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Digitalisierungsverordnung – Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Finnland

Diese Seite enthält Informationen über Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2023/2844.

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Finnland
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1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden

Das Santra-System:

Das Santra-System wird von professionellen Inkassounternehmen verwendet. Mittels Verbindung mit dem Santra-Datensystem können Anträge auf Einleitung eines Verfahrens von Berufsangehörigen an das Fallbearbeitungssystem für Zivil- und Handelssachen elektronisch übermittelt werden. Santra ist ein elektronisches System für summarische, unstreitige Verfahren, das von den größten Antragstellern/Gläubigern genutzt wird. Das Santra-System verfügt über keine eigene Benutzeroberfläche, sondern es handelt sich um eine im Tuomas-System für Zivil- und Handelssachen integrierte Methode zur Dateiübermittlung.

Das Riivel-System:

Riivel ist ein elektronisches Fallbearbeitungssystem für summarische Fälle mit unbestrittenen Zahlungsansprüchen. Dort können unbestrittene Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Neben dem Santra-System ist das Riivel-System ein weiteres elektronisches Instrument zur Übermittlung von verfahrenseinleitenden Anträgen an das Tuomas-System. Das Riivel-System wird von kleinen Inkassobüros, Unternehmen, Gesellschaften und Privatpersonen genutzt. Riivel beinhaltet elektronische Dienste und Back-Office-Dienstleistungen. Die elektronischen Dienste laufen über die Fallbearbeitungsplattform der Justizbehörden unter der Adresse asiointi.oikeus.fi. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können diesen Dienst in Anspruch nehmen. Anträge können von Antragstellern und Vertretern eingereicht werden. Die Authentifizierung erfolgt über Suomi.fi, das gemeinsame Authentifizierungssystem der öffentlichen Verwaltung.

2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen

Das Recht einer Partei, an einem streitigen Verfahren per Videokonferenz teilzunehmen, ist in Kapitel 12 § 8 der Prozessordnung geregelt. Die Teilnahme per Videokonferenz ist der persönlichen Anwesenheit gleichgestellt. Über die Teilnahme entscheidet das Gericht stets nach eigenem Ermessen. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenz ist in Kapitel 17 § 52 der Prozessordnung geregelt. Darin sind auch die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Vernehmung per Videokonferenz möglich ist. Die Durchführung einer Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen mittels Videokonferenz liegt ebenfalls im Ermessen des Gerichts. Die Regierung hat eine Änderung beider Bestimmungen der Prozessordnung vorgeschlagen, und der Gesetzentwurf wird derzeit im Parlament erörtert.

In den finnischen Gerichten kommen Videokonferenzlösungen zum Einsatz, die vom staatlichen IKT-Zentrum Valtori entwickelt wurden. Derzeit wird eine Lösung von Polycom verwendet. Die Einführung einer neuen Lösung (Pexip) ist in Vorbereitung. Für die Lösungen gelten die allgemeinen Richtlinien und Verfahren der finnischen Regierung zur Informationssicherheit. Es werden keine Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text verwendet.

Die Gewährung der Teilnahme per Fernzugriff liegt stets im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann den Einsatz einer Videokonferenz anregen, aber die betroffene Partei muss einer Verhandlung per Videokonferenz zustimmen. Das Gericht muss in jedem Verfahren prüfen, ob die Durchführung per Videokonferenz/Fernzugriff für die Bearbeitung des jeweiligen Verfahrens geeignet ist. Bei der Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenzen wird die entsprechende Eignung des Verfahrens bewertet. Bei dieser Bewertung können beispielsweise die Art und die Bedeutung des Verfahrens und die Bedeutung der Beweismittel in dem Verfahren berücksichtigt werden. Das Gericht prüft im Einzelfall, welche Form der Teilnahme am Verfahren angemessen ist (persönliche Anwesenheit, Teilnahme vor Ort im Gerichtssaal). Die Teilnahme per Fernzugriff ist der persönlichen Anwesenheit gleichgestellt und die Art und Weise, wie Fragen gestellt werden, oder andere Aspekte der Teilnahme werden dadurch nicht geändert. Dolmetschleistungen werden unabhängig davon zur Verfügung gestellt, ob die Person persönlich oder per Fernzugriff teilnimmt.

Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften müssen Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, die zu Beweiszwecken vernommen werden, zu Protokoll genommen werden (Kapitel 22 § 6 der Prozessordnung). Zukünftig muss von Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen oder anderen Parteien, die zu Beweiszwecken vernommen werden, eine Bild- und Tonaufzeichnung angefertigt werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist in gesonderten Durchführungsvorschriften festgelegt. Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (Kapitel 22 § 10 der Prozessordnung) muss die Tonaufzeichnung für mindestens sechs Monate nach der Entscheidung der Angelegenheit aufbewahrt werden. Wurde Rechtsmittel eingelegt, so ist die Tonaufzeichnung so lange aufzubewahren, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach der Änderung der Prozessordnung müssen Bild- und Tonaufzeichnungen für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils aufbewahrt werden.

Gemäß § 13 des derzeit geltenden Gesetzes über die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren gelten für die Art und Weise der Zustellung von Verfahrensunterlagen die Bestimmungen in § 16 dieses Gesetzes. Nach dem neuen Gesetz, das durch gesonderte Durchführungsvorschriften umgesetzt wird, sind die Verfahren für die Zustellung von Verfahrensunterlagen in § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden festgelegt. Auskünfte über Bild- und Tonaufzeichnungen, die in den Bezirksgerichten angefertigt wurden, dürfen nur durch Übergabe der Aufzeichnung an das Gericht zur Einsichtnahme erteilt werden. Allerdings können Auskünfte über Bild- und Audioaufzeichnungen, die in den Bezirksgerichten angefertigt wurden, gemäß § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden erteilt werden. Auskünfte über Bild- und Tonaufzeichnungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen nur in der Weise erteilt werden, dass die Aufzeichnung vor Gericht eingesehen werden kann, wenn angesichts des Inhalts der Aufzeichnung Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunftserteilung andernfalls die Privatsphäre der auf der Aufzeichnung wiedergegebenen Personen verletzen könnte.

Vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Diese Kommunikation hängt davon ab, ob sich Rechtsanwalt und Mandant im selben Raum oder in getrennten Räumlichkeiten befinden. Halten sie sich in getrennten Räumlichkeiten auf, können sie verschiedene Kommunikationsmethoden verwenden, z. B. Telefon, E-Mail, Videoverbindung. Allerdings werden diese Kommunikationsmethoden nicht vom Gericht bereitgestellt. Physische Gegenstände und die Vorlage von physischen Gegenständen sind in Gerichtsverfahren selten. Am häufigsten werden Fotografien vorgelegt, die einer Partei oder dem Gericht über eine Fernverbindung gezeigt werden können.

Derzeit wird für die Teilnahme an Gerichtsverfahren keine Authentifizierung verwendet. Ob es sich bei der anwesenden Person um die richtige Person handelt, prüft das Gericht auf der Grundlage ihres Erscheinungsbildes und ihrer Aussagen während des Verfahrens. Zurzeit wird kein auf einer elektronischen Identifizierung basierendes System eingesetzt.

3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen

Vorschriften über die Teilnahme einer Partei an einem Strafverfahren per Videokonferenz sind in Kapitel 8 § 13 der Strafprozessordnung niedergelegt. Die Teilnahme per Videokonferenz ist der persönlichen Anwesenheit gleichgestellt. Über die Teilnahme entscheidet das Gericht jedoch stets nach eigenem Ermessen. Das Gesetz über Zwangsmaßnahmen enthält Bestimmungen über die Verfahren, die bei Zwangsmaßnahmen einzuhalten sind. Das Gericht kann den Einsatz einer Videokonferenz anregen, aber die betroffene Partei muss einer Verhandlung per Videokonferenz zustimmen. Die Zustimmung zur Verwendung einer Fernverbindung ist stets schriftlich in den Verfahrensakten zu vermerken. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenz ist in Kapitel 17 § 52 der Prozessordnung geregelt. Darin sind auch die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Vernehmung per Videokonferenz möglich ist. Die Durchführung einer Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen mittels Videokonferenz liegt ebenfalls stets im Ermessen des Gerichts. Kinder werden in der Praxis nur von der Polizei vernommen; Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht vor Gericht vernommen. In solchen Fällen sieht sich das Gericht gegebenenfalls eine von der Polizei angefertigte Aufzeichnung an.

In den finnischen Gerichten kommen Videokonferenzlösungen zum Einsatz, die vom staatlichen IKT-Zentrum Valtori entwickelt wurden. Derzeit wird die Lösung von Polycom verwendet. Die Einführung einer neuen Lösung (Pexip) ist in Vorbereitung. Für die Lösungen gelten die allgemeinen Richtlinien und Verfahren der finnischen Regierung zur Informationssicherheit. Es werden keine Technologien zur Umwandlung von Sprache in Text verwendet.

Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften müssen Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, die zu Beweiszwecken vernommen werden, zu Protokoll genommen werden (Kapitel 22 § 6 der Prozessordnung). Zukünftig muss von Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen oder anderen Parteien, die zu Beweiszwecken vernommen werden, eine Bild- und Tonaufzeichnung angefertigt werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist in gesonderten Durchführungsvorschriften festgelegt. Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (Kapitel 22 § 10 der Prozessordnung) muss die Tonaufzeichnung für mindestens sechs Monate nach der Entscheidung der Angelegenheit aufbewahrt werden. Wurde Rechtsmittel eingelegt, so ist die Tonaufzeichnung so lange aufzubewahren, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach der Änderung der Prozessordnung müssen Bild- und Tonaufzeichnungen für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils aufbewahrt werden. Die Teilnahme per Fernzugriff ist der persönlichen Anwesenheit gleichgestellt und die Art und Weise, wie Fragen gestellt werden, oder andere Aspekte der Teilnahme werden dadurch nicht geändert. Dolmetschleistungen werden unabhängig davon zur Verfügung gestellt, ob die Person persönlich oder per Fernzugriff teilnimmt.

Gemäß § 13 des derzeit geltenden Gesetzes über die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren gelten für die Art und Weise der Zustellung von Verfahrensunterlagen die Bestimmungen in § 16 dieses Gesetzes. Nach dem neuen Gesetz, das durch gesonderte Durchführungsvorschriften umgesetzt wird, sind die Verfahren für die Zustellung von Verfahrensunterlagen in § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden festgelegt. Auskünfte über Bild- und Tonaufzeichnungen, die in den Bezirksgerichten angefertigt wurden, dürfen nur durch Übergabe der Aufzeichnung an das Gericht zur Einsichtnahme erteilt werden. Allerdings können Auskünfte über Bild- und Audioaufzeichnungen, die in den Bezirksgerichten angefertigt wurden, gemäß § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Tätigkeit von Behörden erteilt werden. Auskünfte über Bild- und Tonaufzeichnungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen nur in der Weise erteilt werden, dass die Aufzeichnung vor Gericht eingesehen werden kann, wenn angesichts des Inhalts der Aufzeichnung Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunftserteilung andernfalls die Privatsphäre der auf der Aufzeichnung wiedergegebenen Personen verletzen könnte.

Vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Diese Kommunikation hängt davon ab, ob sich Rechtsanwalt und Mandant im selben Raum oder in getrennten Räumlichkeiten befinden. Halten sie sich in getrennten Räumlichkeiten auf, können sie verschiedene Kommunikationsmethoden verwenden, z. B. Telefon, E-Mail, Videoverbindung. Allerdings werden diese Kommunikationsmethoden nicht vom Gericht bereitgestellt. Physische Gegenstände und die Vorlage von physischen Gegenständen sind in Gerichtsverfahren selten. Am häufigsten werden Fotografien vorgelegt, die einer Partei oder dem Gericht über eine Fernverbindung gezeigt werden können.

Derzeit wird für die Teilnahme an Gerichtsverfahren keine Authentifizierung verwendet. Ob es sich bei der anwesenden Person um die richtige Person handelt, prüft das Gericht auf der Grundlage ihres Erscheinungsbildes und ihrer Aussagen während des Verfahrens. Zurzeit wird kein auf einer elektronischen Identifizierung basierendes System eingesetzt.

4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen

Informationen über Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sind auf der Website der Gerichte unter dem folgenden Link verfügbar.

5. Elektronische Zahlungsmethoden

Zahlungen an die finnische Gerichtsverwaltung können ausschließlich per Überweisung auf ein Bankkonto der Gerichtsverwaltung erfolgen. Dies gilt für alle von der Gerichtsverwaltung in Rechnung gestellten Gebühren sowie für alle anderen Kosten, die von der Gerichtsverwaltung bei der zahlungspflichtigen Person angefordert werden.

Für alle in Rechnung zu stellenden Gebühren übermittelt das Gericht der zahlungspflichtigen Person eine Abrechnung, vornehmlich in Form einer Online-Rechnung nach dem PEPPOL-Standard oder alternativ als Rechnung in Papierform per Post.

Die Zahlungseingangskonten der Gerichtsverwaltung sind:

Danske Bank
IBAN: FI40 8129 9710 0114 95
BIC: DABAFIHH

Nordea
IBAN: FI97 1804 3000 0167 58
BIC: NDEAFIHH

6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems

Das dezentrale System wird in Finnland noch nicht eingesetzt.

7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen

8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen

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