Das Gericht hat festgestellt, dass der Schaden der Kläger auf eine positive Vertragsverletzung (Art. 382 ZGB) seitens der Firma und ihrer Erfüllungsgehilfen (Art. 334 ZGB) zurückzuführen ist. Ferner begründet die Schlechterfüllung seitens der Firma und ihrer Erfüllungsgehilfen einen Schadensersatzanspruch der Kunden wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 57, 59 ZGB). Die Kläger haben ferner auf die Anwendbarkeit des Art. 5 der Richtlinie Nr. 90/314 verwiesen, die zu dem angegebenen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt war; Das Gericht hat hierzu betont, dass die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung auf die Verhältnisse zwischen Privatpersonen entfalten kann.
Das Gericht hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1/6 der Gesamtreisekosten pro Person geordnet. Zusätzlich hat er Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 drs pro Person für diejenigen Kläger, die aufgrund der Fehlbuchung seitens der lokalen Agenturen dazu gezwungen waren, provisorisch in Hotelzimmern von niedrigem Niveau zu übernachten.
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