1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
1.1. Staatliches einheitliches elektronisches Grundbuch – https://www.zemesgramata.lv
Das Portal ist zugänglich für:
1) Staatsangehörige der Republik Lettland und im Hoheitsgebiet Lettlands eingetragene juristische Personen;
2) Unionsbürger;
3) natürliche Personen aus anderen Ländern, denen eine lettische persönliche Identifikationsnummer zugewiesen wurde.
Das Portal dient dazu:
- Daten über die Liegenschaften einer Person einzusehen oder zu überprüfen;
- Liegenschaften zu finden und den entsprechenden Teil des Grundbuchs einzusehen;
- Informationen über Änderungen des Grundbuchteils, der die im Eigentum stehende Liegenschaft betrifft, zu erhalten;
- Bescheinigungen über im Eigentum stehende Liegenschaften zu beantragen und zu erhalten;
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern zu finden und einen Ausdruck dieser Daten zu erhalten;
- Ersuchen um Bestätigung elektronisch an ein Gericht zu übermitteln;
- Informationen über ein an ein Gericht übermitteltes Ersuchen um Bestätigung einzuholen;
- Informationen über Entscheidungen in Bezug auf Liegenschaften einzuholen, die sich im Eigentum einer Person befinden.
Die Authentifizierung kann im Portal unter Verwendung des einheitlichen Authentifizierungsmoduls latvija.lv erfolgen, wo es möglich ist, aus verschiedenen Authentifizierungsmethoden zu wählen: eID, eparaksts [e-signature], eparaksts Mobile [e-signature Mobile], Smart-ID und i-Banking, und Ausländer (Unionsbürger) können qualifizierte Identifizierungsmittel verwenden.
1.2. Webseite für elektronische Auktionen – https://izsoles.ta.gov.lv/
Das Portal ist zugänglich für:
- nicht registrierte Nutzer – Jede Person hat Zugang zur Webseite für elektronische Auktionen im Modus für eingeschränkte Ansicht; dieser bietet die Möglichkeit, kostenlos Informationen in Auktionsanzeigen, Informationen über den Stand einer Auktion (Gebotsabgabe läuft, Auktion wird ausgesetzt oder Auktion ist beendet), das letzte registrierte Gebot oder das höchste Gebot nach dem Ende der Auktion einzusehen und andere auf der Webseite für elektronische Auktionen angebotene Dienste zu nutzen, die für nicht registrierte Nutzer bestimmt sind, wie die Erstellung von Rechnungen für staatliche Gebühren;
- registrierte Nutzer – sowohl natürliche als auch juristische Personen (Gebietsansässige und Gebietsfremde) sowie staatliche/kommunale Einrichtungen, Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter, die Zugang zu einem der Authentifizierungsmittel haben, die durch das einheitliche Authentifizierungsmodul latvija.lv bereitgestellt werden, oder die von einem Insolvenzverwalter oder Gerichtsvollzieher Zugang zur Webseite für elektronische Auktionen erhalten, mit der Möglichkeit, alle Dienste der Webseite für elektronische Auktionen zu nutzen, sich für die Teilnahme zu registrieren und bei Auktionen Gebote abzugeben.
Bitte beachten Sie, dass sowohl registrierte als auch nicht registrierte Nutzer nur über IP-Bereiche der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf die Webseite für elektronische Auktionen zugreifen können. Wenn Sie sich außerhalb dieser Zone befinden, wenden Sie sich bitte an die technische Unterstützung der Webseite unter Angabe des Landes und der IP-Adresse, von denen aus Sie sich verbinden wollen, damit der Systemadministrator die erforderlichen Maßnahmen durchführen kann, um Ihnen Zugang zu gewähren.
Das Portal dient der Ansicht von, der Registrierung zur Teilnahme an sowie der Abgabe von Angeboten bei veröffentlichten Auktionen für den Verkauf und die Verpachtung von Vermögenswerten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich von Vermögenswerten, die sich im Besitz einer Einrichtung oder einer Kapitalgesellschaft befinden oder von diesen genutzt werden, sowie bei Auktionen in Bezug auf Vermögenswerte juristischer Personen des Privatrechts, einschließlich Auktionen für den Verkauf von Objekten, die juristischen Personen des Privatrechts gehören. Für die Teilnahme an Auktionen ist eine Gebühr zu entrichten. Auf dem Portal stehen darüber hinaus folgende kostenpflichtige Dienste zur Verfügung:
- Erhalt von Informationen über Änderungen in Vollstreckungsverfahren (dieser Dienst bietet die Möglichkeit, E-Mail-Benachrichtigungen über Änderungen in den die eigene Person betreffenden Verfahren im Register der Vollstreckungsverfahren zu erhalten);
- Erhalt von Informationen über Auktionsergebnisse (dieser Dienst bietet die Möglichkeit, E-Mail-Benachrichtigungen über Auktionsergebnisse oder über höhere Gebote bei Auktionen zu erhalten, bei denen sich die betreffende Person zur Teilnahme registriert hat);
- Staatliche Gebühr für die Einreichung von Vollstreckungstiteln (dieser Dienst bietet Optionen für die Generierung und Zahlung der staatlichen Gebühr, die für die Einreichung von Vollstreckungstiteln zur Vollstreckung erforderlich ist. Nach Artikel 567 Absatz 1 des Zivilprozessgesetzes zahlt der Gläubiger bei der Einreichung eines Vollstreckungstitels zur Vollstreckung eine staatliche Gebühr, deren Höhe in Artikel 34 Absatz 6 des Zivilprozessgesetzes festgelegt ist. Zur Zahlung der staatlichen Gebühr muss zunächst eine Rechnung erstellt werden. Auch verfügbar für nicht registrierte Nutzer);
- Überwachung von Auktionsankündigungen, die auf der Webseite für elektronische Auktionen registriert sind (dieser Dienst bietet Benachrichtigungen über auf der Webseite für elektronische Auktionen veröffentlichte Auktionen, und zwar sowohl im Konto des registrierten Nutzers [unter „Empfangene Nachrichten“] als auch an eine vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse; außerdem ermöglicht er den Nutzern, eigene Auswahlkriterien festzulegen, und wenn eine neue Auktion, die diese Kriterien erfüllt, veröffentlicht wird, sendet das System automatisch eine Benachrichtigung an den Nutzer. Der Dienst kann für einen Monat erworben werden und wird am Tag nach Eingang der Zahlung aktiv. Wenn der Nutzer der Webseite verschiedene Auswahlparametersätze mit mehreren Auswahlkriterien festlegen möchte, besteht die Möglichkeit, mehrere Instanzen dieses Dienstes zu erwerben);
- Auktionsagent (dieser Dienst ermöglicht automatische Gebote bis zu einem vom Nutzer festgelegten Höchstbetrag bei einer bestimmten Auktion, bei der sich die Person zur Teilnahme registriert hat).
Die Webseite für elektronische Auktionen bietet auch einen kostenlosen Dienst – Meine Vollstreckungsverfahren (der Personen die Möglichkeit gibt, auf Informationen zuzugreifen und ihre Verfahren im Register für Vollstreckungsverfahren einzusehen).
Auf der Webseite für elektronische Auktionen können Sie sich mit Authentifizierungsinstrumenten des einheitlichen Authentifizierungsmoduls anmelden: mit eID, eParaksts, eParaksts Mobile, Smart-ID, Anmeldedaten anderer EU-Länder sowie mit Bank-Authentifizierung. Es ist auch möglich, mit einem von einem Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter zugewiesenen Benutzernamen und Passwort auf die Webseite für elektronische Auktionen zuzugreifen.
In Bezug auf Genehmigungen zur Registrierung der Teilnahme, Abgabe von Geboten bei Auktionen und Ansicht der Vollstreckungsfälle der vertretenen juristischen Person gilt Folgendes:
Es ist möglich, sich als Vertreter einer anderen Person mit der Webseite für elektronische Auktionen zu verbinden:
- als Vertreter einer juristischen Person:
- wenn es sich bei einem registrierten Nutzer um den Vertreter einer im Unternehmensregister eingetragenen juristischen Person handelt, der berechtigt ist, die juristische Person ohne besondere Genehmigung (einschließlich aufgrund einer Vollmacht) einzeln zu vertreten, und diese Rechte im Unternehmensregister eingetragen sind, kann der registrierte Nutzer die Genehmigung unabhängig auf der Webseite für elektronische Auktionen registrieren. In diesem Fall wird jedes Mal, wenn sich der registrierte Nutzer auf der Webseite für elektronische Auktionen als Vertreter der juristischen Person identifiziert, das Recht des registrierten Nutzers, die juristische Person zu vertreten, automatisch im Handelsregister des Unternehmensregisters überprüft;
- wenn eine juristische Person eine notariell beglaubigte Genehmigung erteilt hat, die von einem Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter auf der Webseite für elektronische Auktionen registriert wird;
- Vertretung einer natürlichen Person – Eine natürliche Person kann einer anderen natürlichen Person für eine bestimmte Auktion eine Vollmacht erteilen, wobei sie diese Vollmacht für diese bestimmte Auktion unabhängig angibt.
Für juristische Personen, die nicht im Unternehmensregister Lettlands eingetragen sind, und/oder wenn das Recht einer bestimmten natürlichen Person, eine juristische Person einzeln zu vertreten, nicht in das Unternehmensregister eingetragen wurde, ist eine notariell beglaubigte Genehmigung erforderlich, die einem Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter vorgelegt werden muss, um (für eine juristische Person, die nicht im Unternehmensregister Lettlands eingetragen ist) einen separaten Zugang zu schaffen oder um für eine eingetragene Person die Genehmigung zur Vertretung einer anderen juristischen Person auf der Webseite für elektronische Auktionen hinzuzufügen.
1.3. Das Internetportal E-lieta – https://www.elieta.lv/web/ – ist die zentrale Anlaufstelle für den Zugang der Öffentlichkeit zu E-Justiz-Diensten.
Das Portal ist zugänglich für:
1) Staatsangehörige der Republik Lettland und im Hoheitsgebiet Lettlands eingetragene juristische Personen;
2) Unionsbürger;
3) natürliche Personen aus anderen Ländern, denen eine lettische persönliche Identifikationsnummer erteilt wurde.
Verfügbare elektronische Dienste:
Für authentifizierte Nutzer:
- Meine E-Rechtssachen – gewährt den Beteiligten eines Verfahrens Zugang zu allen Daten und Dokumenten in der Rechtssache;
- E-Formblätter – bietet die Möglichkeit, elektronische Formulare online auszufüllen und einzureichen;
- Anwaltskalender – ist ein Kalender, der die Verfügbarkeit von Rechtsanwälten anzeigt;
- Überwachung der Gerichtssitzungen – verfolgt die angesetzten Gerichtssitzungen, damit die Nutzer Benachrichtigungen über bevorstehende Gerichtssitzungen erhalten können;
- Monitoring der Verfahrensdaten – bietet die Möglichkeit, Benachrichtigungen über alle Aktualisierungen in den Materialien einer Rechtssache zu erhalten.
Öffentliche elektronische Dienste:
- Verlauf öffentlicher Verfahren – öffentliche Informationen über das Verfahren betreffende Daten;
- Gerichtskalender – öffentliche Informationen über angesetzte Gerichtssitzungen;
- Anonymisierte Entscheidungen – Datenbank anonymisierter Entscheidungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft (mehr als 380 000 Urteile verfügbar);
- Kostenrechner – ein Rechner, der die Berechnung der staatlichen Gebühr für die Einreichung von Schriftstücken bei Gericht ermöglicht;
- Wegweiser für ein außergerichtliches Verfahren – bietet schrittweise Ratschläge und praktische Informationen zur Lösung von Rechtsfragen ohne Beteiligung der Gerichte.
Die Nutzer können sich auf dem Internetportal E-lieta mit hochsicheren qualifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln authentifizieren oder, falls diese nicht verfügbar sind, mit qualifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln oder Identifizierungsdaten, die von staatlichen und lokalen Behörden ausgestellt werden, d. h. mit einem Benutzernamen und Passwort.
1.4. Darüber hinaus gibt es das lettische Gerichtsportal – https://www.tiesas.lv/, das allgemeine Nachrichten und aktuelle Informationen über Gerichte enthält. Eine Authentifizierung ist nicht erforderlich, und es ist kostenlos zugänglich.
2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei über die Nutzung von Videokonferenzen entscheiden.
Artikel 55 Absatz 51) des Zivilprozessgesetzes sieht vor, dass in der Ladung an einen Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen ist, dass eine Videokonferenz genutzt wird. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb deren ein Verfahrensbeteiligter dem Gericht mitteilen muss, dass er einer Gerichtsverhandlung per Videokonferenz nicht zustimmt oder nicht daran teilnehmen kann. Alle Rechte und Pflichten, für die das Gesetz keine bestimmte Frist vorsieht, müssen jedoch von den Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und unverzüglich ausgeübt werden.
Nach Artikel 210 Absatz 1 Nummer 5 des Zivilprozessgesetzes kann das Gericht die Prüfung einer Rechtssache aufschieben, wenn eine Person aus technischen oder sonstigen vom Gericht unabhängigen Gründen nicht an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz teilnehmen kann.
Gemäß Artikel 61 des Zivilprozessgesetzes wird eine Gerichtsverhandlung mit technischen Mitteln vollständig aufgezeichnet. Das mit einer Tonaufzeichnung oder anderen technischen Mitteln erlangte Material wird der Verfahrensakte beigefügt und zusammen mit dieser gespeichert oder in das Justizinformationssystem eingegeben und dort gespeichert.
3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
Die Nutzung von Videokonferenzen in Strafverfahren wird in erster Linie durch Artikel 140, sowie durch Artikel 141, Artikel 142 und Artikel 143 des Strafprozessgesetzes geregelt, während die Zulässigkeit von Videokonferenzen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Artikel 851 des Strafprozessgesetzes geregelt ist; es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Videokonferenzen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 140 des Strafprozessgesetzes stattfinden.
Während einer Videokonferenz hat eine Person die gleichen Verfahrensrechte wie eine Person, die persönlich an den Verfahrenstätigkeiten teilnimmt; diese Rechte hängen von der verfahrensrechtlichen Stellung der Person ab. Das Strafprozessgesetz legt einen spezifischen Rahmen für Folgendes fest:
- die Vernehmung einer Person, die Anspruch auf Verteidigung hat;
- die Vernehmung eines Zeugen, eines Opfers, eines Vertreters und eines Vermögenseigentümers, der von dem Strafverfahren betroffen ist;
- die Vernehmung eines besonders geschützten Opfers;
- die Vernehmung eines Minderjährigen.
Der einschlägige Rahmen gilt auch für die Vernehmung von Personen mit technischen Mitteln. Die allgemeinen Rechte von Personen im Rahmen eines Strafverfahrens sind im Strafprozessgesetz geregelt:
Kapitel 5. Personen, die vor Gericht verteidigen;
Kapitel 6. Opfer und ihre Vertretung;
Kapitel 7. Sonstige Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind (Zeugen, von einem Strafverfahren betroffene Vermögenseigentümer).
In Bezug auf Rechtsbehelfe sieht Kapitel 24 („Beschwerden“) des Strafprozessgesetzes das Recht des Einzelnen vor, Beschwerden einzureichen, einschließlich solcher, die sich auf Verfahrenshandlungen beziehen, die den Ablauf eines Strafverfahrens betreffen. Artikel 336 Absatz 1 des Strafprozessgesetzes sieht vor, dass eine Beschwerde über die Handlungen oder Entscheidungen eines Beamten, der ein Strafverfahren durchführt, von einer am Verfahren beteiligten Person sowie von einer Person eingereicht werden kann, deren Rechte oder rechtmäßige Interessen durch die konkreten Handlungen oder Entscheidungen beeinträchtigt werden.
Lettland hat eine technische Infrastruktur für Videokonferenzen in Zivil-, Handels- und Strafsachen entwickelt. Alle Gerichtssäle sind mit einer hochauflösenden Kamera, die den gesamten Gerichtssaal filmt, und mit einem oder mehreren wandmontierten Fernsehgeräten ausgestattet, in denen alle Teilnehmer der Videokonferenz sichtbar sind. Um eine gute Tonqualität zu gewährleisten, sind an verschiedenen Stellen des gesamten Gerichtssaals Mikrofone angebracht. Die Gerichtssäle verfügen auch über Bildschirme für elektronische Beweismittel und Dokumentenkameras, mit denen den Teilnehmern der Gerichtsverhandlung bei Bedarf Dokumente angezeigt werden können. Die Dokumentenkamera und die Bildschirme sind auch mit der Videokonferenzausrüstung verbunden, um den Teilnehmern der Gerichtsverhandlung, die der Verhandlung per Fernteilnahme beigetreten sind, Dokumente zu zeigen. Das Gericht informiert die Teilnehmer über die erforderlichen Verfahrenshandlungen und stellt technische Informationen über die Verbindung zur Gerichtsverhandlung per Videokonferenz über einen Internetbrowser auf einem Computer oder einem intelligenten Gerät bereit.
4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Die Höhe der staatlichen Gebühren ist im Allgemeinen in Artikel 34 des Zivilprozessgesetzes festgelegt, der u. a. Folgendes vorsieht:
- Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen beträgt die staatliche Gebühr 0,5 Prozent des geforderten Betrags, mindestens jedoch 70 EUR;
- Für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens beträgt die staatliche Gebühr 2 Prozent des Betrags der Schuld oder des Wertes des zurückzugebenden oder freiwillig versteigerten Eigentums, jedoch höchstens 500 EUR;
- Für die Ausübung der in den Artikeln 46 und 51 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren genannten Tätigkeiten beträgt die staatliche Gebühr 25 EUR.
Bei der Einreichung eines Vollstreckungsbefehl oder sonstige Vollstreckungsurkunde für die Vollstreckung ist dagegen eine staatliche Gebühr von 3 EUR zu entrichten.
Die Zahlung entfällt für die Kommunikation zwischen Personen und Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates.
Bevor Sie eine Zahlung leisten, können Sie die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten mit dem Rechner für staatliche Gebühren berechnen.
5. Elektronische Zahlungsmethoden
Rechnungen für Dienste des Portals des Staatlichen einheitlichen EDV-gestützten Grundbuchs sowie Rechnungen für staatliche Gebühren und Bearbeitungsgebühren bei der Einreichung eines Antrags auf Bestätigung können online über das einheitliche Zahlungssystem latvija.lv beglichen werden, bei dem der Zahlungspflichtige eine der angebotenen Banken auswählen und eine Banküberweisung online vornehmen kann.
Wenn es nicht möglich ist, die Rechnung online über das Zahlungsmodul latvija.lv zu begleichen, kann sie per Banküberweisung von einer anderen Bank aus bezahlt werden.
Zahlungen können auf der Webseite für elektronische Auktionen wie folgt geleistet werden:
a) online, wenn der Nutzer eines der Instrumente des einheitlichen Authentifizierungsmoduls latvija.lv nutzt – Online-Zahlungen sind nur für Rechnungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Auktionen und Dienstleitungen von Auktionsagenten sowie für die Sicherheitsleistung für einen Kauf bei von Gerichtsvollziehern organisierten Auktionen verfügbar;
b) außerhalb der Webseite für elektronische Auktionen per Banküberweisung – alle Rechnungen können sowohl von Gebietsansässigen als auch von Gebietsfremden per Banküberweisung beglichen werden. Es ist wichtig, die Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten und im Verwendungszweck die Rechnungsnummer sowie alle sonstigen Informationen anzugeben, die im Rahmen der jeweiligen Auktion angefordert werden.
Darüber hinaus wird für jede Leistung eine gesonderte Rechnung erstellt, in der das Konto angegeben ist, auf das die Zahlung erfolgen soll. So muss beispielsweise die Zahlung der Rechnung über staatliche Gebühren auf das Konto der Staatskasse geleistet werden, während die Zahlung der Sicherheit für die Auktion auf das Konto des Veranstalters der jeweiligen Auktion zu erfolgen hat. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Auktion sowie für die unter Buchstabe c genannten Dienstleistungen ist auf das Konto der Gerichtsverwaltung zu entrichten. Bis zum Eingang der Zahlung steht die dem Nutzer ausgestellte Rechnung jederzeit unter der betreffenden Auktion zur Verfügung, und die ausgestellten Rechnungen werden auch an die E-Mail-Adresse geschickt, die der Nutzer auf der Webseite für elektronische Auktionen angegeben hat.
Internetportal E-lieta: auf dem Portal wird eine Rechnung erstellt, die per Banküberweisung beglichen werden kann.
6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Diese Informationen werden nachgereicht.
7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Diese Informationen werden nachgereicht.
8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Diese Informationen werden nachgereicht.