Über das Portal für elektronische Bürgerdienste e-Građani können sämtliche öffentlichen Dienstleistungen online abgewickelt werden. Bürgerinnen und Bürger der EU oder eines Drittstaats mit Anmeldedaten eines EU-Mitgliedstaats können das elektronische Bürgerportal wie kroatische Staatsbürger nutzen. Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von außerhalb der EU, die keine Anmeldedaten eines EU-Staats vorweisen können, können in der Republik Kroatien keine elektronischen Dienste in Anspruch nehmen. Für den Zugang zu den Diensten in der Republik Kroatien ist eine persönliche Identifikationsnummer (OIB) erforderlich, und Bürgerinnen und Bürger der EU benötigen Anmeldedaten, die von allen EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung anerkannt werden. Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, denen in Kroatien eine OIB (persönliche Identifikationsnummer) zugewiesen wurde, können die elektronischen Dienste in Kroatien nutzen.
Anmeldung beim elektronischen Bürgerportal
Der Zugang zum elektronischen Bürgerportal erfolgt mittels der eigenen Anmeldedaten, d. h. der Daten, mit denen die elektronische Identität bestätigt wird. Wenn Verwender Online-Banking nutzen, Mitarbeitende einer Gesundheitseinrichtung oder Hochschule, Studierende oder Inhaber eines Unternehmenszertifikats sind, verfügen sie bereits über gültige Anmeldedaten (ePASS mit Benutzername und Passwort, mToken oder ID-Karte) und können das elektronische Bürgerportal nutzen.
Sicherheitsniveaus bei der Nutzung des Portals
Öffentliche elektronische Dienste sind nach Sicherheitsniveaus gegliedert.
Voraussetzung für den Zugang zu elektronischen Diensten für Bürgerinnen und Bürger ist, dass der Verwender über eine persönliche Identifikationsnummer (OIB) verfügt und auf der Grundlage dieser OIB Anmeldedaten anfordern kann. Anmeldedaten können für das erste, zweite oder dritte Niveau angefordert werden (unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder private Anmeldedaten handelt, z. B. ePASS, OBZ-Token, Zaba-Token, mToken, Certilia-Personal, Fina-Personal-Zertifikat usw.).
Wenn der Verwender keine Anmeldedaten hat
Verfügt der Verwender nicht über Anmeldedaten, muss er diese bei einem Aussteller von Anmeldedaten anfordern. In der Republik Kroatien gibt es 27 Anmeldedaten mit verschiedenen Sicherheitsniveaus.
Eine Liste der in der Republik Kroatien akzeptierten Anmeldedaten ist unter dem Link https://gov.hr/hr/lista-prihvacenih-vjerodajnica/1792 verfügbar.
Das System der elektronischen Bürgerdienste ist über das Internet oder über Apps für iPhone oder Android zugänglich.
In Kroatien gibt es keine Online-Dienste im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Weitere Informationen über die Möglichkeiten, in Kroatien Prozesskostenhilfe zu beantragen, sind hier und auf den EJN-Seiten des E-Justiz-Portals verfügbar.
In Kroatien gibt es keine Online-Dienste im Zusammenhang mit Entschädigungen. Weitere Informationen über die Möglichkeiten, in Kroatien Entschädigung zu erhalten, sind hier und auf den EJN-Seiten des E-Justiz-Portals verfügbar.
Zweck und Umfang: Bürgerinnen und Bürger können ein Zivilverfahren online über einen Dienst des Ministeriums für Justiz und Verwaltung einleiten.
Zuständige Behörde: Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Der Dienst steht jeder Person, die Zugang zum Portal für elektronische Bürgerdienste (e-građani) oder zu einem Konto für elektronische Kommunikationsdienste (e-komunikacije) hat, zur Verfügung: allen kroatischen Bürgerinnen und Bürger; Bürgerinnen und Bürger der EU/des EWR mit Wohnsitz in Kroatien; Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten mit Wohnsitz in Kroatien; digitalen Nomaden; Bürgerinnen und Bürger der EU über die Plattform für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Der Zugang zu den Diensten erfolgt über das NIAS-System (OIB-Identifikation). Um sich bei diesem Dienst anzumelden und ihn zu nutzen, müssen Verwender über ein Konto beim Portal für elektronische Bürgerdienste verfügen und elektronische Anmeldedaten zum NIAS-System mit einem Sicherheitsniveau von mindestens der Stufe 2 beantragen (eine Liste der anerkannten Anmeldedaten ist unter https://gov.hr/hr/lista-prihvacenih-vjerodajnica/1792 verfügbar); über das entsprechende Zertifikat für elektronische Signaturen verfügen.
- Einzureichende Unterlagen: Keine
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Der Dienst ist kostenlos.
Link:
https://usluge.pravosudje.hr/komunikacija-sa-sudom/ Elektronische Kommunikationsdienste (e-komunikacije)
Weitere Informationen über Möglichkeiten, ein Zivilverfahren in Kroatien online einzuleiten, sind auf dem E-Justiz-Portal verfügbar:
Einleitung eines Gerichtsverfahrens – Kroatien
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten
Zweck und Umfang: Alle Dokumente aus der Gerichtsakte (Entscheidungen und Schriftsätze) können vom Gericht an die im elektronischen Kommunikationsdienst registrierten Parteien elektronisch übermittelt werden.
Zuständige Behörde: Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Der Dienst steht jeder Person, die Zugang zum Portal für elektronische Bürgerdienste (e-građani) oder zu einem Konto für elektronische Kommunikationsdienste (e-komunikacije) hat, zur Verfügung.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Der Zugang zu den Diensten erfolgt über das NIAS-System (OIB-Identifikation).
- Einzureichende Unterlagen: Keine
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Sobald die Zustimmung eingegangen und genehmigt ist, können
die Justizbehörden Mitteilungen, Belege und Ladungen elektronisch übermitteln.
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Der Dienst ist kostenlos.
Link: https://usluge.pravosudje.hr/komunikacija-sa-sudom/ Elektronischer Kommunikationsdient (e-komunikacije)
Weitere Informationen sind auf den EJN-Seiten des E-Justiz-Portals verfügbar: Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken – Kroatien
Zweck und Umfang: Der elektronische Versteigerungsdienst (e-Dražba) ist ein Dienst von Fina, der es ermöglicht, elektronisch an öffentlichen Versteigerungen von Immobilien und beweglichem Vermögen im Rahmen von Vollstreckungs-, Insolvenz- und Versicherungsverfahren teilzunehmen.
Zuständige Behörde: Finanzagentur – FINA
Zugangsbedingungen:
– Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Der Dienst steht Bürgerinnen und Bürgern der EU zur Verfügung.
– Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Der Zugang zu den Diensten erfolgt über das NIAS-System (OIB-Identifikation), des Portals für elektronische Bürgerdienste sowie elektronische Signatur.
– Einzureichende Unterlagen:
- gültiges digitales Zertifikat zur Bestätigung der Identität des Bieters und das Zertifikat, das die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Gebots dieser Person ermöglicht
- Antragsformular für die Teilnahme an der elektronischen öffentlichen Versteigerung
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Der Dienst ist kostenlos.
Link: Antragsformular
Weitere Informationen über die Möglichkeiten der Teilnahme an Zwangsversteigerungen in Kroatien sind hier verfügbar:
- https://www.fina.hr/documents/168187/633054/Brosura+PONIP+2021_engl.pdf/6266d9cc-9f23-312c-f94b-4e2a8b782d15?t=1620390940125
- https://www.fina.hr/documents/168187/633054/Faq.pdf/ee9fa2a1-6c30-05ef-336a-8186a4e7e045?t=1639648939551
- https://www.fina.hr/web/fina-en/search?p_p_id=net_croz_liferay7_sitesearch_web_portlet_searchresult_SearchResultPortlet&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view
- Zwangsversteigerungen – Kroatien
Gerichtliche und außergerichtliche Mediation
Eine Mediation kann bei allen ordentlichen Gerichten und Fachgerichten erster und zweiter Instanz (Gemeindegericht, Gespanschaftsgericht, Handelsgericht und Hohes Handelsgericht) in allen Abschnitten des Verfahrens und somit auch während des Rechtsmittelverfahrens durchgeführt werden. Die Mediation wird ausschließlich von einem am zuständigen Gericht tätigen Richter durchgeführt, der im Bereich Mediation geschult und im Verzeichnis der zur Mediation befähigten Richter, das der Gerichtspräsident im Rahmen des jährlichen Geschäftsverteilungsplans erstellt, aufgeführt ist. Ein als Mediator tätiger Richter darf in einem Rechtsstreit, über den er selbst als Richter entscheidet, nicht als Mediator auftreten.
In der außergerichtlichen Mediation sind Mediationszentren seit vielen Jahren mit großem Erfolg bei der kroatischen Wirtschaftskammer, der kroatischen Handwerkskammer, dem kroatischen Arbeitgeberverband, bei der kroatischen Mediationsvereinigung, der kroatischen Rechtsanwaltskammer, der kroatischen Versicherungsvereinigung und beim Amt für Sozialpartnerschaft der Regierung der Republik Kroatien tätig. Die Mediation mit ausgewählten Mediatoren ist jedoch auch außerhalb dieser Zentren möglich.
Das Mediatorenregister und das Register der Mediationseinrichtungen wird gemäß dem Gesetz über die friedliche Streitbeilegung (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 67/2023), der Verordnung über Mediationseinrichtungen (Amtsblatt Nr. 100/23) und der Verordnung über das Mediatorenregister (Amtsblatt Nr. 100/23) vom Zentrum für friedliche Streitbeilegung geführt. In Artikel 8 ist festgelegt, dass die Mediation nur von einem Mediator durchgeführt werden darf, der im Mediatorenregister eingetragen ist und von einer akkreditierten Mediationseinrichtung eine Bescheinigung über die abgeschlossene Grundausbildung für Mediatoren erhalten hat.
Ausschuss für alternative Streitbeilegung
Das Justizministerium hat einen Ausschuss für die alternative Streitbeilegung eingerichtet, dem vom Justizministerium ernannte Vertreter der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, des Amtes für Sozialpartnerschaft der Regierung der Republik Kroatien, der kroatischen Wirtschaftskammer, des kroatischen Arbeitgeberverbands, der kroatischen Handwerkskammer und des Justizministeriums angehören.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren und die Durchführung bestehender Programme zu überwachen und Maßnahmen zur Förderung der Weiterentwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren vorzuschlagen. Der Ausschuss verfasst darüber hinaus Stellungnahmen und Antworten auf Anfragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Bei der Zusammenkunft des Ausschusses für alternative Streitbeilegung am 26. November 2009 wurde ein Ethik-Kodex für Mediatoren verabschiedet.
Rechtlicher Rahmen
Mediation als Weg der Streitbeilegung wurde erstmals in einem eigenen Mediationsgesetz geregelt (NN, Nr. 163/03, in Kraft getreten am 24. Oktober 2003). Bestandteil dieses Gesetzes sind einige der Leitsätze der Empfehlung des Europarats über die Mediation in Zivil- und Handelssachen sowie des sogenannten Grünbuchs der Europäischen Union über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht. Das Gesetz wurde 2009 geändert, und Anfang 2011 wurde ein neues Mediationsgesetz (NN Nr. 18/11) verabschiedet, das mit dem Beitritt der kroatischen Republik zur Europäischen Union vollständig in Kraft getreten ist.
Im Jahr 2023 wurde ein neues Gesetz über die friedliche Streitbeilegung (Amtsblatt Nr. 67/2023) verabschiedet.
Das Gesetz wurde so ausgearbeitet, dass die vorhandenen hochwertigen Lösungen nicht nur beibehalten und fortgeführt, sondern auch verbessert werden, während gleichzeitig neue Lösungen vorgegeben werden.
In Artikel 1 Absatz 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes neu festgelegt. Hiernach regelt das Gesetz die friedliche Streitbeilegung in Zivil-, Handels-, Arbeits-, Familien- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in anderen Streitigkeiten über Rechte, über die die Parteien frei verfügen können. Dadurch wird neben der Einführung der freiwilligen Mediation in Verwaltungsstreitigkeiten auch der Anwendungsbereich der friedlichen Streitbeilegung in dem Sinne weit gefasst, dass er Mediation, gesetzlich geregelte Verhandlungen und andere alternative Streitbeilegungsverfahren umfasst.
In Artikel 9 des Gesetzes ist die Verpflichtung festgeschrieben, vor der Einreichung einer Schadensersatzklage in einem Zivilverfahren eine friedliche Beilegung des Streits zu versuchen, ausgenommen sind Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis. Versuchen die Parteien nicht, den Streit gütlich beizulegen, verweist das Gericht die Parteien an ein informelles Treffen über Mediation, Artikel 10. Bei dem informellen Treffen führt der Mediator keine Mediation durch. Das informelle Treffen soll die Parteien mit allen Vorteilen der Mediation vertraut machen, die Parteien dazu ermutigen, miteinander zu kommunizieren, wenn dies vor Beginn des Verfahrens nicht spontan geschehen ist, sie dazu ermutigen, den Streit friedlich beizulegen und an der Mediation teilzunehmen, und die strittigen Fragen eingrenzen, über die in einem Zivilverfahren entschieden werden sollte, falls der Versuch, den Streit friedlich beizulegen, erfolglos bleibt. Entscheiden sich die Parteien nach dem informellen Treffen freiwillig für die Durchführung einer Mediation, muss diese innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen werden.
Die Pflicht, Streitigkeiten vor Beginn eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen friedlich beizulegen, steht der Wahrnehmung des Rechts auf Inanspruchnahme der Gerichte durch die Parteien nicht entgegen. Das Gericht wird die Klage nicht abweisen, wenn die Parteien nicht versucht haben, den Streit vor Klageerhebung friedlich beizulegen.
Die Kosten für die Mediation und das informelle Treffen sind in Artikel 26 festgelegt. So ist in Absatz 1 vorgesehen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und dass die Kosten der Mediation und des informellen Treffens zu gleichen Teilen von den Parteien getragen werden, d. h. nach einem besonderen Gesetz oder einer besonderen Regelung der Mediationseinrichtungen. In Absatz 2 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten für das informelle Treffen und eine Mediation, die nicht zum Abschluss einer gütlichen Vereinbarung geführt hat, in den Kosten des Gerichtsverfahrens enthalten sind.
Da in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt ist, dass der Zweck dieses Gesetzes darin besteht, die Voraussetzungen für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen, die unnötige Einleitung von Gerichtsverfahren zu vermeiden und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren sicherzustellen, und in Absatz 2 auch vorgesehen ist, dass zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes die Anwendung von Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und zur Ausbildung von Mediatoren gefördert und unterstützt werden und Informationen über diese Verfahren, einschließlich Informationen über Mediationseinrichtungen und Mediatoren, über öffentliche Kommunikationsmittel, elektronische und andere Medien veröffentlicht werden, wurde das Zentrum für friedliche Streitbeilegung (im Folgenden das „Zentrum“) eingerichtet.
Mit dem Gesetz wird die Einrichtung des Zentrums geregelt und dessen Aufgaben festgelegt. In Artikel 6 Absatz 1 sind die Aufgaben des Zentrums wie folgt niedergelegt:
- Förderung der Entwicklung einer Kultur der friedlichen Streitbeilegung und der Inanspruchnahme gesetzlich festgelegter Verfahren
- Erteilung und Widerruf von Genehmigungen an Mediationseinrichtungen
- Erteilung von Genehmigungen zu Ausbildungsprogrammen für bestimmte Arten der friedlichen Streitbeilegung
- Durchführung beruflicher Schulungen und Weiterbildungen für Mediatoren, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Mediationseinrichtungen
- Entscheidung über die Eintragung und Löschung von Mediatoren im Mediatorenregister
- Führung des Mediatorenregisters und des Registers der Mediationseinrichtungen sowie Ausstellung von Bescheinigungen aus den Registern
- Sicherstellung einer wirksamen Zusammenarbeit mit Justizbehörden und Mediationseinrichtungen
- Mitwirkung bei der Zuweisung von Verfahren an Mediationseinrichtungen
- Auf Antrag der Parteien Benennung der Personen, die das informelle Treffen zur Mediation und die Mediation durchführen
- Durchführung eines informellen Treffens zum Thema Mediation, wenn dieses nicht von einer anderen Mediationseinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist und zu geringeren Kosten durchgeführt werden kann
- Ausstellung einer Bescheinigung über den erfolgten Versuch einer Mediation
- Systematische Datenerhebung zu Verfahren der friedlichen Streitbeilegung
- Veröffentlichung von Informationen über die friedliche Streitbeilegung, Mediatoren und Mediationseinrichtungen sowie Unterstützung der Parteien bei der Wahl der geeigneten Form der Streitbeilegung
Neben dem Gesetz über die friedliche Streitbeilegung gibt es weitere Gesetze, die Teilbereiche dieses Themas regeln, sowie Durchführungsverordnungen, die die Umsetzung des Gesetzes sicherstellen.
Mediationsverfahren
Das Mediationsverfahren wird auf Vorschlag einer Streitpartei, der von der Gegenpartei angenommen wird, auf gemeinsamen Vorschlag beider Seiten zur gütlichen Streitbeilegung oder auf Vorschlag eines Dritten (z. B. eines Richters im Rahmen eines Gerichtsverfahrens) eingeleitet.
Mediatoren sind Personen, die auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien allein und zu mehreren die Mediation durchführen. Mediatoren müssen ausgebildet sein (die Erfahrung und die Fachkenntnis eines Mediators sind in hohem Maße für den Erfolg einer Mediation entscheidend) und sich fortlaufend weiterbilden.
Die Mediation ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien durchzuführen. Der Mediator stellt im Rahmen des Mediationsverfahrens sicher, dass die Parteien fair und gleich behandelt werden. Er kann mit jeder Partei getrennt zusammenkommen und darf – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – Informationen und Daten, die er von einer Partei erhalten hat, der anderen Partei nur dann mitteilen, wenn eine entsprechende Zustimmung dazu erteilt wurde. Der Mediator kann an der Formulierung des Vergleichs mitwirken und Empfehlungen zu dessen Inhalt aussprechen.
Eine durch Mediation erreichte Vereinbarung ist für die unterzeichnenden Parteien bindend. Sind die Parteien im Rahmen der Vereinbarung bestimmte Verpflichtungen eingegangen, müssen sie diese fristgerecht erfüllen. Eine im Weg der Mediation geschlossene Vereinbarung ist vollstreckbar, wenn sie eine fällige Verpflichtung enthält, über die sich die Parteien verständigen können, und wenn sie eine Erklärung über die unmittelbare Vollstreckbarkeit enthält (Vollstreckungsklausel).
Laut Aussage der Mehrheit der auf dem Gebiet der Mediation tätigen Fachleute eignet sich jede Streitigkeit im Zusammenhang mit Rechten, über die die Parteien frei verfügen können, zur Mediation, und die Streitparteien sollten nahezu immer dazu aufgefordert werden, ihren Streit gütlich beizulegen. Die Mediation eignet sich insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen (d. h. Handelsstreitigkeiten) sowie bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen (d. h. wenn eine der Parteien in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat). Es ist zu beachten, dass grenzüberschreitende Streitigkeiten weder Zoll- und Steuerverfahren noch Verwaltungsverfahren oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt umfassen.
Zweck und Umfang: Es stehen zwei Dienste zur Verfügung:
- HITRO.HR stellt einen elektronischen Dienst für Unternehmen zur Verfügung, der die elektronische Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftskapital in bar durch einen Notar oder ein HITRO.HR-Büro in der Republik Kroatien bei jedem Handelsgericht innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.
- Elektronischer Dienst e-Obrt für das Handwerk – Online-Website zur Gründung eines Handwerksbetriebs
Zuständige Behörde:
Gründung einer Gesellschaft: Handelsgericht/Trgovački sud
Zugang zu Informationen: FINA – Finanzagentur und Gerichtsregister/Sudski registar
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Der Dienst steht kroatischen und ausländischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Für die Eintragung einer Gesellschaft ist ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich; für den Zugang zu Informationen über Gesellschaften bestehen keine Anforderungen.
- Einzureichende Unterlagen:
Eintragung einer Gesellschaft:
Folgende Unterlagen müssen notariell beurkundet werden:
- Antrag auf Eintragung in das Gerichtsregister (Formblatt Po)
- Gründungsakt – Gesellschaftsvertrag (von allen Gründern unterzeichnet) oder Erklärung über die Gründung der Gesellschaft (wenn die Gesellschaft von nur einer Person gegründet wird)
- Erklärung der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen über die Annahme der Bestellung
- Entscheidung über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands
- Unterschrift des Geschäftsführers oder der Mitglieder des Vorstands
- Unterschriften der Mitglieder des Aufsichtsrats (falls die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat)
- Entscheidung über die Bestellung des Prokuristen der Gesellschaft und seine Unterschrift (falls die Gesellschaft einen Prokuristen hat)
- Entscheidung über die Bestimmung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft
Keine für den Zugang zu Informationen
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen:
- Eintragung des Unternehmens
Zum Teil ist eine Vorbereitung und öffentliche Bekanntmachung durch einen Notar erforderlich.
Ein Handwerksunternehmen der Rechtsform „Obrt“ (Handwerk) kann online gegründet werden – https://e-obrt.gov.hr/.
Ein Handwerksunternehmen (Obrt) übt unabhängig und dauerhaft eine erlaubte Wirtschaftstätigkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz aus. Die Tätigkeit wird von natürlichen Personen zur Erzielung eines Gewinns ausgeübt, der durch Produktion, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt realisiert wird.
- Zugang zu Informationen: Ja
Kosten:
- Der Zugang zu Informationen ist kostenlos.
- Die Eintragung eines Unternehmens ist ein kostenloser Dienst, aber es ist Folgendes zu beachten: 1. Die Kosten der Beurkundung hängen von der Höhe des Gesellschaftskapitals ab und betragen durchschnittlich 331,81 EUR. Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen von einem gerichtlich vereidigten Übersetzer übersetzt werden. 2. Es gibt zahlreiche Agenturen, die Hilfestellung bei dem gesamten Verfahren der Eintragung eines Unternehmens anbieten und für diesen Dienst mindestens 100 Euro berechnen. Dies kann den Vorgang für ausländische Personen erleichtern.
Links:
https://e-obrt.gov.hr/ – Obrt (Handwerksunternehmen)
https://sudreg.pravosudje.hr/registar/f?p=150:1:98708455565 – erster Schritt: Überprüfung der Verfügbarkeit des Unternehmensnamens
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2007_06_58_1870.html – Auswahl der Geschäftstätigkeit, die das Unternehmen ausüben wird
https://www.virtualni-ured.net/registracija-tvrtke/item/284-osnivanje-tvrtke.html – eine der Agenturen, die bei der Eintragung eines Unternehmens unterstützt
https://www.fina.hr/informacije-o-racunima-poslovnih-subjekata#pristup-podacima#pristup-podacima – Informationen über die Konten von Unternehmen
https://www.fina.hr/documents/52450/130224/Zahtjev+za+uvid+u+JRR.pdf/6a0235f2-961d-eea7-f78f-63409f787645?t=1610693716143 – Antragsformular
https://ospd.fina.hr/ – Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen
https://sudreg.pravosudje.hr/registar/f?p=150:1 – Zugang zu Informationen über offene Handelsgesellschaften (javna trgovačka društva), Kommanditgesellschaften (komanditna društva), wirtschaftliche Interessenvereinigungen (gospodarska interesna udruženja), Aktiengesellschaften (dionička društva), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (društva s ograničenom odgovornošću), Einzelunternehmen (trgovci pojedinci), Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Genossenschaften (SCE), Organisationen (ustanove), Gemeinschaftliche Organisationen (zajednice ustanova), Genossenschaften (zadruge), Genossenschaftsverbände (savezi zadruga), Genossenschaftsbanken (kreditne unije), einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung (jednostavna društva s ograničenom odgovornošću (j.d.o.o.)) und sonstige Personen, die von Rechts wegen eingetragen werden müssen.
Im Bereich Justiz gibt es in Kroatien keine Online-Dienste im Zusammenhang mit Übersetzungen.