Allgemeine Beschreibung
In Italien erfolgt die Erstausbildung von ordentlichen Richtern und Staatsanwälten getrennt von anderen Rechtsberufen (Rechtsanwälte und Notare) und anderen Bereichen des Justizwesens (Verwaltungsrichter, Militärrichter, Rechnungsprüfer und Finanzrichter). Gleiches gilt für die Auswahlverfahren für den Zugang zu diesen Berufen.
Die Erstausbildung von ordentlichen Richtern und Staatsanwälten dauert 18 Monate und steht denjenigen offen, die ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, das in der Regel jährlich vom Justizministerium ausgerichtet wird. Die Ausbildung wird von der italienischen Hochschule für das Justizwesen (Scuola Superiore della Magistratura, SSM) in Zusammenarbeit mit dem Obersten Justizrat (Consiglio Superiore della Magistratura, CSM) angeboten und ist durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 26 vom 30. Januar 2006 geregelt.
Im Allgemeinen ist mit jedem Auswahlverfahren die Ernennung von rund 300 Amtsanwärtern vorgesehen, die am Ende ihrer Ausbildung die gerichtlichen Aufgaben wahrnehmen.
Grundlage für den Zugang zum Wettbewerb:
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 160 vom 5. April 2006 Neue Vorschriften über den Zugang zum Justizwesen sowie über den wirtschaftlichen Fortschritt und die Aufgaben von Richtern und Staatsanwälten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 150 vom 25. Juli 2005 (Artikel 1 bis 9).
Grundlage für die Ausbildung:
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 26 vom 30. Januar 2006 Einrichtung der Scuola Superiore della Magistratura sowie Bestimmungen über das Praktikum und die Ausbildung der Insolvenzverwalter, die berufliche Entwicklung und die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 150 vom 25. Juli 2005 (Artikel 18 bis 22).
Verordnung über die Erstausbildung von ordentlichen Richtern und Staatsanwälten
Ein allgemeiner Überblick über die Erstausbildung von ordentlichen Richtern und Staatsanwälten ist hier zu finden:
Zugang zur Erstausbildung
Die Ernennung zum ordentlichen Richter oder zum Staatsanwalt gemäß Artikel 106 der Verfassung erfolgt in einem öffentlichen Auswahlverfahren, das durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 160 vom 5. April 2006 geregelt ist, in dem die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung (Artikel 2 und 7), die Frist für die Einreichung von Bewerbungen (Artikel 4), die Zusammensetzung und die Aufgaben des Prüfungsausschusses (Artikel 5 und 6) sowie das schriftliche und mündliche Prüfungsverfahren (Artikel 1 und 3) festgelegt sind.
Das derzeitige Prüfungssystem kann als zweite Auswahlstufe betrachtet werden, da für die Zulassung zum öffentlichen Auswahlverfahren zusätzlich ein Abschluss in Rechtswissenschaften vorausgesetzt wird.
Die Bewerber, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, absolvieren ihre Ausbildung gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 26 vom 30. Januar 2006.
Format und Inhalt der Erstausbildung
Die Ausbildung dauert achtzehn Monate. Sie ist in zwei Abschnitte unterteilt – sechs Monate finden an der Hochschule und zwölf Monate an Gerichten und Staatsanwaltschaften statt; die Durchführungsbestimmungen sind in einer Entschließung des Obersten Justizrats festgelegt (Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 26 von 2006).
Während des an der Hochschule absolvierten Abschnitts besuchen die Amtsanwärter theoretische und praktische Vertiefungskurse zu Themen, die vom Obersten Justizrat durch Richtlinien für jede Klasse neu ernannter Amtsanwärter festgelegt werden, sowie zu Themen, die vom Verwaltungsrat der Hochschule im Jahresprogramm festgelegt werden. Ziel der Ausbildung in der Hochschule ist es, sowohl die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern und die ethische Haltung zu festigen (Artikel 20).
Der Abschnitt in den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist in drei Zeiträume gegliedert (Artikel 21).
Im ersten Zeitraum von vier Monaten sind die Amtsanwärter bei Gericht und wirken in einem Spruchkörper oder einer Kammer an gerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder Straftaten mit, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Dazu gehört auch die Teilnahme an Anhörungen.
Im zweiten Zeitraum von zwei Monaten sind die Amtsanwärter in einer Staatsanwaltschaft tätig.
Der letzte Zeitraum von sechs Monaten ist für die Tätigkeit in der Einrichtung vorgesehen, der der Amtsanwärter ursprünglich zugewiesen war.
Das Programm für jede Gruppe ernannter Amtsanwärter wird vom CSM in den Ausbildungsleitlinien festgelegt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o).
Methodik
Die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten sollte nicht als rein „technische“ Ausbildung verstanden werden, die auf die Kenntnis der Vorschriften und ihrer Anwendung beschränkt ist; sie ist auch eine grundlegende Gelegenheit für die Entwicklung einer gemeinsamen Rechtskultur, die unter anderem in einer Harmonisierung der Rechtsprechung Ausdruck finden kann, mit der das Ziel der Rechtssicherheit (Rechtsstaatlichkeit) und der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen erreicht werden soll.
Anstelle von Konferenzen oder einer Reihe von Auffrischungsvorträgen organisiert die SSM berufsbezogene Ausbildungskurse, in denen mit dem Ziel des Austauschs über berufliche Erfahrungen Möglichkeiten für Diskussionen und Beteiligung geboten werden.
In diesen Kursen kommt Diskussionen und Arbeitsgruppen, die von einem Sachverständigen koordiniert werden, eine Schlüsselrolle zu.
Neben den Präsenzveranstaltungen umfasst der schulische Abschnitt Praktika in Organisationen, die für die Amtsanwärter von Nutzen sind. Über die dezentralen Ausbildungsstrukturen in jedem Berufungsgerichtsbezirk werden Praktika in öffentlichen Verwaltungen, Haftanstalten, forensischen Labors, ausländischen Justizbehörden und internationalen Einrichtungen organisiert. Ausbildungsinitiativen finden auch an Berufungsgerichten – in Zusammenarbeit mit der Anwaltskammer und ihren Gremien –, an Jugendgerichten, an Fachabteilungen der Gerichte, am Kassationsgerichtshof und am CSM statt.
In der Anfangsphase der sogenannten allgemeinen Ausbildung liegt der Schwerpunkt darauf, den Amtsanwärtern die erforderlichen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie ihre Aufgaben in dem Wissen wahrnehmen können, dass sie die Grundkenntnisse im materiellen Recht und im Verfahrensrecht erworben haben.
Im Zusammenhang mit der sogenannten spezifischen Ausbildung liegt der Schwerpunkt auf den konkreten Aufgaben, die die einzelnen Amtsanwärter nach einer positiven Beurteilung des gesamten Zeitraums zu erfüllen haben, wobei es vorrangig darum geht, Gruppen von Richtern und Staatsanwälten zu bilden, die hinsichtlich der Art des Amtes, der Aufgaben und der Fachgebiete homogen sind.
Ausbildung zum Unionsrecht, grenzüberschreitende europäische Ausbildungskomponenten, Teilnahme an Aktivitäten von EJTN/CCBE/sonstigen Einrichtungen, Sprachkurse
Die SSM veranstaltet spezifische interdisziplinäre Kurse zur Einführung in das Justizsystem und die gerichtlichen Aufgaben, zum Dialog mit den Europäischen Gerichten (Gerichtshof und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und zur eingehenden Betrachtung der europäischen Dimension des Rechts. Auf diese Weise werden die Aspekte der Vorabentscheidungen des Gerichtshofs aus theoretischer und praktischer Sicht (es sind thematische Arbeitsgruppensitzungen mit Rechtsreferenten des Gerichtshofs geplant) sowie die Besonderheiten des Systems der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg behandelt. Ab 2020 ist in Zusammenarbeit mit dem Europarat ein einwöchiges Praktikum für die Teilnahme an den englischsprachigen Fernunterrichtsmodulen des Programms „HELP“ vorgesehen, die auf die Ausbildung für Rechtsberufe im Bereich Menschenrechte ausgerichtet sind.
Auf internationaler Ebene nehmen die Amtsanwärter zudem an spezifischen Erstausbildungsprogrammen des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten teil. Dazu gehören sowohl der THEMIS-Wettbewerb (zwei bis vier Teams mit drei Mitgliedern und einem Mentor, die sich mit anderen Ausbildungseinrichtungen in Themen von allgemeinem Interesse wie Rechtsstaatlichkeit, Ethik, Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen messen) als auch der einwöchige Austausch im Rahmen von AIAKOS, bei dem die Amtsanwärter andere europäische Ausbildungseinrichtungen mit anderen Amtsanwärtern oder neu ernannten Richtern und Staatsanwälten anderer europäischer Ausbildungseinrichtungen besuchen (jedes Jahr ist die Teilnahme von 50 Amtsanwärtern mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorgesehen).
Außerdem sind auf bilateraler Ebene weitere internationale Austauschmaßnahmen mit anderen europäischen und außereuropäischen Einrichtungen geplant.
Gemäß der Stellungnahme Nr. 4 des Beirats Europäischer Richter (CCJE) von 2003 zu angemessenen Aus- und Fortbildungsprogrammen für Richter auf nationaler und europäischer Ebene sind theoretische und praktische Programme für neu ernannte Richter und Staatsanwälte nicht auf rein juristische Techniken zu beschränken, sondern sollten auch ethische Schulungen und die Öffnung gegenüber anderen für rechtliche Tätigkeiten relevante Bereiche wie Arbeits- und Justizverwaltung, Informationstechnologie, Fremdsprachen, Sozialwissenschaften und alternative Streitbeilegungsverfahren umfassen.
Was außerrechtliche Fragen betrifft, kommt bei den Programmen der SSM sowohl dem Justizsystem als auch der Ethik eine zentrale Rolle zu.
Die Arbeitsverwaltung ist der rote Faden, der sich durch die einzelnen Bereiche der für die allgemeine Ausbildung (Zivil-, Straf- und Strafverfolgungsverfahren) vorgesehenen Schulwochen zieht. Ebenso sind die IT-Systeme des Justizwesens ein wichtiger Bestandteil des Ausbildungsprogramms.
Zusätzlich zu den spezifischen Programmen im internationalen Bereich, die der Erstausbildung gewidmet sind, gehören Fremdsprachen zum Ausbildungsprogramm, und alle Amtsanwärter absolvieren jährlich einen Kurs in englischer Rechtssprache.
Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens
Am Ende der Ausbildung prüft der CSM auf der Grundlage der Berichte über die während der Ausbildung ausgeübten Tätigkeiten, die von den benannten Tutoren in den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Tutoren der SSM erstellt wurden, ob dem Amtsanwärter gerichtliche Aufgaben übertragen werden können.
Fällt die Beurteilung positiv aus, werden gerichtliche Aufgaben übertragen und eine Position zugewiesen.
Fällt die Beurteilung negativ aus, wird der Amtsanwärter zu einer neuen einjährigen Ausbildungszeit zugelassen. Eine zweite negative Beurteilung hat die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis zur Folge (Artikel 22 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 26 von 2006).