Öffentliche Urkunden

Čehija

Saturu nodrošina
Čehija

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Tschechisch, Slowakisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Bescheinigung der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Wörtlicher Auszug aus dem Familienregister
  • Bestätigung von Daten im Familienregister
  • Bestätigung von Daten im Urkundenregister oder im Duplikat des Familienregisters, das bis zum 31. Dezember 1958 geführt wurde
  • Genehmigung einer Änderung des Vor- oder Familiennamens
  • Bestätigung der Eheschließung
  • Strafregisterauszug für natürliche Personen
  • Notarielle Urkunde zur Bestätigung der Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Bereitstellung von Daten aus dem Melderegister für eine natürliche Person
  • Bescheinigung der Anerkennung der Abstammung eines (geborenen oder ungeborenen Kindes) durch die Eltern
  • Bestätigung einer Eheschließung (ausgestellt von einer tschechischen Botschaft oder einem tschechischen Konsulat)
  • Gerichtsentscheidungen über die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung genannten Sachverhalte, z. B.:

Urteil zur Bestimmung des Geburtsdatums eines Minderjährigen,

Urteil über eine Todeserklärung,

Urteil zur Bestimmung des Sterbedatums einer Person,

Urteil über die Genehmigung der Eheschließung einer minderjährigen Person,

Urteil über die Anerkennung der Geschäftsfähigkeit einer minderjährigen Person,

Scheidungsurteil,

Urteil über die Erklärung der Vaterschaft,

Urteil über die Erklärung der Mutterschaft,

Urteil über die Adoption einer minderjährigen oder einer erwachsenen Person.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

  • Geburtsurkunde (Geburt)
  • Sterbeurkunde (Tod)
  • Heiratsurkunde (Eheschließung)
  • Nachweis der Fähigkeit zur Eheschließung (Ehefähigkeit)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (eingetragene Partnerschaft)
  • Nachweis der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft (Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen)
  • Strafregisterauszug für natürliche Personen (Vorstrafenfreiheit in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt)
  • Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an eine natürliche Person (Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Im tschechischen Rechtssystem gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der öffentlichen Urkunden, die von vereidigten Übersetzern übersetzt werden dürfen.

  • Tschechische Botschaften und Konsulate prüfen der Richtigkeit von Übersetzungen öffentlicher Urkunden nach § 18 Absatz 3 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 150/2017 über externe Dienstleistungen.

In der Praxis, insbesondere bei der Übersetzung von Personenstandsurkunden, die von einem anderen Staat ausgestellt wurden, ins Tschechische, legt der Antragsteller entweder eine eigene Übersetzung der öffentlichen Urkunde vor, deren Richtigkeit von der Botschaft/dem Konsulat überprüft wird, oder die Botschaft/das Konsulat fertigt die Übersetzung selbst an und überprüft sie anschließend.

Nach Überprüfung der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten oder von der Botschaft/dem Konsulat angefertigten Übersetzung einer öffentlichen Urkunde bringt die Botschaft/das Konsulat einen Stempel an, mit dem die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt wird. Die Richtigkeit der Übersetzung wird nur dann überprüft, wenn die vom Antragsteller vorgelegte Übersetzung korrekt ist und das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Dokuments, anhand dessen die Übersetzung überprüft werden soll, beigefügt ist.

Die Botschaft/das Konsulat kann es ablehnen, die Richtigkeit der Übersetzung einer öffentlichen Urkunde zu überprüfen, wenn der Konsularbeamte die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht hinreichend beherrscht, oder wenn die Behörden des Staates, in dem sich die Botschaft/das Konsulat befindet, die in einer Botschaft/einem Konsulat angefertigten oder beglaubigten Übersetzungen nicht anerkennen.

Die tschechischen Botschaften/Konsulate sind keine Übersetzer.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Befugt zum Ausstellen der Bescheinigung, dass es sich um eine beglaubigte Kopie einer Originalurkunde handelt (Bestätigung der Echtheit), sind:

  • Regionalbehörden;
  • Kommunalbehörden von Stadtgemeinden mit erweiterter Zuständigkeit;
  • Kommunalbehörden, Bezirksämter oder Ämter von Stadtbezirken räumlich strukturierter Stadtgemeinden sowie Bezirksämter der Stadt Prag; aufgeführt sind diese Ämter und Behörden in Durchführungsvorschriften (die Liste der für Beglaubigungen und Legalisationen zuständigen Kommunalbehörden enthält Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 36/2006 in geänderter Fassung über die Bescheinigung der Übereinstimmung von Kopien mit einer Originalurkunde und über die Beglaubigung von Unterschriften);
  • Behörden von Militärbezirken;
  • Postlizenzinhaber (Tschechische Post);
  • die Tschechische Handelskammer;
  • Notare;
  • tschechische Botschaften (Konsulate).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen

1. Beglaubigte Urkunde der Übersetzungshandlung

Die Gerichtsübersetzer geben auf der ersten Seite der Übersetzung die Sprache an, aus der das Dokument übersetzt wurde, fügen auf der letzten Seite eine Übersetzungsklausel hinzu und versehen das Dokument mit ihrem Übersetzerstempel, der ihren Vor- und Nachnamen enthält. Das Original der übersetzten Urkunde oder eine beglaubigte Kopie der Urkunde ist mit der letzten Seite der Übersetzung fest zu verbinden.

Die Übersetzungsklausel muss Folgendes enthalten:

  • den Namen des Gerichtsübersetzers,
  • den Namen des öffentlichen Auftraggebers, wenn es sich um eine Behörde handelt,
  • im Falle einer Behörde die Referenznummer des öffentlichen Auftraggebers, sofern diese dem Übersetzer mitgeteilt wurde,
  • die Angabe, ob zur Prüfung bestimmter Teilfragen ein Berater hinzugezogen wurde und
  • die Positionsnummer, unter der die Übersetzung in das Übersetzungsregister eingetragen wird.

Im Falle einer Teilübersetzung ist in der Klausel auch anzugeben, welcher Teil übersetzt wurde.

Hat ein Gerichtsübersetzer einen Berater mit der Prüfung bestimmter Teilfragen beauftragt, so sollte die Klausel auch den Namen des Beraters, den Grund, aus dem der Gerichtsübersetzer ihn beauftragt hat, und eine Angabe der vom Berater bearbeiteten Teilfragen enthalten.

Enthält die Übersetzungsklausel Angaben, die auch in das Übersetzungsregister eingetragen werden, legt der Gerichtsübersetzer diese Angaben in der für die Eintragung in das Übersetzungsregister erforderlichen Form vor (siehe § 39 bzw. Anhang 3 des Erlasses des Justizministeriums Nr. 506/2020 über Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten).

Die vorgenannten zwingend vorgeschriebenen Angaben können ergänzt werden durch die Anschrift des Gerichtsübersetzers und andere Kontaktdaten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Datenbox-ID und Registrierungsnummer im Verband der bei Gericht zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer der Tschechischen Republik. Ebenfalls anzugeben ist die Anzahl der Seiten und Blätter des übersetzten Textes.

Die Übersetzungsklausel wird stets mindestens in der Zielsprache erstellt.

2. Beglaubigung der Übersetzung einer öffentlichen Urkunde durch eine tschechische Botschaft oder ein tschechisches Konsulat

In der Praxis, insbesondere bei der Übersetzung von Personenstandsurkunden, die von einem anderen Staat ausgestellt wurden, ins Tschechische, legt der Antragsteller entweder eine eigene Übersetzung der öffentlichen Urkunde vor, deren Richtigkeit von der Botschaft/dem Konsulat überprüft wird, oder die Botschaft/das Konsulat fertigt die Übersetzung selbst an und überprüft sie anschließend.

Nach Überprüfung der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten oder von der Botschaft angefertigten Übersetzung einer öffentlichen Urkunde bringt die Botschaft/das Konsulat einen Stempel an, mit dem die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt wird. Die Richtigkeit der Übersetzung wird nur dann überprüft, wenn die vom Antragsteller vorgelegte Übersetzung korrekt ist und das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Dokuments, anhand dessen die Übersetzung überprüft werden soll, beigefügt ist.

Die Botschaft/das Konsulat kann es ablehnen, die Richtigkeit der Übersetzung einer öffentlichen Urkunde zu überprüfen, wenn der Konsularbeamte die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht hinreichend beherrscht, oder wenn die Behörden des Staates, in dem sich die Botschaft/das Konsulat befindet, die in einer Botschaft/einem Konsulat angefertigten oder beglaubigten Übersetzungen nicht anerkennen.

Die tschechischen Botschaften/Konsulate sind keine Übersetzer.

Eine Beglaubigung zur Bescheinigung der Richtigkeit einer Übersetzung muss Folgendes enthalten:

  • den Namen der Botschaft oder des Konsulats,
  • die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsjournal eingetragen wird,
  • die Sprache der übersetzten Urkunde,
  • die Sprache, in die die Urkunde übersetzt wurde,
  • Angabe, ob die Übersetzung von der Botschaft in Auftrag gegeben oder vom Antragsteller vorgelegt wurde,
  • Angabe, ob die Urkunde ganz oder teilweise übersetzt wurde,
  • Vorname(n), Nachname und Unterschrift der Person, die die Beglaubigung vornimmt,
  • den Amtsstempel sowie
  • Ort und Datum der Beglaubigung der Übersetzung.

Beglaubigte Kopien

Zur Bescheinigung, dass es sich bei einem Dokument um eine übereinstimmende Kopie einer Originalurkunde handelt (Echtheitsbescheinigung), werden auf der Originalurkunde oder auf einem mit der Originalurkunde fest verbundenen Blatt der Beglaubigungsvermerk und der Amtsstempel angebracht. Der Beglaubigungsvermerk enthält:

  • den Namen der Behörde,
  • die laufende Nummer, unter der die Echtheitsbescheinigung in das Beglaubigungsjournal eingetragen wird,
  • die Angabe, ob das beglaubigte Dokument mit der Urkunde, von der es erstellt wurde, übereinstimmt, und ob es sich bei dieser Urkunde um ein Original, um ein bereits beglaubigtes Dokument, um ein Dokument in Form einer umgewandelten Version eines Dokuments, um ein Duplikat einer Datei oder eine Kopie eines schriftlichen Beschlusses oder eines operativen Teils einer nach besonderen Rechtsvorschriften erlassenen Entscheidung handelt,
  • die Anzahl der Seiten, die das Dokument umfasst,
  • die Angabe, ob es sich bei dem beglaubigten Dokument um ein Duplikat oder eine Kopie des gesamten Originals oder von Teilen des Originals handelt,
  • die Angabe, ob die Urkunde, von der das beglaubigte Dokument erstellt wurde, ein sichtbares Sicherheitsmerkmal enthält, das ein rechtlich wesentlicher Bestandteil der Urkunde ist (z. B. ein Hologramm),
  • das Datum der Beglaubigung,
  • Vorname(n), Nachname und Unterschrift der Person, die die Echtheit bescheinigt (z. B. Beamter, Bürgermeister oder stellvertretender Bürgermeister, Angestellter einer Behörde eines Militärbezirks, Angestellter des Postlizenzinhabers oder der Tschechischen Handelskammer).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die Echtheit der Urkunde wird in Form eines Beglaubigungsvermerks auf jedem Blatt bestätigt, oder die Blätter der beglaubigten Urkunde werden fest zusammengeheftet und mit einem Siegel versehen. Das Siegel wird auf beiden Seiten so gestempelt, dass sich ein Teil des Amtsstempels auf dem beglaubigten Dokument befindet.

Wenn auf der beglaubigten Urkunde nicht genügend Platz für die Echtheitsbescheinigung ist, wird diese auf einem gesonderten Blatt angebracht, das mit der beglaubigten Urkunde fest verbunden ist, und die Verbindungsstelle wird mit einem Siegel versehen (siehe oben).

Wenn die beglaubigte Urkunde aus einem Blatt oder mehreren Blättern besteht und jedes Blatt nur einseitig bedruckt ist, werden die leeren Seiten von links oben nach rechts unten durchgestrichen, und der Beglaubigungsvermerk wird auf der beglaubigten Seite angebracht.

Wenn im Text der beglaubigten Urkunde oder zwischen dem Beglaubigungsvermerk und dem Urkundentext eine Lücke besteht, wird dieser unbedruckte Bereich von demjenigen, der die Beglaubigung vornimmt, von links oben nach rechts unten durchgestrichen.

In Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 36/2006 in geänderter Fassung über die Bescheinigung der Übereinstimmung von Kopien mit einer Originalurkunde und über die Beglaubigung von Unterschriften ist geregelt, wie der Beglaubigungsvermerk auszusehen hat.

Der Beglaubigungsvermerk wird auf einer beglaubigten Urkunde folgendermaßen angebracht:

  • mit einem Stempel und den oben genannten, handschriftlichen Angaben,
  • mit dem Ausdruck eines elektronisch erstellten Vermerks, der die oben genannten Daten enthält; gedruckt wird auf einem selbstklebenden Etikett oder auf einem gesonderten Blatt Papier. Das Etikett wird auf der beglaubigten Urkunde angebracht und so gestempelt, dass sich ein Teil des Amtsstempels auf dem Etikett befindet. Der Ausdruck des Beglaubigungsvermerks auf einem gesonderten Blatt muss mit der beglaubigten Urkunde fest verbunden sein,
  • mit dem Ausdruck eines elektronisch erstellten Vermerks, der die oben genannten Daten enthält.
Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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