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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Tschechien

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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Tschechien
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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

Die Tschechische Republik betreibt derzeit kein Informationsportal für die Teilnahme an Gerichtsverfahren und für eine elektronische Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen und zuständigen nationalen Justizbehörden mit Funktionen, die dem in der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten europäischen elektronischen Zugangspunkt entsprechen.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

Die Regeln für die Nutzung von Videokonferenzen gelten für Zivil- und Handelssachen gleichermaßen und sind in § 102a der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) enthalten. Ein Gericht kann Videokonferenzen nutzen, um beispielsweise einem Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen, einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören oder Dolmetschleistungen bereitzustellen.

Ein Gericht kann die Nutzung von Videokonferenzen auf Antrag eines Teilnehmers gestatten, sie aber auch von sich aus beschließen, wenn es dies für angemessen hält. In solchen Fällen ist die Zustimmung der Teilnehmer zur Nutzung von Videokonferenzen nicht erforderlich. Das Gesetz sieht kein besonderes Verfahren für Entscheidungen im Hinblick darauf vor, ob ein Verfahrensbeteiligter per Videokonferenz am Verfahren teilnehmen soll. Das Gericht kann den Teilnehmern jedoch Gelegenheit geben, zu dieser Möglichkeit Stellung zu nehmen, und ihnen eine angemessene gerichtliche Frist dafür einräumen.

Die Teilnahme an Verfahren per Videokonferenz erfolgt per Fernzugriff. Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Ortes vor, von dem aus Teilnehmer eine Fernverbindung zur Verhandlung herstellen können. Die einzige Bedingung ist, dass das Gericht während der Videokonferenz in der Lage sein muss, die Identität eines nicht physisch im Gerichtssaal anwesenden Teilnehmers festzustellen, und es muss sichergestellt werden, dass die aus der Ferne vernommene Person keiner unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt ist.

Das Gesetz schreibt eine audiovisuelle Aufzeichnung der per Videokonferenz durchgeführten Verfahren vor. Darüber hinaus kann das Gericht auch ein schriftliches Protokoll anfertigen. Die Aufzeichnung ist Teil der Akte. Sie kann unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Akteneinsicht gelten, wiedergegeben oder kopiert werden (§ 44 Abs. 4 Zivilprozessordnung). Die Akteneinsicht ist jedoch auf Gerichtsbedienstete und Verfahrensbeteiligte sowie deren Vertreter beschränkt. Andere Personen können beim Gericht Einsicht in die Akte beantragen. Dies ist nur zulässig, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akte haben oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Justizministerium hat ein einheitliches Speichersystem für Audio- und Videoaufzeichnungen eingerichtet, das es ermöglicht, Aufzeichnungen auch durch einen zeitlich begrenzten Fernzugriff wiederzugeben und zu kopieren, wobei der Link für den Fernzugriff nur von der Person genutzt werden darf, an die der Link gesendet wird, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie für eine Person, die die Akte einsehen kann.

Während des Verfahrens per Videokonferenz muss sichergestellt werden, dass die technische Verbindung ordnungsgemäß funktioniert. Zu diesem Zweck organisiert das Gericht in der Regel rechtzeitig vor der geplanten Verhandlung (üblicherweise einige Tage im Voraus) eine Testverbindung. Treten während der eigentlichen Verhandlung dennoch Verbindungsprobleme auf, so kann der Teilnehmer oder jede andere an der Verfahrenshandlung beteiligte Person die Qualität der Ton- oder Videoaufzeichnung anfechten.

Gerichte nutzen hauptsächlich Desktop-Clients wie Cisco Webex und Real Desktop Presence, um Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz abzuhalten. Was die Hardware betrifft, so stützen sie sich hauptsächlich auf speziell für Videokonferenzen konzipierte Videokonferenzsysteme. Dazu gehören Polycom RealPresence Group 310, 510 und 700, Cisco RoomBar, RoomKit, RoomKit+ und DeskPro.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

a) Die Verwendung von Videokonferenzen für Anhörungen wird durch eine Reihe von Bestimmungen des Gesetzes Nr. 141/1961 über Strafverfahren (im Folgenden „Strafprozessordnung“), insbesondere durch die §§ 52a und 111a, geregelt.

In § 52a werden drei Arten von Gründen für die Nutzung von Videokonferenzen genannt, nämlich der Schutz der Rechte von Personen (hier werden im Gesetz beispielsweise Alter und Gesundheitszustand genannt), Sicherheitserwägungen (z. B. die Sorge um die Sicherheit von Zeugen) und andere wichtige Gründe wie Kosteneffizienz und Beschleunigung des Strafverfahrens. Damit Videokonferenzen genutzt werden können, müssen sie jedoch mit der Art der Verfahrenshandlung vereinbar und technisch machbar sein.

In § 111a der Strafprozessordnung sind weitere Einzelheiten für die Vernehmung von beschuldigten oder anderen Personen per Videokonferenz geregelt. Absatz 2 dieses Paragrafen regelt die Art und Weise, wie die Identität der zu vernehmenden Person zu überprüfen ist (Einzelheiten siehe unten), während Absatz 3 das Verfahren für die Überprüfung der Identität eines geheimen Zeugen regelt. Gemäß § 111a Absatz 4 Strafprozessordnung ist die zu vernehmende Person vor Beginn der Anhörung per Videokonferenz über die Art und Weise der Durchführung der Anhörung zu unterrichten. Sie muss auch über die Möglichkeit informiert werden, Einwände gegen die Qualität der Videokonferenz zu erheben. Während der Anhörung können jederzeit Einwände gegen die geringe Qualität von Video- oder Audioübertragungen erhoben werden. Da die Notwendigkeit, alle Rechte der vernommenen Person (insbesondere die Verteidigungsrechte des Angeklagten) zu schützen, ebenso für Anhörungen per Videokonferenz gilt, muss eine Verhandlung bei schlechter Übertragungsqualität selbstverständlich unterbrochen oder vollständig beendet werden, wenn die schlechte Qualität der Verbindung eine reibungslose Kommunikation verhindert oder wenn z. B. die an der Verhandlung teilnehmenden Personen nicht in der Lage sind, die Gesichter der anderen Personen zu erkennen.

§ 52a

Technische Ausrüstung für die Video- und Audioübertragung (im Folgenden „Videokonferenzausrüstung“) kann bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen in Strafverfahren verwendet werden, wenn dies für den Schutz der Rechte von Personen, insbesondere aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustands, erforderlich ist oder wenn dies aus Sicherheitsgründen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

§ 111a

1. Erfolgt die Vernehmung der beschuldigten Person mit Videokonferenzausrüstung, so wird ihr Rechtsanwalt über den Zeitpunkt und den Ort, zu dem die beschuldigte Person geladen wurde, unterrichtet. Wird ein Mitangeklagter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger auf diese Weise vernommen, so teilt die zuständige Strafverfolgungsbehörde dem Anwalt der beschuldigten Person Zeit und Ort der Anhörung mit.

2. Erfolgt die Vernehmung einer Person mit Videokonferenzausrüstung, so wird deren Identität von einem Beamten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde überprüft, der zu diesem Zweck von der Person, die die Anhörung durchführt, hierzu ermächtigt wurde. Bei der Person, die die Identität am Ort der Vernehmung überprüft, kann es sich mit Genehmigung der Person, die die Vernehmung durchführt, um einen Beamten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsanstalt oder der Polizeibehörde handeln, sofern der vorsitzende Richter, der Generalstaatsanwalt, der Leiter der Strafvollzugsanstalt oder der Polizeibehörde seine Zustimmung erteilt hat. Dieser Beamte muss während der gesamten Dauer der Vernehmung an dem Ort anwesend sein, an dem sich die vernommene Person befindet.

3. Die Identität eines Zeugen, dessen Identität geheim ist und dessen Vernehmung mit Videokonferenzausrüstung erfolgt, wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vom vorsitzenden Richter oder von einem Beamten des Gerichts, der für den Schutz von Verschlusssachen zuständig ist und vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, und in vorgerichtlichen Verfahren von einem Beamten der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde, der für den Schutz von Verschlusssachen zuständig ist und vom Generalstaatsanwalt oder vom Leiter der Polizeibehörde benannt wurde, überprüft. Dieser Beamte muss während der gesamten Dauer der Vernehmung an dem Ort anwesend sein, an dem sich der Zeuge, dessen Identität geheim ist, befindet.

4. Die Strafverfolgungsbehörde, die die Vernehmung durchführt, unterrichtet die zu vernehmende Person vor Beginn der mit Videokonferenzausrüstung durchgeführten Vernehmung über die Art und Weise, in der die Vernehmung durchgeführt wird.

5. Während der Anhörung mit Videokonferenzausrüstung kann die zu vernehmende Person jederzeit Einwände gegen die Qualität der Video- oder Audioübertragung erheben.

b) Nach tschechischem Recht ist die Zustimmung zu einer Vernehmung per Videokonferenz keine Voraussetzung für deren Durchführung; es gelten lediglich die allgemeinen Regeln für Anhörungen.

c) Das Justizministerium hat im Rahmen des Projekts „Einführung von Videokonferenzen im Justizsektor“ bereits zwischen 2014 und 2016 fast 170 Videokonferenzgeräte installiert, und zwar nicht nur in Gerichten auf allen Ebenen, sondern auch bei der Staatsanwaltschaft oder in Gefängnissen, wodurch eine angemessene Videokonferenzinfrastruktur sichergestellt ist.

d) Zu den Rechten der beschuldigten Person gehört nach § 33 Absatz 1 der Strafprozessordnung das Recht, einen Anwalt zu wählen und ihn während der von der Strafverfolgungsbehörde durchgeführten Verfahrenshandlungen zu konsultieren. Bei der Anhörung ist es der beschuldigten Person jedoch nicht gestattet, den Anwalt dazu zu konsultieren, wie eine gestellte Frage zu beantworten ist. Die beschuldigte Person kann beantragen, in Anwesenheit ihres Anwalts vernommen zu werden und dass dieser in der vorgerichtlichen Phase an anderen Verfahrenshandlungen beteiligt werden soll. Selbst wenn die beschuldigte Person in Haft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann sie ohne Anwesenheit eines Dritten mit ihrem Anwalt sprechen.

§ 33 Rechte der beschuldigten Person

1. Eine beschuldigte Person hat das Recht, zu allen ihr zur Last gelegten Tatsachen und zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen, hat aber auch das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie kann Tatsachen vortragen und Beweise zu ihrer Verteidigung vorlegen, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Sie hat das Recht, einen Anwalt auszuwählen und ihn während der von einer Strafverfolgungsbehörde durchgeführten Verfahrenshandlungen zu konsultieren. Bei ihrer Vernehmung darf sie den Rechtsanwalt jedoch nicht dazu konsultieren, wie sie eine gestellte Frage zu beantworten hat. Sie kann beantragen, im Beisein ihres Anwalts vernommen zu werden und dass dieser an anderen Verfahrenshandlungen in der vorgerichtlichen Phase beteiligt werden soll (§ 165). Wenn sie in Haft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann sie ohne Anwesenheit eines Dritten mit ihrem Anwalt sprechen. Die oben genannten Rechte gelten für die beschuldigte Person auch dann, wenn ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit entzogen oder eingeschränkt wurde.

(...)

Die betroffene Person kann sich im Strafverfahren durch einen Bevollmächtigten (§§ 50 und 51 Strafprozessordnung) vertreten lassen, bei dem es sich um einen Anwalt handeln kann.

Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten ist ein allgemeiner Grundsatz, der auch für Anhörungen per Videokonferenz gilt. Nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85/1996 über den Anwaltsberuf ist der Rechtsanwalt verpflichtet, alle Tatsachen, von denen er im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Die anwaltliche Schweigepflicht ist eine notwendige Grundlage für ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf (Dokument Nr. 623 der Abgeordnetenkammer) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren (und zwar in Erwartung der zweiten Lesung im Abgeordnetenhaus des tschechischen Parlaments). Das geänderte Gesetz wird unter anderem den Schutz der Vertraulichkeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt stärken. Zu diesem Zweck wird in das Gesetz über den Anwaltsberuf ein neuer § 3a eingefügt, der wie folgt lautet:

1. Informationen, die den Inhalt der Kommunikation eines Rechtsanwalts, eines Rechtsanwaltsanwärters und anderer in § 21 Absatz 9 Buchstabe a genannter Personen mit einem Mandanten im Rahmen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ausmachen, sind vertraulich, wenn eine solche Vertraulichkeit im Interesse des Mandanten liegt. Ebenso sind Informationen, die bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder in dessen unmittelbarem Zusammenhang erlangt oder gewonnen werden, vertraulich, soweit sie Aufschluss über den Inhalt der im ersten Satz genannten Mitteilungen oder über die erbrachten juristischen Dienstleistungen geben, wenn die Geheimhaltung im Interesse des Mandanten liegt.

2. Die in Absatz 1 genannten Informationen, die sich im Besitz anderer Personen als Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder anderer in § 21 Absatz 9 Buchstabe a genannter Personen befinden, sind ausdrücklich zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich um nach diesem Gesetz geschützte vertrauliche Informationen handelt.

3. Wer die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, darf diese nicht ohne rechtliche Gründe oder ohne Zustimmung der Person, für die die juristischen Dienstleistungen erbracht wurden, missbrauchen oder an eine andere Person weitergeben.

e) Informationen darüber, wie die Träger der elterlichen Verantwortung oder andere geeignete Erwachsene über die Anhörung eines Kindes per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie informiert werden; wie wird das Wohl des Kindes berücksichtigt?

Nach § 60 des Gesetzes Nr. 218/200 über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und die Jugendgerichtsbarkeit sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Jugendgerichtsgesetz“) sind der gesetzliche Vertreter oder der Vormund des Jugendlichen, die zuständige Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz des Kindes sowie die Bewährungs- und Mediationsstelle unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu unterrichten. Nach § 43 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes ist der gesetzliche Vertreter oder der Vormund des Jugendlichen auch berechtigt, den Jugendlichen zu vertreten und insbesondere einen Anwalt für ihn zu wählen, in seinem Namen Vorschläge zu unterbreiten und in seinem Namen Anträge und Rechtsbehelfe einzureichen. Der gesetzliche Vertreter ist auch berechtigt, an allen Verfahrenshandlungen teilzunehmen, an denen der Jugendliche nach dem Gesetz teilnehmen kann, d. h. auch an Anhörungen, die per Videokonferenz durchgeführt werden.

Vereinfacht gesagt, stellen die zivilrechtlichen Mechanismen sicher, dass der Träger der elterlichen Verantwortung grundsätzlich nicht eine Person sein kann, die über die Anhörung des Kindes zum Wohle des Kindes nicht informiert werden sollte. Wenn die Eltern ihre elterliche Verantwortung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen oder ihre elterliche Verantwortung missbraucht oder ernsthaft vernachlässigt haben, wird ihre elterliche Verantwortung vom Gericht eingeschränkt oder entzogen. In einem solchen Fall sind die Eltern nicht Träger der elterlichen Verantwortung. Diese wird von einem anderen geeigneten Erwachsenen (Vormund) übernommen, der auch der gesetzliche Vertreter des Kindes ist und als solcher die in § 43 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Rechte hat. Anstelle des gesetzlichen Vertreters können die entsprechenden Rechte auch von einem Verfahrensbeistand wahrgenommen werden, der ein anderer geeigneter Erwachsener ist (jedoch nicht der gesetzliche Vertreter, weshalb er in § 43 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gesondert genannt wird).

§ 43 Absatz 2 stellt sicher, dass in Ausnahmefällen, in denen keiner der in Absatz 1 genannten geeigneten Erwachsenen die betreffenden Rechte in einer bestimmten Situation (z. B. wegen eines Interessenkonflikts) ausüben kann, ein besonderer Ad-hoc-Vormund – bei dem es sich in der Regel um eine vom Jugendlichen selbst vorgeschlagene Person handelt – mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wird.

§ 43 Gesetzlicher Vertreter oder Verfahrensbeistand eines Jugendlichen

(1) Der gesetzliche Vertreter oder der Verfahrensbeistand des Jugendlichen ist berechtigt, den Jugendlichen zu vertreten und insbesondere einen Anwalt für ihn auszuwählen, in seinem Namen Vorschläge zu unterbreiten und in seinem Namen Anträge und Rechtsbehelfe einzureichen. Der gesetzliche Vertreter ist auch berechtigt, an allen Verfahrenshandlungen teilzunehmen, an denen der Jugendliche nach dem Gesetz teilnehmen kann. Zum Wohle des Jugendlichen kann der gesetzliche Vertreter oder der Verfahrensbeistand diese Rechte auch gegen den Willen des Jugendlichen ausüben. Der gesetzliche Vertreter oder Verfahrensbeistand des Jugendlichen hat auch das Recht, der vernommenen Person Fragen zu stellen, die Akten mit Ausnahme des Abstimmungsprotokolls und der personenbezogenen Daten des Zeugen nach § 55 Absatz 2 Strafprozessordnung einzusehen, Auszüge und Notizen davon zu erstellen und Kopien der Akten oder von Teilen davon auf eigene Kosten anzufertigen. Die in diesem Gesetz genannten Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter oder den Verfahrensbeistand unverzüglich über die Rechte des Jugendlichen zu belehren. Fallen die Gründe für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach Absatz 2 weg, so ist der gesetzliche Vertreter oder der Verfahrensbeistand des Jugendlichen über die Rechte des Jugendlichen zu belehren, die in der laufenden Phase des Verfahrens ausgeübt werden können.

2. In Fällen, in denen die Gefahr einer Verzögerung besteht und der gesetzliche Vertreter oder Verfahrensbeistand des Jugendlichen seine in Absatz 1 genannten Rechte nicht ausüben kann, oder in Fällen, in denen kein Verfahrensbeistand bestellt wurde, obwohl Gründe für eine solche Bestellung vorliegen, bestellt der vorsitzende Richter bzw. in vorgerichtlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft einen Verfahrensbeistand für die Ausübung der Rechte des Jugendlichen. Der vorsitzende Richter bzw. in vorgerichtlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft bestellt eine vom Jugendlichen vorgeschlagene Person als Verfahrensbeistand. Schlägt der Jugendliche keine Person vor oder schlägt er eine Person vor, bei der begründete Bedenken bestehen, dass sie die Interessen des Jugendlichen nicht angemessen schützen wird, so benennt der vorsitzende Richter bzw., in vorgerichtlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft eine andere geeignete Person, z. B. eine nahestehende Person, einen Mitarbeiter einer Einrichtung für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern oder eine andere Person, die Erfahrung mit der Erziehung von Kindern hat, oder einen Rechtsanwalt. Eine Person, die kein Rechtsanwalt ist, kann nur mit ihrer Zustimmung zum Verfahrensbeistand bestellt werden. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistands wird der bestellten Person und, falls die Art des Falles es nicht ausschließt, auch dem Jugendlichen mitgeteilt. Gegen eine Entscheidung zur Bestellung eines Verfahrensbeistands kann Beschwerde eingelegt werden.

§ 60 Einleitung der Strafverfolgung

Der gesetzliche Vertreter oder Verfahrensbeistand des Jugendlichen, die zuständige Stelle für den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und die Bewährungs- und Mediationsstelle werden ebenfalls unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Jugendlichen unterrichtet.

f) Gemäß § 55a Absatz 1 Strafprozessordnung ist die Erstellung von Video- und Audioaufzeichnungen zwingend vorgeschrieben, wenn bei der Durchführung eines Strafverfahrens Videokonferenzgeräte verwendet werden. Die Tatsache, dass eine Audio- und/oder Videoaufzeichnung der Verfahrenshandlung zusätzlich zur schriftlichen Niederschrift angefertigt wurde, ist in dem schriftlichen Protokoll dieser Handlung festzuhalten. Neben dem Zeitpunkt, dem Ort und der Art der Durchführung der Handlung müssen auch die verwendeten Mittel angegeben werden (was wurde aufgezeichnet, welches Aufzeichnungsgerät und welches Medium wurden für die Aufzeichnung verwendet).

Gemäß § 55a Absatz 2 Strafprozessordnung ist das technische Aufzeichnungsmedium der Akte beizufügen oder es muss in der Akte vermerkt werden, wo das Medium aufbewahrt wird. Dieses Medium ist durch ein Aktenzeichen, den Namen der vernommenen Person, den Zeitpunkt der Anhörung und allen anderen erforderlichen Angaben zu versehen und der Akte beizufügen oder an einem sicheren Ort aufzubewahren, wobei der Aufbewahrungsort in der Akte anzugeben ist.

Da diese Medien dazu dienen, den Verlauf der Verfahrenshandlung zu dokumentieren, sollten sie in keiner Weise geändert werden, z. B. durch Kürzung, Schnitt oder Ergänzung durch einen begleitenden Text, da dies ihren Beweiswert verringern und Anlass zu späteren Einwendungen der Parteien geben kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Justizministerium derzeit mit Anmerkungen zu Änderungen der Strafgesetzgebung befasst, die unter anderem die Bestimmungen von § 55a der Strafprozessordnung berühren werden, um den Einsatz von Videokonferenzen in Strafverfahren flexibler zu gestalten, wobei auch der technische Fortschritt in diesem Bereich berücksichtigt wird. Diese Änderung soll der Regierung in den kommenden Wochen vorgelegt werden.

§ 55a

Verwendung besonderer Mittel zur Aufzeichnung von Verfahren

1. Erforderlichenfalls kann der Ablauf einer Verfahrenshandlung auch durch eine stenografische Aufzeichnung festgehalten werden, die dann zusammen mit der Abschrift in gewöhnlicher Schrift dem Protokoll beigefügt wird, oder durch eine Audio- oder Videoaufzeichnung oder durch ein anderes geeignetes Mittel. Wird zur Durchführung einer Verfahrenshandlung Videokonferenzausrüstung verwendet, so ist in jedem Fall eine Audio- und Videoaufzeichnung anzufertigen.

2. Wird zusätzlich zum schriftlichen Protokoll eine Audio- oder Videoaufzeichnung einer Verfahrenshandlung angefertigt, so ist dies in dem Protokoll der Verfahrenshandlung zu vermerken, wobei neben dem Zeitpunkt, dem Ort und der Art der Durchführung der Handlung auch die verwendeten Mittel anzugeben sind. Das technische Medium der Aufzeichnung ist der Datei beizufügen, oder in der Datei ist der Aufbewahrungsort des Mediums anzugeben.

g) Die vernommene Person hat das Recht, während der Videokonferenz jederzeit Einwände gegen die Qualität der Video- und Tonaufzeichnungen zu erheben. Einwände können z. B. dazu führen, dass die Anhörung unterbrochen wird, um auf eine Verbesserung der Qualität der Aufzeichnung zu warten, oder dass sie beendet wird. In jedem Fall werden etwaige Einwände in das Protokoll der Verfahrenshandlung aufgenommen.

In der vorgerichtlichen Phase kann gemäß § 157a Strafprozessordnung ein Antrag auf Überprüfung der Handlungen einer Polizeibehörde gestellt werden (d. h. wenn die Polizeibehörde nicht gesetzeskonform gehandelt hat, kann ihr Handeln angefochten werden).

Gegen das Urteil kann ein Rechtsmittel nach § 245 ff. Strafprozessordnung eingelegt werden, wobei die berechtigte Person (die gegebenenfalls auch die beschuldigte und teilnehmende Person ist) auch einen Verstoß gegen die dem Urteil vorausgehenden Verfahrensvorschriften anfechten kann, wenn dieser Verstoß die Unrichtigkeit oder das Fehlen des Tenors des Urteils zur Folge haben kann. Sind dem Urteil wesentliche Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung von Vorschriften über das Recht auf Verteidigung, vorausgegangen, die sich auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Teils des Urteils hätten auswirken können, hebt das Berufungsgericht das Urteil auf.

Jede Entscheidung einer Polizeibehörde sowie die erstinstanzlichen Urteile des Gerichts und der Staatsanwaltschaft können mit einer Beschwerde angefochten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine Entscheidung kann auch wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das der Entscheidung vorausgegangene Verfahren angefochten werden, wenn dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Tenors des Urteils zur Folge gehabt haben könnte. Eine Beschwerde kann auch von einer Person eingereicht werden, die von der Entscheidung unmittelbar betroffen ist, d. h. in entsprechenden Fällen auch von der beschuldigten Person oder einem Teilnehmer.

h) Für Videokonferenzen werden zwei Plattformen genutzt, nämlich Polycom und Webex, die seit Anfang 2024 verfügbar sind.

i) Befindet sich die zu vernehmende Person nicht in Haft oder verbüßt sie keine Freiheitsstrafe, muss sie bei einer zuvor vereinbarten Strafverfolgungsbehörde (z. B. einem Gericht oder einer Polizeidienststelle an ihrem Wohnort) erscheinen, die technisch eine Videokonferenzverbindung mit der die Vernehmung durchführenden Behörde herstellt.

Die Strafverfolgungsbehörde ist verpflichtet, den Anwalt über Ort und Uhrzeit der Anhörung zu unterrichten, die Angabe des Orts der Vernehmung hängt jedoch von der verfahrensrechtlichen Stellung der vernommenen Person ab. Wenn die beschuldigte Person per Videokonferenz vernommen werden soll, sollte der Anwalt über den Ort informiert werden, an dem die beschuldigte Person geladen wurde. Handelt es sich bei der Verfahrenshandlung hingegen um eine Videokonferenz eines nicht durch den benachrichtigten Anwalt vertretenen Mitbeschuldigten oder eines Zeugen oder Sachverständigen, so wird der Ort, von dem aus die Vernehmung von der Strafverfolgungsbehörde durchgeführt wird, als Ort angegeben, an dem die Vernehmung stattfinden wird.

j) Ja, die Anwendung Beey wird verwendet, um eine Audio- oder Videoaufzeichnung hochzuladen und anschließend in Text umzuwandeln. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsanstalten haben Zugang zu der Anwendung.

k) Die Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person ist in § 111a Absatz 2 Strafprozessordnung geregelt (für den vollständigen Wortlaut dieser Bestimmung siehe oben). Diese Bestimmung gilt für die Vernehmung einer Person mit dem Status einer beschuldigten Person (eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person) sowie anderer Personen, einschließlich Teilnehmer. Erfolgt die Vernehmung einer Person mittels Videokonferenzausrüstung, so wird deren Identität von einem Beamten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde überprüft, der zu diesem Zweck von der Person, die die Vernehmung durchführt, benannt wurde, je nachdem, welche Strafverfolgungsbehörde die Vernehmung durchführt. Gemäß Satz 2 dieses Absatzes können der vorsitzende Richter, der Generalstaatsanwalt, der Leiter der Strafvollzugsanstalt oder der Leiter der Polizeibehörde mit Zustimmung der Person, die die Vernehmung durchführt, einen Beamten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Strafvollzugsanstalt oder der Polizeibehörde an dem Ort, an dem sich die zu vernehmende Person befindet, als Person zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Personen bestellen. Dieser bestellte Beamte muss während der gesamten Dauer der Vernehmung an dem Ort anwesend sein, an dem sich die vernommene Person befindet.

l) Wie oben ausgeführt, hat die beschuldigte Person gemäß § 33 Absatz 1 Strafprozessordnung das Recht, zu beantragen, dass sie in Anwesenheit ihres Anwalts gehört wird und dass der Anwalt an anderen Verfahrenshandlungen teilnehmen kann. Nach der ununterbrochenen Aussage der vernommenen Person können die Strafverfolgungsbehörde und anschließend andere Personen Fragen an die vernommene Person stellen, um Widersprüche in der Aussage zu beseitigen, den von ihr angegebenen Sachverhalt weiter aufzuklären oder Angaben zu ergänzen, die die vernommene Person in ihrer Aussage nicht selbst gemacht hat (§§ 92 Absatz 3, 101 Absatz 3 Strafprozessordnung). Bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren können Fragen nur über die Strafverfolgungsbehörde und nicht direkt von dem Anwalt oder anderen an der Anhörung teilnehmenden Personen gestellt werden.

§ 92

1. Die Vernehmung der beschuldigten Person wird so durchgeführt, dass so weit wie möglich ein vollständiges und klares Bild der für das Strafverfahren relevanten Tatsachen vermittelt wird. Die beschuldigte Person darf in keiner Weise zu Zeugenaussagen oder Geständnissen gezwungen werden. Während der Anhörung muss ihre Person geschützt werden.

2. Bei der Anhörung muss die beschuldigte Person zu ihren persönlichen, familiären, finanziellen und sonstigen Umständen befragt werden, um die Tatsachen festzustellen, die erforderlich sind, um Art und Umfang der Strafe im Falle einer Verurteilung der beschuldigten Person zu bestimmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, nach etwaigen früheren Verurteilungen und sonstigen strafrechtlichen Verfolgungen der beschuldigten Person zu fragen.

3. Die beschuldigte Person muss Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu dem Tatvorwurf zu äußern, insbesondere durch eine schlüssige Darlegung der Tatsachen, die der Beschuldigung zugrunde liegen, unter Angabe aller Umstände, die den Tatvorwurf mildern oder widerlegen, und durch Vorlage entsprechender Beweise.

4. Die beschuldigte Person kann aufgefordert werden, die Aussage zu ergänzen oder Unvollständigkeiten, Mehrdeutigkeiten oder Widersprüche auszuräumen. Die Fragen sind in klarer und leicht verständlicher Weise ohne irreführende oder unwahre Behauptungen zu stellen. Aus den Fragen selbst darf nicht hervorgehen, wie sie zu beantworten sind.

§ 101

1. Vor der Vernehmung eines Zeugen ist es stets erforderlich, seine Identität und seine Beziehung zu der beschuldigten Person festzustellen, ihn über das Aussageverweigerungsrecht und erforderlichenfalls über das Aussageverbot oder die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 55 Absatz 2 zu belehren sowie über seine Pflicht, die ganze Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Er wird ferner über die Bedeutung von Zeugenaussagen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und über die strafrechtlichen Folgen falscher Zeugenaussagen belehrt. Wird eine Person unter 15 Jahren als Zeuge vernommen, so ist sie in einer ihrem Alter entsprechenden Weise zu belehren.

2. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird der Zeuge zu seiner Beziehung zur Rechtssache und zu den Parteien sowie gegebenenfalls zu allen anderen Umständen befragt, die für die Feststellung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutung sind. Die Zeugenvernehmung wird so durchgeführt, dass so weit wie möglich ein vollständiges und klares Bild der für das Strafverfahren relevanten Tatsachen vermittelt wird, so wie sie der Zeuge mit seinen eigenen Sinnen wahrgenommen hat. Der Zeuge erhält Gelegenheit für eine ununterbrochene Aussage, um alles zu berichten, was er über den Fall weiß und woher er sein Wissen über die von ihm angegebenen Umstände hat. Bei der Anhörung wird seine Person geschützt, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten und Privatleben.

3. Ein Zeuge kann aufgefordert werden, seine Aussage zu ergänzen oder Unvollständigkeiten, Mehrdeutigkeiten oder Widersprüche auszuräumen. Fragen zum Privatleben des vernommenen Zeugen, insbesondere im Falle eines Opfers einer Straftat, dürfen nur gestellt werden, wenn dies zur Klärung des für das Strafverfahren relevanten Sachverhalts erforderlich ist. Sie müssen in besonders sensibler Weise und so umfassend wie möglich gestellt werden, damit die Vernehmung nicht wiederholt werden muss. Die Fragen sind stets mit der gebotenen Rücksicht und in einer Weise zu formulieren, die dem Alter, der persönlichen Erfahrung und der psychischen Verfassung des Zeugen angemessen ist. Einem Zeugen werden keine Fragen gestellt, die irreführende oder falsche Behauptungen enthalten oder sich auf Sachverhalte beziehen, die nur anhand seiner Zeugenaussagen festgestellt werden können.

4. Wenn es zur Feststellung der Echtheit der Handschrift erforderlich ist, kann der Zeuge angewiesen werden, eine bestimmte Anzahl von Wörtern zu schreiben.

m) Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über das Dolmetschen in Videokonferenzen, sodass die allgemeinen Dolmetschregeln in § 2 Absatz 14 und § 28 Strafprozessordnung Anwendung finden. Nach § 2 Absatz 14 der Strafprozessordnung ist jede Person, die laut ihrer eigenen Aussage die tschechische Sprache nicht beherrscht, berechtigt, vor den Strafverfolgungsbehörden ihre Muttersprache oder eine Sprache zu verwenden, die sie nach eigenen Angaben beherrscht. Eine solche Aussage der beschuldigten Person ist ein Grund für die Bestellung eines Dolmetschers nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung.

§ 2 Absatz 14

(...)

14. Die Strafverfolgungsbehörden führen das Verfahren und erlassen ihre Entscheidungen in tschechischer Sprache. Wer angibt, die tschechische Sprache nicht zu beherrschen, ist berechtigt, vor den Strafverfolgungsbehörden seine Muttersprache oder eine Sprache zu verwenden, die er nach eigenen Angaben beherrscht.

(...)

§ 28

1. Ist es erforderlich, den Inhalt eines Schriftstücks, einer Zeugenaussage oder einer anderen Verfahrenshandlung zu dolmetschen, oder macht die beschuldigte Person von seinem Recht nach § 2 Absatz 14 Gebrauch, so ist ein Dolmetscher zu bestellen. Gleiches gilt für die Bestellung eines Dolmetschers für eine Person, mit der nur unter Zuhilfenahme eines Kommunikationssystems für gehörlose und taubblinde Personen kommuniziert werden kann. Ein Dolmetscher darf auch der Protokollführer sein. Gibt die beschuldigte Person keine Sprache an, die sie beherrscht, oder gibt sie eine Sprache oder einen Dialekt an, die bzw. der nicht die Sprache ihrer ethnischen Gruppe oder eine Amtssprache des Landes ihrer Staatsangehörigkeit ist, und ist keine Person in der Liste der Dolmetscher für diese Sprache oder diesen Dialekt aufgeführt, so benennt die Strafverfolgungsbehörde einen Dolmetscher für die Sprache ihrer ethnischen Gruppe oder eine Amtssprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Bei Staatenlosen bedeutet dies das Land des ständigen Aufenthalts oder das Herkunftsland.

(...)

n) Wie der unbefugte Zugriff auf sensible Daten oder der Datenfluss zu unbekannten Stellen verhindert wird.

Laufende Videokonferenzen werden durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gesichert (jedes Gerät verfügt über ein eigenes Zertifikat, das direkt für das Gerät generiert wird), und es wird die Methode „Lets encrypt“ verwendet (die Gerätezertifikate werden alle 60 Tage geändert). Web-RCT-Videokonferenzen – bei denen ein Client in einem Computer, Browser oder einem mobilen Gerät genutzt wird – werden bei Erstellung der Sitzung durch ein Passwort gesichert. Es besteht außerdem die Möglichkeit, an Sitzungen vor Ort (Domain) teilzunehmen, bei denen niemand mit Ausnahme der eingeladenen Personen oder Justizbeamten teilnehmen kann. So gibt es beispielsweise auch Videokonferenzräume, die durch ein Passwort gesichert sind, das für jeden Raum einzigartig ist.

Die Sicherheit der Aufzeichnung selbst wird durch ein aktives Verzeichnis der Gruppen und Rechte gewährleistet, bei dem Akteneinsicht nur Nutzern mit den entsprechenden Rechten gewährt wird, ohne die auf die Datei mit den Aufzeichnungen nicht zugegriffen werden kann.

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

I. Erhebung von Gebühren in Verfahren vor tschechischen Gerichten

Gerichtsgebühren in Verfahren vor tschechischen Gerichten werden durch das Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren in seiner geänderten Fassung geregelt. Gebühren dürfen nur für die Verfahren oder Verwaltungsakte erhoben werden, die im Anhang dieses Gesetzes unter der Überschrift „Gebührenverzeichnis“ aufgeführt sind.

Die Gebühr sollte zusammen mit der Einreichung des Antrags auf Einleitung des betreffenden Verfahrens entrichtet werden. Hat ein Beteiligter Zweifel an der Höhe der Gerichtsgebühr und zahlt er aus diesem Grund die Gebühr nicht zusammen mit der Einreichung der Klage, muss das Gericht ihn auffordern, der zusätzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nachzukommen. Im Aufforderungsschreiben muss das Gericht dem Beteiligten die Nummer des Kontos, auf das die Gebühr zu zahlen ist, sowie deren Höhe mitteilen und eine Frist von mindestens 15 Tagen setzen. Wird die Gerichtsgebühr auch innerhalb der Nachfrist nicht gezahlt, stellt das Gericht das Verfahren ein.

In der Gebührenordnung wird zwischen Verfahrensgebühren und Gebühren für einzelne Rechtsakte unterschieden. Die Gebühren werden in tschechischen Kronen festgesetzt. Ist die Gebührengrundlage in ausländischer Währung angegeben, wird die prozentuale Gebühr aus der in tschechische Währung umgerechneten Gebührengrundlage zu dem von der Tschechischen Nationalbank veröffentlichten Kurs berechnet, der am ersten Tag des Kalendermonats gilt, in dem die Gebühr fällig wird oder in dem das Gericht eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr erlässt. Für die Umrechnung von Währungen, für die kein Kurs von der Tschechischen Nationalbank veröffentlicht wird, wird der USD-Kurs dieser Währung verwendet, der von der Zentralbank oder der Bank mit gleichwertigem Status in dem Land, in dem die umgerechnete Währung gültig ist, angegeben wird. Der Gebührenzahler muss die Gültigkeit des verwendeten Wechselkurses durch Vorlage eines vom Außenministerium ausgestellten Dokuments nachweisen.

II. Höhe der Gerichtsgebühren

a) Verfahrensgebühren

In Bezug auf die Verfahrensgebühren ist der Ausgangspunkt die Berechnung der Gerichtsgebühr aus der geforderten Geldsumme, was auch für das Verfahren für geringfügige Forderungen und den Europäischen Zahlungsbefehl gilt. Für Beträge bis zu 20 000 CZK wird die Gebühr pauschal festgesetzt (1 000 CZK), zwischen 20 000 CZK und 40 000 000 CZK beträgt die Gebühr 5 % der geforderten Summe, und für einen Betrag von mehr als 40 000 000 CZK beträgt die Gebühr 2 000 000 CZK und 1 % des Betrags, der 40 000 000 CZK übersteigt. Beträge über 250 000 000 CZK werden nicht berücksichtigt.

Das Gesetz sieht eine besondere Kategorie von Gebühren nur für elektronische Zahlungsaufträge vor. Hier wird die Höhe der Gerichtsgebühr wie folgt festgesetzt:

  1. bis einschließlich 10 000 CZK: 400 CZK
  2. für Beträge über 10 000 CZK bis einschließlich 20 000 CZK: 800 CZK
  3. für Beträge über 20 000 CZK: 4 % des Betrags

Bei Streitigkeiten über immaterielle Schäden in Höhe von bis zu 200 000 CZK gilt eine Pauschalgebühr (2 000 CZK), gefolgt von 1 % des geforderten Betrags.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Vorschriften für Fälle, in denen der Rechtsstreit keine Geldzahlung betrifft – in solchen Fällen werden die Gebühren pauschal festgesetzt. Beispielsweise sind bei Streitigkeiten über Immobilien 5 000 CZK für jede Immobilie und 15 000 CZK für jede Betriebsstätte als Gebühr zu entrichten.

Auch in den folgenden Fällen werden besondere Gerichtsgebühren festgesetzt:

  • Erlass einer einstweiligen Verfügung – 1 000 CZK
  • bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Regelung der ehelichen Gütergemeinschaft und des gemeinsamen Eigentums – 2 000 CZK (dieser Betrag erhöht sich um 5 000 CZK je Immobilie und 15 000 CZK je Betriebsstätte)
  • bei Unterhaltszahlungen – 500 CZK für Beträge bis 50 000 CZK, gefolgt von 1 %, bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 CZK
  • bei Anträgen auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und zur Feststellung der Elternschaft – 2 000 CZK
  • bei Anträgen auf Einleitung einer Nebenstreitsache (Insolvenzverfahren) in Bezug auf eine Geldzahlung beträgt die Gerichtsgebühr 1 000 CZK für Beträge bis 20 000 CZK und für höhere Beträge 5 % des geforderten Betrags.
  • bei Anträgen auf Einleitung eines Verfahrens in einer Nebenstreitsache, die nicht mit einer Geldzahlung zusammenhängt:
    1. bei Streitigkeiten über die Echtheit, die Höhe oder den Rang einer geltend gemachten Forderung – 5 000 CZK
    2. für jede Immobilie – 5 000 CZK
    3. für jede Betriebsstätte oder jede ihrer Organisationseinheiten – 15 000 CZK
    4. in anderen Fällen – 2 000 CZK

Es gibt außerdem eine Restklausel, die für die übrigen Fälle gilt, in denen es nicht um eine Geldzahlung oder um eine der ausdrücklich genannten Kategorien geht. Diese Restklausel sieht eine Gerichtsgebühr von 2 000 CZK vor.

Für Berufungsverfahren (ordentliche Berufungsverfahren) wird die Höhe der Gerichtsgebühr in gleicher Weise festgesetzt wie für die erstinstanzliche Klage.

Für außerordentliche Berufungsverfahren wird die Gebühr pauschal festgesetzt:

  1. Geldzahlung bis einschließlich 100 000 CZK – 7 000 CZK
  2. für jede Immobilie – 14 000 CZK
  3. für jede Betriebsstätte oder jede ihrer Organisationseinheiten – 28 000 CZK
  4. in anderen Fällen – 14 000 CZK

b) Gebühren für Verwaltungsakte

Gerichtsgebühren für Verwaltungsakte werden pauschal festgesetzt. Zum Beispiel:

  • 300 CZK für die Ausstellung einer Bescheinigung oder Bestätigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union;
  • 500 CZK für die Ausstellung einer Änderung oder Löschung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
  • 150 CZK für die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über Tatsachen, die aus Gerichtsakten bekannt sind;
  • 1 000 CZK für die Abfassung eines Schriftsatzes für Gerichtsakten, sofern dies nach tschechischem Recht zulässig ist;
  • 70 CZK für die Erstellung einer Kopie einer Entscheidung, des Protokolls und eines beglaubigten Auszugs aus Registern und Aufzeichnungen pro Seite oder Teilseite;
  • 20 CZK für die Anfertigung einer Kopie (Fotokopie) von Schriftstücken, des Protokolls, der Anlagen, der Aufzeichnungen, anderer Aktenteile und anderer im Besitz des Gerichts befindlicher Unterlagen, einschließlich Auszügen daraus, für jede Seite oder jede Teilseite;
  • 50 CZK für die Bereitstellung einer Kopie der elektronischen Daten in der Datei auf einem dauerhaften Datenträger, pro Datenträger;
  • 100 CZK für die Transkription einer Audio- oder audiovisuellen Aufzeichnung in Form eines Protokolls für jede Seite oder Teilseite.

5. Elektronische Zahlungsmethoden

Derzeit sind Banküberweisungen die einzige elektronische Zahlungsart in der Tschechischen Republik für die Zahlung von Gerichtsgebühren. Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das Konto des jeweiligen Gerichts. Die Bankdaten sind auf den Websites der einzelnen Gerichte zu finden, die auf dem Online-Portal justice.cz/ abgerufen werden können.

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Die Tschechische Republik sieht keine frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems vor dem gemäß Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nutzungsdatum vor.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

Die Tschechische Republik sieht keine frühzeitige Nutzung von Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem 1. Mai 2025 vor.

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

Die Tschechische Republik sieht keine frühzeitige Nutzung von Videokonferenzen in Strafsachen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem 1. Mai 2025 vor.

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