1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
Öffentliche elektronische Dienste (im Folgenden „PES“) des litauischen Gerichtsinformationssystems (LITEKO): Portal für elektronische Dienste der litauischen Gerichte (im Folgenden „EPP“) (EPP - Home (teismas.lt)).
Bürger der Republik Litauen, in Litauen eingetragene juristische Personen, Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen, in anderen Ländern eingetragene juristische Personen sowie Ausländer und ihre Vertreter sind berechtigt, Zugang zum EPP zu erhalten (Nummer 19.1 des Erlasses Nr. 6P- 141-[1.1] des Direktors der nationalen Gerichtsverwaltung vom 17. September 2015 zur Genehmigung der Vorschriften für die Bereitstellung öffentlicher elektronischer Dienste im Gerichtsinformationssystem der Republik Litauen [im Folgenden „LITEKO-PES-Vorschriften“]).
Zweck von LITEKO ist die elektronische Verarbeitung von Daten über die bei litauischen Gerichten anhängigen und geprüften Rechtssachen, die Aufzeichnung des Verfahrensfortschritts und die Erbringung von Mediationsdiensten und öffentlichen elektronischen Diensten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften (Nummer 5 des Regelwerks des litauischen Gerichtsinformationssystems, genehmigt durch den Erlass Nr. 6P-112-[1.1] des Direktors der nationalen Gerichtsverwaltung vom 28. November 2011) (im Folgenden „LITEKO-Regelwerk“). Die Dienste werden definiert als öffentliche elektronische Dienste, die Dienstempfängern von den Gerichten der Republik Litauen unter Verwendung des PES-Teilsystems von LITEKO erbracht werden (Abschnitt 3.1 der LITEKO-PES-Vorschriften).
Auf das Konto im PES-Teilsystem von LITEKO kann über SIRIP (die staatliche Interoperabilitätsplattform für Informationsressourcen) zugegriffen werden, die die Identifizierung des Nutzers von Diensten über externe Systeme mittels eines Personalausweises mit integrierten qualifizierten digitalen Zertifikaten, des Online-Bankingsystems von Geschäftsbanken, eines persönlichen qualifizierten digitalen Zertifikats oder der vom Gericht ausgestellten persönlichen Identifikationsdaten ermöglicht (Nummer 5 der LITEKO-PES-Vorschriften).
Erstmalige Nutzer der PES von LITEKO müssen sich mit den Regeln für die Nutzung der PES von LITEKO, dem auf dem Konto des Dienstempfängers verfügbaren Benutzerleitfaden (im Folgenden „Benutzerleitfaden“) und den darin festgelegten Regeln vertraut machen und einverstanden erklären und dürfen die Dienste nur innerhalb der Grenzen der dem Nutzer gewährten Rechte nutzen, wobei sie an das PES-Teilsystem von LITEKO die korrekten Daten über den Dienstempfänger und Dienstnutzer sowie andere Daten übermitteln, die für die Erbringung der Dienste erforderlich sind und vom Dienstnutzer bearbeitet werden können. Im Falle von Änderungen an diesen Daten ist der Dienstnutzer verpflichtet, das Konto spätestens am nächsten Arbeitstag zu aktualisieren, Dokumente in dem im Benutzerleitfaden angegebenen Format an das PES-Teilsystem LITEKO zu übermitteln, die lesbar sind, wenn sie mithilfe des PES-Teilsystems LITEKO vervielfältigt werden und keine Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Funktionieren des PES-Teilsystems von LITEKO zu verändern, zu stören oder anderweitig zu beeinträchtigen und die Rechte und berechtigten Interessen Dritter zu verletzen.
2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Die Nutzung von Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen wird geregelt durch:
- Artikel 1752 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (im Folgenden „ZPO“). Einsatz von Videokonferenztechnik;
- Artikel 34 Absatz 7 und 8 des Gerichtsgesetzes der Republik Litauen (im Folgenden „Gerichtsgesetz“);
- Erlass Nr. 1R-309 des Justizministers der Republik Litauen vom 7. Dezember 2012 (in der durch den Erlass Nr. 1R-355 des Justizministers der Republik Litauen vom 29. Oktober 2020 geänderten Fassung) zur Genehmigung der Beschreibung des Verfahrens für den Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Verwaltungssachen (im Folgenden „vom Justizminister genehmigte Beschreibung“);
- Entschließung Nr. 13p-156-(7.1.2) des Justizrats vom 28. November 2014 zur Genehmigung der Beschreibung des Verfahrens für den Einsatz von Videokonferenzausrüstung in Gerichtsverfahren (im Folgenden „Beschreibung“);
- die vom Justizrat mit der Niederschrift vom 27. August 2021 angenommenen Empfehlungen zu Fernverhandlungen (im Folgenden „Empfehlungen“).
Die Gerichte können Videokonferenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 abhalten. Es liegen keine Daten über die Berechtigung anderer Einrichtungen zur Durchführung von Videokonferenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung vor.
Die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und die Vernehmung eines Zeugen mittels Videokonferenz- und/oder Telekonferenztechnik kann auf eigene Initiative des Gerichts organisiert werden, nachdem das Gericht geprüft hat, ob dies angemessen ist und das Gericht in der Lage ist, die Vernehmung mit Videokonferenz- und/oder Telekonferenztechnik zu organisieren, sowie ob der Teilnehmer die Möglichkeit hat, mittels Videokonferenz- und/oder Telekonferenztechnik an der Vernehmung teilzunehmen (Nummer 7 der vom Justizminister genehmigten Beschreibung).
Die Gerichte nutzen in erster Linie die Plattform Zoom oder die im Gericht installierte Videokonferenzausrüstung.
Die Art der Konferenz (Video- oder Telekonferenz) und die spezifische Videokonferenztechnik (zentrale Videokonferenzausrüstung des Gerichts, (im Folgenden „zentrale Gerichtsausrüstung“), Zoom, Microsoft Teams, Fest- oder Mobiltelefongeräte usw.) werden vom mit der Rechtssache befassten Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Videokonferenztechnik und ihrer Verfügbarkeit sowie des Zugangs der Verfahrensbeteiligten zu der einschlägigen Technik ausgewählt, organisiert und verwaltet.
Angesichts der Notwendigkeit, die elektronische Sicherheit der in ortsfernen Gerichtsverfahren bereitgestellten Daten zu gewährleisten, wird empfohlen, Videokonferenztechnik zu nutzen, die vom nationalen Cybersicherheitszentrum bewertet und als sicher anerkannt ist, wobei, soweit möglich, Folgendem Vorrang einzuräumen ist:
- der zentralen Gerichtsausrüstung;
- der Plattform Zoom auf der Grundlage von den Gerichten (über ein Gerichtskonto) erteilten Lizenzen (Nummern 3.2 bis 3.3 der Empfehlungen).
Verfahrensbeteiligte können sich in jedem von ihnen eingereichten Verfahrensschriftstück mittels Informations- und Kommunikationstechnologie (per Videokonferenz, Telekonferenz usw.) zur Verhandlung in der Rechtssache äußern (Artikel 111 Absatz 2 Nummer 6 ZPO).
Eine Tonaufzeichnung des Ablaufs der Gerichtsverhandlung erfolgt nach dem Verfahrensrecht. Für die Zwecke der Aufzeichnung und Beweisermittlung kann das Gericht gemäß dem Verfahrensrecht Video-, Film- und Fotoaufnahmen machen oder jede sonstige technische Ausrüstung verwenden (Artikel 38 Absatz 3 des Gerichtsgesetzes).
Jede mündliche Verhandlung bzw. Anhörung wird mittels Tonaufzeichnung aufgezeichnet (Artikel 168 ZPO). Am Verfahren beteiligte Personen haben das Recht auf Zugang zur Tonaufzeichnung der Gerichtsverhandlung (Artikel 168 Absatz 4 ZPO), und zwar gemäß dem Verfahren, das in den Rechtsakten über das Verfahren für den Zugang zum Material von Straf- und Zivilsachen sowie von Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeiten festgelegt ist (Absatz 6 des mit der Entschließung Nr. 13P-22-[7.1.2] des Justizrats vom 14. Februar 2014 [im Folgenden „Entschließung“] genehmigten Verfahrens zur Erstellung von Tonaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen).
Tonaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen werden nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren aufbewahrt und archiviert. Der Schutz der Tonaufzeichnung der Gerichtsverhandlung vor unbefugter Verwendung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Vernichtung muss gewährleistet sein (Nummer 9 und 11 der Beschreibung der Anforderungen an Tonaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen zur Aufzeichnung des Ablaufs von Gerichtsverhandlungen, genehmigt durch den Erlass Nr. 1R-314 des Justizministers der Republik Litauen vom 11. Dezember 2012).
Von einem stationären Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnete Tonaufzeichnungen öffentlicher Gerichtsverhandlungen werden automatisch vom Gerät auf LITEKO übertragen, es sei denn, die Tonaufzeichnung wird aus technischen Gründen manuell vom lokalen Server des Gerichts auf LITEKO übertragen.
Von einem mobilen Tonaufnahmegerät aufgezeichnete Tonaufzeichnungen öffentlicher Gerichtsverhandlungen werden manuell auf LITEKO übertragen.
Tonaufzeichnungen nichtöffentlicher Gerichtsverhandlungen sowie Tonaufzeichnungen, die gemäß den in den Rechtsvorschriften über die Archivierung von Rechtssachen festgelegten Anforderungen auf LITEKO übertragen werden, werden auf einem Datenträger (CD-ROM usw.) aufgezeichnet, um den Schutz vor Veränderung oder Vernichtung der darin enthaltenen Tonaufzeichnungen zu gewährleisten. Dieser Datenträger ist der Akte beigefügt und wird nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bearbeitet (Nummer 12, 13 und 15 der Entschließung).
Das Gericht garantiert das Recht einer Partei auf wirksame Unterstützung durch einen Rechtsanwalt/Rechtsassistenten in allen Gerichtsverfahren, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation mit Beteiligten, der vertreten wird. Sind der Rechtsanwalt/Rechtsassistent und der Mandant nicht am selben Ort persönlich anwesend, kann das Gericht folgende oder andere Maßnahmen ergreifen:
- Auf Antrag des Rechtsanwalts/Rechtsassistenten und des Mandanten/Beklagten kann das Gericht (ein vom Gericht bestellter Mitarbeiter) sie in einen separaten virtuellen Raum versetzen, in dem sie ihre Verteidigungsposition und andere Fragen vertraulich erörtern können (die lizenzierte Zoom-Software etwa verfügt über diese Funktion [Arbeitsräume]). Sie werden anschließend wieder der Hauptsitzung zugeschaltet;
- Es kann eine Verhandlungspause angekündigt werden, die Kameras und Mikrofone werden ausgeschaltet, und der Mandant/Beklagte darf telefonisch mit einem Rechtsanwalt/Rechtsassistenten sprechen. Sind der Rechtsanwalt/Rechtsassistent und der Mandant persönlich am selben Ort anwesend, können sie eine Verhandlungspause beantragen. Während der Verhandlungspause schalten sie das Mikrofon und die Videokamera aus und werden nach der Verhandlungspause wieder der Hauptsitzung zugeschaltet.
Befindet sich die Person in Räumlichkeiten, die von Behörden kontrolliert werden (Hafteinrichtung, Gefängnis usw.), so hat sie das Recht, eine Verhandlungspause zu beantragen, in der alle Beamten die Räumlichkeiten verlassen, wobei nur die betreffende Person und ihr Verteidiger verbleiben (das Mikrofon und die Kameras werden ebenfalls ausgeschaltet) (Nummer 5.13 der Empfehlungen).
Videokonferenzen werden nach dem in der ZPO, in Kapitel II „Organisation und Durchführung von Videokonferenzen“ der Beschreibung, in Kapitel II „Organisation von Gerichtsverfahren mit Mitteln für Video-Telekonferenztechnologien“ der vom Justizminister genehmigten Beschreibung und in Nummer 3 bis 5 der Empfehlungen festgelegten Verfahren organisiert und durchgeführt.
Es kann eine automatische Sprachausgabetechnik eingesetzt werden.
Bevor das mit der Rechtssache befasste Gericht einen Beschluss trifft, wendet es sich an die Person, die von der Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, litauische Strafvollzugsverwaltung), an die der Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während des Verfahrens gerichtet ist, benannt wurde und für den Einsatz von Videokonferenzausrüstung, deren Wartung und die Organisation von Videokonferenzen zuständig ist, um die Möglichkeit der Organisation einer Videokonferenz zu prüfen und Ort, Datum und Uhrzeit der Videokonferenz zu vereinbaren.
Das Gericht wählt die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsverwaltung unterstellte Einrichtung) aus, an die es sich mit einem Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während des Verfahrens wendet, und berücksichtigt dabei den Wohnort (Ort) der vernommenen Person und/oder die Fähigkeit der vernommenen Person, an den Ort der geplanten Videokonferenz zu kommen.
Verfügt das Gericht und/oder die Behörde, bei der das Gericht die Organisation einer Videokonferenz beantragt, nicht über Videokonferenzausrüstung, so beantragt es bei dem Gericht des Bezirks, in dessen Hoheitsgebiet es zuständig ist, bei einem anderen Gericht oder bei einer anderen Behörde, die über die erforderliche mobile Videokonferenzausrüstung verfügt, diese Ausrüstung für die Vernehmung per Videokonferenz zu nutzen. Mobile Videokonferenzausrüstung wird gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt und dem Gericht und/oder der Behörde, bei der das Gericht die Organisation von Videokonferenzen beantragt, zurückgegeben (Nummer 7 und 8 der Beschreibung).
Teilt ein Verfahrensbeteiligter dem Gericht mit, dass er einer Fernverhandlung nicht zustimmt oder nicht über die technische Fähigkeit zur Teilnahme mit der vom Gericht angegebenen Videokonferenztechnik verfügt, so kann das Gericht eine hybride Fernverhandlung organisieren und diese Person zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung oder Anhörung einladen.
Bei der Beurteilung der Fähigkeit der Verfahrensbeteiligten, unter Verwendung von Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilzunehmen, wird empfohlen, die folgenden Umstände zu berücksichtigen (nicht erschöpfende Liste):
- die technischen Mittel, die einer Person zur Verfügung stehen (sofern diese Informationen dem Gericht zur Verfügung stehen);
- die Situation schutzbedürftiger Gruppen von Verfahrensbeteiligten (Minderjährige, Menschen mit Behinderungen usw.), die eine Person daran hindern kann, sich unabhängig und/oder vollständig am Verfahren mittels Videokonferenztechnologie zu beteiligen (Nummern 3.8 bis 3.9 der Empfehlungen).
Zur Feststellung der Identität der bei der Verhandlung oder Anhörung anwesenden Personen gilt Folgendes:
Teilnehmer, die mittels Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen, müssen sich identifizieren und ihren Identitätsausweis so zeigen, dass das Gericht ihn mit der beglaubigten Kopie vergleichen kann, die dem Gericht nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorgelegt wurde;
Teilnehmer, die mittels Telekonferenztechnologie an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen, müssen dieser unter Verwendung der vom Gericht bereitgestellten Log-in-Daten beitreten, sich identifizieren und folgende vom Gericht angeforderte Daten vorlesen: die persönliche Identifikationsnummer (teilweise), die Nummer der Bescheinigung des Rechtsanwalts/Rechtsassistenten, den vom Gericht zugeteilten Code und/oder andere Angaben, die die Identifizierung der Person ermöglichen (Nummer 9 der vom Justizminister genehmigten Beschreibung).
Die Identität der per Videokonferenz befragten Person kann auf Entscheidung des ersuchenden Gerichts auch auf anderem Wege festgestellt werden (Nummer 13 der Beschreibung).
Die Organisation und Durchführung von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren erfolgt im Einklang mit den gesetzlich festgelegten Verfahrensregeln und dem in der Beschreibung und anderen Rechtsakten festgelegten Verfahren für die Organisation und Durchführung von Videokonferenzen und den Einsatz von Videokonferenzausrüstung (Nummer 4 der Beschreibung).
Die Parteien haben das Recht, Einsicht in die Akten (einschließlich der elektronischen Akte) zu nehmen, Auszüge und Kopien (digitale Kopien) davon anzufertigen und zu empfangen, Einwände zu erheben, Beweise vorzulegen, an der Beweiswürdigung teilzunehmen, Fragen an die anderen am Verfahren beteiligten Personen, Zeugen und Sachverständigen zu stellen, Anträge zu stellen, mündliche und schriftliche Erklärungen vor Gericht abzugeben, ihre Argumente und Stellungnahmen zu allen im Laufe des Verfahrens auftretenden Fragen vorzutragen, die Anträge, Argumente und Stellungnahmen der anderen am Verfahren beteiligten Parteien abzulehnen, beglaubigte Kopien (digitale Kopien) von Urteilen, Verfügungen, Entscheidungen oder Beschlüssen des Gerichts zu erhalten, Rechtsmittel gegen Urteile und Verfügungen des Gerichts einzulegen und alle anderen Verfahrensrechte auszuüben, die den Parteien gemäß ZPO (Artikel 42 Absatz 1 ZPO) gewährt werden.
Der Vorsitzende der Verhandlung erläutert nach dem in der ZPO festgelegten Verfahren den Parteien, Dritten und ihren gesetzlichen Vertretern, die zu der Verhandlung oder Anhörung erscheinen, ihre Verfahrensrechte und -pflichten, es sei denn, die Parteien oder Dritte lassen sich in der Sache von einem Vertreter mit Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften vertreten (Artikel 243 ZPO).
Personen, die die Amtssprache nicht sprechen, wird das Recht garantiert, mithilfe eines Dolmetschers an Gerichtsverfahren teilzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 des Gerichtsgesetzes der Republik Litauen, Artikel 11 Absatz 2 ZPO).
Erforderlichenfalls können sich das ersuchende Gericht und die ersuchte Behörde auf Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person einigen und sicherstellen, dass die zu vernehmende Person erforderlichenfalls von einem Dolmetscher unterstützt wird (Nummer 12 der Beschreibung).
Ist ein Dolmetscher am Gerichtsverfahren beteiligt, sollte er während der Verhandlung jederzeit einen angemessenen visuellen Kontakt zu dem Verfahrensbeteiligten haben, dessen Sprache gedolmetscht wird (Nummer 5.14 der Empfehlungen).
Bei der Verhandlung der Rechtssache ist das Gericht verpflichtet, die Beweismittel in der Rechtssache unmittelbar zu prüfen, d. h.: an dem Verfahren beteiligte Personen zu befragen, Zeugenaussagen anzuhören und Sachverständigengutachten, schriftliches und sonstiges Beweismaterial sowie Sachbeweise zu prüfen (Artikel 235 Absatz 1 ZPO).
Die Personen, die von einer vom Untersuchungsgericht im Laufe des Verfahrens mit der Organisation einer Videokonferenz beauftragten Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft, eine der Strafvollzugsverwaltung unterstehende Einrichtung) benannt wurden und gemeinsam mit anderen Vertretern dieser Stelle, die an der Vernehmung per Videokonferenz teilnehmen für die Verwendung und Wartung der Videokonferenzausrüstung und die Organisation von Videokonferenzen verantwortlichen sind, müssen dem Befragten auch die Vorlage von Beweismitteln ermöglichen und deren Übermittlung an das angerufene Gericht sicherstellen (Nummer 10.4 der Beschreibung).
Die per Videokonferenz vernommene Person kann dem Gericht Beweismittel vorlegen, und zwar per Post, per Fax, über das Portal für elektronische Dienste der litauischen Gerichte (e-court.lt) oder über einen Vertreter der Einrichtung (Gericht, Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsverwaltung unterstellte Einrichtung), die vom prüfenden Gericht ersucht wurde, eine Videokonferenz in Gerichtsverfahren zu organisieren, den Vertreter, der an der Verhandlung bzw. Anhörung per Videokonferenz teilnimmt, oder durch andere gesetzlich vorgesehene Mittel (Nummer 13¹ der Beschreibung).
Am Ende der Verhandlung bzw. Anhörung per Videokonferenz setzt ein Vertreter der Einrichtung (Gericht, Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsverwaltung unterstellte Einrichtung), die vom prüfenden Gericht ersucht wurde, eine Videokonferenz in Gerichtsverfahren zu organisieren, spätestens am folgenden Werktag unter Verwendung des Musters im Anhang der Beschreibung eine Bestätigung auf, der ein Eid der vernommenen Person oder eine von dieser unterzeichnete Verpflichtungserklärung (wenn die zu vernehmende Person einen Eid leisten oder eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen muss) und die Beweise beiliegen, welche dem angerufenen Gericht vorgelegt werden (Nummer 14 der Beschreibung).
Stellt sich in einer Fernverhandlung heraus, dass Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt werden müssen, die nicht vor dem Termin der Fernverhandlung vorgelegt werden konnten, entscheidet das Gericht nach dem Verfahrensrecht über die Vorlage und Zulassung. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer in der Lage sind, das während der Sitzung per Videokonferenz vorgelegte Material zu sehen und/oder zu hören. In solchen Fällen kann zum Beispiel Folgendes beschlossen werden:
- die Verhandlung oder Anhörung zu verschieben und eine Frist festzulegen, innerhalb derer der Verfahrensbeteiligte Unterlagen und Beweismittel gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren einreichen muss (über das Gerichtsbüro, per Post, über die EPP);
- wenn alle Verfahrensbeteiligten Nutzer des EPP sind, kann eine Verfahrenspause erklärt und angeordnet werden, dass die Unterlagen mittels EPP unverzüglich der Akte beigefügt werden, damit die Verhandlung oder Anhörung am selben Tag nach der Einsichtnahme in die Unterlagen fortgesetzt werden kann;
- auf Entscheidung des Gerichts hin kann in bestimmten Fällen, in denen nicht alle Verfahrensbeteiligten Nutzer des EPP sind, eine Vertagung erklärt werden, um es einer Partei zu ermöglichen, dem Gericht Unterlagen per E-Mail zu übermitteln, und/oder um es dem Gericht zu ermöglichen, den anderen Verfahrensbeteiligten Unterlagen zur Einsichtnahme an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse weiterzuleiten, nachdem zuvor die Sicherheitsaspekte des Falles, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, und die möglichen Risiken geprüft wurden (Nummer 5.11 der Empfehlungen).
Wird ein Zeuge oder ein anderer Verfahrensbeteiligter aus der Ferne vernommen, so wird dem Gericht empfohlen, dafür zu sorgen, dass der Teilnehmer nicht ungebührlich beeinflusst wird und dass keine unbefugten Mittel verwendet werden. Das Gericht kann erforderlichenfalls und entsprechend den technischen Möglichkeiten des Verfahrensbeteiligten folgende oder andere Maßnahmen ergreifen:
- es wird einen Kameraschwenk über die Räumlichkeiten verlangt, von denen aus die Person am Verfahren teilnimmt, wobei eine Rotationssicht zu zeigen ist (d. h. es wird eine Fernkontrolle der Räumlichkeiten durchgeführt). In diesem Fall ist es ratsam, die beiden folgenden Bedingungen zu erfüllen:
- Teilnehmer werden vorab darauf hingewiesen, dass das Gericht eine solche Maßnahme anwenden wird, um eine Verletzung der Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu verhindern;
- der Teilnehmer wird vorab darauf hingewiesen, dass die verwendete Kamera mobil sein muss. Das Gericht kann verlangen, dass diese Maßnahmen jederzeit während des Verfahrens durchgeführt werden;
- Teilnehmer werden an das Verbot der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erinnert und ihnen wird empfohlen, die Türen der Räumlichkeiten, von denen aus sie am Verfahren teilnehmen, von innen zu verriegeln (zu schließen). Vor der Sitzung per Videokonferenz sollte die Person darüber informiert werden, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie am Verfahren teilnehmen wird, separat sein müssen (sie dürfen nicht als Durchgang dienen). Darüber hinaus kann beantragt werden, dass die Videokamera während der gesamten Sitzung auf die Tür gerichtet bleibt;
- die Person kann zu ergonomischen Handlungen aufgefordert werden, damit das Sichtfeld der Kamera den Teilnehmer bis zur Taille erfasst, d. h. damit nicht nur ihr Gesicht, sondern auch ihre Hände und ihre unmittelbare Umgebung sichtbar sind;
- die Person kann aufgefordert werden, weiter vom Videobildschirm entfernt zu sitzen, um das Lesen vom Bildschirm zu verhindern (Nummer 5.12 der Empfehlungen).
Es wird Videokonferenztechnik eingesetzt, die vom nationalen Cybersicherheitszentrum bewertet und als sicher, zertifiziert und lizenziert anerkannt sind, wobei den folgenden soweit praktikabel Vorrang eingeräumt wird:
- der zentralen Gerichtsausrüstung;
- der Plattform Zoom.
3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Die Nutzung von Videokonferenzen in Strafsachen wird geregelt durch:
- Artikel 82 der Strafprozessordnung der Republik Litauen (im Folgenden „StPO“);
- Artikel 34 Absatz 7 und 8 des Gerichtsgesetzes;
- die Beschreibung;
- die Beschreibung des Verfahrens für den Einsatz von Videokonferenztechnologie in Strafsachen, genehmigt durch den Erlass Nr. 1R-183 des Justizministers der Republik Litauen vom 31. Mai 2021 (im Folgenden „Beschreibung für Strafsachen“);
- die Empfehlungen.
In Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Verhandlung von Rechtssachen im Rahmen des in der StPO festgelegten regulären Verfahrens sicherzustellen, können die Verhandlung und die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, Dolmetschern und anderen am Verfahren beteiligten Personen, soweit dies technisch machbar ist, durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (per Videokonferenz) gewährleistet werden, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dies zu einer schnelleren Prüfung der Rechtssache führt, unbeschadet einer umfassenden und objektiven Untersuchung aller Umstände des Falles und der Rechte der Verfahrensbeteiligten. Diese Frage wird in der Regel vom Gericht durch einen Beschluss vor der Verhandlung entschieden. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht in Fällen, in denen ein Staatsanwalt, ein Opfer und/oder sein Vertreter, eine beschuldigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter und/oder ihr Verteidiger, ein Zivilkläger, ein Zivilbeklagter und/oder sein Vertreter dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (Videokonferenzen) zur Durchführung der Verhandlung widerspricht (Artikel 82 Absatz 2 StPO).
Ein Richter, ein Staatsanwalt und ein für die gerichtliche Voruntersuchung zuständiger Beamter müssen die Verfahrensbeteiligten über ihre Verfahrensrechte unterrichten und sicherstellen, dass sie in der Lage sind, diese Rechte auszuüben (Artikel 45 StPO).
Das Gericht entscheidet über den Einsatz der Videokonferenztechnologie in Strafverfahren und erklärt den Verfahrensbeteiligten nach Artikel 82 Absatz 2 der Strafprozessordnung, dass sie Einwände gegen die Verwendung der Videokonferenztechnologie zur Durchführung der Verhandlung erheben können (Nummer 16 der Beschreibung für Strafsachen).
Strafverfahren und die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Gerichtsverfahren unter Verwendung von Videokonferenztechnik können entweder auf eigene Initiative des Gerichts oder auf Antrag eines Beteiligten organisiert werden, der bei Gericht schriftlich eingereicht oder bei einer Verhandlung oder Anhörung mündlich übermittelt werden kann. Der Antrag wird von Zeugen, Sachverständigen, Spezialisten, Dolmetschern und anderen am Verfahren beteiligten Personen gestellt, um mittels Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilzunehmen (Nummer 6 der Beschreibung für Strafsachen).
Bevor das mit der Rechtssache befasste Gericht einen Beschluss trifft, wendet es sich an die Person, die von der Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft oder litauische Strafvollzugsverwaltung), an die der Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während des Verfahrens gerichtet ist, benannt wurde und für den Einsatz und die Wartung von Videokonferenzausrüstung und die Organisation von Videokonferenzen zuständig ist, um die Möglichkeit der Organisation einer Videokonferenz zu prüfen und Ort, Datum und Uhrzeit der Videokonferenz zu vereinbaren.
Das Gericht wählt die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsverwaltung unterstellte Einrichtung) aus, an die es sich mit einem Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während des Verfahrens wendet, und berücksichtigt dabei den Wohnort (Ort) der vernommenen Person und/oder die Fähigkeit der vernommenen Person, an den Ort der geplanten Videokonferenz zu kommen.
Verfügt das Gericht und/oder die Behörde, bei der das Gericht die Organisation einer Videokonferenz beantragt, nicht über Videokonferenzausrüstung, so beantragt es bei dem Gericht des Bezirks, in dessen Hoheitsgebiet es zuständig ist, bei einem anderen Gericht oder bei einer anderen Behörde, die über die erforderliche mobile Videokonferenzausrüstung verfügt, diese Ausrüstung zu für die Vernehmung per Videokonferenz zu nutzen. Die mobile Videokonferenzausrüstung wird dem Gericht und/oder der vom Gericht um die Organisation einer Videokonferenz ersuchten Einrichtung übergeben; die Ausrüstung muss nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren genutzt und zurückgegeben werden (Nummer 6 bis 8 der Beschreibung).
Teilt ein Verfahrensbeteiligter dem Gericht mit, dass er einer Fernverhandlung nicht zustimmt oder nicht über die technische Fähigkeit zur Teilnahme mit der vom Gericht angegebenen Videokonferenztechnik verfügt, so kann das Gericht eine hybride Fernverhandlung organisieren und diese Person zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung oder Anhörung einladen.
Bei der Beurteilung der Fähigkeit der Verfahrensbeteiligten, unter Verwendung von Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilzunehmen, wird empfohlen, die folgenden Umstände zu berücksichtigen (nicht erschöpfende Liste):
- die technischen Mittel, die einer Person zur Verfügung stehen (sofern diese Informationen dem Gericht zur Verfügung stehen);
- die Situation schutzbedürftiger Gruppen von Verfahrensbeteiligten (Minderjährige, Menschen mit Behinderungen usw.), die eine Person daran hindern kann, sich unabhängig und/oder vollständig am Verfahren mit Videokonferenztechnologie zu beteiligen (Nummern 3.8 bis 3.9 der Empfehlungen).
Das Gericht sollte das Recht einer Partei auf wirksame Unterstützung durch einen Rechtsanwalt/Rechtsassistenten in allen Gerichtsverfahren gewährleisten, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation mit dem Beteiligten, den sie vertreten. Sind der Rechtsanwalt/Rechtsassistent und der Mandant nicht am selben Ort persönlich anwesend, kann das Gericht folgende oder andere Maßnahmen ergreifen:
- Auf Antrag des Rechtsanwalts/Rechtsassistenten und des Mandanten/Beklagten kann das Gericht (ein vom Gericht bestellter Mitarbeiter) sie in einen separaten virtuellen Raum versetzen, in dem sie ihre Verteidigungsposition und andere Fragen vertraulich erörtern können (die lizenzierte Zoom-Software etwa verfügt über diese Funktion [Arbeitsräume]). Sie werden anschließend wieder der Hauptsitzung zugeschaltet;
- Es kann eine Verhandlungspause angekündigt werden, die Kameras und Mikrofone werden ausgeschaltet, und der Mandant/Beklagte darf telefonisch mit einem Rechtsanwalt/Rechtsassistenten sprechen. Sind der Rechtsanwalt/Rechtsassistent und der Mandant persönlich am selben Ort anwesend, können sie eine Verhandlungspause beantragen. Während der Verhandlungspause schalten sie das Mikrofon und die Videokamera aus und werden nach der Verhandlungspause wieder der Hauptsitzung zugeschaltet.
Befindet sich die Person in Räumlichkeiten, die von Behörden kontrolliert werden (Hafteinrichtung, Gefängnis usw.), so hat sie das Recht, eine Verhandlungspause zu beantragen, in der alle Beamten die Räumlichkeiten verlassen, wobei nur die betreffende Person und ihr Verteidiger verbleiben (das Mikrofon und die Kameras werden ebenfalls ausgeschaltet) (Nummer 5.13 der Empfehlungen).
Nimmt ein Kind an einer Verhandlung bzw. Anhörung teil, werden die gesetzlichen Vertreter des Kindes über die Verhandlung bzw. Anhörung informiert, die gemäß dem in der StPO vorgesehenen Verfahren mittels Videokonferenzausrüstung oder einer anderen Ferntechnologie stattfindet. Ein gesetzlicher Vertreter muss, wenn er vorgeladen wird, vor einem für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Beamten, einem Staatsanwalt, einem Richter und einem Gericht erscheinen und im Laufe einer gerichtlichen Voruntersuchung und einer gerichtlichen Verhandlung oder Anhörung das festgelegte Verfahren einhalten (Artikel 54 Absatz 2 StPO).
Das Wohl des Kindes ist nach dem in der StPO festgelegten Verfahren etwa folgendermaßen zu berücksichtigen: Bei der Vernehmung eines Zeugen oder eines Opfers im Kindesalter sowie bei der Vernehmung eines minderjährigen Zeugen oder eines minderjährigen Opfers in Bezug auf Verbrechen gegen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit, das Kind und die Familie sowie in Bezug auf Gewinnerzielung durch die Prostitution von Minderjährigen oder deren Beteiligung an der Prostitution oder in anderen Fällen, wenn dies von Verfahrensbeteiligten, einem für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Beamten, einem Staatsanwalt oder einem Richter der Voruntersuchung beantragt wird, müssen anwesend sein: ein Psychologe, der bei der Vernehmung des Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner sozialen und psychologischen Reife hilft, sowie ein Vertreter einer staatlichen Einrichtung zum Schutz der Rechte des Kindes, der von einem anderen Raum aus beobachtet, ob die Rechte des minderjährigen Zeugen oder des minderjährigen Opfers während der Vernehmung gewahrt werden. Der Vertreter der staatlichen Einrichtung für den Schutz der Rechte des Kindes kann der Person, die vernommen wird, Fragen stellen und Anträge bezüglich der Vernehmung stellen. Vertreter des minderjährigen Zeugen oder des minderjährigen Opfers haben erst dann das Recht, an der Vernehmung teilzunehmen, wenn feststeht, dass sie keinen Einfluss auf den Minderjährigen ausüben werden (Artikel 186 Absatz 3 StPO).
Auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder auf Initiative eines für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Beamten, eines Staatsanwalts oder eines Richters der Voruntersuchung müssen bei der Vernehmung eines minderjährigen Verdächtigen anwesend sein: ein Psychologe, der bei der Vernehmung des Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner sozialen und psychologischen Reife hilft, und/oder ein Vertreter einer staatlichen Einrichtung zum Schutz der Rechte des Kindes, der beobachtet, ob die Rechte des minderjährigen Verdächtigen während der Vernehmung gewahrt werden (Artikel 188 Absatz 5 StPO).
Bei der Untersuchung von Fällen, in denen ein Minderjähriger verdächtigt oder beschuldigt wird, beteiligt zu sein, ist die Teilnahme eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben (Artikel 51 Absatz 1 Nummer 1).
Die Veröffentlichung von Daten über Verdächtige und Opfer, die minderjährig sind, ist verboten (Artikel 177 Absatz 1 StPO).
Während einer gerichtlichen Voruntersuchung oder einer Gerichtsverhandlung muss eine audiovisuelle Aufzeichnung nach dem in Artikels 82 StPO festgelegten Verfahren vorgenommen werden. Diese Aufzeichnung wird dem Protokoll einer Verfahrenshandlung oder der Niederschrift einer Gerichtsverhandlung beigefügt und ist Bestandteil des Protokolls bzw. der Niederschrift, während Verfahrensschriftstücke nach dem Verfahren des Artikels 81 dieses Kodex zugestellt werden (Artikel 82 Absatz 6 StPO).
Die Tonaufzeichnung in Strafsachen wird der Niederschrift der Verhandlung bzw. Anhörung beigefügt, indem sie auf LITEKO übertragen oder auf einem Datenträger aufgezeichnet wird, und zwar nach dem Verfahren, das in der mit der Entschließung Nr. 13P-22-(7.1.2) des Justizrats vom 14. Februar 2014 (im Folgenden: „Entschließung“) genehmigten Beschreibung des Verfahrens für die Erstellung von Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen festgelegt ist. Sie ist integraler Bestandteil der Niederschrift, wobei die Verfahrensbeteiligten das Recht auf Zugang zur Tonaufzeichnung und auf den Erhalt von Kopien dieser Aufzeichnung nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren haben.
Von einem stationären Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnete Tonaufzeichnungen öffentlicher Gerichtsverhandlungen werden automatisch vom Gerät auf LITEKO übertragen, es sei denn, die Tonaufzeichnung wird aus technischen Gründen manuell vom lokalen Server des Gerichts auf LITEKO übertragen.
Von einem mobilen Tonaufnahmegerät aufgezeichnete Tonaufzeichnungen öffentlicher Gerichtsverhandlungen werden manuell auf LITEKO übertragen.
Tonaufzeichnungen nichtöffentlicher Gerichtsverhandlungen sowie Tonaufzeichnungen, die gemäß den in den Rechtsvorschriften über die Archivierung von Rechtssachen festgelegten Anforderungen auf LITEKO übertragen werden, werden auf einem Datenträger (CD-ROM usw.) aufgezeichnet, um den Schutz vor Veränderung oder Vernichtung der darin enthaltenen Tonaufzeichnungen zu gewährleisten. Dieses Medium wird der Akte beigefügt und nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bearbeitet (Nummern 12, 13 und 15 der Entschließung).
Personen können nach dem Verfahren, das in den Rechtsakten über das Verfahren für den Zugang zum Material in Straf- und Zivilsachen und in Fällen von Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeiten festgelegt ist, Zugang zu Tonaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen erhalten (Nummern 5 und 6 der Entschließung).
Ton- und Videoaufzeichnungen, die mithilfe von Videokonferenztechnik angefertigt werden, werden nach dem vom Justizrat festgelegten Verfahren gespeichert (Nummer 14 der Beschreibung für Strafsachen).
Es kann eine automatische Sprachausgabetechnik eingesetzt werden.
In der StPO (Abschnitt 5. Rechtsmittel während einer gerichtlichen Voruntersuchung) ist die Möglichkeit vorgesehen, gegen Verfahrenshandlungen und Entscheidungen eines für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Beamten und eines Staatsanwalts Rechtsmittel einzulegen.
Artikel 6.271 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen sieht die Möglichkeit vor, Ersatz für Schäden zu erhalten, die durch rechtswidrige Maßnahmen (Handlungen oder Unterlassungen) einer Behörde oder ihrer Bediensteten verursacht wurde, die die Rechte, Freiheiten und Interessen des Einzelnen unmittelbar berühren (Rechts- oder Einzelhandlungen, Verwaltungsakte, körperliche Handlungen usw. von staatlichen oder kommunalen Behörden, mit Ausnahme von Gerichtsurteilen, Beschlüssen und Entscheidungen).
Die Art der Konferenz (Video- oder Telekonferenz) und die spezifische Videokonferenztechnik (zentrale Videokonferenzausrüstung des Gerichts, (im Folgenden „zentrale Gerichtsausrüstung“), Zoom, Microsoft Teams, Fest- oder Mobiltelefongeräte usw.) werden vom mit der Rechtssache befassten Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Videokonferenztechnik und ihrer Verfügbarkeit sowie des Zugangs der Verfahrensbeteiligten zu der einschlägigen Technik ausgewählt, organisiert und verwaltet.
Angesichts der Notwendigkeit, die elektronische Sicherheit der in ortsfernen Gerichtsverfahren bereitgestellten Daten zu gewährleisten, wird empfohlen, Videokonferenztechnik zu nutzen, die vom nationalen Cybersicherheitszentrum bewertet und als sicher anerkannt ist, wobei, soweit möglich, Folgendem Vorrang einzuräumen ist:
- der zentralen Gerichtsausrüstung;
- der Plattform Zoom auf der Grundlage von den Gerichten (über ein Gerichtskonto) erteilten Lizenzen.
Um sicherzustellen, dass die dem Gericht zur Verfügung stehenden technischen Ressourcen ordnungsgemäß zugewiesen werden und die Richter gleichberechtigten Zugang zu der im Rahmen des Gerichtssystems beschafften Videokonferenztechnik haben, wird dem Gericht empfohlen, einen Zeitplan für deren Nutzung, ein Reservierungsverfahren oder andere innerhalb des Gerichts vereinbarte organisatorische Maßnahmen einzurichten (Nummern 3.2 bis 3.4 der Empfehlungen).
Gerichtsverfahren mit Videokonferenztechnik werden gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, dem Verfahren für den Einsatz von Videokonferenztechnik gemäß der Beschreibung und anderen Rechtsakten (Nummer 5 der Beschreibung für Strafsachen), Kapitel II der Beschreibung (Organisation und Durchführung von Videokonferenzen) und dem in den Nummern 3 bis 5 der Empfehlungen festgelegten Verfahren organisiert.
Strafverfahren und die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Gerichtsverfahren unter Verwendung von Videokonferenztechnik können entweder auf eigene Initiative des Gerichts oder auf Antrag eines Beteiligten organisiert werden, der bei Gericht schriftlich eingereicht oder bei einer Verhandlung oder Anhörung mündlich übermittelt werden kann. Der Antrag wird von Zeugen, Sachverständigen, Spezialisten, Dolmetschern und anderen am Verfahren beteiligten Personen gestellt, um mittels Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilzunehmen (Nummer 6 der Beschreibung für Strafsachen).
Die Frage, ob die Verhandlung oder Anhörung per Videokonferenz durchzuführen ist, wird durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des angerufenen Gerichts entschieden. Bevor das mit der Rechtssache befasste Gericht einen Beschluss trifft, wendet es sich an die Person, die von der Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft oder litauische Strafvollzugsverwaltung), an die der Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während des Verfahrens gerichtet ist, benannt wurde und für den Einsatz und die Wartung von Videokonferenzausrüstung und die Organisation von Videokonferenzen zuständig ist, um die Möglichkeit der Organisation einer Videokonferenz zu prüfen und Ort, Datum und Uhrzeit der Videokonferenz zu vereinbaren. Die Liste der von der Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsverwaltung unterstellte Einrichtung), an die ein Antrag auf Organisation einer Videokonferenz während eines Gerichtsverfahrens gerichtet ist, benannten Personen, die für den Einsatz von Videokonferenzausrüstung, deren Wartung und die Organisation von Videokonferenzen zuständig sind, sowie die Kontaktdaten dieser Personen (Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) werden von der nationalen Gerichtsverwaltung im Intranet des Gerichtssystems veröffentlicht. Im Falle einer Änderung der benannten Person oder ihrer Kontaktdaten wird die nationale Gerichtsverwaltung unterrichtet und die Liste aktualisiert (Nummer 6 der Beschreibung).
Während einer Verhandlung oder Anhörung kann eine automatische Sprachausgabetechnik eingesetzt werden.
Die StPO sieht die Identifizierung der bei der Verhandlung oder Anhörung anwesenden Personen vor:
ein Verfahrensbeteiligter, der mittels Videokonferenztechnik an der Verhandlung oder Anhörung teilnimmt, identifiziert sich und ein legt ein Dokument vor, das seine Identität belegt, sodass das Gericht es mit einer nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren beglaubigten und dem Gericht vorgelegten Kopie des Schriftstücks und/oder mit den Unterlagen in der Verfahrensakte, anhand derer die Identität der Person bestätigt werden kann, vergleichen kann;
das Gericht stellt sicher, dass die persönliche Identifikationsnummer des Verfahrensbeteiligten und andere Einzelheiten des Identitätsausweises während der Verhandlung oder Anhörung nicht an andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte weitergegeben werden, außer in Fällen, in denen die anderen Verfahrensbeteiligten diese Daten möglicherweise aus der Verfahrensakte kennen, zu der sie nach dem in der Strafprozessordnung festgelegten Verfahren Zugang haben.
Nimmt eine Person mit Videokonferenztechnik an einer Verhandlung oder Anhörung teil und hat das mit einer Strafsache befasste Gericht begründete Zweifel an der Identität der Person, die nicht ausgeräumt werden können, so vertagt das Gericht die Verhandlung oder Anhörung und diese findet in unmittelbarer Anwesenheit der vom Gericht geladenen Personen statt (Nummer 12 und 13 der Beschreibung für Strafsachen).
Die Identität der per Videokonferenz vernommenen Person kann auf Entscheidung des mit der Rechtssache befassten Gerichts auch auf anderem Wege festgestellt werden (Nummer 13 der Beschreibung).
Ein Richter, ein Staatsanwalt und ein für die gerichtliche Voruntersuchung zuständiger Beamter müssen die Verfahrensbeteiligten über ihre Verfahrensrechte unterrichten und sicherstellen, dass sie in der Lage sind, diese Rechte auszuüben (Artikel 45 StPO).
Gerichtsverfahren unter Verwendung von Videokonferenztechnik werden im Einklang mit den in der Strafprozessordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, dem in dieser Beschreibung festgelegten Verfahren für den Einsatz von Videokonferenztechnik und anderen Rechtsakten organisiert (Nummer 5 der Beschreibung für Strafsachen).
Die Rechte des Verdächtigen (Artikel 21 Absatz 4 StPO), der beschuldigten Person (Artikel 22 Absatz 3 StPO) und des Opfers (Artikel 28 StPO) sowie anderer Verfahrensbeteiligter sind in der StPO geregelt.
Den Verfahrensbeteiligten (Verdächtige, Beschuldigte, Opfer usw.) wird das Recht auf Zugang zu den Diensten eines Dolmetschers garantiert (Artikel 8 StPO).
Jede Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat das Recht, unverzüglich in einer Sprache, die sie vollständig versteht, über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage informiert zu werden, angemessene Zeit und Mittel für die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu erhalten, Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen und unentgeltlich die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, wenn sie Litauisch nicht verstehen oder sprechen (Artikel 45 Absatz 7 StPO).
Erforderlichenfalls koordinieren das ersuchende Gericht und die ersuchte Behörde Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person und stellen auch sicher, dass die zu vernehmende Person erforderlichenfalls von einem Dolmetscher unterstützt wird (Nummer 12 der Beschreibung).
Es sollten Videokonferenztechnologien eingesetzt werden, die vom nationalen Cybersicherheitszentrum bewertet und als sicher anerkannt wurden, wobei, soweit möglich, Folgendem Vorrang eingeräumt werden sollte:
- der zentralen Gerichtsausrüstung;
- der Plattform Zoom.
4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Verordnung (EG) 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens
Die in Artikel 434 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen festgelegten Regeln für die Berechnung und Zahlung von Stempelgebühren (Artikel 21 des litauischen Gesetzes Nr. X-1809 vom 13. November 2008 zur Durchführung des Zivilprozessrechts der Europäischen Union und des internationalen Rechts [im Folgenden: "Gesetz"]) gelten in Verfahren zum Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.
Verordnung (EU) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Europäische geringfügige Forderungen unterliegen einer Stempelgebühr in Höhe des in Artikel 80 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen festgelegten Betrags (Artikel 27 des Gesetzes).
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Anträge auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 genannten Rechtsbehelfe unterliegen einer Stempelgebühr in Höhe der Stempelgebühr, die gegebenenfalls für Anträge auf einstweilige Anordnungen oder individuelle Rechtsbehelfe gegen einstweilige Anordnungen, je nach Fall, zu entrichten ist (Artikel 3119 des Gesetzes).
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
Anträge auf Berichtigung oder Widerruf eines Europäischen Vollstreckungstitels sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes).
Der Antrag eines Schuldners auf Verweigerung der Vollstreckung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist von der Stempelsteuer befreit (Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes).
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Anträge auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 werden vom Berufungsgericht Litauens geprüft. Diese Anträge werden unter entsprechender Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, 5 und 6 des Gesetzes geprüft (Artikel 3116 Absatz 21 des Gesetzes).
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
Für Anträge auf vollständige oder teilweise Verweigerung der Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung des Ursprungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ist das Berufungsgericht Litauens zuständig. Diese Anträge werden unter entsprechender Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, 5 und 6 des Gesetzes geprüft (Artikel 313 Absatz 1 des Gesetzes).
Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4/2009 und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4/2009 werden vom Berufungsgericht Litauens geprüft. Diese Anträge und Rechtsbehelfe werden unter entsprechender Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, 5 und 6 des Gesetzes geprüft (Artikel 314 Absatz 1 des Gesetzes).
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)
Anträge auf eine Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, wonach keine Gründe für die Versagung der Anerkennung gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorliegen, Anträge auf Versagung der Anerkennung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 sowie Anträge auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111, wenn sie auf den Bestimmungen des Artikels 39 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder auf anderen in der Verordnung (EU) 2019/1111 genannten Gründen beruhen, werden vom Berufungsgericht Litauens geprüft. Diese Anträge werden unter entsprechender Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, 5 und 6 des Gesetzes geprüft (Artikel 9 Absatz 2 bis 3 des Gesetzes).
Anträge auf Übertragung der Zuständigkeit von einem ausländischen Gericht und Anträge auf Übertragung der Zuständigkeit auf ein ausländisches Gericht gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2019/1111 und den Artikeln 8 und 9 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 werden vom Berufungsgericht Litauens geprüft. Diese Anträge werden nach dem Verfahren des Kapitels XXXIX der Zivilprozessordnung der Republik Litauen geprüft, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111, das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 und dieses Gesetz nichts anderes vorsehen. Diese Anträge sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 122 Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsverfahren) sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 811 Absatz 4 ZPO).
Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind von der Stempelsteuer befreit (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes).
Erstellung von Kopien (Auszügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
Gemäß Artikel 81 ZPO werden die Höhe der Gebühr für Kopien der Verfahrensakte (einschließlich der elektronischen Akte) und das Verfahren zur Zahlung der Gebühr in der Entschließung Nr. 1368 der Regierung der Republik Litauen vom 3. November 2004 über die Genehmigung der Beschreibung des Verfahrens zur Festsetzung von Gebührensätzen und Zahlungsverfahren für Kopien des Materials von Strafsachen und darin enthaltenen Dokumenten bei Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie von Kopien von Verwaltungssachen, Zivilsachen und darin enthaltenen Dokumenten bei den Gerichten festgelegt.
Für die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder Aufhebung des Europäischen Nachlasszeugnisses und für die Erstellung von Belegen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 erhält der Notar eine Vergütung gemäß den Nummern 16 und 30.6 bis 30.7 der mit der Entschließung Nr. 498 der Regierung der Republik Litauen vom 28. Juni 2023 genehmigten Liste der Notargebühren (Sätze) für die Vornahme notarieller Akte, die Ausarbeitung der Entwürfe von Rechtsgeschäften, Beratung und technische Dienstleistungen und die Befreiung von diesen Gebühren.
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Die Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung wird von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung auf Antrag der betreffenden Person erlassen hat. Eine solche Bescheinigung wird im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falles ausgestellt.
Bescheinigungen gemäß Artikel 60 der Verordnung werden auf Antrag einer Person ausgestellt von:
- dem Notar, der die öffentliche Urkunde ausgestellt hat. Hierfür ist eine Notargebühr zu entrichten.
- dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, mit der eine Vergleichsvereinbarung genehmigt wurde. Eine solche Bescheinigung wird im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falls ausgestellt.
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Die gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen werden im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falls ausgestellt.
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103
Die gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen werden im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falls ausgestellt.
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104
Die gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen werden im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falls ausgestellt.
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Bescheinigungen gemäß der Verordnung werden im allgemeinen Verfahren, per Post oder über das litauische Gerichtsinformationssystem LITEKO beantragt. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung unterliegen nicht der Stempelsteuer. Da es sich nicht um einen neuen Rechtsstreit handelt, wird die Bescheinigung am Ende des Verfahrens und nach Prüfung der Sachlage des Falls ausgestellt.
Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung)
Die Geltendmachung von Gläubigerforderungen nach dem Insolvenzrecht für juristische Personen der Republik Litauen (Artikel 41) und dem Privatinsolvenzrecht der Republik Litauen (Artikel 23) ist von der Steuer befreit.
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Anerkennung der Gläubigerforderungen im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs bestätigt oder abgelehnt wird, kann nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren ein Rechtsbehelf eingelegt werden (ein einzelner Rechtsbehelf unterliegt der Stempelgebühr gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Die Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder ihren Vertretern mit den Zentralen Behörden ist nach der Verordnung Nr. 4/2009 befreit (mit Ausnahme der Erstattung der Kosten für unentgeltliche Prozesskostenhilfe gemäß dem im Gesetz über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe der Republik Litauen festgelegten Verfahren).
Die Kommunikation (Einreichung von Anträgen usw.) mit zentralen Behörden ist nach der Verordnung 2019/1111 befreit.
Kommunikation (Einreichung von Anträgen) mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG.
Für die Einreichung von Anträgen bei der zuständigen Behörde (dem Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe) fallen keine Gebühren an, es kann jedoch erforderlich sein, die damit verbundenen Dolmetschkosten, den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Dokumente zum Nachweis des Anspruchs einer Person auf Prozesskostenhilfe usw. gemäß dem im Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe der Republik Litauen festgelegten Verfahren zu erstatten.
5. Elektronische Zahlungsmethoden
Im Rahmen der Durchführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist Litauen am 1. Januar 2016 dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) für Überweisungen und Lastschriften beigetreten.
Stempelgebühren, vom Gericht verhängte Geldbußen, Kosten für sekundäre Prozesskostenhilfe und Kosten für Verfahren, die dem Staat zugesprochen werden, können folgendermaßen gezahlt werden:
- per Banküberweisung auf die Konten zur Erhebung von Haushaltseinnahmen der staatlichen Steuerinspektion des Finanzministeriums, die bei verschiedenen Banken geführt werden. Die Kontonummern der Staatlichen Steuerinspektion finden sich HIER.
- online über e.teismas.lt. Es sei darauf hingewiesen, dass 75 % der für das betreffende Verfahrensschriftstück geschuldeten Stempelgebühr gezahlt werden, wenn Verfahrensschriftstücke und ihre Anlagen dem Gericht nur auf elektronischem Wege übermittelt werden und der Antragsteller darum ersucht, Verfahrensschriftstücke nur auf diesem Wege zu erhalten.
Bei der Zahlung per Banküberweisung auf die Konten zur Erhebung von Haushaltseinnahmen der staatlichen Steuerinspektion des Finanzministeriums können Einzelpersonen eine geeignete und für sie zugängliche Zahlungsmethode wählen.
Die Verfügbarkeit von Zahlungsmethoden wird auch durch den Anreiz gefördert, 75 % der für das betreffende Verfahrensschriftstück anfallenden Stempelgebühr zu zahlen, wenn Verfahrensschriftstücke und ihre Anlagen nur auf elektronischem Wege eingereicht werden, wodurch die Verwendung von Barzahlungen verringert wird.
6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Es ist nicht geplant, das dezentrale IT-System vor Ablauf der in der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Fristen zu nutzen.
7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Es ist nicht geplant, Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 vor dem 1. Mai 2025 anzuwenden.
8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Es ist nicht geplant, Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 vor dem 1. Mai 2025 anzuwenden.