Richter
Allgemeine Beschreibung
Seit 2017 gibt es in Finnland zu Ausbildungszwecken bei den Berufungsgerichten, den Verwaltungsgerichten, beim Arbeitsgericht, beim Versicherungsgericht und beim Marktgerichtshof befristete (d. h. dreijährige) Stellen für Amtsanwärter. Aus bestimmten Gründen kann die Amtszeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach zwei Jahren kann die verbleibende Amtszeit auch in einer anderen Position als Richter oder Berichterstatter am Obersten Gerichtshof oder am Obersten Verwaltungsgericht geleistet werden.
Link: Gerichtsgesetz Abschnitt 18 Kapitel 1
Der Ausschuss für die Ausbildung von Richtern entscheidet über die Bekanntgabe einer freien Position als Amtsanwärter, die erneute Bekanntgabe einer freien Position, die Verlängerung einer Bewerbungsfrist und den Widerruf der Bekanntgabe einer Position. Die staatliche Gerichtsverwaltung sorgt für die praktischen Modalitäten für die Bekanntgabe einer freien Position sowie für die Ausarbeitung einer Zusammenfassung der Verdienste der Bewerber und deren Übermittlung an den Ausschuss für die Ausbildung von Richtern.
Die Zahl der Amtsanwärter liegt derzeit bei 58.
Zugang zur Erstausbildung
Um zum Amtsanwärter ernannt zu werden, muss der Bewerber ein integrer finnischer Staatsangehöriger sein, der einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften – mit Ausnahme von Völkerrecht und Rechtsvergleichung – besitzt, und über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit den Pflichten eines Richters, Gerichtsberichterstatters oder juristischen Verfassers, Staatsanwalts, Anwalts- oder Rechtsberaters oder mit anderen damit verbundenen rechtlichen Pflichten, die als Vorbereitung der Person auf das Richteramt erachtet werden können, verfügt. Als weitere Qualifikation muss die Person eine Prüfung bestanden haben, durch die Kenntnisse der wichtigsten Rechtsvorschriften und allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf die richterlichen Aufgaben eines Richters belegt werden. Für die Eignung eines Amtsanwärters in finnischer und schwedischer Sprache gelten die Bestimmungen von Kapitel 10 Abschnitt 9 des Gerichtsgesetzes.
Link: Gerichtsgesetz Abschnitt 18 Kapitel 2
Der Ausschuss für die Ausbildung von Richtern legt die nationalen Auswahlkriterien für die Auswahl der Amtsanwärter fest, in denen die gesetzlichen Auswahl- und Ernennungskriterien konkretisiert werden. Nach vorbereiteten gesetzlichen Bestimmungen (HE 7/2016 vp. s. 119 (HE = Vorschläge der Regierung, nur auf Finnisch)) werden die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage des akademischen Erfolgs, der Berufserfahrung und anderer Qualifikationen des Bewerbers bewertet.
Der Ausschuss für die Ausbildung von Richtern richtet einmal jährlich im Januar eine Vorauswahlprüfung aus. An dieser Prüfung nehmen alle Bewerber teil. In der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die wichtigsten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für die Ausübung der richterlichen Aufgaben kennt. Das Material für die Vorauswahlprüfungen besteht in der Regel aus Gesetzesartikeln und Fallstudien. Die Prüfung wird als bestanden oder nicht bestanden eingestuft.
Der akademische Erfolg, die Berufserfahrung und die sonstigen Qualifikationen der Bewerber, die die Vorauswahlprüfung bestanden haben, werden anhand der vom Ausschuss für die Ausbildung von Richtern festgelegten Kriterien bewertet. Die Vorauswahl der Amtsanwärter wird vom Ausschuss für die Ausbildung von Richtern bestätigt, woraufhin die Gerichte, in denen die Positionen der Amtsanwärter zu besetzen sind, die Bewerber auch im Rahmen von Gesprächen beurteilen. Die Gerichte reichen beim Obersten Gerichtshof und beim Obersten Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Vorauswahl und ihrer eigenen Beurteilung eine Nominierung ein. Die Amtsanwärter werden vom Obersten Gerichtshof und vom Obersten Verwaltungsgericht ernannt.
Format und Inhalt der Erstausbildung
Das Ziel der Ausbildung der Amtsanwärter besteht darin, ihr rechtliches Wissen und ihre juristische Kompetenz zu verbessern und sie mit der Fähigkeit auszustatten, auch in umfangreichen und komplizierten Fällen unabhängige gerichtliche Entscheidungen zu treffen. Während ihrer Amtszeit nehmen die Amtsanwärter an ihrem Ausbildungsstandort an dem Ausbildungsprogramm teil, das vom Ausschuss für die Ausbildung von Richtern im Einklang mit den für sie erstellten persönlichen Ausbildungsplänen entwickelt wird.
Link: Gerichtsgesetz Abschnitt 18 Kapitel 4
Der Ausschuss für die Ausbildung von Richtern ist für die Planung des Ausbildungsprogramms zuständig, die staatliche Gerichtsverwaltung für die Organisation der im Ausbildungsprogramm vorgesehenen Ausbildungssitzungen.
Link: Gerichtsgesetz Abschnitt 19 Buchstabe a Kapitel 2 Unterabschnitt 2 Absatz 4
Das dreijährige Ausbildungsprogramm umfasst Lernen am Arbeitsplatz und Ausbildungssitzungen mit Aufgaben sowie Feedback und Beurteilung. Dem Amtsanwärterwird ein Richter als Tutor zugewiesen, der das Lernen am Arbeitsplatz anleitet und als Unterstützer und Gesprächspartner fungiert. Zu den Beurteilungsmethoden für das Ausbildungsprogramm für Amtsanwärter gehört auch ein Lerntagebuch, das während des gesamten Programms zu führen ist.
Die Amtsanwärter werden in zwei Gruppen eingeteilt. Die Berufungsgruppe des Court of Appeal besteht aus den Amtsanwärtern, die bei den Berufungsgerichten tätig sind, und die andere Berufungsgruppe aus den Amtsanwärtern, die an den Verwaltungsgerichten und Sondergerichten tätig sind.
Der Studienleitfaden für das Ausbildungsprogramm der Amtsanwärter enthält Informationen über die Struktur des Ausbildungsprogramms, der Ausbildungssitzungen für die Amtsanwärter und der damit verbundenen vorläufigen Aufgaben.
Die Ausbildungssitzungen, die von der staatlichen Gerichtsverwaltung für alle Amtsanwärter oder Gruppen von Amtsanwärtern organisiert werden, finden schwerpunktmäßig in den ersten beiden Bewertungsjahren statt. Zu den obligatorischen Studien im ersten Jahr gehören z. B. eine eintägige Schulung im Unionsrecht und eine eintägige Schulung über die Methoden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die obligatorischen Studien des zweiten Jahres umfassen einen Tag mit weiterführender Ausbildung zum Unionsrecht. Die Wahlausbildung im zweiten und dritten Jahr umfasst neun Ausbildungstage, die im persönlichen Ausbildungsplan des Amtsanwärters als optionale Ausbildung entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Amtsanwärters ausgewiesen sind. Die optionale Ausbildung kann durch die Teilnahme an Schulungen erfolgen, die im Rahmen der landesweiten Ausbildungsmaßnahmen der staatlichen Gerichtsverwaltung angeboten werden. Die Teilnahme an dem vom EJTN organisierten Themis-Wettbewerb wird ebenfalls als Teil der optionalen Studien akzeptiert. Die optionale Ausbildung kann bis zu fünf Tage optionale Studien umfassen, d. h. EJTN- und ERA-Schulungen (ausgenommen Sprachkurse und Austauschprogramme für Richter und Staatsanwälte).
Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens
Ein Amtsanwärter, der seine Tätigkeit mindestens drei Jahren ausgeübt hat, muss ein Abschlusspapier vorlegen oder eine Abschlussprüfung bestehen, um die für die richterlichen Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen. Die Prüfung wird vom Ausschuss für die Ausbildung von Richtern organisiert. Einem Amtsanwärter, der das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat und dessen Abschlusspapier angenommen wurde oder der die Abschlussprüfung bestanden hat, kann das Recht gewährt werden, den Titel eines ausgebildeten Richters zu führen. Dieses Recht wird auf Antrag vom Ausschuss für die Ausbildung von Richtern gewährt.
Link: Gerichtsgesetz Abschnitt 18 Kapitel 6 Unterabschnitt 2
Als Abschlussarbeit im Rahmen des Gerichtsgesetzes erstellen die Amtsanwärter ein Portfolio, mit dem die Entwicklung ihrer Fähigkeiten während des dreijährigen Ausbildungsprogramms nachgewiesen werden soll. Die Portfolios werden nicht beurteilt. Sie werden daraufhin überprüft, ob sich darin die geforderte Leistung, d. h. ein Ausdruck der Amtszeit des Amtsanwärters, die Bewertung des Amtsanwärters und eine entsprechende Ausführung sowie Beispiele der schriftlichen Aufgaben für bestimmte Fortbildungstage, wiederfindet. Der Amtsanwärter stellt beim Abschlussseminar des Studiengangs am Ende des dritten Jahres eine Zusammenfassung seines Portfolios vor. Es findet keine eigentliche Abschlussprüfung statt, da sie durch das genannte Portfolio ersetzt wird.
Am Ende seiner Amtszeit kann sich der Amtsanwärter mit den üblichen Bewerbungsverfahren um andere Positionen bewerben. Die ersten Absolventen des Ausbildungsprogramms für Amtsanwärter haben sehr gute Positionen in der Justiz gefunden. Die Zahl der Amtsanwärter ist so gering, dass die Qualifikation für die Aufgaben eines Richters in Finnland im Allgemeinen nach wie vor durch die Tätigkeit an einem Gericht oder in einem anderen Rechtsberuf erfolgt.
Weitere Informationen unter: Unter https://oikeus.fi/en/index.html werden allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Justizbehörden bereitgestellt.
Staatsanwälte
Allgemeine Beschreibung
Für die Ausbildung von Staatsanwälten ist das Ausbildungsteam der Generalstaatsanwaltschaft zuständig. Das Team plant Ausbildungen und führt sie in Zusammenarbeit mit Staatsanwälten, Fachstaatsanwälten, Universitäten und anderen Interessengruppen durch. Die meisten Ausbildungskurse werden von nationalen Staatsanwälten und Fachstaatsanwälten der nationalen Staatsanwaltschaft angeboten. Die Ausbildung von Staatsanwälten umfasst grundlegende, allgemeine, fortgeschrittene und fachliche Studien.
Die Grundausbildung eines Staatsanwalts besteht aus dem Ausbildungsstartprogramm und einer Grundausbildung für Staatsanwälte. Bei dem Ausbildungsstartprogramm handelt es sich um ein Orientierungsprogramm für neue Staatsanwälte, in der Grundausbildung für Staatsanwälte werden die Fähigkeiten und Kenntnisse der Staatsanwälte vertieft. Die Grundausbildung ist Bestandteil der Ausbildung aller Staatsanwälte.
Zugang zur Erstausbildung
Ein neuer Staatsanwalt wird für das befristete Amt eines Staatsanwaltsanwärters eingestellt. In dieser Zeit macht er sich mit der nationalen Staatsanwaltschaft und ihren Tätigkeiten sowie der Arbeit von Staatsanwälten und ihrer Rolle in Strafverfahren vertraut und schließt das Ausbildungsstartprogramm für Staatsanwälte ab.
In der Amtszeit des Staatsanwaltsanwärters können sowohl der Arbeitgeber als auch der Staatsanwalt selbst prüfen, inwieweit die betreffende Person in der Lage ist, diese Rolle auszuüben. Der Staatsanwalt hat zudem die Möglichkeit, sich zu vergewissern, dass er tatsächlich an dem Beruf interessiert ist. Nach der Amtszeit als Staatsanwaltsanwärter führen der Arbeitgeber und der Staatsanwaltsanwärter ein Beurteilungsgespräch, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob die Person ihre Tätigkeit als Bezirksstaatsanwalt fortsetzen wird.
Format und Inhalt der Erstausbildung
Das Ausbildungsstartprogramm für Staatsanwälte ist ein Online-Kurs, mit dem alle für einen neuen Staatsanwalt wichtigen Themen abgedeckt werden und der die erforderlichen Lernmaterialien und Übungen umfasst. Es werden Themen wie die Rolle des Staatsanwalts in Strafverfahren, die Entscheidungsfindung und die einem Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Beschränkung von vorgerichtlichen Untersuchungen und der Verzicht auf Anklageerhebungen, die Rolle eines Staatsanwalts an einem Bezirksgericht sowie die Öffentlichkeit betreffende Fragen behandelt.
Ebenso umfasst das Ausbildungsprogramm die sogenannten „New Prosecutors' Days“, d. h. Ausbildungsveranstaltungen, die in Präsenz stattfinden, sowie einige Online-Kurse. Die Orientierung wird von einem persönlichen Tutor unterstützt und geleitet, bei dem es sich um einen erfahreneren Staatsanwalt handelt, der in der Regel in demselben Amt tätig ist. Es kommt aber auch immer häufiger Ferntutoring zum Einsatz.
Die Grundausbildung für Staatsanwälte besteht aus vier separaten Kursen, die insgesamt elf Tage Präsenzunterricht umfassen. Die Ziele des Kurses bestehen darin, die Rolle des Staatsanwalts bei einer vorgerichtlichen Untersuchung und die Bedeutung der Zusammenarbeit zu verstehen, ein Bewusstsein für die in der gerichtlichen Voruntersuchung verfügbaren Optionen zu schaffen, die Grundlagen für die Prüfung der Anklagepunkte kennenzulernen, die Bedeutung und den Inhalt eines Antrags auf Vorladung zu verstehen, die anderen dem Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen zu können, den Fortgang eines Verfahrens, die damit zusammenhängenden Phasen sowie das Berufungsverfahren zu verstehen und sich eingehend mit den Lehrmeinungen des Strafrechts vertraut zu machen.
Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens
Es dauert in der Regel etwa zwei Jahre, bis die Grundausbildung abgeschlossen ist. Danach gilt die betreffende Person als befähigt, als Staatsanwalt zu wirken. Es gibt keine Prüfungen. Nach Abschluss dieser Schritte fährt die Person mit den allgemeinen und fortgeschrittenen Studien fort.