- WYSZUKIWANIE WŁAŚCIWYCH SĄDÓW I URZĘDÓW
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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WYSZUKIWANIE WŁAŚCIWYCH SĄDÓW I URZĘDÓW
Za pomocą tej wyszukiwarki można wyszukiwać sądy i urzędy posiadające kompetencje w odniesieniu do konkretnych europejskich instrumentów prawnych. Należy pamiętać o tym, że choć dokładamy wszelkich starań, aby wyniki były jak najdokładniejsze, mogą istnieć wyjątki, w przypadku których kompetencje nie zostały określone.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts; in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság). Für Rechtsbehelfe sind die Landgerichte und in der Hauptstadt das Landgericht Budapest (Fővárosi Törvényszék) zuständig (unter Angabe von Namen und Anschrift der Gerichte).
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Für Nachprüfungen ist die Kuria (Oberster Gerichtshof – Kúria) zuständig.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Für die Ausstellung des Zeugnisses sind folgende Behörden zuständig:
- Gerichte nach Artikel 3 Absatz 2: Amtsgerichte
- sonstige Behörden mit Zuständigkeit in Erbsachen nach nationalem Recht: Notare
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Mit Anträgen auf einen Rechtsbehelf befassen sich die Landgerichte und in der Hauptstadt das Landgericht Budapest (unter Angabe von Namen und Anschrift der Gerichte).
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Sonstige Behörde in Ungarn ist der Notar.
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