1. Nationale IT-Portale für die Kommunikation mit Gerichten und Behörden
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass es in Frankreich kein nationales IT-Portal für die Kommunikation mit Gerichten oder Behörden oder für die Nutzung von Videokonferenzen gibt, das vom Ausland aus zugänglich ist.
Für die Kommunikation mit Gerichten oder Behörden hat sich Frankreich dafür entschieden, das eEDES-Referenzimplementierungssystem für die Umsetzung der eCODEX-Technologie zu verwenden.
2. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Zivil- und Handelssachen
a) – Informationen über die geltenden nationalen Gesetze und Verfahren, einschließlich der geltenden Verfahrensrechte und -garantien für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationsmittel.
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass es in Frankreich keinen speziellen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Videokonferenzen im Gericht gibt.
Vor den Gerichten können gemäß Artikel L.111-12 der Gerichtsorganisationsordnung [Code de l'organisation judiciaire] mündliche Verhandlungen unter den folgenden Bedingungen per audiovisueller Telekommunikation durchgeführt werden:
- Jede Partei muss ihre Zustimmung zur Nutzung von Videokonferenzen gegeben haben;
- die mündliche Verhandlung findet in mehreren Gerichtssälen statt, die direkt durch audiovisuelle Telekommunikationsmittel verbunden sind;
- mit der Videokonferenzsoftware muss die Vertraulichkeit der Übertragungen gewährleistet sein.
Parteien, Zeugen, Sachverständige oder andere geladene Personen können auf ihr ausdrückliches Ersuchen hin vom vorsitzenden Richter per audiovisueller Telekommunikation außerhalb eines Gerichtssaals vernommen werden (Artikel L.111-12-1 der Gerichtsorganisationsordnung).
Der vorsitzende Richter gibt diesem Ersuchen nur dann statt, wenn er der Auffassung ist, dass die mündliche Verhandlung per Fernkommunikation mit der Art des Verfahrens vereinbar ist und dem kontradiktorischen Grundsatz entspricht. Dieser Beschluss ist ein Akt der Rechtspflege (Artikel R.111-7-1 der Gerichtsorganisationsordnung).
Dies ist nur möglich, wenn audiovisuelle Telekommunikationsmittel mit technischen Merkmalen verwendet werden, die vom Siegelbewahrer (Justizminister) festgelegt werden und die einerseits die Qualität der Übertragung und, wenn die mündliche Verhandlung oder Anhörung nicht öffentlich ist, die Vertraulichkeit der Gespräche und andererseits die Identifizierung der Teilnehmenden ermöglichen.
Der vorsitzende Richter leitet das Verfahren vom Gerichtssaal aus, in dem auch die anderen Mitglieder des Gerichts, der Gerichtsschreiber und ggf. der Staatsanwalt anwesend sind.
Bei der mündlichen Verhandlung stellt der vorsitzende Richter sicher, dass die Bedingungen, unter denen die Verbindung hergestellt wird, mit der Achtung der Würde und Förmlichkeit des Verfahrens vereinbar sind.
Im Erlass JUST2214196A vom 13. Mai 2022 werden die technischen Vorkehrungen für die audiovisuellen Telekommunikationssysteme zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen oder Anhörungen per Videokonferenz in anderen Sachen als Strafsachen festgelegt. Die wichtigsten Bedingungen sind folgende:
- Die audiovisuelle Kommunikation muss über eine vom Justizministerium bereitgestellte Videokonferenzlösung erfolgen. Bei den Handelsgerichten kann sie auch mittels einer Lösung umgesetzt werden, die vom Nationalen Rat der Handelsgerichtsschreiber [Conseil national des greffiers des tribunaux de commerce] bereitgestellt wird.
c) – Informationen darüber, ob das Gericht oder die zuständige Behörde nach nationalem Recht eine mündliche Verhandlung von Amts wegen ansetzen kann
Bei der Nutzung von Videokonferenzen auf Initiative des Richters sind zwei Situationen zu unterscheiden:
- Vor jedem Gericht können auf Initiative des Richters mündliche Verhandlungen in mehreren Gerichtssälen stattfinden, die durch audiovisuelle Telekommunikationssysteme direkt miteinander verbunden sind, vorausgesetzt, dass alle Parteien ihre Zustimmung zur Nutzung von Videokonferenzen gegeben haben (Artikel L.111-12 der Gerichtsorganisationsordnung).
- Die Anhörung einer Partei, eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer anderen geladenen Person mittels audiovisueller Telekommunikationssysteme außerhalb des Gerichtssaals kann vor Gerichten, die in anderen Sachen als Strafsachen entscheiden, nur auf ausdrückliches Ersuchen der betreffenden Person vom vorsitzenden Richter genehmigt werden (Artikel L.111-12-1 der Gerichtsorganisationsordnung).
d) – Informationen über die in dem Mitgliedstaat verfügbare Videokonferenztechnologie oder über die am häufigsten verwendete Videokonferenzplattform/-lösung
- Die französischen Behörden stellen die folgenden Informationen zur Verfügung: Justizbeamte nutzen Cisco Jabber, um miteinander zu kommunizieren;
- für Dienste zur Echtzeitbearbeitung wird Cisco Webex Desk verwendet;
- Gerichtssäle und die Verwaltungsdienste sind mit dem Cisco Webex Room Kit ausgestattet;
- die dezentralen Gefängnisdienste nutzen das Cisco Webex Room Kit;
- beim Handelsgericht verwendet der Nationale Rat der Handelsgerichtsbeamten die Software Tixéo Private Cloud, eine von der ANSSI zertifizierte französische Lösung.
e) – Informationen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Partei, die eine Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien für die mündliche Verhandlung abgeben muss
In Artikel L.111-12 der Gerichtsorganisationsordnung ist vorgesehen, dass mündliche Verhandlungen entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien per audiovisueller Telekommunikation abgehalten werden können, sofern jede Partei der Nutzung von Videokonferenzen zustimmt. Im Gesetz ist nicht geregelt, in welcher Form die Partei ihren Standpunkt zur Nutzung von Videokonferenzen äußern muss, sodass dies auf jedem beliebigen Weg erfolgen kann.
Darüber hinaus dürfen gemäß Artikel L.111-12-1 der Gerichtsverfahrensordnung Parteien, Zeugen, Sachverständige oder andere geladene Personen nur auf ihr ausdrückliches Ersuchen und mit Genehmigung des vorsitzenden Richters außerhalb des Gerichtssaals per audiovisueller Telekommunikation angehört werden. Für dieses Ersuchen sind im Gesetz keine formellen Voraussetzungen vorgesehen, da es sich um eine einfache gerichtliche Verwaltungsmaßnahme handelt, die kein verfahrensrechtliches Ersuchen darstellt. Folglich kann es mit beliebigen Mitteln vorgenommen werden.
g) – Informationen darüber, wie das Recht auf Anwaltsgeheimnis vor und während der Videokonferenz gewährleistet wird
In Zivil- und Handelssachen gibt es keine besonderen Verfahrensvorschriften für die Organisation der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wenn bei der mündlichen Verhandlung oder Anhörung Videokonferenzen zum Einsatz kommen, da diese Kommunikation nicht verfahrensrechtlicher Natur ist.
Das Gericht kann jedoch die mündliche Verhandlung oder Anhörung vorübergehend aussetzen, um den Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, mit ihren Mandanten vertraulich, ohne Anwesenheit der anderen Parteien oder des Gerichts über die ihnen zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel zu sprechen.
Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung JUST2214196A vom 13. Mai 2022 in Bezug auf Dritte, die an mündlichen Verhandlungen oder Anhörungen teilnehmen, die Vertraulichkeit der Kommunikation durch Telekommunikationsverfahren zu gewährleisten, wenn die Verhandlung oder Anhörung nicht öffentlich ist.
Darüber hinaus dürfen Bild- und Tonaufnahmen nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden, außer in den Fällen, die in den Artikeln L.221-1 ff. des Kulturgutschutzgesetzes [Code du Patrimoine] in Anwendung von Artikel L.111-12 der Strafprozessordnung vorgesehen sind.
h) – Informationen über die praktischen Modalitäten der Organisation und Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich Informationen über die mögliche Verwendung von Sprachsynthesetechnologien
Wie in den Buchstaben c und e dargelegt, bedarf die Organisation einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz in Zivil- und Handelssachen der Zustimmung aller Parteien, während die Anhörung einer Person per Videokonferenz nur auf ausdrückliches Ersuchen dieser Person (jedoch ohne Zustimmung der anderen Parteien) genehmigt werden kann.
j) – Modalitäten für die Identifizierung und Authentifizierung der Parteien
Nach Artikel R.111-7-1 der französischen Gerichtsorganisationsordnung müssen die technischen Merkmale der verwendeten audiovisuellen Telekommunikationsmittel die Identifizierung der Teilnehmenden ermöglichen, gegebenenfalls durch Vorlage und Überprüfung eines Identitätsdokuments.
k) – Methode, nach der die Parteien Fragen stellen und wirksam teilnehmen können
Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz werden nach dem gleichen Verfahren wie alle anderen Verhandlungen durchgeführt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, ihre Anträge und Klagegründe vorzutragen, die Fragen des Gerichts zu beantworten und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Erklärungen abzugeben. Wenn das Gericht jedoch der Ansicht ist, dass es über ausreichende Informationen verfügt, kann der vorsitzende Richter die mündliche Verhandlung beenden oder die von den Parteien zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Erklärungen zurückweisen (Artikel 440 der Zivilprozessordnung [Code de Procédure Civile]).
Darüber hinaus sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht und den anderen Parteien die Beweisstücke offenzulegen, die sie zur Stützung ihrer Anträge vorzulegen beabsichtigen (Artikel 15 der Zivilprozessordnung). Der Beschluss des Richters wird ausschließlich auf der Grundlage der Beweisstücke getroffen, die die Parteien im kontradiktorischen Verfahren vorgelegt haben (Artikel 16 der Zivilprozessordnung).
Der Richter kann die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich gemäß den Verfahrensvorschriften und dem kontradiktorischen Grundsatz alle Erläuterungen zu Tatsachen oder Rechtsfragen vorzulegen, die für die Beilegung der Streitigkeit für erforderlich gehalten werden (Artikel 8 und 13 der Zivilprozessordnung).
Grundsätzlich darf keine Partei verurteilt werden, ohne dass sie angehört oder vorgeladen wurde (Artikel 14 der Zivilprozessordnung). Wenn eine mündliche Verhandlung aus der Ferne als mit der Art des Verfahrens und der Wahrung des kontradiktorischen Grundsatzes unvereinbar angesehen wird, wird diese Art der Teilnahme nicht in Anspruch genommen (Artikel R.111-7-1 der Strafprozessordnung).
In Bezug auf Zeugen ist zu beachten, dass nach französischem Recht Folgendes gilt: „Zeugen werden angehört, wenn die Parteien anwesend sind oder wenn die Parteien geladen wurden“ (Artikel 208 der Zivilprozessordnung). Allerdings „dürfen die Parteien die Zeugen, die Beweise vorbringen, nicht unterbrechen, stören oder zu beeinflussen versuchen oder sie direkt ansprechen, da sie sonst ausgeschlossen werden können“ (Artikel 214 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Richter stellt daher die Fragen, die ihm von den Parteien nach der Vernehmung des Zeugen gestellt werden, wenn er dies für erforderlich hält (Artikel 214 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Die Parteien, auch diejenigen, die per Videokonferenz zugeschaltet sind, können dem Richter Fragen an Zeugen übermitteln. In der Praxis kommt es in Zivil- und Handelssachen nicht häufig zur Anhörung von Zeugen.
l) – Wie haben die Parteien Anspruch auf einen Dolmetscher?
Nach Artikel L.111-12-1 der Gerichtsorganisationsordnung können Parteien, Zeugen, Sachverständige oder andere geladene Personen nur auf ihr ausdrückliches Ersuchen und mit Genehmigung des vorsitzenden Richters außerhalb des Gerichtssaals mittels audiovisueller Telekommunikation angehört werden.
Dolmetscher können von dieser Bestimmung Gebrauch machen und auf ihr ausdrückliches Ersuchen hin ermächtigt werden, an der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtssaals mittels audiovisueller Telekommunikation teilzunehmen. In diesem Fall kann der Dolmetscher entweder im Gerichtssaal anwesend sein, während die Partei aus der Ferne an der Verhandlung teilnimmt, oder aus der Ferne teilnehmen, wenn die Partei persönlich vor Gericht erscheint. Vorbehaltlich der vorstehenden Bedingungen können der Dolmetscher und die Partei auch gemeinsam mittels audiovisueller Telekommunikationsmittel auftreten, unabhängig davon, ob sie sich am selben Ort befinden oder nicht.
m) – Sicherstellung der Möglichkeit, während der Videokonferenz Sachbeweise zu prüfen oder vorzulegen
Für Personen, die per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen, gelten dieselben Verfahrensregeln wie für Personen, die physisch im Gerichtssaal anwesend sind.
Die Prüfung von Sachgegenständen, die dem Richter direkt als Beweisstücke vorgelegt werden, unterliegt einer persönlichen Prüfung durch den Richter gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Grundsätzlich kann der Richter zur persönlichen Überprüfung der Tatsachen alle Aspekte des streitigen Sachverhalts berücksichtigen und die ihm notwendig erscheinenden Feststellungen, Beurteilungen, Bewertungen oder Rekonstruktionen vornehmen, gegebenenfalls auch durch Besichtigung der Örtlichkeiten (Artikel 179 der Zivilprozessordnung). Der Richter darf jedoch nur fortfahren, wenn die Parteien anwesend sind oder geladen wurden. In diesem Fall muss der Richter auch einen Bericht über die Feststellungen, Beurteilungen, Bewertungen, Rekonstruktionen oder Erklärungen erstellen (Artikel 182 der Zivilprozessordnung).
In der Praxis ist dies jedoch die Ausnahme, da die von den Parteien vorgelegten Beweisstücke in der Regel Dokumente in schriftlicher Form sind.
Nach Artikel 15 der Zivilprozessordnung haben „die Parteien einander rechtzeitig die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, die von ihnen vorgelegten Beweisstücke und die von ihnen geltend gemachten Rechtsgründe mitzuteilen, sodass jede Partei sich verteidigen kann“. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Zivilprozessordnung darf das Gericht in seiner Entscheidung nur Beweisstücke berücksichtigen, die zwischen den Parteien kontradiktorisch erörtert worden sind.
Es ist zu beachten, dass Beweisstücke in schriftlichen Verfahren zwischen den Parteien schriftlich ausgetauscht werden müssen und nicht direkt in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden dürfen. Dieser Austausch zwischen Rechtsanwälten sowie zwischen Rechtsanwälten und dem Gericht kann auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die für diese Art der Kommunikation geltenden Vorschriften eingehalten werden, die insbesondere die Zustimmung des Empfängers, die Ausstellung einer zuverlässigen Empfangsbestätigung oder Zustellungsbescheinigung und die Verwendung eines technischen Verfahrens betreffen, das in einer technischen Verordnung des Justizministers geregelt ist, in der die durch das Verfahren zu beachtenden Garantien festgelegt sind (Artikel 748 Absatz 1 ff. der Zivilprozessordnung).
In mündlichen Verhandlungen können die Parteien zwar neue Beweisstücke vorlegen, müssen jedoch die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen und die Beweisstücke dem Gericht vorlegen. Dies hat zur Folge, dass bei Fernteilnahme der Partei der Schriftverkehr auf dem Postweg zu erfolgen hat, da elektronische Mittel aufgrund fehlender technischer Verfahren, die den vorgenannten Vorschriften des Artikels 748 Absatz 1 ff. der Zivilprozessordnung über die Nutzung dieses Kommunikationsmittels entsprechen, nicht immer möglich sind.
3. Nationale Rechtsvorschriften über Videokonferenzen in Strafsachen
a) – Informationen über die geltenden nationalen Gesetze und Verfahren, einschließlich der geltenden Verfahrensrechte und -garantien für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationsmittel.
Die französischen Behörden wiederholen die bereits dargelegten Punkte:
Zunächst ist zu beachten, dass die ersten Bestimmungen über die Nutzung von Videokonferenzen in Strafsachen mit dem Gesetz über die Sicherheit im Alltag vom 15. November 2001 [loi relative à la sécurité quotidienne] eingeführt wurden. Anschließend wurde der Anwendungsbereich der Videokonferenzen durch mehrere Rechtsakte erweitert, insbesondere durch die Verordnung Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung und Reform des Justizwesens für den Zeitraum 2018 bis 2022.
Die Videokonferenz, die ursprünglich bestimmten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorbehalten war, ist nun unter bestimmten Voraussetzungen in allen Phasen des Strafverfahrens, von der Ermittlung bis zur Vollstreckung der Strafe, möglich.
Wird die per Videokonferenz erscheinende Person von einem Rechtsanwalt vertreten, kann dieser entweder zusammen mit dem Richter des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Kommission oder zusammen mit der betroffenen Person anwesend sein (Artikel 706-71 Absatz 6 der Strafprozessordnung [Code de Procédure Pénale]).
Im ersten Fall müssen sie die Möglichkeit haben, mithilfe audiovisueller Telekommunikationsmittel vertraulich mit dem Rechtsanwalt zu sprechen.
Im zweiten Fall ist dieser Person am Ort der Haft eine Kopie der gesamten Akte zur Verfügung zu stellen, sofern dem Rechtsanwalt nicht bereits eine Kopie der Akte ausgehändigt wurde.
b) – Informationen über die Verfahrensvorschriften für die Zustimmung zur Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien während der Anhörung
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit können die französischen Justizbehörden bei ausländischen Justizbehörden die Durchführung von Videokonferenzen beantragen und umgekehrt, um die Vernehmung, Anhörung oder Gegenüberstellung von Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens zu organisieren.
Für Videokonferenzen ist die Ausstellung eines Ersuchens um internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder innerhalb der Europäischen Union eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) erforderlich.
Ein solches Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe kann im Rahmen verschiedener Kooperationsinstrumente gestellt werden.
Der Grundsatz der Videokonferenzen muss in der Strafprozessordnung vorgesehen sein und den Anforderungen der geltenden Übereinkünfte entsprechen.
In Ermangelung eines solchen Instruments sollte Artikel 694 Absatz 5 der Strafprozessordnung Anwendung finden, insbesondere hinsichtlich der Einholung der Zustimmung der beschuldigten Person. In diesem Artikel ist festgelegt, dass Vernehmungen, Anhörungen oder Gegenüberstellungen, die auf Ersuchen der französischen Justizbehörden im Ausland durchgeführt werden, gemäß der Strafprozessordnung zu erfolgen haben, sofern keine internationale Übereinkunft dem entgegensteht.
Die Vernehmung oder Gegenüberstellung einer beschuldigten Person darf nur mit deren Zustimmung erfolgen.
Wenn nach französischem Recht besondere Verfahren für Videokonferenzen erforderlich sind, müssen diese im Rechtshilfeersuchen angegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um das vor oder nach der Videokonferenz zu befolgende Verfahren handelt.
d) – Informationen darüber, wie das Anwaltsgeheimnis vor und während der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gewährleistet wird
Wird die per Videokonferenz erscheinende Person von einem Rechtsanwalt vertreten, kann dieser entweder zusammen mit dem Richter des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Kommission oder zusammen mit der betroffenen Person anwesend sein (Artikel 706-71 Absatz 6 der Strafprozessordnung).
Im ersten Fall müssen sie die Möglichkeit haben, mithilfe audiovisueller Telekommunikationsmittel vertraulich mit dem Rechtsanwalt zu sprechen.
Im zweiten Fall ist dieser Person am Ort der Haft eine Kopie der gesamten Akte zur Verfügung zu stellen, sofern dem Rechtsanwalt nicht bereits eine Kopie der Akte ausgehändigt wurde.
e) – Informationen darüber, wie die Träger der elterlichen Verantwortung oder andere geeignete Erwachsene darüber informiert werden, dass ein Kind per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie angehört wird – inwiefern wird das Wohl des Kindes berücksichtigt?
In den Artikeln L.311-1 ff. des Jugendstrafgesetzbuchs [Code de la justice pénale des mineurs] ist vorgesehen, dass ein verdächtiger oder beschuldigter Minderjähriger das Recht hat, während der Anhörungen oder Vernehmungen von den Personen, die die elterliche Sorge für ihn ausüben, begleitet zu werden, wenn die mit dem Verfahren befasste Behörde dies als im Interesse des Kindes liegend erachtet und die Anwesenheit dieser Personen dem Verfahren nicht schadet. Diese Bestimmungen gelten für Vernehmungen während der gerichtlichen Ermittlungsphase.
Das Rundschreiben vom 27. Mai 2019, in dem die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung und Reform des Justizwesens für den Zeitraum 2018-2022 sowie die Bestimmungen des Dekrets Nr. 2019-507 vom 24. Mai 2019 über das Strafverfahren für Minderjährige dargelegt werden, enthält folgenden Hinweis: Im Gegensatz zu den Bestimmungen für Gerichtsverhandlungen liegt dieses Recht auf Begleitung des Minderjährigen im alleinigen Ermessen der Behörde, die die Anhörung oder Vernehmung durchführt, d. h. des Ermittlungsbeamten oder des Richters.
In Artikel L.311-1 des Jugendstrafprozessordnung heißt es daher: „Die gesetzlichen Vertreter sind von der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls vom Ermittlungs- oder Strafgericht über die Entscheidungen zu unterrichten, die in Bezug auf den Minderjährigen getroffen wurden.“
Diese Informationen müssen auf beliebigem Wege bereitgestellt werden, sofern keine anderslautenden Bestimmungen vorliegen.
Der Minderjährige hat das Recht, sich von seinen gesetzlichen Vertretern begleiten zu lassen:
1 – während jeder mündlichen Verhandlung im Verfahren;
2 – während Anhörungen oder Vernehmungen, wenn die Behörde, die die Maßnahme durchführt, der Auffassung ist, dass die Begleitung im Interesse des Kindeswohls liegt und die Anwesenheit dieser Personen dem Verfahren nicht abträglich ist; während der Ermittlungen kann die Anhörung oder Vernehmung des Minderjährigen in Abwesenheit dieser Personen zwei Stunden nach deren Vorladung beginnen.
Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen müssen zu allen Gerichtsverhandlungen, die den Minderjährigen betreffen, und erforderlichenfalls während der Anhörungen und Vernehmungen des Minderjährigen geladen werden.
Ist es nicht möglich, die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu informieren, oder ist es nicht gewünscht, dass diese den Minderjährigen begleiten, sind die in den vorstehenden Absätzen genannten Informationen einer geeigneten erwachsenen Person mitzuteilen, und der Minderjährige ist in den Fällen und nach den Verfahren dieses Gesetzes von dieser erwachsenen Person zu begleiten.
Darüber hinaus ist in Artikel L.334-6 des Jugendstrafgesetzbuches festgelegt, dass audiovisuelle Telekommunikationsmittel nicht für Beschlüsse über die Untersuchungshaft oder die Verlängerung der Untersuchungshaft eines Minderjährigen verwendet werden dürfen, es sei denn, dass deren Beförderung aufgrund einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Ordnung oder der Fluchtgefahr vermieden werden muss.
f) – Informationen über die Möglichkeit der Aufzeichnung von Anhörungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sowie über die Speicherung und Weitergabe von Aufzeichnungen; Informationen zur möglichen Verwendung von Spracherkennung und automatischen Transkriptionstechnologien
- 1. Aufzeichnung von Anhörungen während der Ermittlungen:
1.1 Aufzeichnung von Anhörungen mit Minderjährigen
Wird ein Minderjähriger als Zeuge oder Beschuldigter vernommen, ohne in Gewahrsam genommen zu werden, besteht keine Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung der Anhörung.
- Anhörungen strafverletzender Minderjähriger
Befindet sich der Minderjährige jedoch in Gewahrsam, so sind gemäß Artikel L.413-12 des Jugendstrafgesetzbuches die Anhörungen des in Gewahrsam oder Haft befindlichen Minderjährigen auf Ton und Bild aufzuzeichnen.
Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sind gemäß Artikel L.413-7 des Jugendstrafgesetzes über die Ingewahrsamnahme des Minderjährigen zu informieren, jedoch wird ihre Zustimmung zur audiovisuellen Aufzeichnung der Anhörung des Minderjährigen nicht eingeholt. Ebenso darf der Minderjährige die Aufzeichnung der Anhörung nicht verweigern.
Darüber hinaus ist in Artikel L.413-7 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzbuchs festgelegt, dass von der Verpflichtung zur Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter oder der geeigneten erwachsenen Person über die Ingewahrsamnahme eines Minderjährigen nur abgesehen werden kann, um die Erhebung oder Sicherung von Beweisstücken zu ermöglichen oder eine ernsthafte Gefahr für das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles für erforderlich hält und für die Dauer, die vom Richter festgesetzt wird, die 24 Stunden nicht überschreiten darf.
Die einzige Ausnahme von der audiovisuellen Aufzeichnung der Anhörung des Minderjährigen besteht darin, dass die Aufzeichnung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall müssen die Ermittlungsbehörden unverzüglich den Staatsanwalt oder den Untersuchungsrichter benachrichtigen und dies im Anhörungsprotokoll unter Angabe der Gründe für die Unmöglichkeit vermerken.
Liegt keine Aufzeichnung vor, darf, unabhängig davon, ob dieses Versäumnis im amtlichen Protokoll erwähnt und dem zuständigen Richter mitgeteilt wurde, keine Verurteilung allein auf der Grundlage der Aussagen des Minderjährigen erfolgen, wenn diese angefochten werden.
Wird der Inhalt des Anhörungsprotokolls angefochten, kann die Aufzeichnung nur während des Gerichtsverfahrens auf Beschluss des Untersuchungsrichters, des Jugendrichters oder des zuständigen Gerichts auf Antrag des Staatsanwalts oder einer der Parteien eingesehen werden.
Die Verbreitung einer Originalaufnahme oder einer Kopie einer Aufnahme durch eine Person wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 000 EUR geahndet (Artikel L.413-14 des Jugendstrafgesetzbuches).
Fünf Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens sind die Originalaufzeichnung und ihre Kopie innerhalb eines Monats zu vernichten (Artikel L.413-15 des Jugendstrafprozessordnung).
- Anhörung minderjähriger Opfer
In Artikel 706-52 der Strafprozessordnung ist vorgesehen, dass die Anhörung eines Minderjährigen, der Opfer einer der in Artikel 706-47 der Strafprozessordnung genannten Straftaten geworden ist, audiovisuell aufgezeichnet wird; dazu zählen in erster Linie Sexualstraftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und Zuhälterei). Audiovisuelle Aufzeichnungen können auch von der Anhörung eines minderjährigen Opfers bei Straftaten im Zusammenhang mit den Artikeln 222-33-2-2 (psychologische Belästigung) und 222-33-2-3 (Mobbing in der Schule) des Strafgesetzbuches angefertigt werden.
Artikel 706-52 der Strafprozessordnung wurde durch das Gesetz Nr. 2007-291 vom 5. März 2007 geändert, um eine systematische Aufzeichnung solcher Anhörungen ohne Zustimmung des Minderjährigen oder seiner Vertreter vorzusehen.
Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit mehr, dass eine solche Aufzeichnung auf Wunsch des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters ausschließlich in Tonform erfolgt. Von nun an können nur noch der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter beschließen, dass eine Aufzeichnung nur in Tonform erfolgt, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gerechtfertigt ist (Artikel 706-52 Absatz 2).
Demnach kann nur eine technische Störung der Ausrüstung rechtfertigen, dass die Anhörung eines minderjährigen Opfers nicht aufgezeichnet wird. Diese Störung ist gesetzlich streng geregelt, und nach Artikel 706-52 der Strafprozessordnung sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, unverzüglich die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen und einen Bericht über die Art der Störung zu erstellen.
Eine Kopie der Aufzeichnung ist zu erstellen, um eine spätere Einsichtnahme während des Verfahrens zu erleichtern. Diese Kopie wird in die Akte aufgenommen. Die Originalaufzeichnung wird versiegelt.
Auf Beschluss des Untersuchungsrichters kann die Aufzeichnung während des Verfahrens angesehen oder angehört werden. Eine Kopie der Aufzeichnung kann jedoch von den Parteien, Rechtsanwälten oder Sachverständigen in Anwesenheit des Untersuchungsrichters oder eines Gerichtsschreibers eingesehen oder angehört werden.
Die Verbreitung einer Originalaufnahme oder einer Kopie einer Aufnahme durch eine Person wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 000 EUR geahndet.
Fünf Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens sind die Originalaufzeichnung und ihre Kopie innerhalb eines Monats zu vernichten.
1.2 Verpflichtende audiovisuelle Aufzeichnungen von Anhörungen von Personen, die wegen Straftaten in Untersuchungshaft sind
Gemäß Artikel 64-1 der Strafprozessordnung sind Anhörungen von Personen, die wegen einer Straftat in Polizeidienststellen oder bei der Gendarmerie in Gewahrsam genommen wurden, audiovisuell aufzuzeichnen, wenn dies erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Aufzeichnung darf nur im Falle einer Streitigkeit über den Inhalt des Anhörungsprotokolls verwendet werden. Ist es aufgrund der Anzahl der Personen, die von derselben Dienststelle in Gewahrsam genommen wurden und gleichzeitig vernommen werden müssen, nicht möglich, die jeweiligen Anhörungen aufzuzeichnen, ist der Staatsanwalt unverzüglich zu unterrichten, und er hat in einer schriftlichen, zu den Akten zu nehmenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ermittlungen namentlich die Person oder Personen zu benennen, deren Vernehmungen nicht aufgezeichnet werden. Ist eine Aufzeichnung der Anhörung technisch nicht möglich, so unterrichtet der Beamte der Kriminalpolizei unverzüglich den Staatsanwalt und gibt in seinem Bericht die Art der technischen Störung an, die die Anhörung verhindert hat.
- 2. Während der Ermittlungen
Nach den Artikeln 706-71 und R.53-33 ff. der Strafprozessordnung können die Anhörung, Vernehmung oder Gegenüberstellung, wenn dies durch die Erfordernisse der Ermittlungen gerechtfertigt ist, an mehreren Orten in Frankreich durchgeführt werden, zwischen denen eine Telekommunikationsverbindung besteht, die die Vertraulichkeit der Übertragung gewährleistet.
Anschließend werden an jedem Standort Berichte über die Vorgänge erstellt. In diesem Fall wird wie folgt vorgegangen: – Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft; gegebenenfalls Hinzuziehung einer qualifizierten Person, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegt; Versiegelung der Originalaufnahme, nachdem eine Kopie angefertigt wurde; Aufnahme der Kopie in die Verfahrensakte. Es ist ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Person in Gewahrsam genommen wird.
In Artikel 706-71 der Strafprozessordnung ist vorgesehen, dass der Rechtsanwalt in solchen Fällen entweder im Gerichtssaal oder bei seinem Mandanten anwesend sein kann. Im ersten Fall muss der Rechtsanwalt in der Lage sein, mit seinem Mandanten vertraulich zu sprechen, und zwar mithilfe der bereitgestellten Telekommunikationsmittel. Im zweiten Fall muss eine vollständige Kopie der Verfahrensakte in der Haftanstalt zur Verfügung gestellt werden. Obwohl diese Bestimmungen in Artikel 706-71 der Strafprozessordnung durch den Wortlaut auf die Anhörung oder Vernehmung einer inhaftierten Person beschränkt sind, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt einer in Freiheit befindlichen Person, die aus der Ferne angehört wird, ebenfalls entweder in der Kammer des Untersuchungsrichters oder bei seinem Mandanten anwesend sein kann.
- Audiovisuelle Aufzeichnungen von Vernehmungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren:
Alle Vernehmungen von Beschuldigten, einschließlich erster Vorführungen und Gegenüberstellungen, sind audiovisuell aufzuzeichnen (Artikel 116-1 der Strafprozessordnung):
– vorausgesetzt, dass die Vernehmung in der Kammer des Untersuchungsrichters stattfindet,
– und dass es sich um mutmaßliche Straftaten handelt. Die Ausnahme für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Artikel 706-73 der Strafprozessordnung oder gemäß Titel I und II von Buch IV des Strafgesetzbuches (Gefährdung der grundlegenden Interessen der Nation – Terrorismus) wurde durch eine Entscheidung des Verfassungsrats vom 6. April 2012 nach einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit für verfassungswidrig erklärt.
Diese Verfassungswidrigkeit gilt nur für Anhörungen, die nach dem 6. April 2012 durchgeführt wurden (Urteil der Strafkammer vom 10. Mai 2012).
Mit dem Gesetz wurden zwei Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht eingeführt:
– wenn die Anzahl der gleichzeitig zu vernehmenden Personen, die Gegenstand derselben oder getrennter Verfahren sind, eine vollständige Aufzeichnung unmöglich macht. In diesem Fall muss der Untersuchungsrichter die Person oder Personen, deren Vernehmung nicht aufgezeichnet wird, schriftlich in einem in die Akte aufzunehmenden Beschluss unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Untersuchung benennen;
– ist eine Aufzeichnung technisch nicht möglich, muss der Richter dies im Bericht über die Anhörung unter Angabe der Art des Problems vermerken.
- Einsichtnahme in die Aufzeichnung:
Die Einsichtnahme in die Aufzeichnung unterliegt strengen Bedingungen:
– Sie kann entweder während der Ermittlungen oder vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht stattfinden, – jedoch nur dann, wenn die Person, gegen die ermittelt wird, oder der Angeklagte den Inhalt eines Anhörungsprotokolls beanstandet,
– sie findet entweder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien und auf Beschluss des Untersuchungsrichters oder des Prozessgerichts statt;
wird ein Ersuchen von einer der Parteien gestellt, muss es gemäß Artikel 82-1 der Strafprozessordnung erfolgen, und das Gericht muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens mit einem begründeten Beschluss antworten.
- Was geschieht mit der Aufzeichnung?
Im Gesetz ist festgelegt, dass die Aufzeichnung spätestens fünf Jahre und einen Monat nach Abschluss der Strafverfolgung vernichtet werden muss.
Diese Aufzeichnungen sind auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zu vernichten (Artikel D.32-2 der Strafprozessordnung).
Die unrechtmäßige Verbreitung einer solchen Aufzeichnung stellt eine Straftat dar und wird mit einem Jahr Freiheitsentzug und einer Geldstrafe von 15 000 EUR geahndet. Es ist eine Originalaufzeichnung anzufertigen und zu versiegeln. Eine Kopie dieser Aufzeichnung ist der Verfahrensakte beizufügen. Diese Kopie kann allen während der Ermittlungen angefertigten Aufzeichnungen entsprechen (Artikel D.32-2 der Strafprozessordnung).
h) – Informationen über die in Ihrem Mitgliedstaat verfügbare Videokonferenztechnologien oder über die am häufigsten verwendeten Videokonferenzplattformen/-lösungen
– für Dienste zur Echtzeitbearbeitung wird Cisco Webex Desk verwendet;
– Gerichtssäle und die Verwaltungsdienste sind mit dem Cisco Webex Room Kit ausgestattet;
– die dezentralen Gefängnisdienste nutzen das Cisco Webex Room Kit.
i) – Informationen über die praktischen Modalitäten für die Organisation und Durchführung der Anhörung. Welche Behörde sollte insbesondere kontaktiert werden? Gibt es bestimmte Voraussetzungen (z. B. erforderliche Angaben), um mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen?
Diese Punkte werden in der Antwort auf Frage f behandelt.
l) – Möglichkeit für Verdächtige, Beschuldigte, Verurteilte oder andere betroffene Personen, Fragen zu stellen und sich aktiv zu beteiligen
Nach französischem Recht haben Personen, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, ein Recht auf Verteidigung, einschließlich der aktiven Beteiligung am Verfahren.
- Während der Untersuchungshaft genießen beschuldigte Erwachsene und Minderjährige die Rechte gemäß Artikel 63 ff. der Strafprozessordnung, die durch das Gesetz vom 27. Mai 2014 und das Gesetz vom 18. November 2016 näher ausgeführt wurden, nämlich:
– das Recht, über die Art der Ermittlungen und darüber hinaus gemäß Artikel 63-1 der Strafprozessordnung über die mutmaßliche Art, den Zeitpunkt und den Ort der Straftat sowie über die in Artikel 62-2 der Strafprozessordnung genannten Gründe informiert zu werden;
– das Recht zu schweigen;
– das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt; dies ist für Minderjährige vorgeschrieben (Artikel L.413-9 des Jugendstrafgesetzbuchs);
– das Recht auf Zugang zu bestimmten Verfahrensdokumenten (Bericht über die Inhaftierung in Untersuchungshaft; ärztliche Atteste des untersuchenden Arztes, Berichte über die Anhörung des Minderjährigen);
– das Recht, bei Entlassung aus der Untersuchungshaft über die in Artikel 77-2 der Strafprozessordnung festgelegten Rechte informiert zu werden.
Der Rechtsanwalt kann an den Anhörungen und Gegenüberstellungen der in Gewahrsam genommenen Person teilnehmen. Anhörungen und Gegenüberstellungen werden weiterhin von Beamten der Kriminalpolizei und der Justizpolizei durchgeführt, die die alleinige Kontrolle über das Verfahren haben. Der Rechtsanwalt kann jedoch die in Gewahrsam befindliche Person am Ende jeder Anhörung oder jeder Gegenüberstellung befragen. Der Beamte der Kriminalpolizei kann Einwände gegen Fragen dieser Art erheben, wenn sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen beeinträchtigen könnten. Diese Einwände müssen im Bericht erwähnt werden. Der Rechtsanwalt kann den Bericht über die Anhörung lesen und am Ende jeder Anhörung oder jeder Gegenüberstellung schriftliche Bemerkungen vorlegen, die dann den Verfahrensunterlagen beigefügt werden.
Wer zum Zwecke der Verlängerung der Sicherungsverwahrung dem Staatsanwalt oder gegebenenfalls dem Haftrichter vorgeführt wird, ist über sein Recht zu belehren, bei diesen Stellen einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme zu stellen. Wird diese Person nicht dem Staatsanwalt vorgeführt, kann sie dennoch eine mündliche Erklärung abgeben, die von den Ermittlungsbehörden in einem Anhörungsprotokoll festgehalten und dem Richter vor dessen Entscheidung über die Verlängerung der Haft übermittelt wird.
Gemäß Artikel 63-1 der Strafprozessordnung muss dieses Recht allen Personen unverzüglich nach ihrer Inhaftierung zusammen mit den anderen Informationen und Rechten mitgeteilt werden. Der Wortlaut des Schweigerechts ist in Absatz 3 dieses Artikels festgelegt: „[...] das Recht, während der Anhörung nach der Feststellung ihrer Identität eine Erklärung abzugeben, die ihnen gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen“.
- Person, gegen die im Ermittlungsverfahren ermittelt wird
Nach Erhalt der Stellungnahme des Rechtsanwalts benachrichtigt der Untersuchungsrichter die Person wie folgt: – entweder, dass gegen sie keine Ermittlungen laufen, in welchem Fall sie die Rechte eines beistandszuständigen Zeugen genießen (Artikel 116 Absatz 6 der Strafprozessordnung);
– oder dass gegen sie ermittelt wird, wobei der Ermittlungsrichter in diesem Fall angibt, von welchen Tatsachen und rechtlichen Einstufungen er ausgeht, wenn diese von den ursprünglich vorgesehenen abweichen (Artikel 116 Absatz 7 der Strafprozessordnung);
– im letzteren Fall muss der Untersuchungsrichter die Person über Folgendes in Kenntnis setzen: – über ihr Recht, nach den Artikeln 81, 82-1, 82-2 und 156 der Strafprozessordnung während der gesamten Dauer der Ermittlungen und spätestens wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, innerhalb von einem bis drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen gemäß Artikel 175-1 der Strafprozessordnung (Artikel 116 Absatz 7 der Strafprozessordnung);
– über ihr Recht, innerhalb derselben Frist Anträge auf Aufhebung gemäß Artikel 173 der Strafprozessordnung zu stellen, vorbehaltlich des Artikels 173-1 der Strafprozessordnung, wonach Einwendungen, die auf der Nichtigkeit von Vernehmungen (bei der ersten und weiteren Erscheinungen) und zuvor getroffenen Maßnahmen beruhen, unter Androhung der Nichtigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfung oder der Vernehmung vorgebracht werden müssen (Artikel 116 Absatz 7 der Strafprozessordnung);
– über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, wenn diese bei Vergehen weniger als ein Jahr und bei schweren Straftaten weniger als 18 Monate beträgt;
– über das Recht, gemäß Artikel 175-1 der Strafprozessordnung die Einstellung der Ermittlungen am Ende der vom Richter festgelegten Frist oder nach Ablauf der oben genannten Höchstfristen zu beantragen.
Die Person, gegen die ermittelt wird, kann auch bei der Anordnung eines Sachverständigengutachtens Stellung nehmen und den Untersuchungsrichter um zusätzliche Fragen bitten. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Sachverständigengutachtens verfügt die Person, gegen die ermittelt wird, über eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen, um zusätzliche Sachverständige, ein zweites Gutachten oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Artikel 167 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
4. Verfahrensgebühren in Zivil- und Handelssachen
Im französischen Recht wurde mit dem Gesetz Nr. 77-1468 vom 30. Dezember 1977 der Grundsatz eingeführt, dass Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kostenlos sind.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, da er sich nicht auf die Kosten für Justizbeamte, Sachverständige und ganz allgemein auf zahlreiche Aufwendungen erstreckt, die den Parteien im Laufe des Verfahrens entstehen.
Die Kosten, die einer Partei in einem Zivil- oder Handelsverfahren gemäß Titel XVIII von Buch I der Zivilprozessordnung entstehen, werden in zwei Gruppen unterteilt:
- die Kosten, die in Artikel 695 der Zivilprozessordnung erschöpfend aufgeführt sind und den im Zusammenhang mit dem Verfahren und seinen Folgen notwendigerweise entstandenen Aufwendungen entsprechen, deren Höhe entweder durch Verordnung oder durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt wird. Diese Kosten können von der Partei, die den Rechtsstreit gewonnen hat, von der unterlegenen Partei oder von der Partei, die vom Gericht zum Tragen der Kosten verurteilt wurde, zurückgefordert werden;
- nicht erstattungsfähige Kosten, die den übrigen im Verfahren entstandenen Kosten entsprechen und Gegenstand eines Antrags auf umfassenden Schadensersatz sind, über den das Gericht unter Berücksichtigung der Billigkeit und der wirtschaftlichen Lage des Verurteilten in Grundsatz und Höhe frei entscheiden kann (Artikel 700 der Zivilprozessordnung). Diese Kosten umfassen insbesondere die Anwaltshonorare.
Die wesentlichen Kosten, die den Parteien in Zivil- und Handelsverfahren entstehen können, sind in der Liste in Artikel 695 der Zivilprozessordnung aufgeführt:
1. Von Gerichtsämtern oder Steuerbehörden erhobene Abgaben, Steuern, Gebühren oder Auflagen, mit Ausnahme von Abgaben, Steuern und Strafen, die für Dokumente und Urkunden zu entrichten sind, die zur Begründung der Ansprüche der Parteien vorgelegt werden.
In der Praxis handelt es sich dabei hauptsächlich um die Gebühren, die von den Fonds für die Entschädigung von Fachkräften vor den Berufungsgerichten in Verfahren mit Pflichtvertretung (Artikel 1635 bis P der Allgemeinen Steuergesetzgebung [Code général des impôts]) erhoben werden, die von den Geschäftsstellen der Handelsgerichte gemäß dem Dekret Nr. 80-307 vom 29. April 1980 erhobenen Gebühren oder die Registrierungsgebühren für die Verkaufsbedingungen im Falle einer Pfändung von Vermögenswerten.
2. Kosten für die Übersetzung von Dokumenten, wenn dies gesetzlich oder durch ein internationales Übereinkommen vorgeschrieben ist
Bestimmte in Anhang I aufgeführte europäische Rechtsinstrumente erfordern die Anfertigung von Übersetzungen bestimmter Dokumente, wie beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen; dort ist in Artikel 9 vorgesehen, dass alle Übersetzungskosten vor der Übermittlung des Dokuments vom Antragsteller zu tragen sind.
3. Zeugenentschädigung
Hierbei handelt es sich um die Kosten, die im Zusammenhang mit den vom Gericht gemäß den Artikeln 204 bis 231 der Zivilprozessordnung angeordneten Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind. Sie umfassen eine Sitzungszulage, Reisekosten und eine Tagespauschale gemäß den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 des Dekrets vom 27. Dezember 1920 zur Neufestsetzung der Reisekosten der Parteien, der Sachverständigen, der Verwahrungsstellen und der Zeugen.
4. Vergütung von Fachkräften
Hierbei handelt es sich um die Kosten, die im Zusammenhang mit den vom Richter gemäß den Artikeln 232 bis 284-1 der Zivilprozessordnung angeordneten Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind, und insbesondere mit Sachverständigengutachten. Die Vergütung der Fachkräfte muss bei ihrer Ernennung festgelegt werden; der endgültige Betrag wird vom Richter nach Erfüllung seiner Aufgaben festgelegt.
5. Gebührenpflichtige Auslagen
Hierunter fallen die Kosten, die Rechtsanwälte und Beamte im Auftrag ihrer Mandanten im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistung direkt an Dritte zahlen, wie beispielsweise die Kosten für die Kopie von Urteilen, notariellen Urkunden, Hypothekenerklärungen oder die Kosten für Schlüsseldienste oder die Kosten für die Stempelung von Briefen, die von Gerichtsvollziehern als zwingende Verfahrensformalitäten vorgeschrieben sind.
6. Zahlungen an Beamten oder Ministerialbeamte
Es handelt sich um die Gebühren, die gemäß dem Dekret Nr. 96-1080 vom 12. Dezember 1996 zur Festlegung der Gebühren für Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen für ihre Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen oder gemäß dem Dekret Nr. 85-382 vom 29. März 1985 zur Festlegung der Gebühren für Auktionatoren für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Auktionatoren oder die Kosten für Notare gemäß Dekret Nr. 78-262 vom 8. März 1978 zur Festlegung der Notargebühren zu zahlen sind.
7. Die Vergütung von Rechtsanwälten, soweit geregelt, einschließlich des Rechts auf Verteidigung
Im Gegensatz zu den Honoraren, die vom Rechtsanwalt in Absprache mit dem Mandanten frei festgelegt werden und nicht in den Kosten enthalten sind, ist die Vergütung von Rechtsanwälten in Angelegenheiten der Vermögensbeschlagnahme, Teilung, Versteigerung, gerichtlichen Sicherheiten und gerichtlichen Hypotheken geregelt (Artikel R.444-71 des Handelsgesetzbuches). Darüber hinaus sind die gemäß Artikel R.652-26 ff. des Sozialgesetzbuchs [Code de la sécurité sociale] erhobenen Verhandlungsgebühren darin enthalten.
8. Kosten für die Zustellung eines Dokuments im Ausland
Hierbei handelt es sich um Kosten, die gemäß den Artikeln 683 bis 688-8 der Zivilprozessordnung für die Zustellung eines Dokuments im Ausland entstehen, sofern nach einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsinstrumente die Zustellung eines Dokuments (z. B. einer Ladung, einer Entscheidung usw.) vorgesehen ist.
9. Kosten für Dolmetschleistungen und Übersetzungen, die aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen im Ausland auf Ersuchen der Gerichte gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) erforderlich werden
10. Sozialuntersuchungen gemäß den Artikeln 1072, 1171 und 1221 der Zivilprozessordnung
Hierbei handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit Sozialuntersuchungen, die vom Gericht in Familienangelegenheiten (Artikel 1072 der Zivilprozessordnung), in Adoptionsangelegenheiten (Artikel 1171 der Zivilprozessordnung) oder in Verfahren vor dem Vormundschaftsrichter (Artikel 1221 der Zivilprozessordnung) angeordnet werden.
11. Vergütung der vom Richter zur Anhörung des Minderjährigen bestellten Person gemäß Artikel 388-1 des Zivilgesetzbuchs
Hierzu gehören Fälle, in denen der Richter gemäß Artikel 388-1 des Zivilgesetzbuchs eine Person bestellt hat, die einen minderjährigen, entscheidungsfähigen Menschen anhört.
12. Vergütung und Kosten im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 1210-8 erforderlichen Maßnahmen, Untersuchungen und Prüfungen
In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 1210-8 der Zivilprozessordnung Maßnahmen, Ermittlungen oder Untersuchungen beantragt, um die Modalitäten für die Vollstreckung der Entscheidung über die Rückgabe eines Kindes festzulegen, das Gegenstand einer internationalen widerrechtlichen Kindesentführung war.
In Bezug auf die Eintragung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren im Handels- und Gesellschaftsregister [Registre du commerce et des sociétés] werden die Gebühren, abgesehen von den Fällen der Eintragung von Amts wegen gemäß Artikel R.123-22 des Handelsgesetzbuchs, durch die Verordnung vom 9. November 2017 zur Festsetzung der Gebühren für die von der Direktion für Rechts- und Verwaltungsinformationen erbrachten Dienstleistungen festgelegt und betreffen die in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 vorgesehenen fakultativen Eintragungen.
5. Elektronische Zahlungsmethoden
Zur Ermittlung dieser Systeme muss die Analyse der Auswirkungen der Umsetzung von Artikel 9 der Verordnung abgeschlossen werden.
6. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz des dezentralen IT-Systems
Frankreich beteiligt sich an allen von der Europäischen Kommission in diesem Zusammenhang organisierten Ausschussverfahren. Es werden interne Kontrollmechanismen eingerichtet, um den ordnungsgemäßen Einsatz des eEDES und dessen Umsetzung durch alle betroffenen Justizbediensteten sicherzustellen. Die ersten beiden Anwendungsfälle (Zustellung von Dokumenten und Erhebung von Beweisstücken) werden derzeit von den zuständigen Fachkräften und technischen Teams umgesetzt.
7. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Handelssachen
Das Ministerium hat eine Pilot-Arbeitsgruppe zur Einhaltung der Verordnung zur Digitalisierung im Bereich Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Verfahren eingerichtet. Sie prüft derzeit die technischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen von Artikel 5 und legt die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind, um dessen Bestimmungen vor dem festgelegten Termin, d. h. dem 1. Mai 2025, umzusetzen.
8. Mitteilung über den frühzeitigen Einsatz von Videokonferenztechnik in Strafsachen
Das Ministerium hat eine Pilot-Arbeitsgruppe zur Einhaltung der Verordnung zur Digitalisierung im Bereich Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Verfahren eingerichtet. Sie prüft derzeit die technischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen von Artikel 6 und legt die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind, um dessen Bestimmungen vor dem festgelegten Termin, d. h. dem 1. Mai 2025, umzusetzen.