Die Zentralstelle für digitale öffentliche Dienste in Österreich ist die behördenübergreifende Plattform oesterreich.gv.at, auf der österreichische Bürgerinnen und Bürger ausgewählte amtliche Verfahren online erledigen und sofortige Hilfe und Informationen zur öffentlichen Verwaltung finden können. Die Plattform kann über einen PC oder ein mobiles Gerät mit der App „Digitales Amt“ aufgerufen werden. Die digitalen öffentlichen Dienste erfordern zur Authentifizierung und als rechtsgültige elektronische Signatur im Internet eine Smartphone-Signatur (Handy-Signatur), https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/e_government/4.html.
Online-Verfahren sind Amtswege und Behördenkontakte, die elektronisch durchgeführt werden können. Anträge können mithilfe von elektronischen Formularen gestellt werden. Diese Formulare können im Internet ausgefüllt werden.
Während bei einigen Online-Verfahren keine Identifizierung erforderlich ist, werden andere elektronische Verfahren mittels Smartphone-Signaturen oder kartenbasierten Bürgerkarten abgewickelt. Dadurch wird das Smartphone zum elektronischen Personalausweis, mit dem Anträge bei Behörden digital unterschrieben werden können.
Online-Verfahren stehen in den folgenden Kategorien auf oesterreich.gv.at zur Verfügung:
- Arbeit und Pension
- Bauen, Wohnen und Umwelt
- Bildung und Neue Medien
- Dokumente und Recht
- Familie und Partnerschaft
- Freizeit und Straßenverkehr
- Gesundheit und Notfälle
- Jugendliche
- Leben in Österreich
- Menschen mit Behinderungen
- Senioren und Seniorinnen
- Soziales
- Steuern und Finanzen
In den diversen Kategorien sind sowohl österreichweite als auch regionale Online-Verfahren enthalten. Es kann vorkommen, dass die regionalen Verfahren nicht in allen Gemeinden bzw. Bundesländern Österreichs angeboten werden. Da es in Österreich mehr als 2 000 Gemeinden gibt, kann nicht eingeschätzt werden, ob alle Dienste von allen Behörden online angeboten werden. Daher konzentriert sich die Auswertung auf einzelne Behörden und es wird angegeben, ob kommunale Behörden ermittelt wurden, die elektronische Behördendienste anbieten oder nicht.
Zweck und Umfang:
In Österreich kann die Partei eines Zivilverfahrens Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) beantragen, wenn sie außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des Unterhalts, der zur Aufrechterhaltung einer einfachen Lebensführung erforderlich ist, zu tragen. Die Prozesskostenhilfe umfasst die allgemeinen Kosten des Verfahrens, die Kosten für die Vorlage von Beweismitteln vor Gericht, gegebenenfalls die Kosten für einen Rechtsanwalt und andere Kosten. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so umfasst diese auch die Rechtsberatung vor dem Gerichtsverfahren sowie mögliche Rechtsmittel. Ob sie zur Gänze oder zum Teil bewilligt wird, hängt vom Einkommen und Vermögen des jeweiligen Antragstellers ab. Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen, §§ 63 bis 73 der Zivilprozessordnung, Bundesgesetzblatt 113/1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 77/2023.
In Strafverfahren steht den Beschuldigten oder Angeklagten Prozesskostenhilfe zu, wenn sie außerstande sind, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben, zu tragen, und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer angemessenen Verteidigung, erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Bestellung eines Verteidigers im Rahmen der Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfeverteidiger) beantragt werden (§ 61 Absatz 2 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt 631/1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 223/2022).
In Österreich besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren vollständig online über die Plattform https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/4 zu beantragen.
Zuständige Behörde:
Der Online-Dienst wird vom Bundesministerium für Justiz angeboten. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe obliegt dem jeweils zuständigen Gericht (§ 65 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Prozesskostenhilfe wird einer Partei ganz oder teilweise gewährt, soweit sie außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Für die Authentifizierung ist ein Bürgerkarten-/ID Austria-Konto erforderlich. Mithilfe dieses Kontos wird die Identität des Antragstellers für das weitere Verfahren verifiziert.
- Einzureichende Unterlagen:
Es sind eine nicht mehr als vier Wochen alte Erklärung des Antragstellers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensübersicht) sowie entsprechende Belege beizubringen. In der Vermögensübersicht sind insbesondere auch alle Belastungen und laufenden Unterhaltspflichten anzugeben (§ 66 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Ja (bei Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren)
Kosten:
Der Dienst ist kostenfrei.
Links:
Prozesskostenhilfe – Österreich
https://www.justiz.gv.at/home/service/verfahrenshilfe.960.de.html
Zweck und Umfang:
In Österreich können Schadensersatzansprüche online über das allgemeine Formular auf der Website JustizOnline eingereicht werden.
Wenn der Schaden durch eine Straftat verursacht wurde, kann der Anspruchsteller von dem Recht Gebrauch machen, dem Strafverfahren als Privatbeteiligter beizutreten. Dies erfordert eine Erklärung bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht und eröffnet die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung ohne das Kostenrisiko eines Zivilverfahrens geltend zu machen. Wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt, können Privatbeteiligte dennoch versuchen, die Anklage als Subsidiarankläger aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass das Gericht keine oder eine zu geringe Entschädigung zuspricht, steht es dem Kläger frei, ein Zivilverfahren einzuleiten (§§ 67, 72, 372 Strafprozessordnung).
Zuständige Behörde:
Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach der Handlung, die den Schaden verursacht hat.
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist der Eintritt eines Schadens.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Entfällt
- Einzureichende Unterlagen:
Fotos des Schadens, Sachverständigengutachten, Rechnungen, Kostenschätzungen und andere für den Schaden relevante Unterlagen
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Nein
Kosten:
Wenn der Anspruch von einem Privatbeteiligten in einem Strafverfahren geltend gemacht wird, fallen keine Gebühren an und es besteht kein Kostenrisiko. Es können Kosten entstehen, wenn der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger auftritt (§ 390 Absatz 1 Strafprozessordnung).
Wenn der Kläger ein Zivilverfahren einleitet und eine vollständige Entschädigung erhält, hat der Beklagte in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen (§ 41 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
Links:
Entschädigung durch den Täter – Österreich
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/1/Seite.1010180.html
Zweck und Umfang:
Auf der Website https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare werden eine Vielzahl rechtlicher Themen behandelt und es besteht die Möglichkeit, das jeweilige Zivilverfahren vollständig online einzuleiten.
Auf der Website muss der Verwender nach der jeweiligen Kategorie suchen (z. B. Insolvenz, Verfahrenshilfe, Antragsformular für Entschädigungszahlungen usw.). Sobald eine Kategorie ausgewählt wurde, kann der Verwender Informationen über das rechtliche Thema abrufen. Es kann auch festgestellt werden, ob das Verfahren vollständig online eingeleitet werden kann. In diesem Fall ist das jeweilige Formular mit einem @-Symbol auf blauem Hintergrund gekennzeichnet.
Entscheidet sich der Verwender für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, muss er einfach das Formular anklicken und wird mit der Authentifizierungsplattform verbunden. Die Anwendung führt den Verwender dann durch das gesamte Verfahren. Es ist wichtig zu beachten, dass dadurch nicht das gesamte weitere Verfahren elektronisch abgewickelt wird, sondern dass der Kläger weiterhin persönlich vor Gericht erscheinen oder sich rechtmäßig vertreten lassen muss.
Falls es bei dem gewünschten rechtlichen Thema nicht möglich ist, das Verfahren vollständig online einzuleiten, wird auf der Website neben dem Formular ein Briefsymbol auf gelbem Hintergrund angezeigt. Das bedeutet, dass das Formular der zuständigen Behörde auf dem Postweg zu übermitteln ist. In diesem Fall bietet die Website zumeist die Möglichkeit, Informationen digital einzugeben. Anschließend muss das endgültige Dokument ausgedruckt und bei Gericht oder der Behörde eingereicht werden.
Zuständige Behörde:
Für den Online-Dienst als solchen ist das Bundesministerium der Justiz zuständig; wird jedoch eine Rechtssache über die Plattform eingeleitet, fällt das Verfahren selbst in die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Behörde.
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Die Online-Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Wenn eine Person unter gesetzlicher Vormundschaft steht, ist in den meisten Fällen eine Zustimmung des Vormunds zur Verfahrenseinleitung erforderlich.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Für die Authentifizierung ist ein Bürgerkarten-/ID Austria-Konto erforderlich. Das Konto erleichtert die Verifizierung der Identität des Antragstellers für das weitere Verfahren.
- Einzureichende Unterlagen:
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art der rechtlichen Schritte, die der Verwender einleiten möchte.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Ob die Einleitung eines Verfahrens online möglich ist, hängt vom jeweiligen rechtlichen Thema ab. Die entsprechenden Informationen sind auf der Website https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare abrufbar. Beispielsweise können Mahnklagen (Klagen, mit denen die Zahlung eines Geldbetrags von höchstens 75 000 EUR geltend gemacht wird) online eingereicht werden (https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/5).
Kosten:
Der Dienst ist kostenlos, es können jedoch noch Verfahrensgebühren anfallen.
Links:
Zweck und Umfang:
Seit dem 1. Januar 2020 haben in Österreich lebende Personen in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht, von Behörden und Gerichten amtliche Dokumente auf elektronischem Wege zu erhalten (§ 1a Absatz 1 E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt I 10/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 169/2020).
Über die Plattform oesterreich.gv.at oder die mobile Anwendung „Mobiles Amt“ ist es möglich, eine E-Mail-Adresse zu registrieren. Diese Adresse wird vom jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde für die digitale Zustellung zukünftiger Dokumente verwendet.
Unternehmen sind verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, wenn eine bestimmte Umsatzgrenze überschritten wird (§ 1b E-Government-Gesetz).
Zuständige Behörde:
Die Umsetzung der elektronischen Zustellung innerhalb der jeweiligen Behörde obliegt jedem Ministerium im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs (§ 28 E-Government-Gesetz).
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Für die Authentifizierung ist ein Bürgerkarten-/ID Austria-Konto erforderlich. Mithilfe dieses Kontos wird die Identität des Antragstellers verifiziert und die ausgewählte E-Mail-Adresse kann aktiviert werden.
- Einzureichende Unterlagen:
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Elektronische Dokumente werden genauso behandelt wie Dokumente in Papierform, sofern sie mit der qualifizierten elektronischen Signatur (Amtssignatur) der ausstellenden Behörde unterzeichnet sind.
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Ja (mit Ausnahme von Dokumenten, bei denen eine Zustellung in Papierform vorgeschrieben ist)
Kosten:
Der Dienst ist kostenfrei.
Links:
Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken – Österreich
https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/eZustellung-B%C3%BCrger.html
https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Anmeldung-zur-elektronischen-Zustellung.html
Zweck und Umfang:
Österreich bietet zwei Online-Plattformen für Zwangsversteigerungen an.
Auf der Website https://www.justiz-auktion.de/ wird eine große Auswahl verschiedener beweglicher Gegenstände angeboten. Auf dieser Plattform bieten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Insolvenzverwalter und Gerichtsvollzieher Gegenstände an, die einbehalten oder eingezogen wurden, oder die Gegenstand eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder einer Verwertung im Insolvenzverfahren sind. Die Plattform wird in Zusammenarbeit mit entsprechenden deutschen Behörden betrieben, um den Verwendern Versteigerungen aus beiden Ländern anzubieten.
Auf der Website https://edikte.justiz.gv.at/edikte/edikthome.nsf steht eine Suchfunktion für Bekanntmachungen über Insolvenzverfahren sowie hinsichtlich laufender und geplanter Versteigerungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungen zur Verfügung. Im Gegensatz zur ersten Plattform ist auf der Website keine direkte Teilnahme an der Versteigerung möglich.
Spezifische Informationen sind auf der Website betreffend Zwangsversteigerungen in Österreich verfügbar.
Zuständige Behörde:
Für Zwangsversteigerungen ist in der Regel das Bezirksgericht die zuständige Behörde (§ 3 Exekutionsordnung).
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Um an den angebotenen Diensten teilnehmen zu können, muss eine Person geschäftsfähig sein oder es muss die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormunds vorliegen. Für den Zugang zu den Portalen ist ein Benutzerkonto erforderlich, das auf der entsprechenden Website eingerichtet werden kann.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Nach der Anmeldung erhält der Verwender eine Bestätigung per E-Mail. Weitere Maßnahmen zur Identifizierung werden nicht durchgeführt.
- Einzureichende Unterlagen:
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Ja
Kosten:
Der Dienst ist kostenfrei.
Links:
Zweck und Umfang:
In Österreich enthält das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (Bundesgesetzblatt I 29/2003, letzte Änderung durch Bundesgesetzblatt I 246/2021) Leitlinien, Definitionen und Ausbildungsvorschriften hinsichtlich des Mediationsverfahrens und des Berufs des Mediators. Informationen zu diesem Thema sind hier verfügbar.
Das Bundesministerium für Justiz bietet eine Online-Suchfunktion, mit der nach allen in Österreich registrierten Mediatoren gesucht werden kann.
Bisher gibt es keine spezifischen Vorschriften, die einen Online- oder elektronischen Mediationsdienst fördern.
Zuständige Behörde:
Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz ist ein Bundesgesetz. Das Bundesministerium für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum anerkannten Mediator zu erlassen (§ 29 Absatz 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz).
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Entfällt
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Entfällt
- Einzureichende Unterlagen: Entfällt
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Entfällt
Kosten:
Die Kosten der Mediation sind nicht gesetzlich festgelegt und frei verhandelbar. Wird bei familienrechtlichen Streitigkeiten eine Mediationsstelle benötigt, kann unter bestimmten Umständen ein Förderprogramm für Familienmediation des Bundeskanzleramts in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen sind verfügbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/begleitung-beratung-hilfe/trennung-und-scheidung/mediation-fuer-trennung-und-scheidung.html.
Links:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/scheidung/Seite.100800.html
Zweck und Umfang:
Informationen über Unternehmen
In Österreich ist das Firmenbuch die wichtigste öffentliche Quelle für Unternehmensinformationen. Es enthält Informationen über die eingetragenen Unternehmen, unter anderem den Namen des Unternehmens, den Sitz, die zur Vertretung des Unternehmens bevollmächtigten Personen, die Rechtsform des Unternehmens sowie gegebenenfalls das Gesellschaftskapital. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch, das die oben genannten Informationen enthält, und der Urkundensammlung, bei der es sich um eine Sammlung aller Unterlagen handelt, die die Rechtmäßigkeit der Eintragungen belegen (§§ 1, 3, 12 Absatz 1 Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt I 10/1991, letzte Änderung durch Bundesgesetzblatt I 104/2019).
Das Firmenbuch ist für jeden zugänglich (§ 34 Absatz 1 Firmenbuchgesetz). Die Informationen können persönlich bei einem zuständigen Gericht oder über einen privaten Online-Anbieter, der vom Bundesministerium für Justiz autorisiert wurde, abgefragt werden.
Unter dem folgenden Link sind verschiedene Online-Anbieter aufgeführt, die einen digitalen Zugang zum Firmenbuch anbieten: https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html
Das Bundesministerium für Justiz bietet außerdem einen Online-Dienst an, über den unter https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage kostenlos grundlegende Informationen über eingetragene Unternehmen abgerufen werden können.
Online-Gründung eines Unternehmens
In Österreich ist es möglich, eine Einpersonen-GmbH oder ein Einzelunternehmen vollständig online unter Verwendung des Antrags auf der Website https://www.usp.gv.at/gruendung/elektronische-gruendung.html zu gründen.
Für andere Unternehmensformen, die eine Eintragung in das Firmenbuch erfordern, gibt es keinen solchen Antrag, aber aufgrund des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I 71/2018) ist es möglich, die vorgeschriebene notarielle Beurkundung nicht nur persönlich, sondern auch per Videokonferenz durchzuführen. Dies ermöglicht es zukünftigen Unternehmensgründerinnen und -gründern, das Verfahren durchzuführen, ohne persönlich bei einem Notar oder einer Behörde vorstellig werden zu müssen.
In der Praxis besteht das Verfahren zur Gründung eines Unternehmens aus verschiedenen Handlungen und rechtlichen Verfahren, und es ist stets den Gründerinnen und Gründern überlassen, abzuwägen, ob die Gründung eines Unternehmens auf vollständig elektronischem Wege die beste Vorgehensweise ist. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bietet mit der Plattform https://www.usp.gv.at/gruendung.html eine zentrale Stelle für den Zugang zu allen relevanten rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens.
Zuständige Behörde:
Welches Gericht für das Firmenbuch zuständig ist, ist davon abhängig, in welchem Bezirk das bestehende oder geplante Unternehmen seinen Sitz hat. Die folgende Website bietet einen Überblick über die zuständigen Gerichte in Österreich.
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Die Suche nach Unternehmen im Firmenbuch ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.
Für die Nutzung der Online-Plattform zur Gründung eines Unternehmens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigenberechtigung – Vollendung des 18. Lebensjahres, kein gesetzlicher Vormund
- Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz oder vorhandener Aufenthaltstitel
- Wohnsitz in Österreich, in der EU, im EWR oder in der Schweiz
Weitere Informationen sind verfügbar unter: https://www.usp.gv.at/gruendung/elektronische-gruendung.html
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung:
Das Online-Identifizierungsverfahren für die Suche im Firmenbuch ist je nach privatem Anbieter unterschiedlich. Für die Nutzung des Online-Dienstes zur Gründung eines Unternehmens ist eine Handy-Signatur zwingend erforderlich. Es werden keine anderen Möglichkeiten zur Überprüfung der Identität bereitgestellt.
- Einzureichende Unterlagen:
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich, aber wenn der Verwender des Dienstes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen möchte, wird eine Bestätigung der Bank über die Hinterlegung des erforderlichen Gesellschaftskapitals verlangt.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente:
Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
Ja
Kosten:
Die Kosten für einen Auszug aus dem Firmenbuch beim zuständigen Gericht belaufen sich auf 15,00 EUR. Bei Online-Abfragen können die Gebühren je nach Anbieter unterschiedlich hoch sein, liegen aber je nach angeforderten Informationen zwischen 1,17 EUR und 6,30 EUR. Eine umfassende Auflistung der Gebühren für Online-Dienste ist erhältlich unter: https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html
Das Serviceportal für die Gründung eines Unternehmens ist im Wesentlichen kostenlos, aber der Verwender muss berücksichtigen, dass im Rahmen des Gründungsvorgangs externe Kosten anfallen können. Die folgenden Internetseiten bieten detaillierte Informationen zu den beiden möglichen Unternehmensformen, die im Rahmen des Online-Dienstes gegründet werden können.
Einzelunternehmen
https://www.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan-einzelunternehmen.html
Einpersonen-GmbH
https://www.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan-gesellschaften.html
Links:
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html
https://www.usp.gv.at/gruendung.html
https://www.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan-gesellschaften/eintragung-firmenbuch.html
https://www.usp.gv.at/gruendung/elektronische-gruendung.html
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html