Formulare „Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“


Landesspezifische Informationen und Online-Formulare zur Verordnung (EU) 655/2014


Durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird es leichter, Schulden in der EU einzutreiben.

Damit wird ein neues Unionsverfahren geschaffen, um Bankguthaben in einem anderen EU-Land zu sperren.

Dieses Verfahren kann in Zivil- und Handelssachen eingesetzt werden.

Die Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

Dies bedeutet:

  • dass in Dänemark ansässige Gläubiger keinen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen können,
  • dass für ein dänisches Bankkonto kein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden kann.

Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragt und angewendet werden; das heißt, das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Land befinden, in dem der Schuldner sein Konto führt.

Mit der Verordnung wird ein Verfahren für die Erteilung/Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung festgelegt.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Um ein Verfahren einzuleiten, muss zunächst das Antragsformular für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ausgefüllt werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.

Nachstehend sind alle notwendigen Formulare aufgeführt. Sie können heruntergeladen oder online ausgefüllt werden.

Darüber hinaus lässt sich ein Entwurf speichern oder herunterladen.

Insgesamt werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission neun Formblätter festgelegt.

Neben den neun Standard-Formblättern wurde ein weiteres unverbindliches Formular durch das Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ausgearbeitet. Dieses zusätzliche Formular soll von den Gerichten verwendet werden, wenn von anderen Behörden Kontoangaben angefordert werden müssen. Es steht über folgenden Link Word (21 Kb) en zur Verfügung.

Andere Fassungen in den EU-Amtssprachen: BG Word (21 Kb) bg, CS Word (20 Kb) cs, DA Word (20 Kb) da, DE Word (21 Kb) de, EL Word (21 Kb) el, ES Word (21 Kb) es, ET Word (20 Kb) et, FI Word (20 Kb) fi, FR Word (20 Kb) fr, HR Word (20 Kb) hr, HU Word (21 Kb) hu, IT Word (20 Kb) it, LT Word (20 Kb) lt, LV Word (20 Kb) lv, MT Word (21 Kb) mt, NL Word (20 Kb) nl, PL Word (21 Kb) pl, PT Word (20 Kb) pt, RO Word (21 Kb) ro, SK Word (21 Kb) sk, SL Word (20 Kb) sl, SV Word (20 Kb) sv.

Können Schuldner einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung anfechten?

Ja. Da ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen wird, ohne dass der Schuldner gehört wird, sieht die Verordnung mehrere Rechtsbehelfe für den Schuldner vor. So kann er den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung oder dessen Durchsetzung anfechten.

Wenn Sie einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen möchten, füllen Sie bitte das Formblatt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs aus (Formblatt VII).

Beide Parteien können gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf Rechtsmittel einlegen (Formblatt IX).

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Die ausgefüllten Formulare sollten der zuständigen Behörde in der von der Behörde vorgegebenen Weise übermittelt werden. Weitere Informationen zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden, des nationalen Gesetzgebers usw. finden Sie im Abschnitt Europäischer Gerichtsatlas. Diese Seite enthält landesspezifische Informationen zum Teil mit Angaben zu den zuständigen Behörden, an die die ausgefüllten Formulare zu senden sind.

Sie können diese Formulare online ausfüllen, indem Sie auf einen der folgenden Links klicken. Wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen eines Formulars begonnen und es als Entwurf gespeichert haben, können Sie es hochladen, indem Sie auf „Entwurf laden“ klicken.

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2024 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass alle Einträge verloren gehen, wenn Sie über 30 Minuten inaktiv bleiben und keinen Entwurf gespeichert haben!

  • ANHANG I - Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
    • in Deutsch
  • ANHANG II - Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
    • in Deutsch
  • ANHANG III - Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
    • in Deutsch
  • ANHANG IV - Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern
    • in Deutsch
  • ANHANG V - Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge
    • in Deutsch
  • ANHANG VI - Empfangsbestätigung
    • in Deutsch
  • ANHANG VII - Einlegung eines Rechtsbehelfs
    • in Deutsch
  • ANHANG VIII - Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf an den Vollstreckungsmitgliedstaat
    • in Deutsch
  • ANHANG IX - Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf
    • in Deutsch

Falls Sie bereits ein Formular gespeichert haben, verwenden Sie bitte die Schaltfläche „Entwurf laden“.

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Letzte Aktualisierung : 25/04/2022