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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Polen

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

In Polen gibt es keine nationalen IT-Portale, die Funktionen bieten, die denen entsprechen, die für den europäischen elektronischen Zugangspunkt gemäß Artikel 4 der Verordnung 2023/2844 (EU) über die Digitalisierung vorgesehen sind.

Die ordentlichen Gerichte verfügen jedoch über ein Informationsportal, das gesetzlich berechtigten Personen, insbesondere Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern sowie Richtern und Staatsanwälten, den Zugang zu Informationen über den Stand ihres Falles und die in ihrem Fall ergriffenen Maßnahmen erleichtert. Das Portal kann auch genutzt werden, um dem Staatsanwalt, den Rechtsanwälten in ihrer Funktion als Verteidiger oder Rechtsvertreter oder dem Generalstaatsanwalt Schriftsätze und andere Dokumente in der Sache zu übermitteln, indem sie über das Portal in das Informationsportal hochgeladen werden.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

Der vorsitzende Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die an der Verhandlung teilnehmen wird und eine E-Mail-Adresse angegeben hat, eine Verhandlung aus der Ferne anberaumen, sofern die Art der an dem Termin durchzuführenden Handlungen dem nicht entgegensteht und wenn die Durchführung einer solchen Verhandlung aus der Ferne die vollen Verfahrensrechte der Parteien und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleistet. Eine Verhandlung per Fernteilnahme kann innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Verhandlung oder der Ladung zur Verhandlung beantragt werden. Wenn der vorsitzende Richter eine Verhandlung aus der Ferne anordnet, kann er verlangen, dass die Personen, die daran außerhalb des Gebäudes, in dem das Gericht die Rechtssache verhandelt, teilnehmen sollen, in einem Gebäude eines anderen Gerichts anwesend sind.

Wenn die Teilnehmer zu einer Verhandlung aus der Ferne geladen werden, werden sie davon in Kenntnis gesetzt, dass sie persönlich im Gerichtssaal erscheinen oder ihre Absicht erklären können, der Verhandlung aus der Ferne beizuwohnen. Diese Absicht müssen sie spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Termin der Verhandlung mitteilen. Die Verhandlung aus der Ferne wird unter Verwendung der festgelegten Methode, d. h. mittels Fernkommunikation, durchgeführt, sofern die Identität der Teilnehmer gewährleistet ist und sie ihre E-Mail-Adressen angegeben haben. Mindestens 24 Stunden vor der Verhandlung werden den Teilnehmern auch der Inhalt der Bestimmungen über Verhandlungen aus der Ferne, die Adresse der Website mit den für die Teilnahme aus der Ferne erforderlichen technischen Software- und Hardware-Anforderungen sowie Hinweise dazu mitgeteilt, wie sie sich einwählen können.

Die Verpflichtung, die Absicht zur Teilnahme an einer Verhandlung aus der Ferne zu erklären, gilt nicht für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde. Der vorsitzende Richter kann anordnen, dass eine Person, der die Freiheit entzogen wurde, an Verfahrenshandlungen nur per Fernteilnahme teilnehmen darf. In diesem Fall muss die Person bei der Teilnahme aus der Ferne an ihrem Haftort von einem Vertreter der Verwaltung des Gefängnisses oder der Untersuchungshaftanstalt, ihrem Rechtsvertreter, falls bestellt, und einem Dolmetscher, falls bestellt, begleitet werden. Die gleichen Regeln gelten für Personen, die sich therapeutischen Maßnahmen unterziehen.

Eine Person, die keinen stattgegebenen Antrag auf Verhandlung aus der Ferne gestellt oder nicht erklärt hat, aus der Ferne teilnehmen zu wollen, ist verpflichtet, ohne weitere Ladung zur Sitzung im Gebäude des Gerichts zu erscheinen, das das Verfahren durchführt.

Eine Person, die an einer Verhandlung aus der Ferne außerhalb der Gerichtsräume teilnimmt, muss das Gericht über ihren Aufenthaltsort informieren und die gebotene Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen an diesem Ort mit der Würde des Gerichts vereinbar sind und das Gericht nicht daran hindern, die Verfahrenshandlungen vorzunehmen, an denen die Person beteiligt ist. Weigert sich die Person, die oben genannten Informationen mitzuteilen, oder lässt ihr Verhalten begründete Zweifel daran aufkommen, ob die Verfahrenshandlungen, an denen sie aus der Ferne teilnehmen wird, ordnungsgemäß durchgeführt werden können, so kann das Gericht sie zum Erscheinen im Gerichtssaal laden.

Die Bestimmungen über Verhandlungen aus der Ferne gelten nicht, wenn die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, es sei denn, alle Verfahrensbeteiligten befinden sich im Gerichtsgebäude (dies gilt unter anderem für Fälle der Ungültigerklärung einer Ehe, der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, einer Scheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes auf Antrag eines der beteiligten Ehegatten, es sei denn, beide Parteien beantragen eine öffentliche Verhandlung und das Gericht ist der Auffassung, dass dies die Moral nicht beeinträchtigt). Die Prüfung einer Rechtssache unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Fällen, in denen es um die Ungültigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes geht, schließt eine Beweisaufnahme aus der Ferne nicht aus, wenn dies zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens oder zu erheblichen Kosteneinsparungen führt.

Die Bestimmungen über Verhandlungen aus der Ferne gelten nicht für Personen, gegen die ein Antrag auf Entmündigung gestellt wird, wenn sie angehört werden sollen, und auch nicht für die Teilnahme von Sachverständigen an diesem Verfahren.

Ein Mediator kann eine Mediationssitzung mit technischen Geräten abhalten, die es ermöglichen, die Sitzung aus der Ferne durchzuführen, sofern die Parteien ihre Zustimmung erteilen.

Die Videokonferenzsysteme für Verhandlungen aus der Ferne sind Jitsi (WebRTC) und Avaya Equinox (H.232, SIP, WebRTC).

Auf den Websites der Gerichte finden sich weitere Informationen über Gerichtsverhandlungen, die aus der Ferne abgehalten werden, unter anderem darüber, wie die Verbindung getestet werden kann, wie man sich an das Support-Zentrum wendet und welche Schritte zu unternehmen sind.

Verhandlungen aus der Ferne unterliegen auch den Bestimmungen, nach denen Gerichtsverhandlungen mittels Audio oder audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet werden müssen. Diese Aufzeichnungen und die zugehörigen Metadaten werden in einem IKT-System gespeichert, das ihre Vertraulichkeit und Integrität wahrt und sie vor Verlust oder Zerstörung schützt (siehe Verordnung des Justizministers vom 2. März 2015 über die Ton- oder Videoaufzeichnung öffentlicher Verhandlungen in Zivilverfahren; Gesetzblatt 2023, Pos. 309). Die Parteien und Verfahrensbeteiligten haben das Recht, die in den Akten der Rechtssache gespeicherte Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung zu erhalten.

Vor und während einer Verhandlung aus der Ferne können die Partei und der Vertreter der Partei auch über ihre eigenen Kommunikationskanäle kommunizieren.

In Videokonferenzen wird keine Sprache-zu-Text-Technologie eingesetzt.

Die nationale Infrastruktur entspricht den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG 2.1) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Hör- oder Sehbehinderung. Die Plattformen Jitsi und Avaya Equinox sind mit WCAG 2.1 9 kompatibel.

Das Gericht kann die Personalien der erschienenen Personen anhand ihres Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das ihre Identität bestätigt, überprüfen. Bei einer Verhandlung aus der Ferne zeigen die Teilnehmer ihr Ausweisdokument in die Kamera.

Die Verfahrenshandlungen, die während einer Verhandlung aus der Ferne von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, die sich nicht in den Räumlichkeiten des Gerichts befinden, durchgeführt werden, sind wirksam, es sei denn, das Gesetz schreibt vor, dass sie schriftlich vorgenommen werden müssen. Die Parteien können Zeugen direkt oder über einen von ihnen bestellten Vertreter befragen. Eine Partei kann der Vernehmung eines Zeugen außerhalb des Gerichtssaals im Wege einer Fernanhörung widersprechen, spätestens jedoch sieben Tage, nachdem sie über die beabsichtigte Beweisaufnahme informiert wurde. Wird dem Widerspruch stattgegeben, lädt das Gericht den Zeugen persönlich vor.

Ein ausländischer Staatsangehöriger sagt vor Gericht in einer ihm bekannten Sprache aus. Das muss nicht unbedingt seine Muttersprache sein. Das Gericht kann bei einem Zeugen, der die polnische Sprache nicht ausreichend beherrscht, einen Dolmetscher hinzuziehen. Dolmetscherhonorare sind in den erstattungsfähigen Gerichtskosten enthalten, die vom Gericht zuerkannt werden. Die Anhörung der Parteien unterliegt den Bestimmungen über Zeugen.

Wenn die Art der Beweise dies nicht ausschließt, kann das Gericht beschließen, die Beweisaufnahme mittels einer Fernanhörung durchzuführen. In dem Antrag auf Beweisaufnahme muss die Partei die Beweise so bezeichnen, dass sie erhoben werden können, und die Tatsachen angeben, die durch diese Beweise nachgewiesen werden sollen. In dem Antrag kann auch angegeben werden, ob die Partei die Beweisaufnahme in einer Fernanhörung durchführen möchte.

Bei Videokonferenzen wird jede Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Gerichtsinfrastruktur mittels eines TLS-Protokolls verschlüsselt. Darüber hinaus wird für jede Videokonferenz ein sicherer Link für die Verbindung erstellt.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

Die polnische Strafprozessordnung sieht insbesondere die Fernanhörung von Zeugen und Beschuldigten vor.

Ein Zeuge kann mithilfe von technischen Geräten gehört werden, die dies aus der Ferne ermöglichen, indem sie Bild und Ton gleichzeitig in Echtzeit übertragen. Führt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenshandlung aus der Ferne durch, so muss der Zeuge von einem Staatsanwaltsanwärter, einem Staatsanwaltsassistenten oder einem Bediensteten der Staatsanwaltschaft begleitet werden, während er im Gerichtsverfahren von einem Richteranwärter, einem Gerichtsbediensteten, einem Gerichtsassistenten oder Rechtspfleger des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet, begleitet werden muss. Befindet sich der Zeuge im Gefängnis oder in Untersuchungshaft, kann er in Anwesenheit eines Vertreters der Verwaltung des Gefängnisses oder der Untersuchungshaftanstalt oder, wenn es sich um einen polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland handelt, in Anwesenheit eines Konsularbeamten vernommen werden. Ein Zeuge, der aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung oder eines anderen unüberwindbaren Hindernisses nicht geladen werden kann, kann an seinem Aufenthaltsort vernommen werden. Die Vorschriften über die Fernanhörung von Zeugen gelten auch für Sachverständige.

Ein Zeuge kann in jeder Phase des Strafverfahrens aus der Ferne vernommen werden. Ein Gericht, ein Staatsanwalt, aber auch jede andere Behörde als die Staatsanwaltschaft, die die vorgerichtlichen Ermittlungen durchführt, ist daher berechtigt, einen Zeugen aus der Ferne zu vernehmen. In einem solchen Fall nimmt ein Beamter oder sonstiger vom Leiter der Ermittlungsbehörde ermächtigter Bediensteter an der am Ort des Zeugen durchgeführten Verfahrenshandlung teil. Die technischen Voraussetzungen für die Vernehmung eines Zeugen sind von der verfahrensführenden Behörde zu gewährleisten. Das polnische Strafverfahren enthält keine Liste von Gründen, die die Vernehmung eines Zeugen aus der Ferne rechtfertigen. Da das polnische Recht diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht, kann die Entscheidung, einen Zeugen aus der Ferne zu vernehmen, von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Zeugen erlassen werden. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden.

In Verfahren der Untersuchungshaft kann auf die ansonsten zwingende Verpflichtung, den Verdächtigen vor Gericht zu bringen, verzichtet werden, wenn die Teilnahme des Verdächtigen an der Verhandlung insbesondere durch technische Vorrichtungen sichergestellt werden kann, die eine Vernehmung aus der Ferne durch gleichzeitige Übertragung von Bild und Ton in Echtzeit ermöglichen. Befindet sich der Verdächtige im Gefängnis oder in Untersuchungshaft, so muss am Ort der Vernehmung ein Justizangestellter, ein Gerichtsassistent oder ein Vertreter der Verwaltung der Haftanstalt oder des Untersuchungsgefängnisses bei der Vernehmung der beschuldigten Person vor Ort anwesend sein. Der Verteidiger nimmt an einer solchen Fernanhörung am Ort des Angeklagten teil, es sei denn, er erscheint im Gericht, um daran teilzunehmen, oder das Gericht verpflichtet ihn, an der Anhörung im Gerichtsgebäude teilzunehmen, um das Risiko auszuschließen, dass über den Antrag auf Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Frist für die Inhaftierung des Angeklagten entschieden wird. Nimmt der Verteidiger an der Verhandlung an einem anderen Ort als dem des Angeklagten teil, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers eine Unterbrechung von bestimmter Dauer anordnen und dem Verteidiger und dem Angeklagten die Möglichkeit geben, sich telefonisch zu beraten, es sei denn, dass die Gewährung des Antrags den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung beeinträchtigen könnte oder die Gefahr besteht, dass über den Antrag auf Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Frist für die Inhaftierung des Angeklagten entschieden wird. Die Bestimmung über die Teilnahme eines Angeklagten an einer Fernvernehmung gilt nicht für einen Angeklagten, der taub, stumm oder blind ist. Ebenso kann ein Dolmetscher an einer Fernanhörung am Standort des Angeklagten teilnehmen.

Befindet sich der Angeklagte, ein Nebenklagevertreter oder ein Privatankläger im Freiheitsentzug, so kann der vorsitzende Richter von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit absehen, sofern diese Person mittels technischer Geräte, die eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung in Echtzeit ermöglichen, aus der Ferne an der Anhörung teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss die Partei an ihrem Standort von einem Gerichtsbediensteten oder einem Gerichtsassistenten begleitet werden, der bei dem Gericht beschäftigt ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Partei befindet, oder gegebenenfalls von einem Vertreter der Verwaltung des Gefängnisses oder der Untersuchungshaftanstalt, in dem bzw. der die Partei inhaftiert ist. Der Verteidiger des Angeklagten kann an der Verhandlung am Standort des Angeklagten teilnehmen oder persönlich vor dem Gericht erscheinen (außer in Fällen, in denen der Verteidiger an einem anderen Ort als dem des Angeklagten anwesend ist, kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers eine Sitzungspause von bestimmter Dauer anordnen, die es ermöglicht, die Verhandlung am selben Tag fortzusetzen, damit sich der Verteidiger und der Angeklagte telefonisch beraten können, es sei denn, der Antrag stellt einen offensichtlichen Missbrauch der Verteidigungsrechte dar, insbesondere wenn er darauf abzielt, die Verhandlung zu unterbrechen oder ungerechtfertigt zu verlängern). Wird ein Dolmetscher bei einer Fernanhörung benötigt, die mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt wird, die eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung der gerichtlichen Handlungen in Echtzeit ermöglichen, so wird er dem Angeklagten am Ort der Verhandlung zur Seite gestellt, es sei denn, der vorsitzende Richter ordnet etwas anderes an.

In Ausnahmefällen, in denen befürchtet wird, dass die Anwesenheit des Angeklagten einen einschüchternden Einfluss auf die Aussagen eines Mitangeklagten oder auf die Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen haben könnte, kann sich der vorsitzende Richter auch dafür entscheiden, die Vernehmung mittels technischer Geräte durchzuführen, die eine Vernehmung aus der Ferne durch gleichzeitige Übertragung von Bild und Ton in Echtzeit ermöglichen. Ein Gerichtsbediensteter, ein Gerichtsassistent oder ein Gerichtssekretär muss an dem Ort anwesend sein, an dem die Aussage erfolgt.

In Fällen, in denen es um eine vorsätzliche Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit oder um eine Gewalttat oder eine rechtswidrige Drohung geht, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden kann, und in denen zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten eine einschüchternde Wirkung auf das Opfer haben könnte, ordnet der vorsitzende Richter auf Antrag des Opfers an, dass der Angeklagte den Gerichtssaal für die Dauer der Befragung des Opfers verlässt (es sei denn, dies ist aufgrund der Notwendigkeit einer genauen Feststellung des Sachverhalts nicht ratsam). Sofern dies nicht durch technische oder organisatorische Erwägungen ausgeschlossen ist, gestattet der vorsitzende Richter dem Angeklagten bei der Anordnung, den Gerichtssaal zu verlassen, die Teilnahme an der Verhandlung mittels Geräten, die eine Teilnahme an der Fernanhörung durch gleichzeitige Bild- und Tonübertragung in Echtzeit ermöglichen. In diesem Fall muss am Standort des Angeklagten ein Gerichtsbediensteter, ein Gerichtsassistent oder ein Gerichtssekretär anwesend sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Angeklagten in einem beschleunigten Verfahren aus der Ferne zu vernehmen. Von der ansonsten zwingend vorgeschriebenen Vorführung des Täters vor Gericht kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Täter an allen gerichtlichen Handlungen, zu denen er berechtigt ist, teilnimmt. Dies gilt insbesondere dafür, dass er seine Aussagen mittels technischer Geräte machen kann, die es ermöglichen, diese Handlungen durch gleichzeitige Bild- und Tonübertragung in Echtzeit aus der Ferne durchzuführen. In solchen Fällen muss ein Gerichtsbediensteter oder ein Gerichtsassistent, der bei dem Gericht beschäftigt ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Täter befindet, bei allen gerichtlichen Handlungen, die mithilfe technischer Geräte aus der Ferne vorgenommen werden können, am Aufenthaltsort des Täters anwesend sein. Der bestellte Verteidiger nimmt mittels technischer Geräte an justiziellen Tätigkeiten teil, die es ermöglichen, diese Tätigkeiten aus der Ferne durchzuführen, indem er sich zu dem Täter an dessen Aufenthaltsort begibt. Wenn ein Dolmetscher benötigt wird, nimmt er an gerichtlichen Handlungen teil, die mittels technischer Geräte durchgeführt werden, die es ermöglichen, diese am Ort des Täters aus der Ferne durchzuführen. Bei justiziellen Tätigkeiten, an denen der Angeklagte mittels technischer Geräte teilnimmt, die die Durchführung dieser Handlungen aus der Ferne ermöglichen, können sich die Verfahrensbeteiligten dafür entscheiden, das Stellen von Anträgen und die Abgabe anderer Erklärungen sowie die Durchführung von Verfahrenshandlungen nur mündlich zu Protokoll zu geben. Das Gericht hat den Angeklagten und seinen Verteidiger über den Inhalt aller Verfahrensdokumente zu unterrichten, die seit dem Zeitpunkt, an dem die Klage dem Gericht zur Prüfung vorgelegt wurde, eingegangen sind und zu den Akten genommen wurden. Auf Verlangen des Angeklagten oder des Verteidigers muss das Gericht den Inhalt dieser Dokumente verlesen. Alle Verfahrensdokumente des Angeklagten und seines Verteidigers, die nicht bei Gericht eingereicht werden konnten, können von ihnen in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Sobald diese Dokumente verlesen sind, entfalten sie verfahrensrechtliche Wirkung als mündliche Urkunden.

Verhandlungen aus der Ferne können auch in Vollstreckungsverfahren eingesetzt werden. Betrifft das Gerichtsverfahren einen Verurteilten, dem die Freiheit entzogen wurde, so kann die Gerichtsverhandlung mittels technischer Geräte durchgeführt werden, die durch eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung aus der Ferne in Echtzeit die gerichtliche Handlung ermöglichen. Für die Teilnahme an diesem Verfahren muss die verurteilte Person an ihrem Standort von einem Vertreter der Verwaltung des Gefängnisses oder der Untersuchungshaftanstalt, dem Verteidiger, falls von der verurteilten Person oder dem Gericht bestellt, und einem Dolmetscher, sofern bestellt, begleitet werden.

Wird ein Kind als Zeuge vernommen, richtet sich die Ladung an die Eltern oder Vormunde. Ist die befragte Person jünger als 18 Jahre, so sollten die Handlungen, an denen sie beteiligt ist, so weit wie möglich in Anwesenheit eines gesetzlichen Vormunds, eines De-facto-Vormunds oder eines von der zu vernehmenden Person benannten Erwachsenen durchgeführt werden, es sei denn, dies würde das Verfahren beeinträchtigen oder wird von der zu vernehmenden Person abgelehnt.

In der Praxis treffen die Verfahrensbeteiligten schriftliche oder telefonische Vereinbarungen mit dem Gericht. Damit der erste Schriftsatz formal begründet ist, muss er die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse enthalten oder eine Erklärung, dass die betreffende Partei über keine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse verfügt. Dies macht diese Informationen während des Schriftwechsels überprüfbar.

Das Gericht kann die Personalien der erschienenen Personen anhand ihres Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das ihre Identität bestätigt, überprüfen. Bei einer Verhandlung aus der Ferne zeigen die Teilnehmer ihr Ausweisdokument in die Kamera. Weigert sich eine Person, sich einer Identitätsprüfung zu unterziehen, oder kann ihre Identität nicht überprüft werden, so kann der vorsitzende Richter anordnen, dass die betreffende Person den Ort verlässt, an dem das Gerichtsverfahren geführt wird. Darüber hinaus ist eine Person, die an einer Verhandlung mittels technischer Geräte teilnimmt, die eine Fernkommunikation außerhalb der Räumlichkeiten des Gerichts ermöglichen, verpflichtet, auf Verlangen des vorsitzenden Richters Angaben zu ihrem Ort und zu den Begleitpersonen zu machen.

Die nationale Infrastruktur entspricht den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG 2.1) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Hör- oder Sehbehinderung. Die Plattformen Jitsi und Avaya Equinox sind mit WCAG 2.1 9 kompatibel.

Die Videokonferenzsysteme für Verhandlungen aus der Ferne sind Jitsi (WebRTC) und Avaya Equinox (H.232, SIP, WebRTC). Auf den Websites der Gerichte finden sich weitere Informationen über Gerichtsverhandlungen, die per Videokonferenz abgehalten werden, unter anderem darüber, wie die Verbindung getestet werden kann, wie man sich an das Support-Zentrum wendet und welche Schritte zu unternehmen sind.

Bei Videokonferenzen wird jede Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Gerichtsinfrastruktur mittels eines TLS-Protokolls verschlüsselt. Darüber hinaus wird für jede Videokonferenz ein sicherer Link für die Verbindung erstellt.

In Videokonferenzen wird keine Sprache-zu-Text-Technologie eingesetzt.

Über ein Gerät zur Bild- und Tonaufnahme wird Folgendes aufgezeichnet:

  • Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, wenn befürchtet wird, dass eine Vernehmung der Person in einem späteren Verfahren nicht möglich sein wird, und wenn die Vernehmung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens durch ein anderes Gericht stattfindet
  • Vernehmung eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Anhörung jünger als 15 Jahre ist, in Fällen von Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt oder einer rechtswidrigen Drohung oder von Straftaten gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Freiheit und den Anstand sowie gegen die Familie und die Vormundschaft
  • Vernehmung eines Zeugen, der zum Zeitpunkt der Anhörung jünger als 15 Jahre ist, in Fällen von Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt oder einer rechtswidriger Drohung oder von Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und den Anstand sowie gegen die Familie und die Vormundschaft im Sinne der einschlägigen Kapitel des Strafgesetzbuchs
  • Vernehmung eines Opfers in Fällen von Vergewaltigung und Nötigung zu einer sexuellen Handlung, sexueller Ausbeutung eines Zustands der Unzurechnungsfähigkeit oder Hilflosigkeit und sexueller Ausbeutung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer kritischen Lebenssituation
  • Vernehmung eines Zeugen, der an einer psychischen oder Entwicklungsstörung leidet oder dessen Fähigkeit zur Wahrnehmung oder zur Wiedergabe von Wahrnehmungen beeinträchtigt ist (wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Befragung der Person unter anderen Umständen als bei einer Gerichtsverhandlung unter Beteiligung eines sachverständigen Psychologen ihren psychischen Zustand beeinträchtigen oder erheblich erschweren würde)

In solchen Fällen werden Bild- und Tonaufzeichnungen der Vernehmung wiedergegeben und in der Hauptverhandlung wird das Protokoll der Vernehmung verlesen.

In anderen Fällen kann das Gericht die Anhörung durch Bild- und Tonaufnahmegeräte aufzeichnen lassen, wenn dies angesichts der dem Gericht zur Verfügung stehenden Technologien möglich ist.

Verfügungen des vorsitzenden Richters in der Hauptverhandlung können vor dem beschließenden Ausschuss angefochten werden, sofern die Rechtssache nicht vor einem Einzelrichter verhandelt wird. Mängel bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen, einschließlich Verhandlungen aus der Ferne, können ebenfalls Anlass zur Einlegung eines Rechtsmittels geben, wenn diese Mängel geeignet sind, die Entscheidung zu beeinträchtigen.

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006:

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls:

  • 30 PLN – geltend gemachter Betrag von bis zu 500 PLN
  • 100 PLN – geltend gemachter Betrag von mehr als 500 PLN bis 1 500 PLN
  • 200 PLN – geltend gemachter Betrag von mehr als 1 500 PLN bis 4 000 PLN
  • 400 PLN – geltend gemachter Betrag von über 4 000 PLN bis 7 500 PLN
  • 500 PLN – geltend gemachter Betrag von mehr als 7 500 PLN bis 10 000 PLN
  • 750 PLN – geltend gemachter Betrag von mehr als 10 000 PLN bis 15 000 PLN
  • 1000 PLN – geltend gemachter Betrag von mehr als 15 000 PLN bis 20 000 PLN
  • Für einen Antrag auf Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist die Hälfte der oben genannten Gebühren zu entrichten.
  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls

Verordnung (EG) Nr. 861/2007:

  • PLN 100 – Antrag im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils

Verordnung (EG) Nr. 655/2014:

  • PLN 100 – Antrag auf Erlass, Änderung, Widerruf, Beendigung, Änderung der Vollstreckung, Einschränkung der Vollstreckung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
  • PLN 100 – Ersuchen um Erteilung von Finanzinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

Verordnung (EG) Nr. 805/2004:

  • PLN 50 – Antrag auf Erteilung oder Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder auf Erteilung einer Bescheinigung über die fehlende oder eingeschränkte Vollstreckbarkeit eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Europäischen Vollstreckungstitels
  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung

Verordnung (EG) Nr. 1215/2012:

  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
  • 300 PLN – Antrag auf Versagung der Anerkennung oder auf Feststellung, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorliegen
  • 20 PLN pro angefangene zehn Seiten des ausgestellten Dokuments – Beantragung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Entscheidung in Zivil- oder Handelssachen

Verordnung (EG) Nr. 606/2013:

  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Anerkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
  • 20 PLN pro angefangene zehn Seiten des ausgestellten Dokuments – Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Verordnung (EG) Nr. 4/2009:

  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
  • 20 PLN pro angefangene zehn Seiten des ausgestellten Dokuments – Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe

In der Regel ist ein Unterhaltsberechtigter von den Gerichtskosten befreit, wobei der Unterhaltspflichtige die Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 und dem Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen trägt

Verordnung (EG) Nr. 2016/1103:

  • 300 PLN – Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung
  • 300 PLN – Erklärung, dass eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder eine Entscheidung einer anderen ausländischen Behörde anerkannt wird oder nicht

Verordnung (EG) Nr. 2019/1111:

  • 300 PLN – Antrag auf Abgabe einer Erklärung, dass eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder eine Entscheidung einer anderen ausländischen Behörde anerkannt wird oder nicht
  • 300 PLN – Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer Entscheidung einer anderen ausländischen Behörde oder eines Vergleichs, der vor diesem Gericht oder dieser Behörde geschlossen oder von diesem Gericht oder dieser Behörde gebilligt wurde
  • 300 PLN – Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
  • 300 PLN – Antrag auf Versagung der Anerkennung oder auf Abgabe einer Erklärung, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung nach der Verordnung ( EU ) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen vorliegen
  • 600 PLN – Antrag auf Ehescheidung und Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
  • 100 PLN – Antrag auf Änderung einer Entscheidung über die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, soweit sie die elterliche Verantwortung betrifft
  • 100 PLN – Antrag auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses zur Sicherung der Forderung

Wird einem Ehegatten in einer Entscheidung, die das Verfahren in der betreffenden Instanz abschließt, Unterhalt zugesprochen, so wird in Fällen der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe von dem Ehegatten, der für den zuerkannten Anspruch haftet, eine anteilige Gebühr erhoben, und wenn eine Zwangsräumung eines der Ehegatten oder die Verteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten angeordnet wird, ist in einem solchen Fall auch eine Gebühr in Höhe des Betrags zu entrichten, der auf die Klage oder den Antrag erhoben wird.

Verordnung (EG) Nr. 650/2012:

  • 300 PLN – Antrag auf Abgabe einer Erklärung, dass eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder eine Entscheidung einer anderen ausländischen Behörde anerkannt wird oder nicht
  • 300 PLN – Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • 20 PLN pro angefangene zehn Seiten des ausgestellten Dokuments – Beantragung der Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
  • 300 PLN – Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts

Verordnung (EG) Nr. 2015/848:

  • Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren durch einen ausländischen Gläubiger ist kostenlos, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach der Insolvenzeröffnung erfolgt.
  • Für die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren durch einen ausländischen Gläubiger nach Ablauf des Zeitraums von 30 Tagen nach der Insolvenzeröffnung wird eine Gebühr in Höhe von 15 % des durchschnittlichen Monatsgehalts im Unternehmenssektor ohne die aus den Gewinnen des dritten Quartals des Vorjahres gezahlten Leistungsprämien (im Jahr 2024 sind dies 1 119,34 PLN) erhoben.

Es werden keine Gebühren erhoben für die Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG.

Zusätzliche Informationen über Gebühren in Zivil- und Handelssachen:

  • 100 PLN – Antrag auf Zustellung eines Urteils oder einer mit Gründen versehenen Entscheidung in der Hauptsache, wenn er innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung oder Zustellung der Entscheidung gestellt wird
  • 30 PLN – Antrag auf Zustellung einer anderen Entscheidung als der oben genannten Entscheidung oder eines mit Gründen versehenen Beschlusses, wenn dieser innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung oder Zustellung dieser Entscheidung oder dieses Beschlusses eingereicht wird
  • 20 PLN pro angefangene zehn Seiten des ausgestellten Dokuments – Antrag auf Ausstellung folgender Dokumente auf der Grundlage der Verfahrensakte: eine beglaubigte Abschrift oder ein beglaubigter Auszug, eine Abschrift einer Entscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Rechtskraft, eine Abschrift einer Entscheidung mit einer Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit, eine Bescheinigung;
  • 20 PLN pro angefangene 20 Seiten der ausgestellten Abschrift – Antrag auf eine Abschrift eines Schriftstücks aus der Verfahrensakte;
  • 20 PLN für jedes ausgegebene Computerspeichergerät – Antrag auf Ausstellung auf der Grundlage einer Audio- oder audiovisuellen Aufzeichnung einer Sitzung.

5. Elektronische Zahlungsmethoden

Gerichtsgebühren, unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder inländische Rechtssachen handelt, werden entweder bargeldlos auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts überwiesen oder in bar an die Gerichtskasse gezahlt. Geldbußen, Vorschüsse für die Auslagen von Sachverständige oder Zeugen können auf die gleiche Weise gezahlt werden. Die entsprechenden Kontonummern werden auf den Websites der einzelnen Gerichte veröffentlicht.

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Polen wird das dezentrale IT-System ab dem gemäß Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung 2023/2844 festgelegten Anwendungszeitpunkt nutzen.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

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