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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Portugal

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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Portugal
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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

  • Citius: ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern oder ihren gesetzlichen Vertretern, von jedem beliebigen Ort aus Einsicht in die Verfahren zu nehmen, an denen sie beteiligt sind, sofern sie über einen Internetzugang verfügen. Die meisten verfügbaren Inhalte sind frei zugänglich.
  • Tribunais.org.pt: ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern oder ihren gesetzlichen Vertretern, von jedem beliebigen Ort aus Einsicht in die Verfahren zu nehmen, an denen sie beteiligt sind, sofern sie über einen Internetzugang verfügen. Der Zugang zu den Fallakten erfolgt über die Authentifizierung mittels der Bürgerkarte oder des Digitalen Mobilschlüssels. Dieses Portal bietet mehr Funktionen als Citius.
  • eTribunal-Mandatarios: ermöglicht beispielsweise den Empfang von Mitteilungen, die Einsichtnahme in Dokumente und Tonaufzeichnungen sowie den Versand umfangreicher Verfahrensschriftstücke. Der Zugang zu dem Portal steht nur Rechtsanwälten zur Verfügung und erfolgt über ihr professionelles digitales Zertifikat.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

In der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil – CPC) ist die Möglichkeit, Zeugen, Parteien und Sachverständige per Videokonferenz zu vernehmen, geregelt.

Insbesondere ist in Artikel 502 Absatz 1 vorgeschrieben, dass Zeugen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, in deren Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, per Videokonferenz vor einem Gericht in der Gemeinde oder Ortschaft, in der sie ihren Wohnsitz haben (sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dieser Einrichtung und dem Justizministerium besteht), oder in einem anderen öffentlichen Gebäude in diesem Gebiet vernommen werden können.

Diese Regelung gilt für die Aussage einer Partei, wenn die Parteien außerhalb des Bezirks oder, im Falle der autonomen Regionen der Azoren und Madeiras, außerhalb der jeweiligen Insel wohnhaft sind (Artikel 456 Absatz 2), und für Erklärungen von Parteien, wenn sich die Parteien in der vorstehend beschriebenen Situation befinden (Artikel 466 Absatz 2).

Der Einsatz von Videokonferenzverfahren ist nicht möglich, wenn der zu vernehmende Zeuge seinen Wohnsitz im Großraum Lissabon oder Porto hat und ein Verfahren vor einem Gericht mit Sitz in einem dieser Gebiete anhängig ist, es sei denn, die rechtzeitige Teilnahme an der Verhandlung bzw. Anhörung ist unmöglich oder äußerst schwierig (Artikel 502 Absatz 6 und Artikel 520). In solchen Fällen kann das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien beschließen, dass die für die ordnungsgemäße Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Informationen per Telefon oder über andere Formen der direkten Kommunikation zwischen dem Gericht und dem Zeugen eingeholt werden können, sofern die Art des zu untersuchenden oder zu klärenden Sachverhalts mit dieser Vorgehensweise vereinbar ist. Diese Regelungen gelten auch für Aussagen der Parteien (Artikel 457 Absatz 2) und für Erklärungen der Parteien (Artikel 466 Absatz 2).

Unabhängig von den Bestimmungen internationaler oder europäischer Rechtsinstrumente werden Zeugen mit Wohnsitz im Ausland per Videokonferenz vernommen, wenn an ihrem Wohnsitz die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen (Artikel 502 Absatz 6).

Sachverständige aus Einrichtungen, Laboratorien oder amtlichen Stellen werden per Telekonferenz von ihrem Arbeitsplatz aus angehört (Artikel 486 Absatz 2).

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 sind nur Gerichte zur Durchführung von Videokonferenzen berechtigt.

Das portugiesische Verfahrensrecht (Artikel 151 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung) erlaubt es einem Gericht nicht, Datum und Uhrzeit einer Verhandlung bzw. Anhörung von Amts wegen festzulegen. Um zu vermeiden, dass sich die Verhandlungstermine, an denen die Vertreter teilnehmen sollen, überschneiden, sollte das Gericht die Festlegung von Datum und Uhrzeit des Verfahrens in vorheriger Absprache mit den Vertretern veranlassen. Erklären die Vertreter innerhalb von fünf Tagen, dass sie an dem vom Gericht anberaumten Termin aufgrund bereits anberaumter Termine in anderen Verfahren nicht teilnehmen können, sollten sie das Gericht darüber informieren (unter ausdrücklicher Nennung der Verfahrenstermine und der betreffenden Rechtssache) und nach Rücksprache mit den anderen betroffenen Vertretern Ersatztermine vorschlagen.

Alle Gerichtssäle in Portugal sind mit Videokonferenzanlagen mit drehbaren Kameras ausgestattet, die über eine Software für die Fernkommunikation verfügen. In Portugal können alle Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, aber es liegen keine Informationen darüber vor, welches Mittel am häufigsten verwendet wird. Während der Pandemie wurde jedoch die Webex-Anwendung verwendet und wird auch heute noch häufig für diesen Zweck eingesetzt. Diese Anwendung kann in die bei den Gerichten vorhandenen Videokonferenzsysteme integriert werden. Die technischen Anforderungen für die in den verschiedenen Gerichtsgebäuden installierten Videokonferenzanlagen sind hier verfügbar.

Das portugiesische Verfahrensrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, dass eine Partei eine Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für die Durchführung der Verhandlung bzw. der Anhörung abgeben kann.

Die abschließende Verhandlung bzw. Anhörung im Rahmen von Gerichtsverfahren, prozessualen Vorgängen und Sicherungsverfahren wird stets aufgezeichnet. Die Aufzeichnung erfolgt über ein Video- oder Audiosystem, unabhängig von anderen audiovisuellen Mitteln oder ähnlichen technischen Verfahren, die dem Gericht zur Verfügung stehen, und alle Beteiligten sollten darüber informiert werden, dass sie aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung sollte den Parteien innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden (Artikel 155 Absätze 1, 2 und 3).

In Artikel 135 der Zivilprozessordnung sind in Bezug auf Menschen mit Behinderungen und unabhängig von der Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers, die folgenden Regeln für die Aussage gehörloser, sprachlich beeinträchtigter oder taubstummer Personen festgelegt, sofern das Gericht diese für zweckmäßig erachtet:

  • Gehörlosen Personen werden die Fragen schriftlich vorgelegt und sie beantworten diese mündlich.
  • Sprachlich beeinträchtigten Personen werden die Fragen mündlich gestellt und sie beantworten diese schriftlich.
  • Taubstummen Personen werden die Fragen schriftlich vorgelegt und sie beantworten diese auch schriftlich.

Für gehörlose, sprachlich beeinträchtigte oder taubstumme Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sollte das Gericht einen geeigneten Dolmetscher bestellen.

Zur Identifizierung und Authentifizierung wird der Zeuge am Tag der Befragung vor dem Urkundsbeamten des Gerichts oder vor dem Beamten des öffentlichen Dienstes, bei dem die Aussage abgegeben wird, identifiziert. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Befragung vor dem mit der Rechtssache befassten Richter und den Vertretern der Parteien unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, die eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, ohne dass der Richter an dem Ort, an dem die Aussage abgegeben wird, tätig werden muss (Artikel 502 Absatz 4 der Zivilprozessordnung).

Gemäß Artikel 516 der Zivilprozessordnung geben Zeugen eine genaue Aussage zum Gegenstand der Beweisaufnahme ab. Sie sollten die von ihnen begangenen oder beobachteten Sachverhalte mitteilen, die Umstände angeben, unter denen sich der Sachverhalt ereignet hat, und angeben, wie sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt haben. Die Befragung wird von dem Rechtsanwalt der Partei durchgeführt, die den Zeugen benannt hat; hinsichtlich des Sachverhalts, zu dem der Zeuge ausgesagt hat, kann der Rechtsanwalt der Gegenpartei dem Zeugen alle Fragen stellen, die zur Vervollständigung oder Klarstellung der Aussage erforderlich sind. Das Gericht kann um Klarstellung bitten oder Fragen stellen, die es für die Wahrheitsfindung für erforderlich hält. Bevor Zeugen auf ihnen gestellte Fragen antworten, können sie Akteneinsicht nehmen, die Vorlage bestimmter Schriftstücke aus der Akte verlangen oder Dokumente zur Bestätigung ihrer Aussage vorlegen.

Gemäß Artikel 133 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung können ausländische Personen, die die portugiesische Sprache nicht verstehen, in einer anderen Sprache aussagen; in diesem Fall sollte ein Dolmetscher bestellt werden, der die Kommunikation auf der Grundlage eines Treueeids sicherstellt. Die Beteiligung des Dolmetschers ist auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Die Beibringung oder Vorlage von Beweismitteln des Sachbeweises bei Videokonferenzen sind nach portugiesischem Verfahrensrecht beschränkt. In der Zivilprozessordnung sind die Fristen und Bedingungen für die Beibringung oder Vorlage der verschiedenen Arten von Beweismitteln festgelegt. In den Vorschriften über Videokonferenzen für jede dieser Arten von Beweismitteln ist festgelegt, dass Videokonferenzen den Beweismitteln des Personalbeweises wie z. B. Zeugen- und Sachverständigenaussagen vorbehalten sind.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

Während der Ermittlungsphase sieht die Strafprozessordnung (Código de Processo Penal – CPP) die Möglichkeit vor, dass Erklärungen von Personen, die nicht in dem Verfahren beschuldigt werden und ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, in der sich die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Staatsanwaltschaft befindet, bei anderen Staatsanwaltschaften oder in den Räumlichkeiten von Polizeibehörden per Videokonferenz abgegeben werden können (Artikel 275a Absatz 1). Die Behörden des Gebiets, in dem die zu vernehmende Person ihren Wohnsitz hat, werden über das Verfahren unterrichtet, und der Gerichtsbedienstete oder der Kriminalpolizeibeamte teilt der Person an dem für die Zeugenaussage vorgesehenen Tag mit, wo die Zeugenaussage erfolgen soll. Die Erklärungen werden vor der ersuchenden Stelle und gegebenenfalls den anwesenden Vertreter abgegeben (Artikel 275a Absatz 2).

Während der Gerichtsverhandlung ist es ausnahmsweise möglich, dass die Aussagen von Verfahrensbeiständen, Nebenklägern, Zeugen, Sachverständigen oder technischen Beratern von Amts wegen oder auf Antrag abgegeben werden, ohne dass die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, wenn

  1. diese Personen ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, in der das Gericht seinen Sitz hat,
  2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Anwesenheit in der Verhandlung bzw. Anhörung für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, und
  3. schwerwiegende funktionelle oder persönliche Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten absehbar sind, wenn sie zu einer Reise gezwungen sind.

Die Aussagen werden gleichzeitig mit der Gerichtsverhandlung aufgenommen, wobei technische Hilfsmittel eingesetzt werden, die eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit ermöglichen. Am Tag der Befragung identifiziert sich die Person gegenüber dem Urkundsbeamten des Gerichts, bei dem die Zeugenaussage abgegeben wird, aber ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Verhandlung bzw. Anhörung vor dem mit der Rechtssache befassten Richter und den Vertretern der Parteien unter Verwendung der zuvor genannten Hilfsmittel, ohne dass der Richter an dem Ort, an dem die Zeugenaussage abgegeben wird, tätig werden muss (Artikel 318 Absätze 1, 5 und 6 der Strafprozessordnung).

Unbeschadet der Bestimmungen internationaler oder europäischer Instrumente werden Verfahrensbeistände, Nebenkläger oder Zeugen mit Wohnort im Ausland unter Verwendung technischer Hilfsmittel befragt, die eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, wenn die erforderlichen technischen Hilfsmittel an ihrem Wohnort verfügbar sind (Artikel 318 Absatz 8 der Strafprozessordnung).

Soweit technisch möglich, werden Sachverständige der entsprechenden Einrichtungen, Laboratorien oder amtlichen Stellen per Telekonferenz von ihrem Arbeitsplatz aus angehört (Artikel 317 Absatz 1 der Strafprozessordnung).

Die Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien ist im Strafprozessrecht nicht vorgesehen, es sei denn, es handelt sich um die Befragung eines Angeklagten oder Verdächtigen nach dem durch das Gesetz Nr. 88/2017 vom 21. August 2017 (Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a) festgestellten Rechtsrahmen für die Ausstellung, Weiterleitung, Anerkennung und Vollstreckung von Europäischen Ermittlungsanordnungen in Strafsachen.

Gemäß Artikel 82B Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 zur Festlegung der Regeln für den Rahmen und die Organisation des Justizwesens können Häftlinge unabhängig davon, wo sich das mit der Sache befasste Gericht befindet, in der Haftanstalt, in der sie inhaftiert sind, mit technischen Hilfsmitteln, die eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, aussagen, es sei denn,

  1. sie haben die rechtliche und verfahrensrechtliche Stellung eines Angeklagten in dem betreffenden Verfahren oder
  2. die Verhandlung bzw. Anhörung findet im Rahmen eines Verfahrens statt, das in die Zuständigkeit eines Strafvollstreckungsgerichts fällt.

Am Tag der Befragung identifiziert sich der Gefangene gegenüber dem Justiz- und Vollzugsbeamten der Haftanstalt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Befragung ausschließlich vor dem mit der Rechtssache befassten Richter oder vor dem Staatsanwalt und den Rechtsanwälten oder Verteidigern. Häftlinge können bei der Befragung durch einen persönlich anwesenden gesetzlichen Vertreter unterstützt werden, wenn sie dies wünschen.

Angeklagte oder Verdächtige dürfen per Videokonferenz nur nach dem Rechtsrahmen für die Ausstellung, Weiterleitung, Anerkennung und Vollstreckung von Europäischen Ermittlungsanordnungen in Strafsachen vernommen werden, der mit dem Gesetz Nr. 88/2017 vom 21. August 2017 festgestellt wurde (Artikel 35 Absatz 2).

Im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen ist in Artikel 93 Absatz 1 Folgendes geregelt, wenn eine gehörlose oder sprachlich beeinträchtigte Person oder eine Person mit einer Hörbehinderung Erklärungen abzugeben hat:

  1. Für gehörlose Personen oder Personen mit einer Hörbehinderung wird ein geeigneter Dolmetscher bestellt, der mittels Gebärdensprache, Lippenlesen oder schriftlichen Ausdrucksformen kommuniziert, je nachdem, was für die betreffende Person am besten geeignet ist.
  2. Sprachlich beeinträchtigten Personen, die schreiben können, werden die Fragen schriftlich gestellt und sie beantworten diese auch schriftlich. Andernfalls wird auf Anfrage ein geeigneter Dolmetscher bestellt.

Minderjährige Angeklagte haben das Recht, bei ihrem Erscheinen im Verfahren von ihren Trägern der elterlichen Verantwortung, ihren gesetzlichen Vertretern oder einer de facto sorgeberechtigten Person begleitet zu werden, oder, wenn es unmöglich ist, diese Personen zu kontaktieren, oder wenn besondere Umstände aufgrund ihrer Interessen oder der Erfordernisse des Falles dies erfordern, und nur solange diese Umstände andauern, von einer anderen, vom Minderjährigen benannten und von der zuständigen Justizbehörde akzeptierten Person begleitet zu werden (Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i der Strafprozessordnung).

Hat der Minderjährige keine andere Begleitperson benannt oder wird die von ihm benannte Person von der zuständigen Justizbehörde nicht akzeptiert, benennt die zuständige Justizbehörde für denselben Zweck eine sachkundige Person, die die Begleitfunktion übernimmt (Artikel 61 Absatz 4).

Im portugiesischen Recht ist geregelt, dass die Verhandlung bzw. Anhörung oder die Befragung der verschiedenen Verfahrensbeteiligten während der verschiedenen Verfahrensabschnitte aufgezeichnet wird. Dies ist zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall:

  • Bei der ersten richterlichen Befragung des Angeklagten. Die Befragung erfolgt in der Regel durch eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung. Andere Mittel dürfen nur verwendet werden, wenn keine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung gemacht werden kann; dies sollte in das Protokoll aufgenommen werden (Artikel 141 Absatz 7 der Strafprozessordnung).
  • Bei Aussagen für das zukünftige Protokoll, die von Zeugen oder Opfern unter bestimmten Umständen oder bei bestimmten Straftaten gemacht werden (Artikel 271 Absatz 6 und Artikel 364 der Strafprozessordnung). Solche Aussagen erfolgen in der Absicht, das Opfer nicht ein zweites Mal mit dem Sachverhalt zu konfrontieren und die damit verbundenen Auswirkungen einer erneuten Viktimisierung zu vermeiden sowie die Beweise gegen die Möglichkeit eines späteren Verlusts oder einer Manipulation zu sichern.

Wird eine Audio- oder Videoaufzeichnung eines Verfahrensschriftstücks gemäß der Strafprozessordnung angefertigt, so wird allen Parteien, die dies beantragen, innerhalb von 48 Stunden eine Kopie davon übermittelt (Artikel 101 Absatz 4 der Strafprozessordnung).

Alle Gerichtssäle in Portugal sind mit Videokonferenzanlagen mit drehbaren Kameras ausgestattet, die über eine Software für die Fernkommunikation verfügen. In Portugal können alle Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, aber es liegen keine Informationen darüber vor, welches Mittel am häufigsten verwendet wird. Während der Pandemie wurde jedoch die Webex-Anwendung verwendet und wird auch heute noch häufig für diesen Zweck eingesetzt. Diese Anwendung kann in die bei den Gerichten vorhandenen Videokonferenzsysteme integriert werden. Die technischen Anforderungen für die in den verschiedenen Gerichtsgebäuden installierten Videokonferenzanlagen sind hier verfügbar.

Hinsichtlich der praktischen Aspekte der Organisation der Verhandlung bzw. Anhörung sollte das für die Rechtssache zuständige Gericht kontaktiert werden, bei dem die Verhandlung bzw. Anhörung stattfinden wird. Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Kontaktaufnahme.

In Bezug auf die Authentifizierung und in Bezug auf Häftlinge wird auf Artikel 82B Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes Nr. 62/2013 verwiesen. Im Hinblick auf Verdächtige oder Angeklagte wird auf die obigen Ausführungen verwiesen: Ihre Befragung per Videokonferenz ist außer im Fall von Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 88/2017 vom 21. August 2017 nicht zulässig.

Hinsichtlich einer maßgeblichen Teilnahme an Videokonferenzen und in Bezug auf Häftlinge wird auf Artikel 82B Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des oben genannten Gesetzes Nr. 62/2013 verwiesen. Es gibt keine besonderen Vorschriften, die eine solche Teilnahme gewährleisten würden. Im Hinblick auf Verdächtige oder Angeklagte wird auf die obigen Ausführungen verwiesen: Ihre Befragung per Videokonferenz ist außer im Fall von Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 88/2017 vom 21. August 2017 nicht zulässig. In diesem Fall finden die Vorschriften des Artikels 36 Anwendung, die sich im Übrigen an die Vorschriften des Artikels 24 Absatz 5 der Richtlinie 2014/41/EU anlehnen.

Nach der Strafprozessordnung setzt die Anklageerhebung voraus, dass die Übermittlung eines Schriftstücks, in dem die Rechtssache und der gegebenenfalls bestellte Verteidiger sowie die Verfahrensrechte und -pflichten des Verteidigers aufgeführt sind, möglichst während des laufenden Verfahrens oder unverzüglich erfolgt (Artikel 58 Absatz 5). Zu diesen in Artikel 61 aufgeführten Rechten und Pflichten gehört das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen. Beherrscht der Angeklagte die portugiesische Sprache nicht oder nicht ausreichend und liegt dieses Schriftstück nicht in einer Sprache vor, die er versteht, erfolgt die Unterrichtung mündlich, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, unabhängig davon, dass dem Angeklagten später unverzüglich ein Schriftstück in einer Sprache übermittelt wird, die er versteht (Artikel 58 Absatz 6).

Außerdem ist zu beachten, dass die Teilnahme einer Person, die die portugiesische Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrscht, am Verfahren die Bestellung eines geeigneten Dolmetschers erforderlich macht, selbst wenn die verfahrensführende Stelle oder einer der Verfahrensbeteiligten die verwendete Sprache beherrscht. Durch die Bestellung eines Dolmetschers entstehen der betreffenden Person keine Kosten (Artikel 92 Absatz 1).

Die für die Verfahrensschriftstücke zuständige Stelle stellt dem Angeklagten, der die portugiesische Sprache nicht beherrscht, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung der Mitteilungen über die Anklage, die Ermittlungsentscheidung, die Verteidigung, den festgesetzten Termin für die Gerichtsverhandlung, die Strafe, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Einreichung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz sowie andere Mitteilungen zur Verfügung, die die Stelle für die Ausübung der Verteidigung für wesentlich hält (Artikel 92 Absatz 3).

Der Dolmetscher unterliegt der gerichtlichen Geheimhaltungspflicht und darf die Besprechungen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger in keiner Phase des Verfahrens offenlegen. Eine solche Offenlegung gilt als Verletzung des Berufsgeheimnisses (Artikel 92 Absatz 8).

Im Zusammenhang mit einer Vernehmung oder Anhörung per Videokonferenz nach dem Rechtsrahmen für die Ausstellung, Weiterleitung, Anerkennung und Vollstreckung Europäischer Ermittlungsanordnungen in Strafsachen ist im Gesetz Nr. 88/2017 festgelegt, dass die Vernehmung oder Anhörung der zu vernehmenden Person im Staat der Vollstreckung erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Dolmetschers durchgeführt wird (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d). Das Recht auf Dolmetschleistungen ist auch in den Rechtsvorschriften über den Europäischen Haftbefehl (Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 65/2003 vom 23. August 2003) verankert.

Der Zugang zu einem Dolmetscher wird dem Opfer auch durch das mit dem Gesetz Nr. 130/2015 vom 4. September 2015 festgelegte Opferstatut garantiert (Artikel 12), das auch das Recht auf eine Übersetzung der schriftlichen Bestätigung der Strafanzeige beinhaltet, wenn das Opfer die portugiesische Sprache nicht versteht (Artikel 11 Absatz 3), sowie in Situationen, in denen auf Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen zurückgegriffen wird (Artikel 23).

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

Zunächst ist in Artikel 5 der durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 genehmigten Verfahrenskostenverordnung festgelegt, dass die Gerichtsgebühren in Rechnungseinheiten (UC) ausgedrückt werden, wobei eine Rechnungseinheit derzeit 102 EUR beträgt. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert oder der Komplexität der Rechtssache.

Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Tabelle II A der Verfahrenskostenverordnung sind für Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls die folgenden Gerichtsgebühren nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Höhe des Streitwerts zu entrichten:

  • bis zu einem Betrag von 5 000 EUR: 102 EUR (1 UC)
  • bei einem Betrag von 5 000,01 EUR bis 15 000 EUR: 204 EUR (2 UC)
  • ab einem Betrag von 15 000,01 EUR: 306 EUR (3 UC)

In den folgenden Fällen kann eine höhere Gebühr erhoben werden:

  1. Erweist sich die Rechtssache als besonders komplex, kann das Gericht letztlich innerhalb der in Tabelle II der Verfahrenskostenverordnung festgelegten Grenzen eine höhere Gebühr festsetzen (Artikel 7 Absatz 7 der Verfahrenskostenverordnung). Nach Artikel 530 Absatz 7 der Zivilprozessordnung gelten Rechtssachen und Sicherungsverfahren im Hinblick auf die Zahlung der Gerichtsgebühr als besonders komplex, wenn sie
    1. besonders lange Schriftsätze oder Anträge umfassen,
    2. sich auf hochspezialisierte Rechtsfragen bzw. sehr spezifische technische Sachverhalte beziehen oder eine kombinierte Analyse von Rechtsfragen aus sehr unterschiedlichen Zusammenhängen erfordern oder
    3. die Vernehmung oder Anhörung zahlreicher Zeugen, die Analyse komplexer Beweismittel oder mehrere langwierige Maßnahmen zur Erhebung der Beweismittel erfordern.
  2. Handelt es sich bei dem Schuldner der Gerichtsgebühr um ein gewerbliches Unternehmen (Artikel 13 Absatz 3 der Verfahrenskostenverordnung), das im Vorjahr 200 oder mehr Anträge auf Sicherungsmaßnahmen, Klagen, Verfahren oder Vollstreckung bei einem Gericht, einer Kanzlei oder einer Geschäftsstelle gestellt hat, so ist die Gerichtsgebühr bei Anträgen auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls dieses Unternehmens entsprechend der Höhe des Streitwerts und Tabelle II B zu entrichten:
    • bis zu einem Betrag von 5 000 EUR: 153 EUR (1,5 UC)
    • bei einem Betrag von 5 000,01 EUR bis 15 000 EUR: 306 EUR (3 UC)
    • ab einem Betrag von 15 000,01 EUR: 459 EUR (4,5 UC)

Legt der Antragsgegner nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Einspruch ein und wird das Verfahren weitergeführt, so werden die Gerichtsgebühren für das Europäische Mahnverfahren für den Antragsteller von dem Betrag abgezogen, der für das weitergeführte Verfahren geschuldet wird (Artikel 7 Absatz 6 der Verfahrenskostenverordnung).

Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 5 der Verfahrenskostenverordnung und den Tabellen I A und I C beträgt die Höhe der Gerichtsgebühr:

  • für Verfahren mit einem Streitwert bis zu 2 000 EUR: 102 EUR (1 UC)
  • bei einem Streitwert von mehr als 2 000 EUR, aber nicht mehr als 5 000 EUR: 204 EUR (2 UC)

Erweist sich die Rechtssache als besonders komplex, beträgt die Höhe der Gebühr:

  • für Verfahren mit einem Streitwert bis zu 2 000 EUR: 153 EUR (1,5 UC)
  • bei einem Streitwert von mehr als 2 000 EUR, aber nicht mehr als 5 000 EUR: 306 EUR (3 UC)

Überschreitet der Streitwert der Widerklage gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 den Betrag von 5 000 EUR, so werden die Rechtssache und die Widerklage nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts behandelt.

Nach den nationalen Vorschriften werden für die Erhebung einer Widerklage nur dann Gerichtsgebühren erhoben, wenn sich der Streitgegenstand von der ursprünglichen Klage unterscheidet. Nach der Zivilprozessordnung wird der Streitgegenstand einer Widerklage nicht als von der Klage unterschiedlich angesehen, wenn die widerklagende Partei zu ihrem eigenen Vorteil dieselbe rechtliche Wirkung erzielen will, die die klagende Partei anstrebt, oder wenn die widerklagende Partei nur eine Aufrechnung erreichen will (Artikel 530 Absatz 3). Bei unterschiedlichen Streitgegenständen wird der Wert der beiden Klagen für die Zwecke der Berechnung der Gerichtsgebühr addiert (Artikel 299 Absatz 2 der Zivilprozessordnung) und die folgende Gerichtsgebühr fällig (Tabelle I A):

  • bei einem Betrag von 2 000,01 bis 8 000 EUR: 102 EUR
  • bei einem Betrag von 8 000,01 bis 16 000 EUR: 153 EUR
  • bei einem Betrag von 16 000,01 bis 24 000 EUR: 204 EUR
  • bei einem Betrag von 24 000,01 bis 30 000 EUR: 255 EUR
  • bei einem Betrag von 30 000,01 bis 40 000 EUR: 306 EUR
  • bei einem Betrag von 40 000,01 bis 60 000 EUR: 357 EUR
  • bei einem Betrag von 60 000,01 bis 80 000 EUR: 408 EUR
  • bei einem Betrag von 80 000,01 bis 100 000 EUR: 459 EUR
  • bei einem Betrag von 100 000,01 bis 150 000 EUR: 510 EUR
  • bei einem Betrag von 150 000,01 bis 200 000 EUR: 612 EUR
  • bei einem Betrag von 200 000,01 bis 250 000 EUR: 714 EUR
  • bei einem Betrag von 250 000,01 bis 275 000 EUR: 816 EUR

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1, 4 und 7 und Tabelle II der Verfahrenskostenverordnung werden im Rahmen von Sicherungsverfahren mit den nachstehend aufgeführten Streitwerten die folgenden Gerichtsgebühren erhoben:

  • bis zu einem Betrag von 300 000 EUR: 306 EUR (3 UC)
  • bei einem Betrag von 300 000,01 EUR oder mehr: 816 EUR (8 UC)

Bei besonders komplexen Sicherungsverfahren (Einstufung wie oben im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erläutert) beträgt die Gerichtsgebühr zwischen 9 UC (918 EUR) und 20 UC (2 040 EUR).

Die oben genannten Beträge können erhöht werden, wenn die eingereichten Verfahren einen bestimmten Schwellenwert pro Jahr überschreiten (siehe die Angaben unter Punkt 2 bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). In diesem Fall ist eine Gebühr in Höhe von 3,5 UC (357 EUR), 9 UC (918 EUR) bzw. zwischen 10 UC (1 020 EUR) und 22 UC (2 244 EUR) für jeden dieser Sachverhalte zu entrichten.

Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Die Bestätigung auf der Grundlage des in der Verordnung vorgesehenen Formblatts ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass für ihre Ausstellung keine Gebühr erhoben werden sollte. Die Kosten für die Bestätigung der Entscheidung werden anhand der Rechnungseinheiten (UC) berechnet. Dementsprechend werden die Gebühren für die Ausstellung einer Bestätigung in Papierform wie folgt festgesetzt:

  1. Bei bis zu 50 Seiten beträgt der zu entrichtende Betrag für alle Seiten insgesamt ein Fünftel einer Rechnungseinheit (20,40 EUR).
  2. Bei mehr als 50 Seiten erhöht sich der unter Buchstabe a genannte Betrag um ein Zehntel einer Rechnungseinheit (10,20 EUR) für jeweils weitere angefangene 25 Seiten.

Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012, (EU) Nr. 606/2013, (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103, (EU) 2016/1104 und (EU) 2019/1111

In der Verfahrenskostenverordnung ist die Erhebung von Gebührenbeträgen für diese Verfahren nicht festgelegt. Für die Entscheidung über die Anerkennung werden keine Kosten erhoben.

Wird gegen ein in diesen Verfahren ergangenes Urteil Rechtsmittel eingelegt, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des Streitwerts und der Tabelle I B (Artikel 6 und 7 Absatz 2 der Verfahrenskostenverordnung) in folgender Höhe zu entrichten:

  • bis zu einem Betrag von 2 000 EUR: 51 EUR
  • bei einem Betrag von 2 000,01 bis 8 000 EUR: 102 EUR
  • bei einem Betrag von 8 000,01 bis 16 000 EUR: 153 EUR
  • bei einem Betrag von 16 000,01 bis 24 000 EUR: 204 EUR
  • bei einem Betrag von 24 000,01 bis 30 000 EUR: 255 EUR
  • bei einem Betrag von 30 000,01 bis 40 000 EUR: 306 EUR
  • bei einem Betrag von 40 000,01 bis 60 000 EUR: 357 EUR
  • bei einem Betrag von 60 000,01 bis 80 000 EUR: 408 EUR
  • bei einem Betrag von 80 000,01 bis 100 000 EUR: 459 EUR
  • bei einem Betrag von 100 000,01 bis 150 000 EUR: 510 EUR
  • bei einem Betrag von 150 000,01 bis 200 000 EUR: 612 EUR
  • bei einem Betrag von 200 000,01 bis 250 000 EUR: 714 EUR
  • bei einem Betrag von 250 000,01 bis 275 000 EUR: 816 EUR

Bei Beträgen über 275 000 EUR erhöht sich die Höhe der Gerichtsgebühr letztlich um 1,5 UC (153 EUR) für jeweils weitere angefangene 25 000,00 EUR.

Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Zeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104 und von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111

Die Bescheinigungen bzw. Zeugnisse auf der Grundlage des in den Verordnungen vorgesehenen Formblatts sind gesetzlich vorgeschrieben, sodass für die Ausstellung der Bescheinigungen oder Zeugnisse keine Gebühr erhoben werden sollte, wenn sie bei Gericht beantragt wird.

Die Kosten für die von den Gerichten erstellte Bescheinigung über die Entscheidung werden auf der Grundlage der Rechnungseinheiten (UC) berechnet. Dementsprechend werden die Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung in Papierform gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verfahrenskostenverordnung wie folgt festgesetzt:

  1. Bei bis zu 50 Seiten beträgt der zu entrichtende Betrag für alle Seiten insgesamt ein Fünftel einer Rechnungseinheit (20,40 EUR).
  2. Bei mehr als 50 Seiten erhöht sich der unter Buchstabe a genannte Betrag um ein Zehntel einer Rechnungseinheit (10,20 EUR) für jeweils weitere angefangene 25 Seiten.

Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848

Für die Anmeldung einer Forderung werden keine Kosten erhoben.

Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG

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5. Elektronische Zahlungsmethoden

Die Gerichtsgebühren für den Europäischen Zahlungsbefehl sollten per Banküberweisung entrichtet werden. Es wird empfohlen, die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, bevor die Zahlung geleistet wird. Zu diesem Zweck wird dringend die Angabe einer E-Mail-Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters empfohlen. Die Gerichtskanzlei übermittelt eine Referenznummer (12-stellig, beginnend mit 70), die zusammen mit dem Aktenzeichen des Verfahrens in das Feld für den Verwendungszweck der Überweisung einzutragen ist, damit die Zahlung dem Verfahren zugeordnet werden kann. Dem Gericht ist ein Nachweis für die Überweisung vorzulegen.

Entscheidet sich der Antragsteller dafür, die Zahlung vor Beginn des Gerichtsverfahrens zu leisten, d. h. ohne die Zahlungsaufforderung des Gerichts abzuwarten, lauten die Zahlungsmodalitäten wie folgt (dem Gericht ist ein Nachweis der Überweisung vorzulegen):

Kontoinhaber: Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur im Justizwesen (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P.)

Steuer-Identifikationsnummer (NIF): 510 361 242
Kontonummer: 1120014160
Bank-Identifikationsnummer (NIB): 078101120112001416052
IBAN-Code: PT50078101120112001416052
Name der Bank: Agência de Gestão da Tesouraria e da Dívida Pública – IGCP, E.P.E. 
BIC SWIFT (Internationale Bankleitzahl): IGCPPTPL

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Es ist noch nicht absehbar, ob das dezentrale IT-System früher als in der Verordnung vorgeschrieben funktionsfähig sein wird.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

Ja, Artikel 5 kann früher als in der Verordnung vorgeschrieben angewendet werden.

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

Ja, Artikel 6 kann früher als in der Verordnung vorgeschrieben angewendet werden.

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