In Ungarn sind elektronische Behördendienste über die Website magyarorszag.hu verfügbar; dort sind auch Leitlinien für jeden Dienst enthalten. Um Zugang zu den elektronischen Diensten zu erhalten, müssen Verwender ihre Identität über die zentrale Kunden-Authentifizierungsstelle (Központi Azonosítási Ügynök, KAÜ) authentifizieren. Hierzu stehen vier Möglichkeiten zur Verfügung:
- Anmeldung über das Portal Ügyfélkapu (Kundenportal). Sowohl Bürgerinnen und Bürger Ungarns und der EWR-Länder als auch aus Ländern außerhalb des EWR können ein Konto einrichten
- Anmeldung mittels eines elektronischen Personalausweises
- Identifizierung per Telefon mit einem Zusatzcode
- Identifizierung durch Gesichtserkennung
Es ist auch möglich, ein Ügyfélkapu-Konto elektronisch über einen nach 2016 ausgestellten elektronischen Personalausweis einzurichten. Wenn kein elektronischer Personalausweis vorhanden ist, kann das Konto nur persönlich erstellt werden.
Nach der Authentifizierung und Auswahl des entsprechenden Dienstes wird der Verwender zu dem Dienst auf https://www.nyilvantarto.hu/ (dieser Dienst ist der Website magyarorszag.hu angeschlossen) weitergeleitet.
Obwohl Anträge online gestellt werden können, werden alle Unterlagen per Post verschickt oder können persönlich in einem Verwaltungsamt entgegengenommen werden.
Es ist nicht möglich, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe über elektronische Formulare einzureichen.
Es gibt keine speziellen Portale, Instrumente oder Websites, die es ermöglichen, Schadensersatzansprüche online geltend zu machen.A kártérítési igények online benyújtására nincsenek külön portálok, eszközök vagy weboldalak.
Zweck und Umfang: Seit dem 1. Januar 2018 können bestimmte Zivilverfahren nur online eingeleitet werden. Gerichtsverfahren können über den Dienst „e-Per“ des ungarischen Gerichts (birosag.hu) eingeleitet werden. Über die allgemeine Software zum Ausfüllen von Formularen (Általános nyomtatványkitöltő program, ÁNYK) und die Anmeldung über die zentrale Kunden-Authentifizierungsstelle ist es möglich, das entsprechende Formular und alle erforderlichen Unterlagen an das Gericht zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare sind auf dieser Website verfügbar. Die Zahlung ist auf der dafür vorgesehenen Website für Zahlungen möglich.
Gemäß Gesetz Nr. CCXXII von 2015 über die allgemeinen Vorschriften für die elektronische Verwaltung und Vertrauensdienste (im Folgenden „Gesetz Nr. CCXXII von 2015“) müssen diejenigen, die gesetzlich zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet sind (z. B. gesetzliche Vertreter und Unternehmen) alle Anträge bei Gericht ausschließlich auf elektronischem Wege auf die im Gesetz Nr. CCXXII von 2015 und in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehene Weise einreichen. Das Gericht stellt dieser Gruppe die Dokumente ebenfalls auf elektronischem Wege zu.
Zuständige Behörde: Gerichte in Ungarn
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Es ist notwendig, sich über die zentrale Kunden-Authentifizierungsstelle anzumelden, damit die Formulare online eingereicht werden können.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Über das „Kundenportal“ (Ügyfélkapu).
- Einzureichende Unterlagen: Die je nach Art des einzuleitenden Verfahrens beizufügenden Unterlagen sind in dem jeweiligen Formular aufgeführt.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Diese richten sich nach dem jeweiligen Verfahren.
Link: https://birosag.hu/ugyfeleknek/elektronikus-ugyintezes/elektronikus-kapcsolattartas
Weitere Informationen über Möglichkeiten, ein Zivilverfahren in Ungarn online einzuleiten, sind hier verfügbar.
Zweck und Umfang: Nach dem Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung können Dokumente im Falle einer vorgeschriebenen oder freiwilligen Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auf elektronischem Wege zugestellt werden. Gemäß Gesetz Nr. CCXXII von 2015 über die allgemeinen Vorschriften für die elektronische Verwaltung und Vertrauensdienste (im Folgenden „Gesetz Nr. CCXXII von 2015“) müssen diejenigen, die gesetzlich zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet sind (z. B. gesetzliche Vertreter und Unternehmen) alle Anträge bei Gericht ausschließlich auf elektronischem Wege auf die im Gesetz Nr. CCXXII von 2015 und in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Weise einreichen. Das Gericht stellt gerichtliche Dokumente ebenfalls auf elektronischem Wege zu.
Dokumente können auf der E-Akta-Website eingesehen werden.
Zuständige Behörde: Gerichte in Ungarn
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Die Dokumente können von folgenden Beteiligten eingesehen werden:
In Zivilverfahren: von den Klägern, Beklagten, Streithelfern, betroffenen Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten (mit gültiger Vollmacht)
In Strafverfahren: von der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten, Verteidigern, ihren Prozessbevollmächtigten
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Über das „Kundenportal“ (Ügyfélkapu).
- Einzureichende Unterlagen: Entfällt
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Entfällt
Link: https://eakta.birosag.hu/
Weitere Informationen über Möglichkeiten, in Ungarn gerichtliche Dokumente zu erhalten, sind hier verfügbar.
Zweck und Umfang: In Ungarn kann die Teilnahme an Zwangsversteigerungen online unter https://arveres.mbvk.hu/ erfolgen.
Zuständige Behörde: Ungarischer Verband der Gerichtsvollzieher
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Jede Person kann sich nach Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zahlung der Eintragungsgebühren registrieren lassen.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Ausweispapiere, Adresskarte, Steuerkarte
- Einzureichende Unterlagen: Ausweispapiere, Adresskarte, Steuerkarte
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Eintragung: 6 000 HUF (ca. 16 EUR)
Link: https://arveres.mbvk.hu/
Weitere Informationen über Möglichkeiten, an Zwangsversteigerungen in Ungarn teilzunehmen, sind hier verfügbar.
Zweck und Umfang: Personen, die an einem laufenden Zivilverfahren beteiligt sind, können eine Mediation beantragen. Informationen über Sachverständige und Mediatoren können über die Website des Justizministeriums abgerufen werden. Die Website bietet Verwendern allgemeine Informationen und es ist möglich, das Mediatorenverzeichnis nach Namen, Fachgebiet, Sprachkenntnissen und Komitat (ungarischer Verwaltungsbezirk), in dem sich das Büro des Mediators befindet, zu durchsuchen. Bei juristischen Personen erfolgt die Suche anhand des Namens, des Komitats und der Kurzbezeichnung. Das Gesetz Nr. LV von 2002 über Mediation gilt für Zivilrechtsstreitigkeiten, schließt jedoch die Mediation bei Verfahren im Zusammenhang mit einer Vormundschaft, Verfahren zur Feststellung der Abstammung, bei bestimmten Verfahren im Zusammenhang mit dem elterlichen Sorgerecht, bei Verfahren zur Beendigung einer Adoption, bei bestimmten Verfahren zur Durchsetzung bestimmter Persönlichkeitsrechte, bei Verfahren zum Ändern der Entscheidung eines örtlichen
Verwaltungsbeamten in einer eigentumsrechtlichen Angelegenheit und bei Vollstreckungsverfahren aus.
Die gerichtliche Mediation kann durch Einreichung eines Formulars eingeleitet werden, das von der Website der ungarischen Gerichte heruntergeladen werden kann. Nach der Einreichung des Formulars setzt sich das Gericht mit den Parteien in Verbindung, um einen Termin für das erste Treffen zu vereinbaren, in dessen Rahmen eine Erklärung persönlich zu unterzeichnen ist.
Zuständige Behörde: Justizministerium
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Natürliche Personen, die an einem laufenden Zivilverfahren beteiligt sind.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Persönliche Angaben (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer usw.) sind auf dem Formular anzugeben, mit dem das Mediationsverfahren eingeleitet wird. Einzureichende Unterlagen: Entfällt
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Die Zahlung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Mediator und den Parteien. Nehmen die Parteien nach der ersten Verhandlung an der Mediation teil und wird die erzielte Einigung vom vorsitzenden Richter bestätigt, so ist nur die Hälfte der jeweiligen Gerichtsgebühren zu entrichten. Sogar die an den Mediator zu zahlende Vergütung zzgl. Mehrwertsteuer (HÉA) kann (bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 HUF) von diesem bereits ermäßigten Betrag abgezogen werden und dadurch die Gerichtsgebühren weiter reduzieren. Die einzige Beschränkung besteht darin, dass die endgültig zu zahlenden Gerichtsgebühren mindestens 30 % der ursprünglichen Summe betragen müssen. Die Ermäßigung kann nicht angewendet werden, wenn in einem bestimmten Fall die Mediation gesetzlich nicht zulässig ist. Nehmen die Parteien in einem Zivilverfahren an der Mediation teil, so wird die Höhe der zu zahlenden Gerichtsgebühr bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 HUF um die Vergütung des Mediators zzgl. Mehrwertsteuer ermäßigt, sofern die zu zahlenden Gerichtsgebühren mindestens 50 % der ursprünglichen Summe betragen. Die Ermäßigung kann nicht angewendet werden, wenn die Mediation im konkreten Fall gesetzlich nicht zulässig ist oder wenn die Parteien trotz des durch Mediation erzielten Vergleichs das gerichtliche Verfahren fortsetzen (es sei denn, die Fortsetzung erfolgt, um dem Vergleich in Ermangelung einer freiwilligen Einhaltung durchzusetzen).
Link: https://inyr.im.gov.hu/
Weitere Informationen über Möglichkeiten des Zugangs zu Mediationsverfahren in Ungarn sind hier und hier verfügbar.
Zweck und Umfang: Für die Eintragung oder Änderung eines Unternehmens müssen die entsprechenden Unterlagen vom gesetzlichen Vertreter an die E-Mail-Adresse des Registergerichts des jeweiligen Komitats gesendet werden.
Eine informative Website des ungarischen Unternehmensregisters ist hier verfügbar. Die dort enthaltenen Informationen über Unternehmen dienen ausschließlich Informationszwecken und können nicht als offizielle Informationen verwendet werden. Die offizielle Website des ungarischen Unternehmensregisters („Dienst für Unternehmensauskünfte und elektronische Unternehmensverfahren“) ist hier verfügbar. Dort sind alle Unternehmensdaten zugänglich, für deren Nutzung jedoch der Abschluss eines Vertrags mit dem Dienst für Unternehmensauskünfte und elektronische Unternehmensverfahren erforderlich ist. Der Zugriff auf Informationen kann über Vertriebspartner erfolgen, die einen Vertrag mit dem Dienst für Unternehmensauskünfte und elektronische Unternehmensverfahren abgeschlossen haben. Darüber hinaus ist es auch möglich, gegen eine Gebühr bestimmte Informationen per E-Mail anzufordern.
Zuständige Behörde: Justizministerium
Zugangsbedingungen:
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Für die Nutzung der offiziellen Internetseite ist der Abschluss eines Vertrags erforderlich.
- Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung: Für die Nutzung der informativen Internetseite ist keine Identifizierung und Authentifizierung erforderlich, während für die Nutzung der offiziellen Internetseite Benutzername und Kennwort erforderlich sind, um auf die Datenbank zugreifen zu können.
- Einzureichende Unterlagen: Das Verfahren zur Eintragung von Unternehmen erfolgt vollständig auf elektronischem Wege. Das Antragsformular und alle erforderlichen Unternehmensunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Unterschriftsprobe usw.) müssen beigefügt werden. Die Unterlagen müssen vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens per E-Mail an das örtliche Registergericht übermittelt werden. Der gesetzliche Vertreter muss eine qualifizierte elektronische Signatur und einen Zeitstempel verwenden. Nach der Eintragung des Unternehmens muss ein Formular über die eigene Website (https://elektra.ksh.hu/) beim Statistischen Zentralamt eingereicht werden. Das Formular kann von der Website des Statistischen Zentralamts heruntergeladen werden. Weitere Informationen über das elektronische Verfahren zur Eintragung von Unternehmen sind hier verfügbar.
Rechtswirkung elektronischer Dokumente: Entfällt
Möglichkeit, das gesamte Verfahren online durchzuführen: Ja
Kosten: Die Nutzung der informativen Internetseite des ungarischen Unternehmensregisters ist kostenlos, wohingegen die Nutzung der offiziellen Internetseite ein kostenpflichtiger Dienst ist, für den je nach Art des Auskunftsersuchens unterschiedliche Gebühren anfallen. Weitere Informationen sind hier verfügbar. Im Falle eines direkten Zugangs zum Unternehmensregister (im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags) ist die Höhe der jeweiligen Gebühren hier verfügbar.
Für die Eintragung eines Unternehmens wird eine Gebühr erhoben, die vom angewandten Verfahren (vereinfacht oder herkömmlich) und der Rechtsform des einzutragenden Unternehmens abhängt.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens entstehen folgende Kosten:
- 50 000 HUF für die Eintragung einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung
- 0 HUF für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Im Rahmen des herkömmlichen Verfahrens entstehen folgende Kosten:
- 100 000 HUF für die Eintragung einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung
- 0 HUF für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- zuzüglich einer Bekanntmachungsgebühr in Höhe von 5 000 HUF
Link: https://ceginformaciosszolgalat.kormany.hu/
Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Eintragung eines Unternehmens in Ungarn sind hier und hier verfügbar.
Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden sind in ungarischer, englischer und französischer Sprache erhältlich. Übersetzungen dieser Urkunden können in höchstens fünf Sprachen angefordert werden. Diese Abschriften dienen jedoch nur als Grundlage für eine amtliche Übersetzung; es handelt sich bei ihnen selbst nicht um rechtsgültige Urkunden.
Durch den Beitritt zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hat sich Ungarn unter anderem dazu verpflichtet, in Bezug auf Kroatisch, Deutsch, Rumänisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Romani und Bojasch zuzulassen, dass
- persönlich vor Gericht erscheinende Parteien ihre eigene Regional- oder Minderheitensprache verwenden können, ohne dass ihnen hierdurch Extrakosten entstehen,
- in einer Regional- oder Minderheitensprache zusammengestellte Unterlagen und Beweismittel eingereicht werden können, erforderlichenfalls mithilfe von Dolmetschern und Übersetzern.