAN: EE221700017003510302 (SWIFT: RIKOEE22)
- LHV Pank – IBAN: EE567700771003819792 (BIC/SWIFT: LHVBEE22)
In der Regel sind die staatlichen Gebühren unter Verwendung der vom Gericht erhaltenen eindeutigen Referenznummer zu entrichten. Wenn in der gerichtlichen Verfügung oder im Laufe des Verfahrens für die Zahlung einer bestimmten staatlichen Gebührenforderung keine eindeutige Referenznummer vergeben wurde, ist nicht die Referenznummer zu verwenden, sondern es ist die genaue Bezeichnung des Vorgangs, für den die staatliche Gebühr entrichtet wird, bei der Zahlung der staatlichen Gebühr auf dem Zahlungsbeleg anzugeben. Die Referenznummer wird auch dann nicht verwendet, wenn die staatliche Gebühr entrichtet wird, bevor die Durchführung einer Verfahrenshandlung beantragt wird.
Bei der Einreichung eines Dokuments über das Portal für elektronische Akten ist es auch möglich, die entsprechenden Gerichtskosten sofort über eine Bankverbindung zu bezahlen, einen Zahlungsauftrag für die bereits entrichteten Kosten beizufügen oder die für die Zahlung erforderliche eindeutige Referenznummer abzurufen und die Zahlung außerhalb der elektronischen Akte vorzunehmen. Zahlungen, die in der öffentlichen elektronischen Akte über eine Bankverbindung getätigt werden, sind direkt mit der eindeutigen Referenznummer verknüpft. Alle in der öffentlichen elektronischen Akte aufgeführten Forderungen für Gerichtskosten werden auch im staatlichen Gebühren- und Sicherheitenkonto der Person in der elektronischen Umgebung der Steuer-/Zollbehörde ausgewiesen.
6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Artikel 17 Absatz 2 – Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Handels- und Strafsachen
Estland ist in der Lage, die Artikel 5 und 6 der Digitalisierungsverordnung vor dem 1. Mai 2025 anzuwenden.
7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Artikel 17 Absatz 2 – Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Zu diesem Zeitpunkt kann das dezentrale IT-System nicht vor dem gemäß Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Beginn der Anwendung eingesetzt werden.
8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e
In dem Schreiben wird um die Angabe der Behörden gebeten, die gemäß den in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sofern diese der Kommission noch nicht gemäß diesen Rechtsakten mitgeteilt wurden.
Die Behörden werden informiert, sobald die erforderlichen Vorbereitungen (technische Lösungen sind in erforderlichem Umfang vorhanden) dies zulassen. Wir werden die Liste der Behörden später übermitteln.